Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1958, Az.: BVerwG III C 301.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.06.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 301.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 08.08.1956 - AZ: VIII b VGL 344/56
Rechtsgrundlagen
- § 301 LAG
- § 301 a LAG
Fundstellen
- DVBl 1958, 876 (amtl. Leitsatz)
- Fachberater 1959, 86
- MDR 1958, 793-794 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1888-1889 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1958, 379
- ZLA 1958, 282
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Unter welchen Voraussetzungen ist Hausrat, den der Sowjetzonenflüchtling bei seiner Flucht in der Sowjetzone zurücklassen mußte, verloren?
- 2.
DM West-Erlöse, die dem Sowjetzonenflüchtling für nach seiner Flucht durchgeführten Verkauf zurückgelassenen Hausrats zugeflossen sind, unterliegen bei der Gewährung von Beihilfen für Hausratverluste der Anrechnung in sinngemäßer Anwendung von § 296 Abs. 1 LAG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1958
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 8. August 1956 - VIII b VGL 344/56 - wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
Das angefochtene Urteil hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Kläger ist verheiratet und Vater eines minderjährigen Kindes. Er bewohnte bis zu seiner Flucht aus der sowjetisch besetzten Zone, wegen der er als Sowjetzonenflüchtling anerkannt ist, in der 4-Zimmerwohnung seiner Schwiegermutter zwei Räume. Ein Raum war mit ihm zur Nutzung überlassenen Möbeln der Schwiegermutter ausgestattet, für den anderen hatte der Kläger 1946/47 für etwa 1.200 RM eine Schlafzimmereinrichtung beschafft. Zu seinem Hausrat gehörten weiter Bekleidung für ihn und seine Familie, eine "komplette Wäscheaussteuer" seiner Ehefrau, umfangreiches Eßgeschirr von gutem Porzellan und Kristallsachen im Werte von rund 500 DM, außerdem Weingläser "und ähnliches".
Der Kläger selbst floh 1949 aus politischen Gründen in das Bundesgebiet und gelangte nach .... Dorthin schickte ihm seine zunächst zurückgebliebene Ehefrau in der Folgezeit Pakete mit Wäsche und Bekleidung. Auf diesem Weg und durch persönliche Mitnahme bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Mai 1950 gelangte mindestens die Hälfte der Wäscheaussteuer und die Bekleidung mit Ausnahme einiger älterer Anzüge des Klägers wieder in seine Verfügungsgewalt im Bundesgebiet. Der übrige Hausrat blieb "im Besitz der Schwiegermutter des Klägers als Verwahrerin". Die Schwiegermutter verkaufte im Jahre 1951/52, als sich mit der Zeit Unterbringungsschwierigkeiten ergaben, auf Anweisung des Klägers die Schlafzimmereinrichtung und erlöste dafür 1.000 bis 1.200 DM Ost. Dem Kläger flössen aus diesem Erlös 200 DM West zu.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat wurde von den zuständigen Ausgleichsbehörden - im wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe einen Hausratverlust von nicht mehr als 50 % des gemeinen Wertes seines Gesamthausrats erlitten - abgelehnt.
Auch seine Klage blieb ohne Erfolg. Die Begründung des angefochtenen Urteils führt aus: Rechtsvoraussetzung für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sei, daß ihm durch die Flucht aus dem sowjetisch besetzten Gebiet ein Hausratverlust, und zwar von mindestens der Hälfte seines Gesamthausrats, entstanden sei. Der Kläger habe aber an dem an seinem früheren Wohnsitz zurückgelassenen Hausrat weiterhin Eigentum und Besitz unter Vermittlung des Besitzverhältnisses durch seine am Fluchtort zurückgebliebene Schwiegermutter behalten. Er unterstehe damit nach wie vor über die Schwiegermutter der Verfügungsgewalt des Klägers. Durch den geglückten Verkauf des Schlafzimmers sei die Möglichkeit der Nutzung dieser Verfügungsgewalt bewiesen. Hinsichtlich des Schlafzimmers selbst könne dahingestellt bleiben, ob der mit Rücksicht auf mangelnde Unterbringungsmöglichkeit durchgeführte Verkauf als Hausratverlust anzusehen sei. Eine Anerkennung dieses bestenfalls allein entschädigungsfähigen Verlustes scheitere daran, daß der Kläger mit dem Schlafzimmer weit weniger als die Hälfte seines Gesamthausrats verloren habe, denn das Schlafzimmer sei für 1.200 RM gekauft worden, während nach dem Vortrag des Klägers, der durch die Bekundung seiner Ehefrau gestützt sei, allein seine zurückgelassenen Kristallsachen und sein Porzellangeschirr einen Wert von 1.500 DM hätten. Außerdem sei hier noch der Wert der umfangreichen und wertvollen Wäscheaussteuer der Ehefrau in Betracht zu ziehen, die zum Teil gerettet, zum Teil noch wie das ebenfalls zurückgelassene Tafelsilber bei der Schwiegermutter verwahrt sei. Endlich sei zu berücksichtigen, daß auch die Bekleidung der dreiköpfigen Familie gerettet worden sei, so daß auf alle Fälle der Wert des verlorenen Schlafzimmers weit unter 50 % des Hausrats bleibe. Soweit der Kläger sich schließlich auf den in Berlin (West) während des Kriegs erlittenen weiteren Teilverlust von Hausrat durch Bombenschäden - erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - berufe, sei, abgesehen davon, daß der Kläger früher in diesem Zusammenhang nur Verluste an Gegenständen der Berufsausübuhg behauptet habe, eine - selbständige - Entschädigung schon deshalb nicht möglich, weil er im Zeitpunkt dieses Verlustes nicht Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen sei. Im übrigen könne dieser durch Kriegssachschäden eingetretene Verlust nicht mit dem durch die Zonenflucht eingetretenen Hausratverlust zusammengefaßt werden, denn es handele sich um eine Entschädigung nach unterschiedlichen Rechtsgrundsätzen.
Gegen dieses die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der im Urteil entschiedenen Rechtsfragen zulassende Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt fehlerhafte Rechtsanwendung des § 301 LAG dahin, daß das angefochtene Urteil die Anerkennung eines Verlustes an den von ihm zurückgelassenen Hausratgegenständen unter Berufung darauf abgelehnt habe, daß die Gegenstände weiter in seiner Verfügungsgewalt verblieben seien. Mit dieser "sogenannten" Verfügungsgewalt könne er nichts anfangen, vielmehr müßten die zurückgelassenen Werte heute schon abgebucht werden. Diese Folgerung sei zwingend schon im Hinblick auf die Ausfuhr- und Transfersperre der Sowjetzonenregierung, die auch den geringsten Versuch der Verwertung oder gar Verbringung in das Bundesgebiet unter schwere Strafen stelle. Er könne hier nicht anders behandelt werden als Vertriebene, deren Häuser oder andere Vermögenswerte in Einzelfällen möglicherweise sich auch noch "in Verwahrung" von Verwandten oder Bekannten befänden, ohne daß sie daraus einen Nutzen ziehen könnten. Der Verkauf des Schlafzimmers sei als fluchtbedingte Verschleuderung anzusehen und deshalb ebenfalls als Hausratverlust anzuerkennen.
Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung einer Hausrathilfe unter Kürzung um den ihm zugeflossenen Verkaufserlös für das Schlafzimmer in Höhe von 200 DM zu verurteilen.
Die Beklagte und der Beteiligte beantragen
Zurückweisung der Revision.
Das angefochtene Urteil habe aus der Tatsache, daß die zurückgelassenen Gegenstände in der Obhut und Verfügungsgewalt der Schwiegermutter zurückgeblieben seien, rechtlich einwandfrei den Schluß gezogen, daß insoweit ein Hausratverlust nicht eingetreten sei.
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesverwaltungsgericht.
Der Kläger begehrt unter Berufung auf seine Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling Beihilfe für die Beschaffung von Hausrat. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung enthält § 301 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, der während des Laufs des Revisionsverfahrens durch das Achte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - 8. ÄndG LAG - neu gefaßt und um die Bestimmungen des § 301 a LAG ergänzt worden ist. Im Gegensatz zu der ins einzelne gehenden Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen für die Hausratentschädigung der Kriegssachgeschädigten und Vertriebenen hat sich hier der Gesetzgeber mit Rahmenvorschriften begnügt. Er hat im wesentlichen nur bestimmt, daß diese Leistungen gewährt werden sollen zugunsten von Personengruppen, "wenn sie durch Schäden, die den im Lastenausgleichsgesetz berücksichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich sind" und für die das Gesetz einen Ausgleich nicht vorsieht, in eine Notlage geraten sind, und weiter angeordnet, daß über ihre Gewährung "entsprechend den Voraussetzungen und Grundsätzen, die für die vergleichbaren Leistungen an Geschädigte im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes gelten", entschieden werden soll (§ 301 Abs. 1 Satz 1, § 301 a Abs. 2 Satz 1 LAG). Im Anschluß an diese lediglich grundsätzliche Regelung sind deshalb die Im Lastenausgleichsgesetz geregelten Schadenskomplexe zu ermitteln, die dem vom Kläger geltend gemachten Schadenstatbestand, dem fluchtbedingten Verlust von Hausrat, entsprechen, mindestens ähnlich sind. Von den zwei großen Hausratschadenskomplexen des Lastenausgleichsgesetzes, dem durch Kriegssachschäden und dem infolge Vertreibung eingetretenen Schaden, kommt der letztgenannte dem vom Kläger geltend gemachten Schaden am nächsten, denn auch sein Schaden ist nicht wie der Kriegssachschaden an Hausrat mit dem Eintritt des Schadens in der Substanz des Hausrats - sei es durch Sachvernichtung, sei es durch Sachbeschädigung - unmittelbar eingetreten, vielmehr ist der Vertreibungsschaden dadurch gekennzeichnet, daß der Geschädigte in dem Augenblick, in dem er das Vertreibungsgebiet verläßt, die Verfügungsgewalt - sei es nach den rechtlichen, sei es wenigstens nach den faktischen neuen Verhältnissen seiner verlassenen Heimat im Zeitpunkt der Vertreibung - verliert. An diesem typischen allgemeinen Tatbestand ist die Beantwortung der Frage auszurichten, unter welchen Voraussetzungen bei Sowjetzonenflüchtlingen von einem dem vorstehenden Schadenskomplex gleichkommenden oder ähnlichen Schaden gesprochen werden kann. Bei Bewertung dieses Ausgangspunktes treten aber erhebliche rechtliche Bedenken gegen die ganz allgemein ausgesprochene Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichts zutage, der Verlust des Klägers könne schon deshalb nicht entschädigt werden, weil er sich mit dem Verbleib des zurückgelassenen Hausrats in seinem formalen Eigentum und dem durch seine Schwiegermutter vermittelten Besitz die zurückgelassenen Hausratgegenstände erhalten habe. Denn auch bei den Vertriebenen lassen sich Fälle denken, in denen Eigentum und Besitz rechtlich weder im Zeitpunkt der Vertreibung noch später untergegangen sind. Der Lastenausgleichsgesetzgeber selbst gibt in seinem Vorspruch zum Lastenausgleichsgesetz auch zu erkennen, daß er mit der Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf Eigentumsrechte am zurückgelassenen Vermögen verbinden will. Im wesentlichen steht also auch bei den Vertriebenen vielfach sicher nur das eine fest, daß sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über ihr zurückgelassenes Eigentum mehr oder weniger vollständig verloren haben. Zweifellos unterscheidet sich trotzdem der Anspruchskomplex aus Vertreibungsschaden mindestens dem Grade nach von dem Anspruchskomplex aus Sowjetzonenflucht, weil den Sowjetzonenflüchtlingen auch nach Beendigung ihrer Flucht in einer Mehrzahl von Fällen die Verfügungsgewalt über den zurückgelassenen Hausrat nach den faktischen Verhältnissen stärker erhalten geblieben ist. Daß dies in gewissem Umfang auch beim Kläger festzustellen ist, ergeben die von ihm im tatsächlichen nicht bestrittenen Feststellungen über die gelungene Verfügung über das zurückgelassene Schlafzimmer und über die Rettung von Hausratteilen mit Hilfe seiner zunächst zurückgebliebenen Ehefrau. Bei dieser Sachlage wird zwar anzuerkennen sein, daß im Gegensatz zu der für die Vertriebenen vom Gesetzgeber geschaffenen Regelung der Verlust des zurückgelassenen Hausrats im anspruchsbegründenden Sinne nicht ohne weiteres aus der Tatsache der Flucht gefolgert werden kann. Vielmehr wird bei den örtlich und zeitlich sehr verschieden gelagerten Verhältnissen des Einzelfalls im Rahmen dieses Entschädigungstatbestandes nicht ohne besondere Prüfung und Bewertung dieses jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden können, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt das Verlassen der Zone an den zurückgelassenen Gegenständen einen entschädigungsfähigen Verlust mit sich gebracht hat. Rechtlich zu eng erscheint aber angesichts der trotz der aufgezeigten Verschiedenheit weitgehenden äußeren Übereinstimmung der verglichenen Komplexe ein allgemeiner Schluß gegen den Eintritt eines Verlustes allein aus der Tatsache, daß die formalrechtliche Eigentümer- und Besitzerposition erhalten geblieben ist. Hier macht der Kläger in der Revision mit Recht geltend, daß die in der sowjetisch besetzten Zone zum Teil seit Jahren geltenden Rechtsnormen eine Nutzung dieser vielfach erhalten gebliebenen formalen Rechtsposition weitgehend eingeschränkt, wenn nicht ausgeschlossen haben, daß mindestens im Laufe der Jahre die rechtlichen und faktischen Erschwerungen der Verfügung über zurückgelassenen Hausrat immer stärker geworden sind. Demgegenüber verblaßt der Einwand aus der Tatsache, daß es dem Kläger entgegen der auch hier bestehenden generellen mindestens faktischen Behinderung gelungen ist, nicht unbeträchtliche Hausratteile zu retten.
Daraus zu schließen, daß der Kläger auch bezüglich der bisher in der sowjetisch besetzten Zone zurückgebliebenen Hausratgegenstände mindestens die faktische Verfügungsgewalt über die Flucht hinaus in vollem Umfange erhalten hätte, wäre deshalb bedenklich, weil er sie bei dem geretteten Teil der Hausratgegenstände angesichts der gerichtsbekannten Verhältnisse in seinem Fluchtgebiet nur unter erheblichem persönlichen Risiko ausüben könnte. Soweit es einem Anspruchsbewerber - hier dem Kläger - gelungen ist, unter Überwindung der vorgenannten Schwierigkeiten Hausratteile in das Aufnahmegebiet zu retten, sind sie selbstverständlich bei der Bewertung des Umfangs der Verluste auf der Seite der erhalten gebliebenen Hausratgegenstände zu werten, genauso wie die Hausratgegenstände, die ein Vertriebener unter besonders günstigen Umständen aus dem Vertreibungsgebiet mitnehmen oder vielleicht sogar nachkommen lassen konnte und damit weiter nutzen kann. Hinsichtlich der zurückgelassenen Gegenstände wird aber im vorliegenden Fall von der vorstehend umrissenen grundsätzlichen rechtlichen Beurteilung des hier vorliegenden Verlustkomplexes an Hand der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Einzelfeststellungen unter Zuhilfenahme der Lebenserfahrung dem Kläger die Feststellung nicht vorenthalten werden können, daß die von ihm an seinem früheren Wohnsitz zurückgelassenen Hausratgegenstände für den hier geltend gemachten Anspruch rechtlich als verloren anzusehen sind, auch wenn sein Eigentum und sein Besitz weder von der dortigen Rechtsordnung noch durch Einzelverfügungen der dortigen Behörden unmittelbar nach außen sichtbar angetastet oder entzogen worden sind. Müssen aber die vom Landesverwaltungsgericht von der Anerkennung auf der Verlustseite ausgeschlossenen zurückgebliebenen Hausratteile im vorliegenden Einzelfall zugunsten des Klägers als verloren bewertet werden, so wird es notwendig, daß das Landesverwaltungsgericht, das - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt aus folgerichtig - bisher über das Wertverhältnis der zurückgelassenen und geretteten Hausratgegenstände keine näheren Feststellungen getroffen hat, insbesondere auch noch nicht das Vorbringen des Klägers über den Wertumfang des Ausgangsbestandes des Haushalts und den Wert einerseits des zurückgebliebenen und andererseits des geretteten Haushalts abschließend bewertet hat, diese im vorliegenden Fall für die Entscheidung bedeutsame nähere Aufklärung des Sachverhalts noch nachholt; denn dem Senat als Revisionsgericht sind insoweit eigene Feststellungen versagt.
