Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.08.1984, Az.: BVerwG 3 C 40.83
Vermögenseinbußen; Aussiedler; Verlassens der Vertreibungsgebiete; Vertreibungsschaden; Vertriebener; Vertreibungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.08.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 40.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 19.07.1983 - AZ: 9 A 61.81
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e LAG
- § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG
- § 12 Abs. 1 LAG
- § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG
- § 12 Abs. 1 FG
- § 18 Abs. 1 FG
- § 6 Abs. 4 Satz 1 RepG
Fundstellen
- BVerwGE 70, 34 - 41
- Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr 50
- DokBer A 1985, 81-83
- IFLA 1985, 8-12
- IFLA 1986, 129
- ROW 1985, 227-230
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Vermögenseinbußen, die sich für Aussiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) als bloße Folge des Verlassens der (ehemaligen) Vertreibungsgebiete ergeben, können grundsätzlich nicht als Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG anerkannt werden.
- 2.
Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß von einen Vertriebenen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG nach dem 31. Dezember 1968 in einem (ehemaligen) Vertreibungsgebiet zurückgelassene Wirtschaftsgüter nicht (mehr) durch gegen Deutsche gerichtete Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des§ 12 Abs. 1 LAG verlorengegangen sind.
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 1983 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die in Estland geborene Klägerin lebte bis zum Jahre 1975 in Tallinn (früher: Reval). Sie kam in Jahre 1976 ohne Beachtung der sowjetischen Ausreisebestimmungen aus Litau, Kreis Vilnius - ihrem zwecks Umsiedlung im Jahre 1975 begründeten letzten Wohnsitz - als Spätaussiedlerin nach Berlin (West). Sie ist im Besitz des Vertriebenenausweises A.
Im vorliegenden Verfahren macht sie geltend, ihr sei im Zusammenhang mit der Ausreise ein Vertreibungsschaden an einer Eigentumswohnung in Tallinn, ... entstanden. Es handelt sich um eine im Jahre 1970 neu errichtete Wohnung, die sie im Februar 1970 von der Kooperativ-Wohnungsgesellschaft ... zu einem Betrage von 4020 Rubel gekauft hat. Bei Vertragsabschluß sind 40 % des Kaufpreises (= 1608 Rubel) angezahlt worden. Der Restkaufpreis ist über ein staatliches Darlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren finanziert worden. Hierauf hat die Klägerin bis zu ihrer Ausreise für die Seit vom 1. Quartal 1970 bis zum 1. Quartal 1976 75 Monatsraten (von 180 Raten) zu je 13,40 Rubel (= 1005 Rubel) entrichtet.
Die Klägerin hat angegeben, daß über die Kooperativ-Wohnung nicht durch Vererbung oder durch Verkauf, sondern nur durch Rückgabe der Wohnung an das Kooperativ-Komitee gegen Rückzahlung des bis dahin entrichteten Kaufpreises habe verfügt werden können. Zur Glaubhaftmachung des Schadens hat die Klägerin zwei von dem Verwalter ... der Wohnungsbau-Kooperative ... unterzeichnete Schreiben vom 29. September 1977 und 13. März 1978 vorgelegt. Das erste Schreiben enthält die Mitteilung an die Klägerin, daß sie noch damit rechnen könne, daß ihr die Wohnung erhalten bliebe, "weil die Dokumenteüber ihre Nachforschung noch nicht weitergeleitet" seien; sie solle das Datum ihrer Rückkehr mitteilen. In dem zweiten Schreiben an die Klägerin heißt es, daß sie wegen rückständiger Raten seit dem 2. Quartal 1976 aus der Kooperative ausgeschlossen werden würde.
Durch Bescheid vom 3. September 1980 stellte das Ausgleichsamt einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen (Eigentumswohnung) in Höhe von 1.657,50 RM und darauf ruhende Verbindlichkeiten in Höhe von 6.230,20 RM fest. Diese Schadensberechnung beruht auf der Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes für die Wohnung nach den Vorschriften der 5. FeststellungsDV. Der Restkaufpreis wurde als langfristige Verbindlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 FG angesehen, deren Höhe unter Zugrundelegung eines Umrechnungssatzes von 1 Rubel = 3,78 RM - geltend für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1970 - ermittelt wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 1 der 11. FeststellungsDV). Der Bescheid enthält den Hinweis, daß wegen der Überschuldung eine Zuerkennung von Hauptentschädigung voraussichtlich nicht in Betracht komme. Die Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die Schadensberechnung und die Anwendung der Umrechnungsvorschriften gewandt und beantragt,
den Beklagten zu einer höheren Schadensfeststellung zu verpflichten.
Das Verwaltungsgericht hat eine Stellungnahme des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes eingeholt. Dieser hat sich dahin geäußert, daß die zumeist von Aussiedlern den Heimatauskunftsstellen Sowjetunion, und Baltikum übermittelten Materialien den Vergleich einer Wohnung in einer Wohnbau-Kooperative der Sowjetunion mit einer Eigentumswohnung in der Bundesrepublik Deutschland erlaubten, nur mit dem Unterschied, daß in der Sowjetunion kein Eigentumsanteil am Grundstück (Grund und Boden) bestehe. Diese Stellungnahme stützt sich auf verschiedene Mitteilungen der Heimatauokunftsstellen Baltikum und Sowjetunion und ihrer Auskunftspersonen. Ausgehend von einer "Mustersatzung des Sowjetrates der RSFSR vom 2. Oktober 1965" werden bestimmte Voraussetzungen für den Erwerb einer Kooperativ-Wohnung in der Sowjetunion genannt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 19. Juli 1983 den Beklagten verpflichtet, einen der Klägerin als unmittelbar Geschädigter entstandenen Vertreibungsschaden an Anteilsrechten in Höhe von 12.617,98 RM festzustellen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Der Verlust der Wohnung sei nicht nach den für Schäden an Grundvermögen geltenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG, 12 FG zu berechnen, sondern nach den Bestimmungen für Schäden an Anteilsrechten (Geschäftsguthaben bei Genossenschaften) der § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e LAG, § 18 FG.
Die Kooperativ-Wohnung habe nach der Überzeugung des Gerichts weder im persönlichen Eigentum der Klägerin gestanden noch sei sie ihr als wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen gewesen. Eigentumsrechte im Sinne des Wohnungseigentums nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG - könnten nicht bestanden haben, weil es in der Sowjetunion keinen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum an Grund und Boden gebe (Art. 6 der Verfassung der UdSSR von 1936), wie ihn das Wohnungseigentum begrifflich voraussetze. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des II. Teils des WEG über das Dauerwohnrecht (§ 31 ff.) komme ebenfalls nicht in Betracht. Denn ein solches Dauerwohnrecht sei grundsätzlich frei veräußerlich und vererblich. Daran fehle es hier. Im übrigen unterscheide sich das Dauerwohnrecht von der Rechtsstellung des Mitgliedes einer, sowjetischen Wohnungsbau-Kooperative vor allen durch seinen Charakter als zweiseitig verpflichtendes Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Wohnberechtigten, als "besonders ausgestaltetes Mietrecht". Demgegenüber erschienen die Wohnrechte von Kooperativ-Mitgliedern als ein gewissermaßen vergesellschaftetes Verhältnis dergestalt, daß eine Mehrheit von Genossen über Anteilsrechte entsprechend ihrer Beteiligung verfügen könne. Bezeichnend dafür sei ferner, daß das mit dem Kooperativ-Wohnungsbau verbundene "ewige Nutzungsrecht" an Grund und Boden nicht den einzelnen Mitgliedern der Kooperative als Wohnungsinhabern, sondern der Kooperative als Rechtspersönlichkeit verliehen werde. Für eine wirtschaftliche Eigentümerstellung der Klägerin ließe sich auch den-Regelungen des Reichsheimstättengesetzes nichts entnehmen. Denn auch die Besitzer von Heimstätten bildeten keine gesellschaftsähnliche Mehrheit von Berechtigten, sondern stünden jeweils - bis zum Erwerb des Volleigentums - in einem vertraglichen Leistungsverhältnis zu einem formellen Eigentümer.
Die Rechtsstellung der Klägerin habe vielmehr der des Mitglieds einer Genossenschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - GenG - entsprochen. Der von der Klägerin mitgeteilte Geschehensablauf entspreche den Bedingungen, wie sie in der "Mustersatzung" für den Erwerb von "Eigentums"-Wohnungen in der Sowjetunion enthalten seien. Der Vergleich einer Wohnungsbau-Kooperative mit einer Genossenschaft nach deutschen Rechtsvorstellungen liege aufgrund des in der erwähnten Mustersatzung aufgestellten Bedingungsgefüges nahe, das den Beitritt in die Wohnungsbau-Kooperative durch Erwerb eines (dem Kaufpreis der Wohnung entsprechenden) Geschäftsanteils, Verfügungsmöglichkeitenüber das Geschäftsguthaben und ein Ausscheiden von Mitgliedern in gleicher Weise regele wie das gesetzlich festgelegte Statut einer Genossenschaft (§§ 7 Nr. 1, 15 a, 65 Abs. 1, 73, 76 Abs. 1 GenG). Für die Anwendung genossenschaftsrechtlicher Rechtsinstitute auf Fälle der vorliegenden Art spreche maßgeblich die Ausgestaltung der Rechte, die dem Mitglied einer Wohnungsbau-Kooperative in bezug auf die von dieser errichteten und von ihm gehaltenen Wohnung zustünden. Die Kooperativ-Wohnung könne danach nicht frei verkauft, vererbt oder verschenkt werden. Eine Verfügung könne nur im Zusammenhang mit einem Austritt aus der Kooperative und nur über die Kooperativ-Verwaltung erfolgen. Dies bedeute, daß die Wohnung grundsätzlich zunächst an die Kooperative zurückzugeben sei. Dies decke sich bis in Einzelheiten mit der Regelung des § 76 Abs. 1 Satz 1 GenG, nach welcher der Erwerber des Geschäftsguthabens eines gemäß § 67 ff. GenG ohne Auseinandersetzung ausscheidenden Genossen an dessen Stelle Genosse werde und das Guthaben bis zur Höhe eines Geschäftsanteils übertragen erhalte. Dem entspreche es, daß der Erlös für eine Kooperativ-Wohnung auf den Herstellungspreis begrenzt sei, der in der bis zum Ausscheiden des Verkäufers entrichteten Höhe vom Erwerber zu erstatten sei.
Der Verlust des Geschäftsguthabens sei gemäß § 18 Abs. 1 FG in Höhe des Nennwertes im Zeitpunkt der Schädigung anzusetzen. Ausgehend von der Regelvermutung des § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG sei Schadenszeitpunkt der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin das Schadensgebiet verlassen habe. Der Wert des Anteilsrechts der Klägerin an der Wohnungsbau-Kooperative habe zu diesem Zeitpunkt - Mai 1976 - 2371,80 Rubel betragen, errechnet aus den Einzahlungen von insgesamt 2613 Rubel abzüglich 1 vom Hundert des Kaufpreises jährlich für Abnutzung. Dieser Betrag entspreche dem Geschäftsguthaben, daß der Klägerin beim Ausscheiden aus einer Genossenschaft im Wege der Auseinandersetzung ausgezahlt oder von einem Erwerber erstattet worden wäre. Unter Zugrundelegung des im Jahre 1976 geltenden Umrechnungssatzes von 1 Rubel = 5,32 Reichsmark ergebe sich der Schadensbetrag von 12.617,18 Reichsmark.
Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts (712 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. e LAG, § 18 Abs. 1 FG) und hält an der von der Ausgleichsbehörde vertretenen Auffassung fest, daß es sich bei dem Schadensobjekt allein um ein einer Eigentumswohnung vergleichbares Wirtschaftsgut handele.
Der Beteiligte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Cache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin und der Beklagte sind im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Die Klägerin nacht den Verlust einer im Jahre 1970 gekauften und von ihr genutzten Wohnung geltend, die sie im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus der UdSSR dort zurückgelassen hat. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der zwischen den Verfahrensbeteiligten allein streitigen Frage befaßt, ob der Klägerin als Folge dessen ein Schaden an einer wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG) oder an einem Geschäftsguthaben bei der Kooperativ-Wohnungsgesellschaft (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e LAG) entstanden ist, und hat wegen der nach seiner Auffassung gebotenen rechtlichen Qualifizierung des verlorenen Wirtschaftsgutes als eines genossenschaftsrechtlichen Anspruchs aus Geschäftsguthaben den Beklagten zu einer anderweitigen Schadensfeststellung verpflichtet.
Dabei hat das Verwaltungsgericht jedoch außer acht gelassen, daß ein Anspruch auf Feststellung des Schadens - ungeachtet der Frage, welchem der in § 12 Abs. 1 LAG aufgeführten Wirtschaftsgüter das Schadensobjekt vergleichbar ist - nur besteht, wenn ein Vertreibungsschaden vorliegt. Das setzt voraus, daß der Schaden einem Vertriebenen im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen entstanden ist. Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß die Voraussetzungen des§ 12 Abs. 1 LAG insoweit erfüllt sind. Denn es enthält keine tatsächlichen Feststellungen, welche konkreten Maßnahmen - von Seiten staatlicher Organe oder von seiten der Kooperativ-Verwaltung - gegen das Vermögen der Klägerin getroffen worden sind und den geltend gemachten Schaden verursacht haben sollen sowie ob es sich dabei um gegen "Deutsche" gerichtete Maßnahmen gehandelt hat. Damit verletzt das angefochtene Urteil § 12 Abs. 1 LAG. Denn es besteht auch keine Vermutung dafür, daß der einem Vertriebenen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG (Aussiedler) entstandene Schaden "vertreibungsbedingt" ist. Vielmehr besteht umgekehrt eine Vermutung tatsächlicher Art dafür, daß nach dem 31. Dezember 1968 von einem "Spätaussiedler" im Vertreibungsgebiet zurückgelassene Wirtschaftsgüter nicht (mehr) durch Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG verlorengegangen sind. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt.
Ein Zusammenhang zwischen Verlust und einer gegen deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gerichteten Vertreibungsmaßnahme ist nach § 12 Abs. 1 LAG anzunehmen, wenn der eingetretene Schaden in einen Zusammenhang mit den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten gebracht werden kann. Die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen hatten spätestens mit dem 31. März 1952 ihren Abschluß gefunden. Diese Auffassung liegt den Vorschriften der §§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 12 Abs. 7 und Abs. 12 LAG zugrunde. Hieran knüpft die Vorschrift der, § 232 Abs. 2 LAG an, wonach der Rechtsanspruch auf Ausgleichsleistungen wegen erlittener Schäden kraft Gesetzes als mit dem 1. April 1952 entstanden gilt. Nur bei den Vertreibungen im engeren Sinne (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 LAG) - in zeitlichem Zusammenhang mit den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen - kann deshalb auch in der Regel ohne besondere Prüfung davon ausgegangen werden, daß der einem Vertriebenen entstandene Schaden auf eine gegen Deutsche gerichtete Vertreibungsmaßnahme zurückzuführen ist.
Zwar können Vermögensverluste Vertriebener nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ebenfalls noch auf Maßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG beruhen. Nach der Auslegung des § 12 Abs. 1 LAG durch den erkennenden Senat bedarf es jedoch in diesen Fällen, insbesondere bei Aussiedlern (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG), stets der Prüfung, ob unter Berücksichtigung des gesamten Geschehensablaufs seit Beginn des zweiten Weltkrieges der Vermögensverlust als auf Maßnahmen beruhend anzusehen ist, die sich speziell gegen deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gerichtet haben. Eine tatsächliche Vermutung besteht insoweit zugunsten der Aussiedler nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 8. Juni 1972 - BVerwG 3 C 17.71 - [Buchholz 427.3§ 12 Nr. 130]).
An einem Zusammenhang des Schadens mit Vertreibungsmaßnahmen fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats, wenn von Eingriffen in das Vermögen nach der Rechtslage im Vertreibungsgebiet eile dort lebenden Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit betroffen waren, die Maßnahmen sich mithin nicht speziell gegen "Deutsche" richteten (vgl. das zu § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG ergangene Urteil vom 18. Januar 1979 - BVerwG 3 C 13.78 - [Buchholz 427.3 § 14 Nr. 14 = ZLA 1980, 10]). Demzufolge hat der Senat die "Vertreibungsbedingtheit" eines Schadens nicht schon deshalb anerkannt, weil zu den durch solche Maßnahmen betroffenen Personengruppen auch Deutsche zählten (vgl. Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 66.82 - [BVerwGE 67, 270]). Ferner hat der Senat den Zusammenhang eines Schadens mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges oder seinen Folgen verneint, wenn eine Maßnahme aufgrund der im Schadensgebiet geltenden Rechtslage die dort lebenden Personen ebenso wie die im Ausland ansässigen Personen gleichermaßen getroffen hat und die Rechtsvorschriften nicht zum Ziel hatten, Deutsche zu benachteiligen (vgl. das zu § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG ergangene Urteil vom 26: Oktober 1978 - BVerwG 3 C 17.78 - [BVerwGE 57, 13 = Buchholz 427.3 § 14 Nr. 13]). Auch Schäden aufgrund von gesetzgeberischen Maßnahmen einer Vertreibungsmacht, die sich nur gegen Ausländer richteten, stellen nach der Rechtsprechung des Senats keinen Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG dar (vgl. Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG 3. G 6.74 - [Buchholz 427.3 § 12 Nr. 149]; Beschluß vom 28. Mai 1980 - BverwG 3 CB 63.77 - [Buchholz 427.3 § 12 Nr. 161 = ZLA 1951, 68]), und zwar selbst dann nicht, wenn sich solche Maßnahmen dahin ausgewirkt haben, daß hiervon vorwiegend Deutsche betroffen waren (vgl. Beschluß vom 19. Januar 1979 - BVerwG 3 CB 7.78 - [Buchholz 427.3 § 12 Nr. 159]).
In Fortführung und Fortentwicklung dieser Rechtsprechung geht der Senat davon aus, daß deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige, die nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch in den Vertreibungsgebieten ihren Wohnsitz hatten, jedenfalls nach dem 31. Dezember 1968 grundsätzlich keinen Vertreibungsmaßnahmen mehr ausgesetzt waren. Anhaltspunkte für diese zeitliche Grenze ergeben sich nach Auffassung des Senats aus der Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 1 RepG sowie der durch § 61 Abs. 1 Nr. 2 RepG in das Lastenausgleichsgesetz eingefügten Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG. Nach diesen Bestimmungen können Wirtschaftsgüter, die einem vor dem 1. Januar 1969 in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs verstorbenen deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen gehörten und ihm bis zu seinem Tode nicht weggenommen waren, bei Versagung des Erbrechts oder Verwehrung des Erbantritts für den Erben im Rahmen des Lastensusgleichs berücksichtigt werden. Wie bereits in dem Urteil des Senats vom 18. Juli 1974 - BVerwG 3 C 4.73 - (BVerwGE 45, 357 = Buchholz 427.3 § 12 Nr. 143) ausgeführt worden ist, liegt diesen Regelungen die Erwägung zugrunde, daß Maßnahmen gegen deutsches Vermögen oder deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige nach dem 31. Dezember 1968 nicht mehr mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges in Zusammenhang gebracht werden können (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Reparationsschädengesetzes, BT-Drucks. V/2432 zu Tz 63 Abs. 2). Zwar läßt der Regelungsinhalt der § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG, § 6 Abs. 4 Satz 1 RepG nicht die Feststellung zu, der Gesetzgeber habe damit bereits einen endgültigen Stichtag setzen und im Lastenausgleich Schäden an solchen Wirtschaftsgütern unberücksichtigt lassen wollen, die von Spätaussiedlern erst nach diesem Stichtag erworben worden sind (diese Frage ist im Urteil vom 10. Juli 1974 ausdrücklich offengelassen worden). Denn mit der durch das Reparationsschädengesetz erfolgten Einbeziehung der sogenannten "Nichtantrittsschäden" in die lastenausgleichsrechtliche Entschädigungsregelung - mit der zeitlichen Beschränkung auf Erbfälle vor dem 1. Januar 1969 - war lediglich die Begünstigung einer bisher nicht berücksichtigten Personengruppe beabsichtigt (vgl. hierzu auch Urteil vom 25. Oktober 1973 - BVerwG 3 C 49.71 - [Buchholz 427.3 § 14 Nr. 9]). Daraus, daß infolge des im Gesetz bestimmten Stichtages nach dem 31. Dezember 1968 im Wege des Erbgangs erworbene Wirtschaftsleiter für den Fall eines "Nichtantrittsschadens" weiterhin nicht feststellungsfähig sind, kann deshalb nicht hergeleitet werden, der Gesetzgeber habe damit eine abschließende Regelung auch insoweit treffen wollen, als es sich um einen "Späterwerb" von Wirtschaftsgütern durch andere Geschädigte, insbesondere Spätaussiedler, handelt. Ebensowenig bestimmen die§ 14 Abs. 1 Satz 2 LAG, § 6 Abs. 4 Satz 1 RepG oder sonstige Vorschriften des Kriegsfolgenrechts den Zeitpunkt, bis zu dem Schäden entstanden sein müssen, um noch im Lastenausgleich berücksichtigt werden zu können. Insoweit fehlt es an einer eindeutigen, alle lastenausgleichsrechtlichen Schadenstatbestände umfassenden Regelung durch den Gesetzgeber.
Im Hinblick auf die Zielsetzung des Lastenausgleichs (§ 1 LAG), infolge der Vertreibungen und Zerstörungen in der Kriegs- und Nachkriegszeit entstandene Schäden und Verluste auszugleichen, die für den Bereich der Vertreibungsschäden in§ 12 Abs. 1 LAG durch den geforderten Zusammenhang des Schadens mit gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen rechtlich näher bestimmt worden ist, darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß sich hiermit in den Fällen, in denen Vertriebene im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG nach dem 31. Dezember 1968 das Vertreibungsgebiet verlassen haben ("Spätaussiedler") und dort anläßlich ihrer Ausreise Wirtschaftsgüter haben zurücklassen müssen, schwerlich die Annahme vereinbaren läßt, in bezug auf diese Vermögenseinbuße sei noch der vom Gesetz geforderte konkrete Zusammenhang mit dem Krieg und seinen Folgen gegeben. Der Senat schließt sich deshalb der in der Begründung zum Regierungsentwurf des Reparationsschädengesetzes vertretenen Auffassung der Bundesregierung, die im. Wortlaut der § 14 Abs. 1 Satz 2 LAG, § 6 Abs. 4 Satz 1 RepG teilweise Ausdruck gefunden hat, mit dem Ergebnis an, daß jedenfalls eine Vermutung gegen die "Vertreibungsbedingtheit" von nach dem 31. Dezember 1968 eingetretenen Vermögensverlusten Vertriebener im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG spricht. Dies schließt freilich nicht aus, daß im Einzelfall der Nachweis eines noch bestehenden Ursachenzusammenhangs zwischen Schaden und Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG geführt werden kann.
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze lassen die im angefochtenen Urteil bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht den Schluß zu, der von der Klägerin geltend gemachte Verlust sei durch Vertreibungsmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG entstanden. So hat das Verwaltungsgericht den Schreiben des Verwalters der Wohnungsbau-Kooperative entnommen, daß die Klägerin noch im Jahre 1977 in ihre Wohnung hätte zurückkehren können; es hat ferner angenommen, daß unmittelbar nach ihrer Ausreise offenbar noch keine konkreten behördlichen Maßnahmen gegen das zurückgelassene Vermögen der Klägerin stattgefunden hätten. Auch einen späteren behördlichen Zugriff auf das zurückgelassene Vermögen der Klägerin - sei es unmittelbar auf die Wohnung oder auf einen Anspruch der Klägerin gegen die Wohnungsbau-Kooperative in Höhe ihrer Zahlungen - hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Daß die Klägerin gemäß der Ankündigung des Verwalters - wegen rückständiger Ratenzahlungen auf das staatliche Darlehen, oder möglicherweise auch wegen der Umstände ihrer Ausreise und der unterbliebenen Rückkehr in die UdSSR - aus der Wohnungsbau-Kooperative ausgeschlossen worden sei dürfte, und den dadurch bewirkten Verlust der Verfügungsgewalt über das zurückgelassene Vermögen hat das Verwaltungsgericht demnach rechtsfehlerhaft für ausreichend erachtet, einen Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens zu begründen.
Das Verwaltungsgericht hat somit verkannt, daß Vermögenseinbußen, die sich für "Spätaussiedler" als bloße Folge des Verlassens der (ehemaligen) Vertreibungsgebiete ergeben, nicht als Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG anerkannt werden können. Es fehlt hier der vom Gesetz verlangte Zusammenhang; der Vermögenseinbuße (Schaden) mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen. Dies gilt in Fällen vorliegender Art uneingeschränkt, wenn jede im Vertreibungsgebiet ansässige Person - ohne Rücksicht auf ihre Volkszugehörigkeit - ihre Rechte an einer Kooperativ-Wohnung verliert, sofern sie ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag über die Wohnung oder ihren sich aus der Mitgliedschaft in der Wohnungsbau-Kooperative ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Ebenso würde es an einem Zusammenhang des Schadens mit gegen Deutsche gerichteten Maßnahmen fehlen, wenn die Klägerin - im Falle eines nachträglichen Ausschlusses aus der Wohnungsbau-Kooperative - einen ihr zustehenden Anspruch aus Geschäftsguthaben deshalb nicht hätte verwirklichen können, weil hierüber nach Maßgabe devisenrechtlicher oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Schadensgebiet, die für alle Personen mit Wohnsitz im Ausland gelten, nur beschränkt oder gar nicht verfügt werden könnte.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Hierfür erscheint der Hinweis geboten, daß nach Auffassung des Senats wenig dafür spricht, daß - fallsüberhaupt ein "Vertreibungsschaden" vorliegt - der Klägerin die "Eigentums"-Wohnung - ungeachtet der Qualifizierung der ihr hieran zustehenden Rechte - weggenommen worden sein könnte. Denn wenn die an der Wohnung bestehenden Rechte der Klägerin - welcher Art auch immer (formelles oder wirtschaftliches Eigentum, eigentumsähnliches Dauerwohhrecht, Nutzungsrecht) - an die Mitgliedschaft der Klägerin in der Wohnungsbau-Kooperative geknüpft waren, dürfte es nahe liegen, daß erst der vermutlich nachträgliche Ausschluß der Klägerin aus der Kooperative "satzungsgemäß" zu einerÄnderung ihrer Rechtsposition dergestalt geführt hat, daß sie von diesem Zeitpunkt ab lediglich noch einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe der hierauf geleisteten Zahlungen hatte. Für diesen Fall wird zu prüfen sein, ob hieran ein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG entstanden ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.125 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Schäfer
Schmidt