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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.05.1961, Az.: BVerwG IV C 393.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 393.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 25.09.1959 - AZ: IXa VG.L 132/59

Fundstelle

  • RLA 1962, 92

In der Verwaltungsstreitsache hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 25. September 1959 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin - Heimatvertriebene aus ... begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen, den sie durch den Verlust eines von ihr ab Herbst 1945 in ... aufgebauten Bäckerei- und Konditoreibetriebes erlitten haben will. Die Ausgleichsbehörden lehnten ihren Antrag ab, da der Verlust eines nach dem Lastenausgleichsgesetz und Feststellungsgesetz feststellungsfähigen Betriebsvermögens nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch ihre Klage hatte keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht trifft in seinem die Revision zulassenden, klagabweisenden Urteil folgende tatsächliche Feststellungen:

3

Die Klägerin war bis Januar 1945 als Geschäftsführerin in großen Gaststättenbetrieben in Königsberg tätig. Im Januar 1945 floh sie vor der heranrückenden ... gelangte nach ... übernahm dort die Bewirtschaftung eines Bahnhofsrestaurants. Im Mai 1945 stellten sie Organe der ...nacht vor die Wahl, entweder nach Königsberg zurückzukehren oder auf das flache Land nach Mecklenburg zu gehen. Die Klägerin kehrte darauf zusammen mit ihrer damals 23-jährigen Tochter, der Zeugin Schmidt, in ihre Heimat zurück. Nach ihrem Vortrag führte sie dabei ein Barvermögen von etwa 100.000 RM sowie Kleidung und Gebrauchsgegenstände in Koffern bei sich. Zunächst wurde sie mit ihrer Tochter an verschiedenen Orten in ... zwangsweise für die ... eingesetzt, darauf gelangte sie im September 1945 nach ...zurück; ihre Tochter folgte etwa, im November 1945.

4

Im Oktober 1945 begann die Klägerin, sich, an dem kurz vorher in Gang gekommenen russischen Schwarzmarkt, auf dem auch viele Deutsche Waren anboten, zu beteiligen, und handelte für Kleidung und Gebrauchsgegenstände von einem ...Mehl, Kartoffeln und Zuckerrübenschnitzel ein. In der Folgezeit stellte sie aus den beschafften Rohstoffen Brötchen und Kuchen, gelegentlich auch Brot her und verkaufte ihre Erzeugnisse zum großen Teil an Angehörige der Besatzungsmacht, zum kleineren Teil an in Königsberg zurückgebliebene Deutsche. Neue Rohware erhielt sie gegen Rubel von Offizieren aus einem ... Vorratslager. Zunächst stellte die Klägerin das Gebäck auf einer Brennhexe in einem Hause in der ... her, aus dem sie nach etwa zwei bis drei Wochen von einem ... Offizier ausgewiesen wurde. Im November 1945 bemühte sie sich mit dem Hinweis darauf, daß sie ihren Steuerpflichten nachkommen werde, bei der russischen Besatzungsmacht um die Erlaubnis zur Herstellung von Backwaren und Handel mit ihren Erzeugnissen. Darauf wurde ihr - gleichzeitig für ihre Tochter, zwei weitere ältere Familienangehörige und eine Bekannte - eine 3-Zimmerwohnung in der Nähe ihrer früheren Unterkunft zugewiesen. In einem Zimmer dieser Wohnung ließ die Klägerin gegen Entgelt in Rubeln von einem Töpfer einen Bäckerofen fest einbauen. Darauf setzte sie die Erzeugung und den Handel von Backwaren unter Verarbeitung von täglich 1 bis 1 1/2 Zentner Mehl fort, nachdem sie sich das erforderliche Gerät gegen Geld und Naturalien von Deutschen beschafft habe, die diese Gegenstände "überall zusammengeholt" und der Klägerin von sich aus "angeschleppt gebracht" hatten. Etwa im Februar 1946 richtete die Klägerin auf Weisung der russischen Kommandantur in einem durch Kriegseinwirkung zum Teil zerstörten Hause in der Stegemannstraße eine Verkaufsstätte mit Kaffeeraum ein, ein im russischen Sprachgebrauch sogenanntes Magazin. Die beschädigte Vorderfront des Hauses ließ sie mit Holz verkleiden; den Verkaufsraum und die Kaffeestube stattete sie mit den nötigen Möbeln und Geräten aus. Teile der Möbel wurden nach dem Vortrag der Klägerin von einem Tischler aus dessen eigenem Holz angefertigt. Die übrigen Einrichtungsgegenstände wurden im wesentlichen in gleicher Weise wie die vorgenannten Backutensilien beschafft. Im August oder September 1946 nahmen inzwischen nach Königsberg gelangte Zivilrussen das "Magazin" und die Wohnung der Klägerin in Besitz. Dabei gelang es der Klägerin, die Einrichtungsgegenstände der Backstube in einen Kellerraum eines anderen Hauses zu bringen und weiterzuarbeiten. Während die Klägerin bis zum Sommer 1946 im Schutz der ... Kommandantur gearbeitet hatte, wurde sie nunmehr nach und nach, insbesondere seit Beginn des Jahres 1947, "systematisch ausgeräubert" und mußte im Juni 1947 auf Ausweisung durch die russische Besatzungsmacht ... verlassen. Seit dieser Zeit lebt sie im Gebiet der Bundesrepublik in Hamburg. -

