§ 159 BEG - Entschädigung für Schaden an Leben
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
- Amtliche Abkürzung
- BEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 251-1
1Die Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15 bis 26, 41 geleistet. 2Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.