In diesem Zusammenhang wird auch die vom Landesverwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus ebenfalls folgerichtig - rechtlich abschließend nicht geklärte Frage von entscheidender Bedeutung sein, ob das nach den getroffenen Feststellungen verkaufte Schlafzimmer ebenfalls der Verlustseite zuzurechnen ist. Auch in seinen dazu gegebenen Ausführungen läßt das Landesverwaltungsgericht eine in dieser Allgemeinheit nicht zutreffende rechtliche Beurteilung eines solchen Verlustkomplexes erkennen. Zwar trifft seine, ausgehend von dem Wertvergleich des Anschaffungspreises und des erzielten Verkaufserlöses getroffene Feststellung dahin, daß der für das Schlafzimmer erzielte Erlös in vollem Umfange wertentsprechend war, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der früheren Heimat des Klägers bezogen zweifellos zu. Der Kläger weist aber lit Recht darauf hin, daß er lediglich deshalb, weil er keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit hatte, das Schlafzimmer auf seiner Flucht mitzunehmen oder sich nachsenden zu lassen, zu dieser Veräußerung gezwungen war. Damit stellt sich diese Veräußerung als eindeutig durch die erzwungene Flucht des Klägers verursacht dar. Sie ist damit ein durch die Flucht entstandener Schaden. Er hat bewirkt, daß der Kläger - ebenso wie ein Kriegssachgeschädigter oder wie ein Vertriebener - gezwungen war, seinen (Möbel-)Hausrat insoweit in der neuen Heimat neu aufzubauen. Unter diesen Umständen kann ihm aber die Tatsache, daß er für die allein durch die Flucht veranlaßte Verfügung einen - gemessen an den Wirtschaftsverhältnissen seines früheren Wohnsitzes - angemessenen Erlös erzielen konnte, nicht mit der Konsequenz des Ausschlusses von Leistungen für diesen Verlust entgegengehalten werden. Auf der anderen Seite würde es der Billigkeit eindeutig widersprechen, wenn die Tatsache, daß es dem Kläger durch glückliche Umstände gelungen ist, über den erzielten Erlös in Höhe von 200 DM West zu verfügen, völlig außer Betracht bleiben würde. Auch hier muß angesichts des Fehlens eingehender Einzelnormen auf die entsprechende Regelung bei den vom Lastenausgleichsgesetz mit direkten Ansprüchen ausgestatteten Anspruchsberechtigten zurückgegriffen werden, wie dies das angefochtene Urteil bei einer anderen Anspruchsvoraussetzung, der 50%-Grenze, zu Recht getan hat. Hier bietet sich die Regelung der Entschädigung von infolge Kriegsschäden eingetretenen Hausratverlusten als, wenn nicht gleichkommende, doch am nächsten kommende vergleichbare Leistung an, denn der Gesetzgeber bestimmt hier, daß eine für einen eingetretenen Kriegssachschaden erlangte Entschädigung in Höhe ihres DM-West-Betrages angerechnet werden muß. Dieser Konsequenz will sich der Kläger auch selbst, wie schon aus seinem darauf abgestimmten Revisionsantrag hervorgeht, nicht entziehen. Die Berücksichtigung dieses Erlöses ist aber in diesen Fällen lediglich auf die Festsetzung der Gesamtentschädigung beschränkt, bei der Feststellung, ob an der Schlafzimmereinrichtung ein Verlust eingetreten ist, muß er außer Betracht bleiben.
Die übrigen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere über die Unerheblichkeit der vom Kläger erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten, innerhalb von Berlin (West) während des Krieges erlittenen Verluste an Hausrat, die im übrigen nach seinen eigenen Darstellungen von sehr geringem Umfang sind, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Hat das Landesverwaltungsgericht von den vorstehend entwickelten rechtlichen Ausgangspunkten aus den Umfang des Verlustes, den der Kläger an seinem Hausrat erlitten hat, festgestellt, so muß es ihn dann weiter in Wertbeziehung einerseits zum Wert des Gesamthausrats im Augenblick der Flucht und zum Wert des in das Bundesgebiet geretteten Hausrats bringen. Erst wenn sich dabei der vom Gesetzgeber zwingend geforderte Mindestverlust des § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes ergibt, genügt er rechtlich allen Voraussetzungen für die Gewährung der Hausratbeihilfe.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Buchholz
Klein
Lullies
Dr. Sieveking