Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1982, Az.: BVerwG 2 C 30.79
Lehramtsausbildung; Angestelltenvertrag; Rechtsweg
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 30.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 25.04.1978 - AZ: VG VS VI 607/77
- VGH Baden-Württemberg - 27.03.1979 - AZ: VGH IV 1451/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NVwZ 1983, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1983, 93-96
- ZBR 1983, 275-276
Amtlicher Leitsatz
Rechtsweg bei Klagen auf Zulassung zur Ausbildung für die fortführende Lehramtsausbildung im Rahmen eines abzuschließenden Angestelltenvertrages (Baden-Württemberg).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Beklagten verpflichtet hat, die Klägerin zur fortführenden Ausbildung der Grund- und Hauptschullehrer für die Zweite Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 19. Januar 1966 (GBl. S. 21) i. d. F. der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung der Volksschullehrer während der Probezeit vom 22. September 1977 (GBl. S. 419) zuzulassen, und soweit es den Bescheid des Oberschulamts Freiburg vom 12. Oktober 1976 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1977 aufgehoben hat.
Die Kosten des im Berufungsverfahren erledigten Teils des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht gegeben.
Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht in Freiburg im Breisgau verwiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt ihre Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes zur fortführenden Lehrerausbildung. Sie bestand 1976 die Erste Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit der Note "befriedigend". Ihren schon zuvor mit Schreiben vom 11. November 1975 gestellten Antrag auf Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg lehnte das Oberschulamt Freiburg mit Bescheid vom 12. Oktober 1976 mit der Begründung ab, sie biete im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG nicht die Gewähr dafür, daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintrete. Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs gegen diesen Ablehnungsbescheid durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1977 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und zuletzt beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, über ihren Antrag auf Einstellung als Lehrerin z.A. in den Schuldienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1978 ergangene Urteil die Klage abgewiesen. Den Antrag, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin z.A. zu übernehmen, hat die Klägerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 21. März 1979 zurückgenommen und insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 27. März 1979 hat sie beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, sie zur fortführenden Lehramtsausbildung gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung der Grund- und Hauptschullehrer i.d.F. v. 22. September 1977 zuzulassen, und zwar unter Übernahme in das Angestelltenverhältnis nach dem BAT mit halbem Lehrauftrag (16/17 Wochenstunden), ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. April 1978 entsprechend zu ändern und die Bescheide des Oberschulamts Freiburg vom 12. Oktober 1976 und vom 18. Februar 1977 aufzuheben, soweit sie entgegenstehen;
hilfsweise:
den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg zurückzuverweisen.
Im übrigen hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß dem Schreiben vom 21. März 1979 für erledigt erklärt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im übrigen hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt.
Er hat ferner erklärt,
daß er, sollte in den gestellten Klageanträgen eine Klageänderung zu sehen sein, dieser zustimme.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 1979 ergangenen Urteil nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache das Verfahren insoweit eingestellt, als die Klägerin beantragt hatte, sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung zu ernennen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. April 1978 insoweit für unwirksam erklärt. Im übrigen hat er das genannte Urteil geändert und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin zur fortführenden Ausbildung der Grund- und Hauptschullehrer für die Zweite Prüfung für das Lehramt an Grund- und Haupt schulen nach der Verordnung des Kultusministeriums vom 19. Januar 1966 (GBl. S. 21) i.d.F. der Verordnung über die Ausbildung der Volksschullehrer während der Probezeit vom 22. September 1977 (GBl. S. 419) - AusbVO - zuzulassen. Er hat den Bescheid des Oberschulamts Freiburg vom 12. Oktober 1976 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1977 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im übrigen hat er die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei zunächst der Antrag der Klägerin gewesen, den Beklagten zu verpflichten, sie nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung der Grund- und Hauptschullehrer für die Zweite Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 19. Januar 1966 (GBl. S. 21) zur fortführenden Ausbildung nach dieser Verordnung zuzulassen.
Dieser Antrag sei zulässig. Nach § 126 Abs. 1 BRRG sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben für alle Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis. Hierunter fielen alle Klagen mit einer dem Beamtenrecht zuzuordnenden Anspruchsgrundlage, auch soweit es sich - wie hier - um die Geltendmachung von vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses liegenden Ansprüchen handele. Die angestrebte Zulassung beruhe auf beamtenrechtlichen Vorschriften. Denn die weiterführende Ausbildung der Grund- und Hauptschullehrer in der Zweiten Ausbildungsphase nach dem Bestehen der Ersten Dienstprüfung sei Teil der für die Bewerber der Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer vorgeschriebenen Ausbildung und Voraussetzung für deren Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung und damit Voraussetzung für die spätere Übernahme und Anstellung als Laufbahnbewerber sei. Der Antrag auf Einstellung in den Schuldienst des Landes enthalte neben dem Antrag auf Abschluß eines Ausbildungsdienstverhältnisses auch den Antrag auf Zulassung zur weiterführenden Ausbildung.
Dieser Klageantrag sei auch begründet. Nach § 1 Abs. 1 AusbVO in der seit dem 15. Oktober 1977 geltenden Fassung könnten Bewerber, die die Erste Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in Baden-Württemberg bestanden hätten, zu der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten Ausbildung zugelassen werden. Die Klägerin habe die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt; sie habe im Februar 1976 die genannte Prüfung bestanden. Die Klägerin erfülle im übrigen auch die weiteren, für die Zulassung zur Laufbahn in § 19 LBG geforderten allgemeinen Voraussetzungen. Weitere Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sähen die einschlägigen Regelungen nicht vor. Insbesondere sei nicht vorgesehen, daß zur Ausbildung nur zugelassen dürfe, wer im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG die Gewähr dafür biete daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintrete. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut gelte diese Vorschrift nur für die Berufung in das Beamtenverhältnis. Ob die dienstmäßigen Voraussetzungen für die Begründung eines Ausbildungsdienstverhältnisses vorlägen, sei erst bei der Frage zu prüfen, ob zwischen dem Bewerber und dem Beklagten ein solches begründet werden könne, gegebenenfalls, welcher Art dieses Dienstverhältnis sein solle.
Gegenstand des Rechtsstreits sei des weiteren der Antrag der Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, sie in das Angestelltenverhältnis nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag mit halbem Lehrauftrag (16/17 Wochenstunden) zu übernehmen.
Mit diesem Begehren ziele die Klägerin zwar auf den Abschluß eines dem bürgerlichen Recht angehörenden Vertragsverhältnisses ab, über dessen Zustandekommen im Streitfall nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG die Arbeitsgerichte zu entscheiden hätten. Bei der Entscheidung des Beklagten über die Begründung eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit der Klägerin seien jedoch - über die Zulassung zur Ausbildung hinaus - weitere für den Abschluß eines Anstellungsvertrages erhebliche, im Ausbildungs- und Laufbahnrecht und damit im Beamtenrecht wurzelnde Vorfragen wie Dauer, Umfang und gegebenenfalls Verlängerung des Dienstverhältnisses notwendigerweise mitzuentscheiden. Ungeachtet des Umstandes, daß die Arbeitsgerichte im Streitfall über solche beamtenrechtliche Vorfragen bei der Anbahnung eines Angestelltenverhältnisses mitentscheiden könnten, könnten diese im Rahmen der in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten auch zum Gegenstand eines Rechtsstreits beim Verwaltungsgericht gemacht werden. Angesichts des weitgefaßten Klagantrages der Klägerin sei davon auszugehen, daß dies hier auch ihr Begehren sei, so daß auch insoweit nach § 126 Abs. 1 BRRG der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei.
Mit ihrem Antrag auf Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg habe die Klägerin beantragt, ihr gegenüber diejenigen verwaltungsmäßigen Maßnahmen zu treffen, die für ihre Einstellung als Bewerberin für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer, die die Erste Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bestanden haben, in den Schuldienst erforderlich seien. Dies seien aber im Jahre 1976 neben der Zulassung zur Ausbildung der Abschluß eines entsprechenden Arbeitsvertrages nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag gewesen. Denn ab 1976 würden die in Frage kommenden Bewerber nicht mehr in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen, sondern mit einem Wochenstundendeputat von 16/17 Wochenstunden als angestellte Lehrer eingestellt. Es sei sonach davon auszugehen, daß die Klägerin entsprechend der im Jahre 1976 bestehenden Sachlage (auch) die Einstellung als angestellte Lehrerin in dem genannten Umfang beantragt habe. Die Geltendmachung dieses Begehrens im Berufungsverfahren stelle eine auf Grund der Zustimmung der Beteiligten zulässige Klageänderung dar (§ 91 Abs. 1 VwGO).
In welcher Form die Klägerin hier solche Vorfragen im Streitfall zum Gegenstand einer selbständigen Klage beim Verwaltungsgericht machen könne, brauche das Berufungsgericht nicht abschließend zu entscheiden. Denn für das Begehren bestehe insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis Der Beklagte habe in der Vergangenheit nicht eingewandt, daß ausbildungs- oder laufbahnrechtliche Vorfragen der genannten Art dem Abschluß eines Arbeitsvertrages entgegenständen. Zwischen den Beteiligten bestehe daher insoweit kein Streit. Streit bestehe darüber, ob das in den angefochtenen Entscheidungen dargelegte Verhalten der Klägerin dem Abschluß eines Arbeitsvertrages entgegenstehe. Insoweit handele es sich jedoch um einen Streit um dienstrechtliche Elemente des angestrebten Angestelltenverhältnisses. Dem Verwaltungsgericht sei es in diesem Punkte verwehrt, sich mit dem Begehren der Klägerin zu befassen. Die dienstrechtliche Ausgestaltung und damit insbesondere die hier entscheidungserhebliche Frage, welches Maß an besonderer Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung von den Angestellten im öffentlichen Dienst verlangt werde, sei im Streitfall von den Arbeitsgerichten zu entscheiden. Der Antrag der Klägerin sei daher insoweit beim Verwaltungsgericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. März 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abzuändern und die Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen.
Er hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufspaltung des Ausbildungsverhältnisses für Grund- und Hauptschullehrer in die Zulassung zur Ausbildung und die Übernahme in das Angestelltenverhältnis für unzulässig.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zu verweisen.
II.
Die Revision des Beklagten hat Erfolg; das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts ist im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es den Beklagten verpflichtet hat, die Klägerin zur fortführenden Ausbildung der Grund- und Hauptschullehrer für die Zweite Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach der Verordnung des Kultusministeriums vom 19. Januar 1966 (GBl. S. 21) i.d.F. der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung der Volksschullehrer während der Probezeit vom 22. September 1977 (GBl. S 419) zuzulassen, und soweit es den Bescheid des Oberschulamts Freiburg vom 12. Oktober 1976 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1977 aufgehoben hat.
Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht gegeben; denn Streitgegenstand zwischen den Parteien ist keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Es liegt vielmehr eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes - ArbGG - vor, für die die Gerichte für Arbeitssachen (§ 1 ArbGG) zuständig sind. Auf den entsprechenden Hilfsantrag der Klägerin war daher der Rechtsstreit - auch noch im Revisionsverfahren (BVerwGE 24, 209) - an das nach § 46 Abs. 1 und 2 ArbGG in Verbindung mit § 17 ZPOörtlich und sachlich zuständige Arbeitsgericht in Freiburg im Breisgau zu verweisen (§ 41 Abs. 3 VwGO).
Ob eine Streitigkeit eine öffentlich-rechtliche oder eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit ist, bestimmt sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitbefangene Rechtsanspruch oder die sonstige streitbefangene Rechtsfolge hergeleitet wird (vgl. BVerwGE 38, 1 [BVerwG 25.03.1971 - II C 11/66] [4 f.]; Eyermann/Fröhler, VwGO, Komm. 8. Aufl., § 40 RdNr. 1). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob der durch den Klageanspruch und den Klagegrund konkretisierte Streitgegenstand unmittelbar durch das öffentliche Recht oder durch das bürgerliche Recht geregelt und deswegen die gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch nach öffentlichem Recht oder aber nach bürgerlichem Recht zu treffen ist. Für die hiernach zu treffende Entscheidung über den Rechtsweg ist der objektive rechtliche Charakter des Klageanspruchs maßgebend, so wie sich dieser nach den von der Klägerin zur Begründung der Klage vorgetragenen im Rahmen der Rechtswegentscheidung als zutreffend zu unterstellenden Tatsachen ergibt; auf die rechtliche Bewertung, die die Klägerin den von ihr vorgetragenen Tatsachen oder dem geltend gemachten Anspruch zuteil werden läßt, kommt es dagegen nicht an (vgl. Urteil vom 26. Juni 1979 - BVerwG 1 C 51.74 - [Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 1] unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die vorliegende Streitsache nicht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit gekennzeichnet. Bei Bestimmung der wahren Rechtsnatur des Klagebegehrens ist von dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag auszugehen, den Beklagten zu verpflichten, sie zur fortführenden Lehrerausbildung gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung der Grund- und Hauptschullehrer in der Fassung vom 22. September 1977 zuzulassen, und zwar unter Übernahme in das Angestelltenverhältnis nach dem BAT mit halbem Lehrauftrag (16/17 Wochenstunden). Ihren bisherigen Antrag auf Anstellung als Lehrerin z.A. (Beamtin auf Probe) hatte die Klägerin für erledigt erklärt, und mit Einwilligung des Beklagten ist der neue Klageantrag vom Gericht als wirksame Klageänderung nach § 91 VwGO behandelt worden. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen, das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen wurden nämlich ab 1976 "die in Frage kommenden Bewerber nicht mehr in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen, sondern mit einem Wochenstundendeputat als angestellte Lehrer eingestellt". Dieser Umstand und das von der Klägerin durch ihren Klageantrag inhaltlich klar bestimmte Klagebegehren legte für das Berufungsgericht den Umfang der gerichtlichen Entscheidung und damit den Streitgegenstand fest. Nur über den Antrag der Klägerin, sie unter Übernahme in das Angestelltenverhältnis zur Ausbildung zuzulassen, war zu entscheiden.
Die Aufspaltung dieses einheitlichen Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht in ein Klagebegehren auf Zulassung zur Ausbildung, das materiell rechtlich gegeben sein soll, und in ein Klagebegehren auf Abschluß eines Angestelltenvertrages, dem das Rechtsschutzbedürfnis fehle verstößt gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und läuft den Grundsätzen eines effektiven Rechtsschutzes des Bürgers nach Art. 19 Abs. 4 GG zuwider. Es handelt sich vielmehr um einen, nach der materiellen Rechtslage nicht aufspaltbaren, einheitlichen Streitgegenstand, für dessen Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind. Dies ergibt sich aus folgendem:
Unabhängig von der Frage, - die vorliegend nicht zu entscheiden ist -, ob der Staat berechtigt wäre, generell und auf Dauer die fortführende Ausbildung der Lehrer nach der Ersten Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ausschließlich im Angestelltenverhältnis zu regeln, gilt der Grundsatz, daß je nach der rechtlichen Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) sich auch der Rechtsweg bei Streitigkeiten auf Abschluß eines derartigen Ausbildungsverhältnisses bestimmt. In einem dem vorliegenden Rechtsstreit fast gleich gelagerten Falle ist das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 9. Dezember 1981 (-5 AZ R 512/79 - [zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen]) bei der Klage eines Lehramtsbewerbers auf Abschluß eines Dienstverhältnisses als Angestellter im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg zwecks Vorbereitung und Ablegung der Zweiten Dienstprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen stillschweigend von der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ausgegangen. Dem schließt sich der erkennende Senat hinsichtlich der Frage des Rechtswegs an. Auch der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in einer ähnlich gelagerten Problematik der Erteilung eines Lehrauftrags, der sowohl privatrechtlicher als auch öffentlich-rechtlicher Art sein kann, die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit im Falle der privatrechtlichen Natur des Bewerbungsverhältnisses und im Falle eines öffentlich-rechtlichen Bewerbungsverhältnisses die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit bejaht (BVerwGE 50, 255 [259]).
Eine Aufspaltung des einheitlich zu beurteilenden Streitgegenstandes läßt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines sogenannten gemischten Rechtsverhältnisses oder aus dem Gesichtspunkt der Klärung einer öffentlich-rechtlichen (beamtenrechtlichen) Vorfrage rechtfertigen. Ausbildung und Abschluß des Angestelltenvertrags sind weder rechtlich noch tatsächlich aufspaltbar, noch ist das eine für das andere eine gesondert entscheidbare Vorfrage. Nach der bis zum Jahre 1976 geltenden Praxis des Beklagten werden die Lehrer, welche die Erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen abgelegt hatten und als Beamte auf Probe in den Schuldienst eingestellt worden waren, nach Maßgabe der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung der Volksschullehrer während der Probezeit vom 19. Januar 1966 (GBl. S. 21) mit den jeweils folgenden Änderungen ausgebildet. In § 2 der Ausbildungsverordnung sowie in den späteren Änderungen ist jeweils die Teilnahme an Seminaren und die Ausbildung an der Schule als Teil der Gesamtausbildung festgelegt. Die Ausbildungsverordnungen konkretisierten im wesentlichen den Inhalt des der Ausbildung dienenden Probebeamtenverhältnisses. Ab dem Zeitpunkt (1976), in dem der Beklagte eine Ausbildung im Angestelltenverhältnis gestattete, sind die materiellen Inhalte der ab diesem Zeitraum geltenden Ausbildungsverordnungen zum Inhalt der abzuschließenden Anstellungsverträge geworden. Die Ausbildung ist der wesentliche Inhalt des Anstellungsvertrages. Zu Recht hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 9. Dezember 1981 (a.a.O.) ausgeführt: "Nach der Verordnung (= Ausbildungsverordnung) steht die Ausbildung des Lehramtsanwärters im Vordergrund. Die praktische Lehrtätigkeit der Anwärter dient der Ausbildung; sie soll hinführen zu der Fähigkeit, selbständig Unterricht erteilen zu können. Dasselbe muß auch für den nichtbeamteten Vorbereitungsdienst gelten."
Im Ergebnis hat somit das Berufungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Inhalt des Angestelltenvertrags, nämlich die Verpflichtung zur Ausbildung, zu erfüllen. Für die Frage des Rechtswegs kommt es aber nicht auf die Aufgaben an, die im Rahmen des erst abzuschließenden Angestelltenvertrags erfüllt werden, sondern auf das wirkliche Klageziel, nämlich den Abschluß eines durch privatrechtliche Willenserklärungen zustande kommenden Arbeitsvertrages.
Da der Lehrer in Baden-Württemberg bereits während des Vorbereitungsdienstes mit Lehraufgaben betraut wird (vgl. BAG a.a.O.) und dies Bestandteil der Ausbildung ist, erhellen im übrigen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die Frage der besonderen Treuepflicht noch nicht bei der Zulassung zur Ausbildung, sondern erst bei Abschluß des Angestelltenverhältnisses zu prüfen sei, die unzulässige Aufspaltung eines einheitlichen Klagebegehrens.
Das Arbeitsgericht wird in vollem Umfang über den im Berufungsverfahren gestellten Antrag zu entscheiden haben. Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht nur in bezug auf einen Teil des insgesamt rechtshängigen Prozeßstoffes (Zulassung zur Ausbildung) durch Sachurteil entschieden hat, und nur insoweit das Urteil auf die Revision des Beklagten hin aufzuheben war. Hinsichtlich des klageabweisenden Teils des Berufungsurteils (Abschluß eines Angestelltenvertrages) steht einer Verweisung (und damit einer erneuten Entscheidung) nicht die materielle Rechtskraft des Berufungsurteils entgegen. Inhalt und Umfang der Rechtskraft eines Urteils werden durch den Streitgegenstand bestimmt, über den das Gericht zu entscheiden hat. Hat das Berufungsgericht unzulässig lediglich über einen Teil eines nicht teilbaren Streitgegenstandes durch Sachurteil entschieden und wird insoweit in der Revision das Berufungsurteil aufgehoben, verbleibt es jedenfalls dann bei der Rechtshängigkeit und der Möglichkeit der Verweisung des gesamten Prozeßstoffes, wenn hinsichtlich des nicht angefochtenen Teils des Berufungsurteils lediglich ein Prozeßurteil vorliegt. Dies folgt daraus, daß die Rechtskraft des Prozeßurteils nicht so weit geht wie die des Sachurteils und dem Beklagten nicht die Einrede der materiellen Rechtskraft eröffnet (vgl. Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG 4 C 160.65 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 29]).
Die Kosten des im Berufungsverfahren erledigten Teils des Rechtsstreits trägt die Klägerin (vgl. Seite 15 der Ausfertigung des Berufungsurteils).
Eine weitere Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Wird ein Rechtsstreit nach §§ 41, 83 VwGO an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, § 155 Abs. 4 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 14 000 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller