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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1964, Az.: BVerwG III C 169.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.1964
Aktenzeichen
BVerwG III C 169.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 27.03.1961 - AZ: 3 KL 293/60

Fundstelle

  • ZLA 1964, 272

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung von BVerwG III C 51.62.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. März 1961 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin nahm nach ihrer Aussiedlung aus Hindenburg/OS im Jahre 1957 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Ihr Ehemann starb im Jahre 1954 im Vertreibungsgebiet. Er ist von der Klägerin zu 1/4 und der noch in Ober Schlesien wohnenden Tochter zu 3/4 des Nachlasses beerbt worden.

2

Die Klägerin machte als unmittelbar Geschädigte und als Erbin einen Vertreibungsschaden an einem Obst- und Gemüsegeschäft, an einem Bäckereibetrieb und an Ansprüchen aus Versicherungsverträgen geltend. Das Obst- und Gemüsegeschäft hatte ihr Ehemann bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht betrieben; das Geschäft wurde 1945 nicht fortgeführt. Den Bäckereibetrieb hatten die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann im Jahre 1946 in gemieteten Räumen eröffnet. Diesen Betrieb verkaufte die Klägerin kurz vor ihrer Aussiedlung zu einem Preis von 30.000 Zloty. Die Hälfte des Kaufpreises überließ die Klägerin ihrer Tochter.

3

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag auf Schadensfeststellung ab. Der Beschwerdeausschuß hob den Ablehnungsbescheid insoweit auf, als eine Schadensfeststellung zugunsten der Klägerin in Höhe einer Erbquote an dem Obst- und Gemüsegeschäft versagt worden war; im übrigen wies er die. Beschwerde als unbegründet zurück.

4

Der mit dem Antrag erhobenen Klage, unter Aufhebung der insoweit entgegenstehenden Bescheide der Ausgleichsbehörden das Ausgleichsamt für verpflichtet zu erklären, einen Vertreibungsschaden an dem Betriebsvermögen der Bäckerei in Hindenburg festzustellen, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision rügt die Beteiligte Verletzung materiellen Rechts und mangelnde Sachaufklärung. Sie beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.

6

Der Beklagte und der Beigeladene haben sich nicht erklärt.

7

II.

Die Revision hat Erfolg.

8

Die Bescheide der Ausgleichsbehörden sind nur insoweit Gegenstand des angefochtenen Urteils gewesen, als durch sie die Schadensfeststellung hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Verlustes des Bäckereibetriebes abgelehnt worden ist. Nur in diesem Umfang ist mithin auch das Revisionsgericht zur Entscheidung berufen. Die von der Beteiligten in der Revisionsinstanz herausgestellte Frage, ob ein feststellungsfähiger Schaden im Sinne des. Lastenausgleichsrechts an dem Obst- und Gemüsegeschäft oder an dem Bäckereibetrieb entstanden sei, stellt sich demgemäß im vorliegenden Verfahren nicht. Der Entscheidung des Senats unterliegt deshalb auch nicht die weitere Frage, ob der Verlust des Obst- und Gemüsegeschäftes, den der Beschwerdeausschuß für feststellungsfähig erachtet hat, im Falle der Feststellungsfähigkeit des durch den Verlust der Bäckerei entstandenen Schadens auch dann der Schadens fest Stellung in vollem Umfange mit der Folge zugänglich ist, daß für die Bemessung der Hauptentschädigung beide Schäden zusammengerechnet werden und eine Hauptentschädigung ohne Kürzung des Grundbetrages gewährt wird. Das hiermit angesprochene Problem, ob in Fällen vorliegender Art (Schäden zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, Erwerb nach diesem Zeitpunkt und Verlust dieser erworbenen Wirtschaftsgüter durch Aussiedlung) hinsichtlich des zuerst entstandenen Schadens von einem Schadensausgleich im Vertreibungsgebiet gesprochen werden und ob ein solcher Ausgleich lastenausgleichsrechtlich erheblich sein kann, ist erst zu entscheiden, wenn die Frage nach der Feststellungsfähigkeit der von einem Spätaussiedler geltend gemachten Schäden bejaht worden ist. So hat sich der Senat auch in seinem Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG III C 51.62 -, dem insoweit ein mit dem vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, auf die Entscheidung beschränkt, daß zugunsten eines Spätaussiedlers neben einem im Vertreibungsgebiet entstandenen Kriegssachschaden sowohl der zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen entstandene Schaden als auch derjenige feststellungsfähig sein kann, der durch die Aussiedlung an solchen Wirtschaftsgütern eingetreten ist, die der Aussiedler erst seit Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bis zur Aussiedlung erworben hatte.

9

Entsprechend diesem Urteil ist dem Verwaltungsgericht dahin beizupflichten, daß der von der Klägerin geltend gemachte Verlust des Bäckereibetriebes nicht deshalb von der Schadensfeststellung ausgeschlossen ist, weil die Klägerin und deren Ehemann den Bäckereibetrieb erst nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen eröffnet haben. Gleichwohl kann das angefochtene Urteil aber keinen Bestand haben.

10

Die zugelassene Revision unterstellt das Urteil in vollem Umfange der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Voraussetzung für die Feststellung eines Vertreibungsschadens ist, daß der Vertriebene - hier der Spätaussiedler - an den Wirtschaftsgütern, die er im Vertreibungsgebiet nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erworben hat, ein rechtlich geschütztes Eigentum erlangt hat (Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 393.59 -) und daß neueröffnete Betriebe nicht mit Wirtschaftsgütern aufgebaut worden sind, die vertriebene Deutsche im Vertreibungsgebiet zurückgelassen haben (Urteil vom 14. Februar 1964, a.a.O.). Nur dann kann der Spätaussiedler hinsichtlich dieser Wirtschaftsguter unmittelbar Geschädigter im Sinne des § 229 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes -LAG- sein.

11

Daß die Klägerin und ihr Ehemann "unanfechtbares Eigentum" im Sinne der vorgenannten Entscheidungen an dem Betriebsvermögen der Bäckerei erworben hatten, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Eine den in den angeführten Urteilen genannten Erfordernissen entsprechende Prüfung hat das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Die getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen nicht den Schluß zu, daß die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann "unanfechtbares Eigentum" an den Wirtschaftsgütern des Bäckereibetriebes erlangt haben. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, daß die vertriebenen Deutschen rechtlich so zu steilen seien, als habe die Entwicklung ihres Vermögens unter rechtsstaatlichen und normalen wirtschaftlichen Verhältnissen stattgefunden und daß deshalb die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann als Eigentümer des Bäckereibetriebes behandelt werden müßten, vermag die erforderlichen Feststellungen nicht zu ersetzen. Schon deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben.

12

Bei der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht ferner Feststellungen darüber zu treffen haben, in welchem Umfang die Klägerin - sei es unmittelbar als Miteigentümerin oder als Miterbin nach ihrem Ehemann - Eigentümerin des Betriebsvermögens der Bäckerei gewesen ist. Auch insoweit enthält das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen.

13

Einer Schadensfeststellung steht entgegen der Meinung der Revision nicht entgegen, daß die Klägerin den Bäckereibetrieb vor ihrer Aussiedlung veräußert hat. Hinsichtlich der Höhe des eingetretenen Schadens kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin ihrer Tochter einen größeren Teil des Veräußerungserlöses überlassen hat, als er deren Anteil am Betrieb entsprach. Die unter dem Druck einer bevorstehenden Vertreibung oder Aussiedlung vorgenommene Veräußerung, Weggabe oder sogar Schenkung unter nahen Familienangehörigen steht der Feststellung des Verlustes dieser Gegenstände nach ständiger Rechtsprechung nicht entgegen (vgl. Urteile vom 17. August 1961 - BVerwG III C 288.58-, vom 28. Februar 1963 - BVerwG III C 241.59 - und vom 30. Mai 1963 - BVerwG III C 222.60 -).

14

Bei der Schadensberechnung, die das Verwaltungsgericht entgegen der von ihm vertretenen Auffassung vorzunehmen haben wird (vgl. BVerwGE 2, 135), sind die Vorschriften der 6. FeststellungsDV entsprechend anzuwenden (vgl. Urteil vom 14. Februar 1964, a.a.O.), und es ist - wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt ist - § 21 FG zu berücksichtigen. Auf Spätaussiedler wird der § 21 FG seinem Sinngehalt nach dahin anzuwenden sein, daß der Veräußerungserlös den nach den Bestimmungen der 6. FeststellungsDV zu ermittelnden Ersatzeinheitswert insoweit mindert, als ihn der Spätaussiedler unmittelbar oder mittelbar (in Form von Sachwerten) in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gebracht hat. Dabei wird von dem Wert der Gegenstände im Zeitpunkt der Übersiedlung auszugehen sein. Sollte die Klägerin, wie die Revision vorgetragen hat, einen Rechtsanspruch auf Erstattung der Reisekosten haben und sollte sie diese Kosten aus dem Veräußerungserlös verauslagt haben, so dürfte sich auch insoweit eine Anwendung des. § 21 FG rechtfertigen.

15

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff