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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1963, Az.: BVerwG III C 241.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1963
Aktenzeichen
BVerwG III C 241.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 26.05.1959 - AZ: X b VGL 535/58

Fundstellen

  • IFLA 1964, 90
  • MDR 1963, 530 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1963, 378
  • ZLA 1963, 170

Amtlicher Leitsatz

Ein Schaden am Betriebsvermögen steht auch dann im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen, wenn ein Aussiedler seinen Betrieb dadurch verloren hat, daß er Wirtschaftsgüter zu Schleuderpreisen mit Rücksicht auf Vertreibungsmaßnahmen verkaufte, die in absehbarer Zeit zu befürchten waren und tatsächlich eingetreten sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Mai 1959 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der im Jahre 1885 geboren ist, betrieb früher in T. (China) ein Transportunternehmen. Die sechs Lastkraftwagen, die zu diesem Unternehmen gehörten, verkaufte er im April 1945. Im Jahre 1952 kehrte er nach Deutschland zurück und erhielt hier den Ausweis A für Vertriebene.

2

Der Kläger beantragt

die Feststellung von Schäden am Betriebsvermögen;

3

zur Begründung trug er vor: Er habe die sechs Lastkraftwagen zu Schleuderpreisen mit einem Verlust von 2.370 US-Dollar verkauft, da er die zwangsweise Repatriierung nach Deutschland und die Beschlagnahme seines Vermögens befürchtet habe. Dabei habe er sich an die entsprechenden Vorgänge nach dem ersten Weltkrieg in China, die er miterlebt habe, erinnert. Die späteren Ereignisse hätten ihm Recht gegeben.

4

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 24. April 1957 ab und der Beschwerdeausschuß wies seine Beschwerde durch Beschluß vom 31. Oktober 1950 zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Ausgleichsamtes und den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Schaden des Klägers an Betriebsvermögen durch Verkauf der Lastkraftwagen stehe jedenfalls nicht im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen gegen Deutsche in China.

6

Der Kläger hat Revision eingelegt und begehrt mit dieser eine Entscheidung im Sinne seines Sachantrages, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht; er rügt die Verletzung des materiellen Rechtes.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision ist begründet. Eine abschließende Entscheidung ist jedoch noch nicht möglich.

9

Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Kläger Vertriebener im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes ist, weil er als deutscher Staatsangehöriger China nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen und seinen Wohnsitz in China nicht erst nach dem 8. Mai 1945 begründet hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG). Der Kläger hat deshalb als Vertriebener einen Anspruch auf Feststellung eines etwaigen Vertreibungsschadens an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen gehören (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG, § 3 FG). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, als der Kläger die Lastkraftwagen verkauft habe, d.h. im April 1945, möge sein Transportunternehmen noch bestanden haben, so daß die Lastkraftwagen seinem Betriebsvermögen und nicht seinem Privatvermögen zuzurechnen gewesen seien. Bindende tatsächliche Feststellungen fehlen insoweit, sowie auch darüber, wie sich der Kläger nach Verkauf der Lastwagen betätigt hat. Revisionsrechtlich ist deshalb davon auszugehen, daß der Betrieb des Klägers im April 1945 in T. noch bestanden hat und im Zusammenhang mit dem Verkauf der Lastkraftwagen eingestellt worden ist.

10

Das Verwaltungsgericht ist - wie bereits erwähnt - der Ansicht, ein Anspruch auf Feststellung des Vertreibungsschadens bestehe deshalb nicht, weil der Schaden nicht im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen gegen Deutsche in China entstanden sei. Solche Maßnahmen seien im April 1945 in China noch nicht ergriffen worden, sie seien nur zu befürchten gewesen und erst etwa ein halbes Jahr später tatsächlich eingeleitet worden.

11

Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß aus diesen Gründen ein Feststellungsanspruch des Klägers nicht bestehe, kann nicht zugestimmt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht schon früher anläßlich der Feststellung von Hausratschäden entschieden hat, kann ein Vertreibungsschaden vorliegen, wenn der Aussiedler, um zu hohe Aussiedlungskosten zu vermeiden, seine Habe unter dem wahren Wert veräußert hat (Urteil vom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - [Buchholz, BVerwG 427.3 Nr. 22 zu § 11 LAG]). Schäden, die durch Notverkäufe entstanden sind, stehen in der Regel auch dann im Sinne des § 12 Abs. 1 LAG "im Zusammenhang mit den... Vertreibungsmaßnahmen", wenn Vertreibungsmaßnahmen in absehbarer Zeit zu befürchten waren und die Notverkäufe eben wegen dieser Befürchtungen getätigt worden sind. Nur diese weite Auslegung des Gesetzes kann seinem Sinn gerecht werden, denn niemand darf dadurch einen Nachteil haben, daß er in richtiger Erkenntnis der Sachlage rechtzeitig versucht hat, durch einen Notverkauf zur Verringerung eines Vertreibungsschadens beizutragen. Eine "unpraktikable Ausweitung" des Gesetzes bedeutet diese Auslegung - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht, weil in jedem Fall Voraussetzung ist, daß die Vertreibungsmaßnahmen "in absehbarer Zeit" zu befürchten waren und tatsächlich eingetreten sind. Einem Aussiedler ist deshalb ein Schaden an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen gehörten, "im Zusammenhang mit den ... Vertreibungsmaßnahmen" gegen Deutsche entstanden, wenn er die Wirtschaftsgüter zu Schleuderpreisen mit Rücksicht auf Vertreibungsmaßnahmen verkaufte, die in absehbarer Zeit zu befürchten waren und dann auch tatsächlich eingetreten sind.

12

Zwar sind die Vertreibungsmaßnahmen gegen die Deutschen in Tientsin erst im September 1945 eingeleitet worden. Sie waren aber im April 1945 in absehbarer Zeit zu befürchten; denn zu dieser Zeit stand Deutschland unmittelbar vor dem Zusammenbruch und dieser mußte mit Sicherheit in absehbarer Zeit für die Japaner, die damals T. besetzt hielten, und für die in T. unter japanischem Schutz lebenden Deutschen die Folgen haben, die später eingetreten sind. Wenn also der Kläger die sechs Lastkraftwagen im April 1945 in T. zu Schleuderpreisen verkauft hat, weil er seine "Repatriierung" und im Zusammenhang damit eine Vermögensbeschlagnahme befürchtete, und er hierdurch seinen Betrieb verlor, so entstand ihm ein Schaden "im Zusammenhang mit den... Vertreibungsmaßnahmen" gegen Deutsche in China.

13

Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, der Verkauf der Lastkraftwagen habe nicht im Zusammenhang mit den Vertreibungsmaßnahmen gestanden, läßt sich somit die angefochtene Entscheidung nicht rechtfertigen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Da die tatsächlichen Feststellungen für eine Entscheidung in der Sache selbst nicht ausreichen, war die Sache nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird weitere Feststellungen zum Grunde und gegebenenfalls zur Höhe, insbesondere zu der Berechnung des Schadens im einzelnen zu treffen haben.

14

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.275 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff