Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1968, Az.: BVerwG III C 68.67
Geltendmachung des Verlusts von Wirtschaftsgütern als Vertreibungsschaden; Vertreibungsbedingter Verlust von landwirtschaftlichem Vermögen, das Umsiedler aus Rumänien 1940 zurücklassen mussten; Erwerb landwirtschaftlichen Vermögens von Umsiedlern durch einen vertriebenen Volksdeutschen vor Beginn allgemeiner Vertreibungsmaßnahmen; Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen zugunsten eines Vertriebenen, der dieses landwirtschaftliche Vermögen von Umsiedlern erworben hatte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 68.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 13.12.1966 - AZ: III A 118/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 30, 301 - 305
- MDR 1969, 247 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vertreibungsbedingter Verlust von Wirtschaftsgütern, die aus Umsiedlervermögen stammten
Amtlicher Leitsatz
Der durch den vertreibungsbedingten Verlust von landwirtschaftlichem Vermögen, das Umsiedler aus Rumänien 1940 zurücklassen mußten und anschließend - aber vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen - von einem später vertriebenen Volksdeutschen erworben worden ist, entstandene Schaden kann nicht zugunsten dieses Vertriebenen als Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem Vermögen festgestellt werden.
Inn dem Rechtsstreit
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Pakuscher und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - III. Kammer Hildesheim - vom 13. Dezember 1966 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Vertriebene aus Bessarabien. Sie kam im März 1944 in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik. Ihr Ehemann und ihre Söhne wurden 1940 aus Bessarabien umgesiedelt.
Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag der Klägerin, einen Vertreibungsschaden an berufserforderlichen Gegenständen (Hebammeninstrumente) und an landwirtschaftlichem Vermögen festzustellen, mit Bescheid vom 26. März 1965 ab. Der Beschwerdeausschuß gab durch Beschluß vom 23. August 1965 der Beschwerde hinsichtlich der Schadensfeststellung an berufserforderlichen Gegenständen statt; im übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen, weil der Verlust landwirtschaftlichen Vermögens nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Nach eidlicher Vernehmung der Klägerin als Partei hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Ausgleichsamtes in vollem Umfange und den Beschluß des Beschwerdeausschusses insoweit aufgehoben, als die Feststellung des Verlustes an landwirtschaftlichem Vermögen versagt worden ist; es hat den Beklagten für verpflichtet erklärt, den Verlust an landwirtschaftlichem Vermögen zugunsten der Klägerin festzustellen. Diese Entscheidung ist gestützt auf die eidliche Aussage der Klägerin, in der sie u.a. bekundet hatte: Nach der Umsiedlung der Deutschen aus ihrer Heimat habe sie als Hebamme sehr viel zu tun gehabt und gut verdient. Als der rumänische Staat darangegangen sei, den ehemals deutschen Besitz, der durch die Umsiedlung frei geworden sei, zu verkaufen, sei es ihr möglich gewesen, vom rumänischen Staat für 126.000 Lei einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb zu erwerben.
Die Beteiligte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Es wird die Verletzung materiellen Rechts (§ 12 Abs. 6 und 11 LAG) geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, daß es nicht feststehe, ob das von ihr erworbene Grundstück aus dem Vermögen deutscher Umsiedler gestammt habe. Jedenfalls habe sie den landwirtschaftlichen Besitz legal erworben und durch Vertreibungsmaßnahmen verloren. Von einer doppelten Entschädigung für dasselbe Wirtschaftsgut könne keine Rede sein.
Die Beteiligte hat mit Schriftsatz vom 26. März 1968 einen Bescheid des Ausgleichsamtes vom 27. Februar 1968 vorgelegt, durch den der angefochtene Bescheid vom 26. März 1965 aufgehoben und u.a. wegen des Verlustes des Kaufpreises für das landwirtschaftliche Anwesen ein Schaden in Höhe von 1.008 RM als Vertreibungsschaden an anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen festgestellt worden ist. Die Klägerin hat hierzu u.a. vorgetragen, daß sie ihren Anspruch auf Feststellung eines Schadens wegen Verlustes an landwirtschaftlichem Vermögen aufrechterhalte. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren müsse durchgeführt werden.
Der Beklagte ist nicht gemäß § 67 Alps. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann keine Schadensfeststellung des landwirtschaftlichen Vermögens verlangen, das sie bei der Flucht aus Rumänien in Beimaklia/Bessarabien zurückgelassen hat.
Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist davon auszugehen, daß das landwirtschaftliche Anwesen, das die Klägerin 1942 vom rumänischen Staat gegen einen Kaufpreis von 126.000 Lei erworben hat, zu den Wirtschaftsgütern gehörte, die von deutschen Umsiedlern im Jahre 1940 in Bessarabien zurückgelassen worden sind. Diese Feststellung beruht auf Erklärungen der Klägerin, die sie als Partei unter Eid abgegeben hat. Sie läßt keinen Raum für Deutungen, wie sie in der Revisionsinstanz von der Klägerin zur Auslegung ihrer Aussage abgegeben worden sind.
Auf Grund dieser Feststellung hat das Verwaltungsgericht angenommen, die Klägerin sei Eigentümerin des landwirtschaftlichen Anwesens geworden. Das Urteil enthält allerdings keine Ausführungen darüber, auf Grund welcher Rechtsordnung der Eigentumserwerb geschehen sein soll. Nach der Rechtsauffassung des Senats bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Klägerin das landwirtschaftliche Anwesen rechtsgültig erworben hat. Denn selbst wenn sie das Eigentum erlangt haben sollte, kann sie den durch Vertreibungsmaßnahmen bedingten Verlust der Verfügungsbefugnis über diese Wirtschaftsgüter nicht als Vertreibungsschaden im Sinne des § 3 FG in Verbindung mit § 12 LAG geltend machen. Die Rechtsfrage, ob der vertreibungsbedingte Verlust von landwirtschaftlichem Vermögen, das Umsiedler aus Rumänien 1940 zurücklassen mußten und das anschließend - aber vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen - von einem später vertriebenen Volksdeutschen erworben worden ist, zugunsten dieses Vertriebenen festgestellt werden kann, ist zu verneinen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Umsiedler sind hinsichtlich der Wirtschaftsgüter, die sie anläßlich der Umsiedlung in ihrem Ursprungsland zurücklassen mußten, unmittelbar Geschädigte im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG. Zwar ist der Verlust der im Ursprungsland zurückgelassenen Wirtschaftsgüter tatsächlich bereits mit dem Zeitpunkt der Umsiedlung eingetreten. Ob diese Wirtschaftsgüter auf Grund der jeweiligen Verträge zwischen den beteiligten Staaten ohne Einschränkung rechtlich in die Verfügungsbefugnis desjenigen Staates gefallen sind, auf dessen Gebiet sie zurückgelassen wurden, kann offenbleiben (vgl. einerseits Art. 3 §§ 6, 7 und 11 der deutsch-sowjetrussischen Vereinbarung über die Umsiedlung der deutschstämmigen Bevölkerung aus den Gebieten von Bessarabien und der Nördlichen Bukowina in das Deutsche Reich vom 5. September 1940 und andererseits Art. 2 § 7 der Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Königlich-Rumänischen Regierung über die Umsiedlung der deutschstämmigen Bevölkerung in der Südbukowina und der Dobrudscha in das Deutsche Reich vom 22. Oktober 1940; beide veröffentlicht in: Six-Volz, Dokumente der deutschen Politik, Reihe: Das Reich Adolf Hitlers, Bd. 8 Teil 2, Der Kampf gegen den Westen 1940, Seiten 6.24 ff. und 640 ff.). Für den Bereich des Lastenausgleichsrechts ist bestimmt, daß der Vertreibungsschaden in dem im § 12 Abs. 11 LAG bestimmten Zeitpunkt als eingetreten gilt. Das infolge von Umsiedlungsmaßnahmen zurückgelassene Vermögen wird lastenausgleichs-rechtlich grundsätzlich nicht anders behandelt als das durch Vertreibung in Verlust geratene Vermögen. Das verkennt die Klägerin.
Umsiedler sind Vertriebene gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 LAG; der Schaden, der durch ihre Umsiedlung an Wirtschaftsgütern im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG entstanden ist, ist ein Vertreibungsschaden. § 12 Abs. 6 LAG ist entgegen der Auffassung der Klägerin, die auch von Kühne-Wolff (Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 25 zu § 12 LAG) geteilt wird, keine Berechnungsvorschrift für den Verlust von Wirtschaftsgütern, die der Umsiedler durch eine spätere Vertreibung aus anderen Gebieten erlitten hat. Diese Vorschrift stellt lediglich klar, daß der Verlust von Vermögen, das dem Umsiedler als Ersatz für das im Ursprungsland zurückgelassene Vermögen zugeteilt worden ist, keinen Vertreibungsschaden darstellt. Das bedeutet, daß der Verlust dieses Vermögens jedenfalls insoweit, als der Umsiedler keine im Rahmen des § 12 FG berücksichtigungsfähigen, wertsteigernden Aufwendungen gemacht hat, lastenausgleichsrechtlich unerheblich ist.
Aus § 12 Abs. 11 Nr. 3 LAG folgt, daß der dem Umsiedler im Ursprungsland entstandene Vermögensverlust als am 8. Mai 1945 eingetreten gilt. In Verbindung mit § 229 Abs. 2 LAG bedeutet dies, daß für Umsiedler fingiert wird, sie hätten nicht vor dem 8. Mai 1945 ihre Verfügungsgewalt über das Vermögen verloren, das sie bei ihrer Umsiedlung zurückgelassen hatten. Verfügungen über dieses Vermögen, die von dritter Seite bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, mögen nach der jeweiligen Rechtsordnung des Belegenheitsstaates ordnungsgemäß vorgenommen worden sein. Sie werden ausgleichsrechtlich aber als rechtlich nicht erheblich bewertet. Der Umsiedler mag zwar nach der Rechtsordnung seines Ursprungslandes nicht mehr Eigentümer der zurückgelassenen Wirtschaftsgüter geblieben sein. Für den Bereich des Lästenausgleichsrechts gilt der Umsiedler aber als deren Eigentümer in dem vom Gesetz bestimmten Schadenszeitpunkt, dem 8. Mai 1945 (§ 229 Abs. 2, § 12 Abs. 11 Nr. 3 LAG), wenn auch das Gesetz davon ausgeht, daß er weder rechtsgeschäftlich noch von Todes wegen darüber verfügen konnte. Ihm gebührt nämlich der Ausgleichsanspruch, der für den Verlust dieser Wirtschaftsgüter zu gewähren ist. Dieser Ausgleichsanspruch kann nicht zweimal für dasselbe Wirtschaftsgut begehrt werden. Das ist, der Sinn der in den §§ 229 Abs. 2, 12 Abs. 6 und 11 LAG, § 6 Abs. 1 und 2 FG getroffenen Regelungen. Entweder hat der formelle Eigentümer oder Miteigentümer den Anspruch oder der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 11 Steueranpassungsgesetzes; nicht aber kann für dasselbe Wirtschaftsgut ein voller Ausgleich sowohl von dem einen als auch von dem anderen begehrt werden. Deshalb kann auch das von einem Vertriebenen gemäß § 12 Abs. 1 LAG zurückgelassene Vermögen nur zu dessen Gunsten, nicht aber für eine. Person festgestellt werden, die dieses Vermögen nachträglich erlangt und zu einem späteren Zeitpunkt das Vertreibungsgebiet als Vertriebener im Sinne des § 11 LAG verlassen hat. Dementsprechend hat der Senat wiederholt entschieden, daß der vertreibungsbedingte Verlust von Wirtschaftsgütern, die nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erworben worden sind, keinen Anspruch auf Schadensfeststellung begründet, sofern eine andere Person den Verlust dieser Wirtschaftsgüter als Vertreibungsschaden geltend machen kann, weil sie im Schadenszeitpunkt (dem Zeitpunkt ihrer Vertreibung) Eigentümer war (Urteile vom 14. Februar 1964 - BVerwG III C 51.62 - und vom 18. Juni 1964 - BVerwG III C 169.61 -). Das gilt auch in Fällen vorliegender Art, in denen der Fortbestand des Eigentums für den Zweck der Ausgleichsgewährung fingiert wird.
Selbst wenn deshalb die Klägerin im Jahre 1942 nach rumänischem Recht das Eigentum an dem landwirtschaftlichen Anwesen erworben haben sollte, kann sie dessen vertreibungsbedingten Verlust nicht festgestellt erhalten. Der ihr durch den Verlust dieser Wirtschaftsgüter entstandene Schaden ist nicht ausgleichsfähig. Der zu gewährende Ausgleich steht vielmehr dem Umsiedler zu, der diese Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt seiner Umsiedlung zurückgelassen hat.
Auf die Revision der Beteiligten war deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, ohne daß der Senat die Frage zu entscheiden hatte, ob die Klägerin wegen des von ihr für den Erwerb des landwirtschaftlichen Anwesens entrichteten Kaufpreises eine Schadensfeststellung beanspruchen kann. Die Klägerin hat keinen entsprechenden Hilfsantrag gestellt und der Feststellungsbescheid vom 27. Februar 1968, durch den der Verlust eines solchen Anspruchs festgestellt worden ist, ist mit seiner Vorlage durch die Beteiligte nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000,00 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher
Dr. Hopf