Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1964, Az.: BVerwG III C 51.62
Lastenausgleichsrecht; Aussiedler -; Vertreibungsschaden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 51.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 26.01.1962 - AZ: A 458/61
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG
- § 12 Abs. 1 LAG
- § 12 Abs. 4 LAG
Fundstellen
- MtblBAA 1965, 277
- RLA 1964, 235
- ZLA 1966, 373
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Aussiedler kann einen Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens hinsichtlich solcher Wirtschaftsgüter haben, die er vor der Vertreibung durch einen Kriegssachschaden oder im Zuge der gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen verloren hat.
- 2.
Daneben kann ein Aussiedler einen Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens auch hinsichtlich solcher Wirtschaftsgüter haben, die er seit Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bis zur Aussiedlung erworben hat und die nicht ein anderer als Vertreibungsschaden geltend machen kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die Beratung vom 14. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Vierhaus und Uffhausen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 26. Januar 1962 wird, unbeschadet des Einstellungsbeschlusses vom 21. Januar 1964, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der 1887 geboren ist, wohnte früher in Breslau. Im Januar 1956 kam er mit seiner Familie in die Bundesrepublik. Er begehrt die Feststellung von Vertreibungsschäden wegen Verlustes von Betriebsvermögen. Zur Begründung trug er vor, daß er vor dem Zusammenbruch des Jahres 1945 in Breslau als Grundstücks- und Hypothekenmakler tätig gewesen und daß das Haus, in dem seine Wohnung und sein Maklerbüro sich befunden hätten, im Februar 1945 im Zuge der Kampfhandlungen niedergebrannt sei. Ferner machte er geltend, daß er 1946 in Breslau als Bauunternehmer sich selbständig gemacht und in diesem Beruf bis Anfang 1956 sich betätigt habe.
Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 12. April 1961 den Vertreibungsschaden des Klägers durch Verlust von Betriebsvermögen auf 1.900 RM fest mit dem Bemerken, die Feststellung beziehe sich nur auf den Verlust des Maklerbüros. Ein Vertreibungsschaden wegen Verlustes des Baugeschäftes könne noch nicht festgestellt werden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wies der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 17. Juli 1961 im wesentlichen zurück.
Der Kläger hat Klage erhoben und mit dieser beantragt, die ablehnenden Behördenentscheidungen aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Vertreibungsschaden wegen des Maklerbüros höher und den Vertreibungsschaden wegen des Baugeschäftes zusätzlich festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 26. Januar 1962 die Klage abgewiesen, soweit mit ihr eine höhere Feststellung des Schadens hinsichtlich des Maklerbüros begehrt worden ist; es hat ferner die Entscheidungen vom 12. April und 17. Juli 1961 insoweit aufgehoben, als die Feststellung eines Vertreibungsschadens für das Baugeschäft abgelehnt worden ist, und die Beklagte verpflichtet, einen Vertreibungsschaden an dem Baugeschäft festzustellen und dabei für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes die Verhältniszahlen mit mindestens fünf Zehnteln der Tabellenwerte anzunehmen (§ 7 der 6. FeststellungsDV).
Die Beteiligte hat Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision der Beteiligten zurückzuweisen.
Der Kläger hat auch Revision eingelegt, diese jedoch zurückgenommen. Das Verfahren ist daraufhin hinsichtlich der Revision des Klägers durch Beschluß vom 21. Januar 1964 eingestellt worden.
II.
Die Revision der Beteiligten ist begründet.
Es geht im anhängigen Verfahren nur noch darum, ob ein Anspruch des Klägers wegen des Baugeschäftes gegeben ist. Der Bescheid der Beklagten vom 12. April 1961 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 17. Juli 1961 sind nämlich dahin zu verstehen, daß sich die Schadensfeststellung von 1.900 RM auf den Verlust von Betriebsvermögen an dem Maklerbüro bezieht und daß die Feststellung von Schäden für das Baugeschäft zurückgestellt worden ist. So hat auch das Verwaltungsgericht diese Entscheidungen ausgelegt. Da die Beteiligte die Feststellung eines Schadens von 1.900 RM nicht angegriffen hat und der Kläger seine Revision, mit der er eine höhere Schadensfestsetzung hinsichtlich des Maklerbüros erstrebte, zurückgenommen hat, fragt es sich, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen des Schadens durch Verlust des Baugeschäftes Bestand haben kann. Diese Frage ist zu verneinen.
1.
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß die Klage zulässig ist und daß grundsätzlich keine Bedenken bestehen, den Verlust von Betriebsvermögen auch dann als feststellungsfähig anzusehen, wenn ein Aussiedler es erst nach der Kapitulation erworben hat.
Der Klageantrag, mit dem begehrt wird, die Beklagte zu verpflichten, den Vertreibungsschaden hinsichtlich des Baugeschäftes zusätzlich festzustellen, ist zulässig. Zwar haben die Beklagte und der Beschwerdeausschuß in ihren Entscheidungen vom 12. April und 17. Juli 1961 erklärt, die Entscheidung über den behaupteten Schaden an dem Baugeschäft solle nur zurückgestellt werden (vgl. Erlaß des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 20. März 1961 [Bl. 26 ff. der Streitakten]). Sie haben aber damit zum Ausdruck gebracht, daß sie jedenfalls zur Zeit nicht gewillt sind, dem behaupteten Anspruch des Klägers wegen des Baugeschäftes stattzugeben. Deshalb ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (Urteil vom 13. April 1961 - BVerwG III C 183.59 - [BVerwGE 12, 186 = ZLA 1961 S. 262]).
Revisionsrechtlich ist davon auszugehen, daß der Kläger als Aussiedler im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG Vertriebener ist, weil er als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Schlesien verlassen hat (Urteil vom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - [Buchholz BVerwG 427.3, § 11 LAG Nr. 22], Sammelrundschreiben Allgemeine Vorschriften vom 26. März 1959 Nr. 9 Abs. 2 [Mtbl. 1959 S. 212 (216)]). Vertriebener im Sinne des § 11 Abs. 1 LAG ist der Kläger nicht, weil nicht angenommen werden kann, daß er im Zuge der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Jahre 1945 seinen Wohnsitz in Breslau verloren hatte.
Als Aussiedler kann der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens hinsichtlich solcher Wirtschaftsgüter haben, die er vor der Vertreibung durch einen Kriegssachschaden oder im Zuge der gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen verloren hat. Das ergibt sich eindeutig aus § 12 Abs. 1 und Abs. 4 LAG, die den Begriff des Vertreibungsschadens näher bestimmen. Diese Vorschriften müssen auch für den Kläger gelten, da er nach dem Wortlaut des Gesetzes als Aussiedler Vertriebener ist und kein Grund für die Annahme besteht, daß § 12 Abs. 1 und Abs. 4 LAG auf Aussiedler keine Anwendung finden sollen (im Ergebnis ebenso Sammelrundschreiben Allgemeine Vorschriften a.a.O. Nr. 16 Abs. 1). Die Feststellung eines Vertreibungsschadens für das Maklerbüro, die im anhängigen Revisionsverfahren im einzelnen nicht mehr nachprüfbar ist, findet ihren Rechtsgrund somit im § 12 Abs. 1 oder im § 12 Abs. 4 LAG, je nachdem, ob dem Kläger der Schaden im Zusammenhang mit den gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen oder als Kriegssachschaden vor der Vertreibung entstanden ist.
Daneben kann der Kläger als Aussiedler einen Anspruch auf Feststellung von Schäden auch hinsichtlich solcher Wirtschaftsgüter haben, die er seit Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bis zur Aussiedlung erworben hat und die nicht ein anderem als Vertreibungsschaden geltend machen kann (ebenso Sammelrundschreiben a.a.O. Nr. 16 Abs. 2 b). § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG bestimmt, daß bei Aussiedlern der Vertreibungsschaden in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem sie das Vertreibungsgebiet verlassen haben. Aus dieser Vorschrift ergibt sich zwingend, daß bei einen Aussiedler grundsätzlich auch alle Vermögenswerte entschädigungsfähig sein können, die im Schadenszeitpunkt in seinem Eigentum gestanden haben. Durch die Vorschrift wird hinsichtlich der Vermögensteile, die ein Aussiedler bei der Aussiedlung zurückgelassen hat, fingiert, daß es sich um einen Vertreibungsschaden handelt, also um einen Schaden, der im Zusammenhang mit den gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen entstanden ist (§ 12 Abs. 1 LAG; vgl. hierzu Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 11 LAG Bem. 10). Eine Einschränkung, daß nur solche Vermögenswerte feststellungsfähig sein können, an denen der Aussiedler bis zum Abschluß der sogenannten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Eigentum erworben hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Anwendung der Grundsätze über den Vertreibungsschaden für solche Vertriebene, die später ausgesiedelt worden sind, hat zur Folge, daß grundsätzlich ein Verlust an allen bei der Aussiedlung zurückgelassenen Vermögensgegenständen als feststellungsfähig angesehen werden muß.
Selbst wenn die Tätigkeit des Klägers als Bauunternehmer ihre Ursache darin gehabt haben sollte, daß er an dem Betriebsvermögen des Maklerbüros einen feststellungsfähigen Schaden erlitten hat, so würde dies aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Feststellung eines Schadens am Betriebsvermögen des Baugeschäftes entgegenstehen.
2.
Gleichwohl kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; Voraussetzung für die Feststellung des Vertreibungsschadens ist nämlich, daß der Kläger an dem Baugeschäft ein rechtlich geschütztes Eigentum erworben hat (Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 393.59 - [RLA 1962 S. 92]) und daß das Baugeschäft nicht etwa mit Wirtschaftsgütern aufgebaut worden ist, die vertriebene Deutsche im Vertreibungsgebiet zurückgelassen haben (vgl. auch Sammelrundschreiben a.a.O. Nr. 16 Abs. 2 b und Abs. 3); denn es ist nicht der Sinn des Lastenausgleichsrechtes, für Wirtschaftsgüter, die im Vertreibungsgebiet zurückgelassen worden sind, mehrfach Ausgleichsleistungen zu gewähren.
Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind dahin zu verstehen, daß der Kläger ein rechtlich geschütztes Eigentum erworben und das Baugeschäft im wesentlichen nicht mit Wirtschaftsgütern, die von anderen Vertriebenen zurückgelassen worden sind, aufgebaut hat. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision und rügt mangelnde Sachaufklärung. Sie macht geltend, es seien über den Erwerb der Wirtschaftsgüter, mit denen das Baugeschäft aufgebaut und geführt worden sein soll, keine einwandfreien und greifbaren Tatsachen festgestellt werden. Weder über die Herkunft noch über die Art und Weise des Erwerbs, noch über den Umfang und den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände sei irgend etwas ermittelt worden. Dem Kläger hätten 1946 keine Werte zur Verfügung gestanden, die zum Betriebe eines Baugeschäftes notwendig gewesen wären. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Kläger früher weder Baumeister, Architekt noch Inhaber eines Baugeschäftes gewesen sei und sich bis 1945 nicht in dieser Branche betätigt habe. Da die Besatzungsmächte zumindest in den ersten Jahren nach 1945 keine neuen Wirtschaftsgüter in die besetzten deutschen Ostgebiete gebracht hätten, erscheine es kaum erklärlich, daß der Kläger in der Lage gewesen sein solle, ein Baugeschäft zu gründen und in dem behaupteten erheblichen umfange aufzubauen, ohne das Eigentum vertriebener Deutscher zu verwenden.
Diese Rügen sind zulässig und begründet (§§ 86 Abs. 1, 137 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hätte - ehe es seine Feststellungen traf - geeignete Auskünfte, insbesondere eine Auskunft der Heimatauskunftstelle darüber einholen müssen, ob ein Deutscher in Breslau nach der Kapitulation ein Baugeschäft ohne Hilfe des von den Deutschen zurückgelassenen Eigentums aufbauen und an ihm rechtlich geschütztes Eigentum erwerben konnte. Ferner hätte es prüfen müssen, ob die Vernehmung etwaiger Zeugen oder die Vernehmung des Klägers als Partei zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts erforderlich gewesen wäre. Da dies nicht geschehen ist, liegt ein Verstoß nach § 86 Abs. 1 VwGO vor. Dieser führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Sollte sich bei der erneuten Verhandlung ergeben, daß für den Kläger der Verlust des Betriebsvermögens seines Baugeschäftes grundsätzlich feststellungsfähig ist, wird das Verwaltungsgericht selbst die für die Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen haben (BVerwGE 2, 135). Das Verwaltungsgericht hat hierzu mit Recht die Ansicht vertreten, daß aus dem Fehlen besonderer Vorschriften über die Kürzung der Ersatzeinheitswerte in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten (§ 7 der 6. FeststellungsDV, § 3 der 2. BAA FeststellungsDV) nicht gefolgert werden könne, daß die Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes überhaupt zu unterbleiben habe. Auch ohne eine Kürzung des Ersatzeinheitswertes, wie sie in § 3 der 2. BAA-FeststellungsDV vorgenommen ist, ist eine Schadensfeststellung unter Anwendung der 6. FeststellungsDV möglich (Kühne-Wolff a.a.O. 6. FeststellungsDV § 7 Anm. 1 2. Absatz). Das erfordert zunächst die Ermittlung der Betriebsart nach § 2 der 6. FeststellungsDV, aus der sich sodann ergibt, welche der dort im einzelnen bestimmten Vorschriften anzuwenden ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse in Breslau im Jahre 1956 sind zu ermitteln. Aus ihnen wird sich ergeben, ob nach dem wohlverstandenen Sinn der einschlägigen Vorschriften eine Kürzung des gefundenen Ersatzeinheitswertes überhaupt noch in Frage kommt oder ob das bei der räumlichen Identität des Vertreibungsgebietes mit einem Gebiet, in dem das Bewertungsgesetz galt, ausgeschlossen ist.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die 6. FeststellungsDV Vorschriften enthält für jede der dort in § 2 genannten Betriebsarten sowohl für den Fall, daß Betriebsmerkmale bewiesen oder glaubhaft gemacht werden bzw. beweiskräftige Unterlagen, wie Steuerbilanzen für einen Industriebetrieb, vorgelegt werden, wie auch für den Fall, daß das nicht möglich ist (§ 5 Abs. 3, § 9 Abs. 2).
Möglicherweise wird auch zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der auf Grund von § 6 Abs. 3 FG erlassenen 12. FeststellungsDV gegeben sind.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Vierhaus
gez. Uffhausen