Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.03.1961, Az.: BVerwG III C 256.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 256.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Oldenburg - 19.06.1958 - AZ: A 710/57
Rechtsgrundlagen
- § 4 FG
- § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG
- § 13 Abs. 2 Nr. 2 LAG
Fundstellen
- DVBl 1961, 796
- NJW 1961, 1178 (Volltext mit amtl. LS) "Vorschriften i.S. § 8 Abs. 2 Ziff. 2 FeststG"
- RLA 1961, 283
- ZLA 1961, 249
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bestätigung von BVerwG IV C 166.58, Urteil vom 22. September 1959.
- 2.
Zahlungen auf Grund eines Versicherungsvertrages sind keine Entschädigungszahlungen, die bei der Schadensfeststellung schadensmindernd zu berücksichtigen sind.
- 3.
Zum Begriff der "anderen Vorschriften" in § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 19. Juni 1958 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Antrag des Klägers, für ihn wegen der durch Feuer am ... April 1945 vernichteten Gebäude seines Bauernhofes in .../Wesermarsch einen Kriegssachschaden festzustellen, wurde von den Ausgleichsbehörden zurückgewiesen. Während das Ausgleichsamt die Ablehnung damit begründete, daß der Brand nicht unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden sei, hielt der Beschwerdeausschuß die begehrte Schadensfeststellung auch deswegen für unzulässig, weil der Kläger durch Leistungen seitens der Oldenburgischen Landesbrandkasse in Höhe von im Juli 1946 gezahlten 6.160 RM und von weiteren im Juli 1948 gezahlten 1.739,50 DM bereits zu mehr als 50 v.H. des insgesamt auf 23.555 RM zu beziffernden Schadens entschädigt worden sei; hierbei wurde die DM-Zahlung im Verhältnis 1:10 umgerechnet mit 17,395 RM in Ansatz gebracht.
Die vom Kläger gegen die ablehnenden Behördenentscheidungen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das klageabweisende, die Revision zulassende Urteil führt aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob Bardewisch zur Zeit des Brandes unmittelbar vom Feinde bedroht gewesen sei. Jedenfalls sei die weitere Voraussetzung der Schadensfeststellung, der Zusammenhang der Schadensentstehung mit kriegerischen Ereignissen, nicht erfüllt. Der Brand sei erst eine Stunde, nachdem die letzten deutschen Soldaten den Hof verlassen hätten, entdeckt worden. Wenn das Feuer etwa auf fahrlässiges Verhalten dieser Soldaten zurückzuführen wäre, würde der Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen nicht gegeben sein. - Die Frage, ob der Kläger bereits von der Brandkasse zu mehr als 50 v.H. entschädigt worden sei, brauche, so führt das Urteil weiter aus, demgemäß nicht mehr beantwortet zu werden; das Verwaltungsgericht neige jedoch dazu, die von der Brandkasse gewährten Entschädigungsleistungen sowie eine weitere Beihilfe von rd. 12.500 DI als anrechnungspflichtige Entschädigungszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG anzusehen, so daß eine Schadensfeststellung auch aus diesem Grunde entfallen würde.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen auf Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidungen gerichteten Klageantrag weiter. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und der Beklagte halten das Urteil für zutreffend und beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Hilfsweise bittet der Beteiligte, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Revision, über die nach dem Verzicht aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist (§§ 61, 35 BVerwGG, § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -), führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils rechtfertigen die Klageabweisung nicht.
1.
Bei der Prüfung, ob die Zerstörung der Gebäude des Hofes des Klägers mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängt, kann die Frage, ob Bardewisch zur Zeit des Brandes in dem vom Gegner angegriffenen oder bedrohten Gebiet gelegen hat, nicht offenbleiben. Von ihrer Beantwortung kann es abhängen, ob der Brand der Gebäude und damit ihre bis zur völligen Zerstörung fortgesetzte Beschädigung unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist. Wie der IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßte Senat in seinem Urteil vom 22. September 1959 - BVerwG IV C 166.58 - (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427,3 zu § 13 LAG Nr. 53 = Mtbl. BAA 1960 S. 53) ausgeführt hat, würde eine Inbrandsetzung eines Gebäudes in dem vom Gegner angegriffenen oder bedrohten Gebiet durch zurückgehende eigene Truppen eine mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Schädigung im Sinne des § 4 FG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 LAG darstellen, und zwar selbst dann, wenn diese Inbrandsetzung auf fahrlässiges Verhalten der abziehenden Soldaten zurückgeht. Wenn wegen der infolge des Feinddruckes ausgelösten Eile sonst übliche Maßnahmen zur Brandverhütung unterblieben wären und als Folge dieser kriegsbedingten Unachtsamkeit ein Brand entstanden wäre, wäre der vom Gesetz geforderte Zusammenhang zwischen kriegerischen Ereignissen - nämlich dem vom Feinde erzwungenen Abzug der Truppe - und der Beschädigung - nämlich der Brandentstehung und Zerstörung der Gebäude - gegeben. Dieser Rechtsprechung tritt der Senat bei. Sie entspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem in den genannten Vorschriften zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, die mit bestimmten kriegerischen Ereignissen unmittelbar zusammenhängenden Verluste als Kriegssachschäden anzuerkennen. Wenn eine Truppe unter dem Eindruck eines feindlichen Angriffs oder der Bedrohung mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff ihre bisherigen Unterkünfte verläßt und dabei die üblichen und gebotenen Sicherheitsmaßnahmen, wie das Auslöschen offener Feuer oder die Absonderung brennbarer Stoffe von Feuerstellen, außer acht läßt, dann stellt sich eine auf dieser Unachtsamkeit beruhende Brandentstehung als unmittelbare Folge der kriegerischen Ereignisse dar, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen werden kann. Der danach bestehende Ursachenzusammenhang läßt die durch den Brand entstandene Beschädigung als Kriegssachschaden erscheinen, der einer Schadensfeststellung zugänglich ist.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wird das Verwaltungsgericht zu klären haben, ob am 27. April 1945 der Abzug der deutschen Truppen aus dem Hofe des Klägers als Folge der vom Feinde bereits eingeleiteten oder doch unmittelbar bevorstehenden Angriffshandlungen erscheint und ob der Brand von den Soldaten infolge dieser vom Feinde erzwungenen Absetzbewegung verursacht wurde. Dazu wird es geboten sein, soweit möglich den Frontverlauf vor und unmittelbar nach dem Abzug der Truppe zu ermitteln, um erforderlichenfalls sodann die Brandursache zu klären. Da sich beim Ausbruch des Brandes noch die Bewohner des Hauses in dem Gebäude befunden haben, werden sie in erster Linie dazu beifragen können, die Vorgänge in der Brandnacht aufzuklären. Sie werden insbesondere die beim Abzug der Soldaten bestehende Lage hinsichtlich der Feuerstellen des Hauses zu schildern vermögen und auf diese Weise geeignete Grundlagen für die Feststellung eines auf Feinddruck zurückzuführenden Verhaltens schaffen können. Ob dann noch die weiteren vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen sein werden, wird das Verwaltungsgericht zu prüfen und zu entscheiden haben.
2.
Diese Aufklärung des Sachverhalts erübrigt sich auch nicht deswegen, weil der Kläger für den Brandschaden an den Gebäuden bereits in beträchtlichem Umfange von der Oldenburgischen Landesbrandkasse entschädigt worden ist. Die von dieser Stelle geleisteten Zahlungen gehören nicht zu den in § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG angeführten Entschädigungszahlungen. Sie sind weder auf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl. I S. 1547) noch - soweit ersichtlich - auf Grund anderer Vorschriften im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung erfolgt. Soweit die Ausführungen des angefochtenen Urteils erkennen lassen und durch die Schadensakte der Oldenburgischen Landesbrandkasse bestätigt wird, sind diese Leistungen auf vertraglicher Grundlage, nämlich auf Grund des zwischen dem Kläger und der Kasse bestehenden Versicherungsvertrages, erbracht worden. Derartige vertragliche Leistungen müssen bei der Anrechnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG außer Betracht bleiben (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, zu § 8 FG Bem, 8 a; Harmening, Lastenausgleich, zu § 8 FG Bem. 11). Der Umstand, daß eine Zwangsversicherung vorgelegen haben mag und daß die Rechtsverhältnisse der Oldenburgischen Landesbrandkasse eine gesetzliche Regelung gefunden haben, dürfte der Annahme nicht entgegenstehen, daß sämtliche Zahlungen ihren Rechtsgrund in dem Versicherungsvertrag finden, also nicht auf der Kriegssachschädenverordnung ähnlichen oder wesensgleichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen. Sollten insoweit trotz der bisherigen Feststellungen noch Zweifel bestehen, wird das Verwaltungsgericht den Rechtsgrund der geleisteten Zahlungen zu ermitteln (Auskunft der Landesbrandkasse) und sich alsdann eine endgültige Meinung über das Wesen dieser Leistungen zu bilden haben, falls es auf diese Frage nach dem Ergebnis der über die Schadensentstehung anzustellenden Ermittlungen noch ankommen sollte.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein