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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.1986, Az.: BVerwG 9 B 3.86

Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Urkundenbeweis auch auf ausländische Urkunden; Beweiskraft ausländischer öffentlicher Urkunden; Nachweis der inhaltlichen Unrichtigkeit ; Einziehung des Vertriebenenausweises

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1986
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 3.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 17192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.06.1985 - AZ: 14 A 1706/82

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Hien
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben; mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ein Grund dargelegt, der die Zulassung der Revision rechtfertigt.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Als rechtsgrundsätzlich bezeichnet die Beschwerde in erster Linie eine Reihe von Fragen (Nr. 1 bis 5), die sich auf den Beweiswert einer - angeblich - in der UdSSR notariell beglaubigten Abschrift der nach dieser Abschrift im August 1908 in Odessa ausgestellten Geburtsurkunde des Vaters des Klägers beziehen. Keine dieser Fragen führt jedoch auf eine im vorliegenden Rechtsstreit klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts:

4

Das angefochtene Urteil beruht im vorliegenden Zusammenhang auf der Annahme des Berufungsgerichts, daß "der Text der vom Kläger vorgelegten Abschrift der Geburtsurkunde seines Vaters Angaben enthält, die nach heutigen Erkenntnissen, wie sie vor allem erst durch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme gewonnen werden konnten, nicht stimmen können". Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht in eingehender Beweiswürdigung, insbesondere unter Heranziehung des von ihm eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Loeber gekommen. In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht dabei unterstellt, daß die Bestimmungen der §§ 415 ff. ZPOüber den Urkundenbeweis auch auf ausländische Urkunden anzuwenden sind. Zu einer Klärung der damit offengelassenen Rechtsfrage nach der Beweiskraft ausländischer öffentlicher Urkunden (vgl. dazu auch Beschluß vom 28. Februar 1985 - BVerwG 8 B 184.84 -) bestünde aber auch in einem Revisionsverfahren kein Anlaß; denn das Berufungsgericht hat sowohl für den - dem Kläger günstigen - Fall der Anwendbarkeit der §§ 415 ff. ZPO als auch - erst recht - für den Fall der Nichtanwendbarkeit dieser Vorschriften der vom Kläger vorgelegten angeblich beglaubigten Abschrift der Geburtsurkunde seines Vaters aus tatsächlichen Gründen einen Beweiswert abgesprochen, weil im Sinne des § 418 Abs. 2 ZPO der Nachweis der inhaltlichen Unrichtigkeit entweder der Urschrift oder derjenigen des Beglaubigungsvermerks hinsichtlich der Geburtseintragung, wie sie nach dem Inhalt der beglaubigten Abschrift bestehen soll, erbracht worden sei. Soweit sich aus den dazu gestellten Fragen der Beschwerde ergeben sollte, daß der Kläger in Wirklichkeit nicht Rechtsgrundsätzlichkeit, sondern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO einen Verfahrensmangel geltend machen will, ergibt sich auch daraus kein Revisionszulassungsgrund. Insoweit würde das Beschwerdevorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen.

5

Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist auch die weitere Frage der Beschwerde, ob "die Einziehung des Vertriebenenausweises des Beschwerdeführers auch noch ein Jahr nach dessen Ausstellung zulässig (war), obwohl nach § 48 Abs. 4 VwVfG die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zulässig ist". In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Vorschriften des § 18 BVFGüber die Einziehung und Ungültigerklärung von Ausweisen zwingend sind und den Regelungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts vorgehen (vgl. z.B. Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 8 S. 3/4).

6

Zur Zulassung der Revision führt auch nicht die weiter als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage der Beschwerde, ob "der Beschwerdeführer eine Anerkennung als Vertriebener im Sinne von § 1 Abs. 3 BVFG schon allein deswegen beanspruchen (könne), weil der Ehemann der Mutter des Beschwerdeführers bis zu seinem Tode als Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG anerkannt gewesen" sei. Die Verneinung dieser Frage ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz. § 1 Abs. 3 BVFG betrifft allein den Ehegatten eines Vertriebenen, nicht aber auch andere Angehörige.

7

Die von der Beschwerde schließlich formulierten Fragen zu den vom Berufungsgericht "angenommenen Bestätigungsmerkmalen" sind ersichtlich nicht von rechtlichem Gehalt, sondern betreffen die Feststellung bzw. Würdigung des in der vorliegenden Sache maßgebenden Sachverhalts durch das Berufungsgericht, ohne daß die Beschwerde insoweit - was allein in Betracht kommen könnte-Verfahrensrügen erhebt.

8

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Hien