5

Das Verwaltungsgericht erhob zu dem Vorbringen der Klägerin eine gutachtliche Stellungnahme der Heimatauskunftsstelle für den Stadtkreis ... zu der sich die Klägerin im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mehrfach äußerte. Es hörte weiter im Termin vom 8. September 1959 eingehend die Klägerin selbst als Partei sowie die Zeugin Schmidt (Tochter der Klägerin) und die Zeugen Eheleute ....

6

In Auseinandersetzung mit den vorstehend wiedergegebenen Feststellungen sowie den Aussagen der Klägerin und der Zeugen vor dem Verwaltungsgericht führt das Urteil aus: Die Klägerin sei Vertriebene im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LAG "sowohl nach dem Fluchthergang vom Januar 1945 wie auch infolge ihrer Ausweisung aus Königsberg im Juni 1947". Sie genüge auch den Stichtagsvoraussetzungen des § 230 Abs. 1 Satz 1 LAG. Der Rechtsansicht der Beklagten, die Klägerin könne die von ihr geltend gemachten Schäden aus dem zweiten Vertreibungshergang schon deshalb nicht geltend machen, weil sie mit Rücksicht auf den Umstand, daß sie erst nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet begründet habe, unter § 11 Abs. 2 Ziff. 3 LAG falle, sei nicht zu folgen. Doch könne dies abschließend dahingestellt bleiben, weil die Klage aus anderen Gründen abzuweisen sei.

7

Die Klägerin habe keinen Schaden an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehörten, erlitten. Bei dem von ihr verlorenen Komplex handele es sich um keinen in einem geordneten Wirtschaftsgefüge aufgebauten Betrieb. Die Klägerin habe nach ihrem glaubhaften Vortrag den als persönliche Leistung achtenswerten Versuch unternommen, in den in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung chaotisch unsicheren Verhältnissen der Deutschen in Königsberg in der ersten Nachkriegszeit sich selbst und die von ihr betreuten Angehörigen und Mitarbeiter solange und so gut es ging über Wasser zu halten, nämlich vor dem Hungertod zu bewahren. Alle Deutschen seien in der gesamten zu bewertenden Zeit völlig rechtsunsicher und der Willkür der Besatzungsmacht ausgeliefert gewesen. Die Besatzungsmacht sei aus einer Rechtsordnung gekommen, die das Privateigentum an Produktionsgütern und Rohstoffen nicht anerkenne, und habe diese Vorstellungen mit in das besetzte Gebiet gebracht. Sie habe von Anfang an an ihrer Absicht, das dortige Gebiet der Sowjetunion einzuverleiben, keine Zweifel gelassen. Dies sei auch der deutschen Zivilbevölkerung alsbald nach der Kapitulation klargeworden, wie der Zeuge Gremm eindeutig und glaubhaft bekundet habe. Der eine oder andere Angehörige der Roten Armee möge der Klägerin gelegentlich gesagt haben, sie würde endgültig in Königsberg bleiben können oder wenigstens für die Wegnahme des Magazins eine Entschädigung bekommen. Derartige Äußerungen seien als Versuch vielleicht wohlmeinender und rechtlich denkender Menschen, die es selbstverständlich auch unter den Angehörigen der Roten Armee gegeben habe, zu bewerten, die mit den Russen zusammenarbeitende, jedenfalls im wesentlichen für sie arbeitende Klägerin bei gutem Willen und gutem Mut zu halten. Die chaotischen Zustände seien u.a. durch die von der Zeugin Schmidt geschilderten Vorgänge hervorgerufen worden, wonach die den zurückgebliebenen Deutschen auferlegten Steuern kurzerhand dadurch beigetrieben wurden, daß ein russischer Soldat einige Male im Monat die ganze Ladenkasse beschlagnahmt habe. Bei fortschreitender Stabilisierung der Besatzungsmacht möge dies in geregeltere Bahnen gelenkt worden sein, doch sei zweifellos die Heranziehung gewerblich tätiger deutscher Privatleute niemals im Wege einer ordnungsmäßigen Besteuerung nach geregelter Gewinnermittlung und fest vorgeschriebenen Steuersätzen vor sich gegangen. Die von der Klägerin organisierten wirtschaftlichen Gebilde könne das Gericht lediglich als eine ephemere Erscheinung ansehen, die vom ... Militär im Truppeninteresse - möglicherweise sogar wohlwollend - geduldet worden sei. Gerade der gegenüber der Klägerin ausgeübte Zwang, gegen ihren Willen bestimmte Waren zu kaufen, der mit dem Hinweis verbunden gewesen sei, "Du gehörst zu dieser ... Du mußt das kaufen", beweise, daß die die Betätigung der Klägerin duldenden ... die von ihr eingerichtete unternehmerische Organisation nicht in ihr Eigentum gelangen lassen wollten, sondern als eine Organisation des das Gebiet okkupierenden Staats angesehen hätten. Nach der eigenen Darstellung der Klägerin habe sie bei ihrer späteren Betätigung auch die bisherige wohlwollende Duldung in Form einer Art Konzession verloren. Ihr Betrieb sei als eine nach Belieben plünderungsfähige freie Beute angesehen worden. Ein unter solchen Umständen geführter und zusammengetragener Betrieb sei im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auch nicht zu dem geringsten Preis veräußerungsfähig gewesen.

8

Zur Frage des Eigentumserwerbs sei dabei im einzelnen noch folgendes zu bemerken: Die Klägerin habe weder bewiesen noch auch nur glaubhaft gemacht, daß die von ihr verwendeten Wirtschaftsgüter ihr Eigentum gewesen seien. Dabei habe das Gericht - entgegen den Zweifeln der Ausgleichsbehörden - die Angaben der Klägerin über die von ihr bei ihrer Rückkehr nach Königsberg mitgebrachten Geldbeträge und Sachwerte ebenfalls als glaubhaft unterstellt, auch wenn ihre Angaben über den Wert ihres Einbringens ungewöhnlich hoch anmuteten. Im äußersten Falle habe die Klägerin damit einen wirtschaftlich völlig unsicheren und ungeschützten Besitz erworben. Ein Eigentumserwerb an dem Backofen scheide übrigens schon deshalb aus, weil er fest in dem Keller eingebaut worden sei und deshalb (nach Recht des BGB) in das Eigentum des Grundeigentümers des Grundstücks gelangt sei. Bei den weiteren Einrichtungsgegenständen, die zum Backen beschafft worden seien, handele es sich um von vertriebenen Deutschen zurückgelassenes Gut. Die Vertriebenen hätten offensichtlich an diesen Gegenständen ihr Eigentum keineswegs aufgegeben. Diese Erkenntnis begründe keinen Vorwurf gegen die Klägerin. Es sei durchaus verständlich, daß unter den schrecklichen Verhältnissen der ersten Besatzungsjahre jeder bemüht gewesen sei, zunächst einmal sich selbst - gleichgültig wie - am Leben zu erhalten. Ähnliche Erwägungen gälten bei den von der Klägerin von einzelnen russischen Offizieren erworbenen Rohvorräten. Bei der von der Besatzungsmacht mitgebrachten Wirtschaftsordnung sei rechtlich eine Übertragung zu freiem Eigentum weder möglich noch beabsichtigt gewesen.

9

Auch unter Berufung auf § 1 der 12. Feststellungs-DV vom 19. März 1959 könne die Klägerin keine Rechte herleiten. Diese Norm regle den Verlust von Beteiligungen am wirtschaftlichen Ertrag der in öffentliches Eigentum überführten Wirtschaftsgüter, sofern die unmittelbar Geschädigten oder deren Erblasser im Zeitpunkt der Überführung der Wirtschaftsgüter in öffentliches Eigentum Eigentümer derselben waren. Sie erfasse also lediglich die Fälle, in denen ein bisher in Privateigentum befindliches Betriebsvermögen in öffentliches Eigentum überführt worden sei. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift sei, daß das Eigentum an Betriebsvermögen unter einer das private Eigentum an Produktionsmitteln anerkennenden Rechtsordnung begründet und bei der Wandlung der Rechtsordnung in Gemeineigentum überführt worden sei. Die Klägerin habe aber gar keine Möglichkeit zur Erlangung des Eigentums an einem Betriebsvermögen gehabt, da eine rechtliche Ordnung in der Zeit, in der Sie eintn wirtschaftlichen Neuanfang unternommen habe, in Königsberg überhaupt nicht vorhanden gewesen sei.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie macht im einzelnen geltend: Es sei rechtlich verfehlt, aus der Sowjetverfassung die Ablehnung der Feststellung der Ansprüche der Klägerin herzuleiten. Richtig sei, daß sie in Bereich der Großindustrie und der landwirtschaftlichen Betriebe kein Privateigentum zulasse. Dies gelte jedoch nicht für Handwerks- und Kleinhandelsbetriebe in privater Hand. Unter Anpassung an diese rechtlichen Gegebenheiten seien die Rechtsverhältnisse auch im besetzten ... ausgestaltet gewesen. Dort seien Finanzämter zur Erfüllung der Steuerpflicht eingerichtet worden. Im übrigen habe die Klägerin ausdrücklich eine auf ihren Namen ausgestellte Konzessionsurkunde mit Aushängepflicht in ihren Geschäftsräumen erhalten (Beweis: Zeugenaussage ....). Die Folgerungen des Urteils, der Eigentumserwerb an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens sei nicht ordnungsmäßig gewesen, werden betritten. Das Inventar habe die Klägerin von einem deutschen Tischlermeister ordnungsgemäß anfertigen lassen, der - ebenso wie der von ihr zugezogene Malermeister - freier Eigentümer aller verwendeten Materialien gewesen sei. Auch die Rohstoffe seien ordnungsmäßig erworben worden, denn auch in der Sowjetunion erwerbe ein Käufer gegen entsprechende Bezahlung rechtlich geschütztes Eigentum. Jedenfalls aber müsse sie als Eigenbesitzerin (wirtschaftliche Eigentümerin) anerkannt werden. Auf alle Fälle müsse ihr nach § 5 Abs. 3 der 6. FDV ein Betriebsvermögensschaden nach der ersten Tabellenzeile ihres Gewerbezweiges (Bäckerei) festgestellt werden. Auch das Bundesausgleichsamt anerkenne - u.a. in dem Rundschreiben des BAA vom 26. März 1959 - die rechtliche Möglichkeit des Eigentumserwerbs Deutscher in der Sowjetunion nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. Die Klägerin falle auch nicht unter die dort genannten Ausschlußtatbestände.

11

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision, wobei sie bezweifelt, ob der Eigentumserwerb an den Betriebsvermögen des von der Klägerin geführten sogenannten "Magazin" Betriebes überhaupt nach deutschem Recht zu beurteilen und deshalb in Revisionsverfahren nachprüfbar sei.

12

Der Beteiligte hat sich im vorbereitenden Verfahren nicht geäußert, im Termin keinen Antrag gestellt.

13

Die Revision hatte keinen Erfolg.

14

Zutreffend ist das angefochtene Urteil davon ausgegangen, daß die Klägerin die von ihr betriebene Feststellung nur durchsetzen kann, wenn sie

  1. a)

    Vertriebene im Sinne des § 11 LAG ist

    und

  2. b)

    einen nach § 12 LAG feststellungsfähigen Vertreibungsschaden erlitten hat.

15

Die Beklagte bezweifelt bereits, daß die Klägerin der zu a) wiedergegebenen Voraussetzung genügt. Daß das Verwaltungsgericht eine abschließende Feststellung in, dieser Richtung unterlassen hat, obwohl es sich kritisch - mit nach Auffassung des Senats durchaus zutreffenden Gründen - mit der der Klägerin abträglichen Rechtsmeinung der Beklagten auseinandersetzt, ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil es sowohl im Ergebnis wie in den Grundzügen der von ihm dafür gegebenen eingehenden Begründung die Glaubhaftmachung eines feststellungsfähigen Vertreibungsschadens durch die Klägerin, also die unter Ziffer b) wiedergegebene Anspruchsvoraussetzung verneint hat. Bei dieser Prüfung hat das Verwaltungsgericht rechtlich keineswegs - wie die Revision zu meinen scheint - die Möglichkeiten des § 5 Abs. 3 der 6. Feststellungs-DV und des § 1 der 12. Feststellungs-DV außer acht gelassen; mit der letztgenannten Norm hat es sich in seinem Urteil sogar - im Ergebnis zutreffend - eingehend auseinandergesetzt. Die Anwendung beider Bestimmungen ist nach dem eindeutigen Wortlaut davon abhängig, daß das Eigentum an den verlorenen Wirtschaftsgütern bewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Diese sich bereits aus § 35 FG ergebende Voraussetzung für die Feststellung ist in § 5 Abs. 3 mit den Werten "wird das Eigentum an einen Gewerbebetrieb ... bewiesen oder glaubhaft gemacht" ausdrücklich nochmals wiederholt. Auch aus § 1 der 12. Feststellungs-DV ergibt sich eindeutig aus der Formulierung "... der in öffentliches Eigentum überführten Wirtschaftsguter ...", daß - wie das Urteil zutreffend ausführt - unter diese Vorschrift lediglich die Tatbestände fallen, in denen ein bisher im Privateigentum des Antragstellers befindliches Wirtschaftsgut in den Gebiet, in den es belegen war, nach der geltenden Rechts- und Wirtschaftsordnung in öffentliches Eigentun überführt, "sozialisiert wird".

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Mit Recht hat also das angefochtene Urteil geprüft, ob die Klägerin an den von ihr benannten Wirtschaftsgütern zu irgendeinen Zeitpunkt Eigentum erwerben konnte. Das angefochtene Urteil läßt zwar nicht eindeutig ersehen, welche Rechtsnormen des Privatrechts es seiner Prüfung zugrunde legen wollte. Eine Reihe von Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Urteils lassen erkennen, daß das Verwaltungsgericht - nach Meinung des Senats rechtlich zutreffend - von der Weitergeltung des Rechts des BGBüber den Eigentumserwerb auch nach der russischen Besetzung ausgegangen ist. Weitere Ausführungen legen aber auch den Schluß nahe, daß das Verwaltungsgericht von einer, wenn auch nicht rechtlichen, doch uneingeschränkt faktischen Alleingeltung des Rechts der Okkupationsmacht - der Sowjetunion - über den Eigentumserwerb ausgegangen ist. Einer abschließenden Entscheidung, nach welchen Recht der Eigentumserwerb der Klägerin an den verlorenen Wirtschaftsgütern zu beurteilen ist - wobei der Senat die Auslegung des Rechts der Sowjetunion, das zweifellos der Nachprüfung in der Revision nicht zugänglich ist, in angefochtenen Urteil hinnehmen müßte -, bedarf es aber deshalb nicht, weil das angefochtene Urteil zutreffend unter gewissenhafter Auseinandersetzung mit den Vortrag der Klägerin und den Ergebnis einer ausführlichen Beweisaufnahme aus durchaus überzeugenden Gründen den Erwerb eines rechtlich geschützten Eigentums der Klägerin an den verlorenen Wirtschaftsgütern aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls verneint hat. Es hat hierbei unter ausdrücklicher Hintanstellung erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der Sachdarstellung der Klägerin in Einzelheiten ihren Tatsachenvortrag in vollem Umfange zu ihren Gunsten als richtig unterstellt. Schon aus diesem Vortrag, den die vernommenen Zeugen im wesentlichen bestätigt haben, hat es den Schluß gezogen, daß bei den in den ersten Jahren der Besetzung der Stadt Königsberg herrschenden faktischen Gewaltverhältnissen nicht einmal der Erwerb eines rechtlich geschützten Besitzes, geschweige denn der Erwerb von Eigentum an den Wirtschaftsgütern, durch deren Verarbeitung und Nutzung die Klägerin ihre Existenz gefristet hat, möglich war. Es hat diesen Schluß im Vordergrund, auf die eigene Darstellung der Klägerin darüber begründet, daß sie zu wiederholten Malen ihre eben erst notdürftig eingerichtete Betriebsstätte wechseln mußte und daß sie des öfteren im Einzelfall völlig überraschend eine plötzliche Wegnahme der verfügbaren Betriebsmittel und ihrer gesamten Barmittel hinnehmen mußte. Es hat diese Erkenntnis weiter auch noch auf die eingehende Bewertung der Schilderungen der Klägerin und der Zeugen gestützt, wonach Anordnungen von Organen der russischen Besatzungsmacht laufend die geringsten Einzelheiten der Betriebsführung der Klägerin beeinflußt haben. Wenn es im Rahmen der ihm übertragenen freien Beweiswürdigung unter umfassender Bewertung aller wesentlichen Tatsachen zu der Feststellung gekommen ist, daß "die von der Klägerin organisierten wirtschaftlichen Gebilde nur als eine ephemere Erscheinung anzusehen waren" und daß "die von der Klägerin eingerichtete unternehmerische Organisation dem das Gebiet okkupierenden Staat gehören sollte" sowie daß "auf der Hand liege, daß eine Veräußerung des von der Klägerin aufgebauten Betriebes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auch nicht den geringsten Preis bringen konnte", ist bei dieser Feststellung offensichtlich kein Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze zu erkennen. Der abschließenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts würde auch die Erweislichkeit der Tatsache nicht entgegenstehen, daß die Klägerin zeitweilig ein sogenanntes Konzessionsschild für ihren Betrieb erlangt hat und daß sie - von den ständigen Entnahmen und Beschlagnahmen abgesehen - zusätzlich auch noch in mehr oder weniger geregelten Verfahren zu Steuerleistungen und Abgaben herangezogen worden ist. Im Ergebnis bleibt dessen ungeachtet der Schluß des Gerichts unangreifbar, daß die Klägerin einen als persönliche Leistung achtenswerten "Versuch unternommen hat, in den rechtlich und wirtschaftlich, chaotischen Verhältnissen der Deutschen in Königsberg in der ersten Nachkriegszeit sich selbst und die von ihr abhängigen Personen solange und so gut es ging über Wasser zu halten und vor dem Hungertod zu bewahren", daß aber angesichts der damals noch bestehenden Rechtsunsicherheit und der Maßnahmen der Besatzungsmacht, die in ihren einzelnen Auswirkungen auf die Existenz der Klägerin durch ihren eigenen Vortrag und durch die Zeugenaussagen belegt ist, der Erwerb rechtlich geschützten Eigentums oder auch nur rechtlich geschützten Besitzes bei der von der Klägerin unternommenen Tätigkeit nicht gewährleistet war. Diese durch die Revision nicht erschütterte Erkenntnis trägt aber bereits in sich die Abweisung der Klage.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 195 Abs. 6 Nr. 10 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

gez. Külz
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Klein
gez. Clauß