Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.08.1961, Az.: BVerwG III C 288.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.08.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 288.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Braunschweig - 25.07.1958 - AZ: II A 44/58
Rechtsgrundlagen
- § 3 FG
- § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG
- § 12 Abs. 1 Nr. 2b LAG
- § 296 LAG
Fundstellen
- Fachberater 1963, 219
- JFLA 1962, 106
- MDR 1961, 1044 (amtl. Leitsatz)
- MtBl BAA 1963, 291
- RZA 1962, 297
- ZLA 1962, 124
Amtlicher Leitsatz
Bei einem Notverkauf im Vertreibungsgebiet ist bei der Feststellung des Hausratschadens auch der Veräußerungserlös zu berücksichtigen.
Der Veräußerungserlös ist auf die Hausratentschädigung nicht anzurechnen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 1961
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil der II. Kammer Lüneburg des Landesverwaltungsgerichts Braunschweig in Lüneburg vom 25. Juli 1958 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Braunschweig zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin und ihr Ehemann führten bis zum Jahre 1945 in Österreich einen gemeinsamen Haushalt mit der vollständigen Einrichtung einer 3 1/2-Zimmerwohnung. Anfang Juni 1945 wurde die Klägerin in ein österreichisches Internierungslager gebracht, nachdem sie kurz zuvor einen Teil des Hausrats für etwa 2.000 RM veräußert hatte. Als die Klägerin aus dem Lager entlassen worden war, fand sie in ihrer Wohnung nichts mehr vor, konnte aber von ihrem früheren Hausrat Möbel für mindestens einen Wohnraum wieder in ihren Besitz bringen. Im Oktober 1945 wurde sie nach Deutschland abgeschoben; außer dem Veräußerungserlös durfte sie etwas Handgepäck mitnehmen.
Am 25. Januar 1953 beantragte die Klägerin die Feststellung eines Hausratverlustes und die Gewährung der Hausratentschädigung. Das Ausgleichsamt bewilligte ihr durch Teilbescheid vom 30. November 1953 die Hälfte der ersten Rate der Hausratentschädigung. Am 1. Juli 1957 nahm das Ausgleichsamt den Teilbescheid zurück, weil die Klägerin, wie sich inzwischen herausgestellt habe, vor der Vertreibung mehr als 50 v.H. ihres Hausrats verkauft und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes - FG - keinen feststellungsfähigen Schaden erlitten habe. Die Klägerin klagte nach fruchtloser Beschwerde mit dem Antrage, den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 1. Juli 1957 mitsamt dem Beschwerdebeschluß aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht gab der Klage statt. Es führte aus, die Klägerin sei im Zeitpunkt der Vertreibung Eigentümerin von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen, die durch die Vertreibung verlorengegangen seien; ihr Anspruch sei daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 16 Abs. 4 FG gerechtfertigt. Dasselbe sei der Fall, wenn die Plünderung der Wohnung während der Internierung in Betracht gezogen werde. Daß die Klägerin Teile des Hausrates veräußert habe, sei unerheblich, weil nicht ersichtlich sei, auf Grund welcher Rechtsvorschriften ein Kaufpreis bei der Schadensberechnung als Ersatz für veräußerte Hausratteile eingesetzt werden könne. Insbesondere lasse sich die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG, nach der Entschädigungszahlungen von mehr als 50 v.H. des nach der Kriegssachschädenverordnung oder anderer Vorschriften anzuerkennenden Verlustes einen feststellungsfähigen Schaden ausschließen, nicht entsprechend anwenden; ein Kaufpreis sei keine Entschädigungszahlung.
Die Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen; sie meint, das Verwaltungsgericht habe die Veräußerung von Teilen des Hausrates nicht außer acht lassen dürfen, weil die Veräußerung im Zusammenhang mit der Vertreibung stattgefunden habe. Sei der Kaufpreis angemessen, dann liege insoweit kein Verlust und, weil es sich um den Verkauf eines wesentlichen Teils des Hausrates handelte, wahrscheinlich auch kein Verlust von mehr als 50 v.H. des Gesamthausrates vor; jedenfalls bedürfe der Sachverhalt insoweit noch der Aufklärung.
Der Beklagte unterstützt die Revision. Die Klägerin bittet, sie zurückzuweisen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG in Verbindung mit § 3 FG und § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b LAG hängt die Feststellung des Hausratverlustes und die Gewährung der Hausratentschädigung davon ab, ob die Klägerin durch die Vertreibung mehr als 50 v.H. des Hausrates verloren hat. Als Vertreibungsschaden kommt dabei nicht nur der Verlust der Hausratteile in Betracht, die sich bei Verlassen des Vertreibungsgebietes noch im Besitze der Klägerin befanden. Die Vorschrift des § 12 Abs. 11 Nr. 1 LAG, nach der die Vertreibung in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem das Vertreibungsgebiet verlassen wird, ist vielmehr nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin auszulegen, daß auch bereits vorher verlorengegangener Hausrat in den Vertreibungsschaden einzubeziehen ist, wenn sein Verlust im Zusammenhange mit Vertreibungsmaßnahmen steht; und zwar gilt das auch dann, wenn der Verlust durch einen Notverkauf, einen Verkauf unter dem Drucke der bevorstehenden Vertreibung, entstanden ist. Die für Kriegssachschäden aufgestellten Rechtsgrundsätze der Entscheidung vom 22. Oktober 1957 - BVerwG III C 279.56 - (BVerwGE 5, 270[BVerwG 22.10.1957 - III C 279/56]), nach denen es bei der Gegenüberstellung des verlorenen und des erhalten gebliebenen Hausrats auf den Zeitpunkt des letzten feststellungsfähigen Teilschadens ankommt, finden in einem solchen Falle, in dem es sich nicht um mehrere Teilschäden zu verschiedenen Zeitpunkten, sondern um einen Schaden handelt, dessen Entstehung sich infolge "langsamer Vertreibung" über einen längeren Zeitraum erstreckt hat, keine Anwendung. Demnach gehören hier zum Vertreibungsschaden außer dem geplünderten und dem zurückgelassenen Hausrat auch diejenigen Hausratteile, die für etwa 2.000 RM verkauft worden sind, und zu deren Veräußerung sich die Klägerin, wie außer Streit ist, nur im Hinblick auf die bevorstehende Vertreibung entschlossen hat. Der durch die Vertreibung entstandene Hausratschaden der Klägerin besteht daher auch in dem Unterschied zwischen dem Verkehrswert des Hausrates und dem bei der Veräußerung eines Teiles des Hausrates erzielten Erlöse (vgl. dazu die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1957 - BVerwG III C 162.56 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427. 3 Nr. 13 zu § 11 LAG = ZLA 1957 S. 372]; vom 30. Januar 1959 - BVerwG IV C 288.58 - [BVerwGE 8, 141]; vom 19. Mai 1959 - BVerwG III C 261.55 - [MDR 1959 S. 687] und vom 10. Februar 1956 - BVerwG IV C 13.54 - [Buchholz a.a.O., 427. 2 Nr. 19 zu § 8 FG]; vgl. auch die Entscheidung vom 12. Mai 1959 - BVerwG IV B 160.58 - [ZLA 1959 S. 263 = RLA 1959 S. 301 = IFLA 1960 S. 20]).
Hiernach bedarf es der Prüfung, wie hoch der Wert des gesamten Hausrates gewesen ist, und ob er auch unter Berücksichtigung des Verkaufserlöses zu mehr als der Hälfte verlorengegangen ist. Ist das der Fall, dann hat die Klägerin feststellungsfähigen Hausratverlust erlitten und demnach einen Anspruch auf Gewährung der Hausratentschädigung.
Steht der Klägerin die Hausratentschädigung zu, dann hat allerdings eine Anrechnung des Verkaufserlöses auf die Hausratentschädigung zu unterbleiben. Dieser Erlös ist, wie das Landesverwaltungsgericht mit Recht bemerkt, keine Entschädigungszahlung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG; denn er ist nicht als Entschädigung auf Grund der Kriegssachschädenverordnung oder anderer Vorschriften gewährt, sondern als Kaufpreis vereinbart worden. Vertragliche Ansprüche müssen aber bei der Anrechnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG außer Betracht bleiben, wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 1. März 1961 - BVerwG III C 256.58 - (NJW 1961 S. 1178) ausgesprochen hat (vgl. auch die Entscheidung vom 20. April 1961 - BVerwG III C 109.59 -). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 296 Abs. 1 LAG; der dort verwendete Begriff der Entschädigungszahlung ist nicht anders als der Begriff der Entschädigungszahlung im § 8 Abs. 2 FG zu verstehen. Die Entscheidung des Senats vom 26. Juni 1958 - BVerwG III C 301.56 - (Buchholz. a.a.O. 427. 3 Nr. 1 zu § 301a LAG = MDR 1958 S. 793) steht dieser Auffassung nicht entgegen; wenn dort der Erlös aus einem Notverkauf angerechnet worden ist, dann geht das - abgesehen davon, daß es sich nicht um "Hausratentschädigung" nach dem Feststellungs- und Lastenausgleichsgesetz, sondern um "Hausrathilfe" nach den Härtevorschriften gehandelt hat - darauf zurück, daß der Kläger damals die Gewährung der Hausrathilfe nur unter Anrechnung des Verkaufserlöses beantragt hatte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 DM festgesetzt.
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen