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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1984, Az.: BVerwG 8 C 4.82

Vertriebene; Stichtag; Voraussetzungen; Verwaltungsgerichtsverfahren; Leistungsurteil; Vertriebenenausweis; Betreuungsberechtigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1984
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 4.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 01.04.1981 - AZ: II 347/79
VGH Baden-Württemberg - 11.11.1981 - AZ: 6 S 1202/81

Fundstellen

  • BVerwGE 70, 159 - 162
  • NVwZ 1985, 412-413 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Rechtskraft eines die Behörde zur Ausstellung eines Vertriebenenausweises verpflichtenden Leistungsurteils steht einer die Betreuungsberechtigung des Vertriebenen einschränkenden Kennzeichnung des Vertriebenenausweises mit einem Sperrvermerk gemäß § 15 Abs. 4 BVFG nicht entgegen, wenn die Betreuungsberechtigung nicht Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war.

  2. 2.

    Zur Frage der Stichtagsvoraussetzungen gemäß § 10 BVFG.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. November 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 4. Juli 1922 geborene Kläger lebte bis zum Jahre 1947 in Ungarn und anschließend in der Tschechoslowakei. Am 13. September 1968 reiste er nach Wien. Hier traf er seine Braut. Mit dieser begab er sich am 20. September 1968 nach Israel, wo beide am 15. Dezember 1968 die Ehe schlossen. Am 8. Januar 1970 reiste der Kläger mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland.

2

Einen im Jahre 1974 gestellten Antrag des Klägers auf Ausstellung des Vertriebenenausweises A lehnte die Beklagte ab. Auf die Klage des Klägers verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Beklagte mit Urteil vom 6. November 1978, dem Kläger einen Vertriebenenausweis A auszustellen. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils ist ausgeführt, der Kläger habe gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises, weil er das Vertreibungsgebiet nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als deutscher Volkszugehöriger verlassen habe (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 6 BVFG). Das Urteil ist rechtskräftig. Mit Bescheid vom 19. Februar 1979 erteilte die Beklagte dem Kläger einen Vertriebenenausweis und versah diesen mit dem Vermerk: "Zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen gemäß § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 BVFG nicht berechtigt." Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.

3

Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 1979, soweit dieser die Eintragung des Sperrvermerks betrifft, und der Löschung dieses Vermerks in seinem Vertriebenenausweis hat der Kläger vorgetragen: Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 1978 stehe der Eintragung des Sperrvermerks entgegen. Dieser Vermerk sei auch sachlich ungerechtfertigt. Der in § 10 Abs. 1 BVFG für die Aufenthaltsbegründung in der Bundesrepublik Deutschland genannte Stichtag gelte nicht (§ 10 Abs. 2 Sätze 1 Nr. 2 und 2 BVFG). Ihm sei es nicht möglich gewesen, sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Verlassen der Tschechoslowakei in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen. Seinerzeit habe er sich in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung befunden. Nur auf Drängen seiner damaligen Braut sei er von Wien nach Israel weitergereist. Er habe nicht beabsichtigt, dort zu bleiben. Später habe sich seine Ehefrau entschlossen, mit ihm nach Deutschland zu gehen. Jedoch sei vor dem 8. Januar 1970 die Ausreise aus Israel nicht möglich gewesen, weil ein israelischer Paß erst nach einjährigem Aufenthalt ausgestellt werde.

4

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Rechtskraft des Urteils vom 6. November 1978 hindere die Eintragung des Sperrvermerks im Vertriebenenausweis des Klägers nicht.

5

Mit Urteil vom 1. April 1981 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Eintragung des angefochtenen Sperrvermerks stehe die Rechtskraft des Urteils vom 6. November 1978 entgegen.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 11. November 1981 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründung ausgeführt: Die Rechtskraft des Urteils vom 6. November 1978 hindere die Beklagte nicht, den Vertriebenenausweis des Klägers mit einem Sperrvermerk gemäß § 15 Abs. 4 BVFG zu versehen. Hinsichtlich des im Ausweis verkörperten Vertriebenenstatus einerseits und des die Betreuungsberechtigung des Vertriebenen betreffenden Sperrvermerks andererseits handele es sich nach der gesetzlichen Regelung um unterschiedliche Streitgegenstände, über die im Verwaltungsverfahren durch rechtlich selbständige Verwaltungsakte entschieden werde. Zwar bedürfe die Betreuungsberechtigung über die Statusfeststellung hinaus keiner positiven Entscheidung. Jedoch sei das Fehlen der Betreuungsberechtigung durch besonderen Verwaltungsakt festzustellen. Das rechtskräftige Urteil vom 6. November 1978 betreffe allein den Vertriebenenstatus des Klägers.

7

Die Entscheidung über die Beifügung eines Sperrvermerks (§ 15 Abs. 4 BVFG) sei rechtmäßig. Der Kläger sei nicht berechtigt, Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener in Anspruch zu nehmen. Von dem Stichtagserfordernis gemäß § 10 Abs. 1 BVFG sei er nicht befreit, weil keiner der in § 10 Abs. 2 BVFG genannten Ausnahmetatbestände vorliege. Insbesondere seien die Voraussetzungen des§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BVFG nicht erfüllt. Der Kläger habe es i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 BVFG zu vertreten, daß er nicht innerhalb von sechs Monaten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seinen ständigen Aufenthalt genommen habe. Auf das Fehlen einer für die legale Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Aufenthaltserlaubnis in der Form eines Sichtvermerks (§§ 2, 5 Abs. 1 und 2 AuslG i.V.m.§ 5 Abs. 1 und 2 DVAuslG und der Anlage hierzu) könne er sich nicht berufen, weil er sich nicht um einen Einreisesichtvermerk bemüht habe.

8

Gegen dieses Urteil richtetsich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.

9

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

10

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

11

Zu folgen ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kennzeichnung des dem Kläger erteilten Vertriebenenausweises mit dem Vermerk, der Kläger sei zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nicht berechtigt, die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. November 1978 nicht entgegensteht. Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile "die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist". Streitgegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war nicht die durch die Kennzeichnung des Vertriebenenausweises durch einen Sperrvermerk (§ 15 Abs. 4 BVFG) angesprochene Frage der Betreuungsberechtigung des Klägers. Zutreffend weist der Oberbundesanwalt darauf hin, daß zwischen dem mit der Statusfeststellung als Vertriebener verbundenen Anspruch auf Ausstellung des Ausweises (§ 15 Abs. 1 BVFG) und der Betreuungsberechtigung des Vertriebenen zu unterscheiden ist. Die Anerkennung des unmittelbar kraft Gesetzes erworbenen Vertriebenenstatus (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 91.82 - BVerwGE 68, 159 <164 f.>) durch die Ausstellung eines Ausweises ist ein feststellender Verwaltungsakt (vgl. Urteil vom 22. April 1976 - BVerwG III C 63.74 - Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 47 S. 8 <9>). Die damit getroffene Statusfeststellung bleibt durch einen Sperrvermerk gemäß § 15 Abs. 4 BVFG unberührt. Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 23. November 1977 - BVerwG VIII C 86.76 - (amtl. Umdruck S. 7 f., insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 55, 40 und Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 21 S. 39) ausgeführt, die Einschränkung der Betreuungsberechtigung durch einen Sperrvermerk (vgl. dazu Urteil vom 25. Juni 1970 - BVerwG I C 10.69 - BVerwGE 35, 316<318>) sei untrennbar mit der Statusfeststellung verbunden. An dieser Auffassung hält der Senat nach erneuter Überprüfung jedoch nicht fest. Die Annahme, der Sperrvermerk enthalte "eine den Inhalt des Ausweises modifizierende Einschränkung", ist in dieser Form mißverständlich (zur sog. modifizierenden Auflage vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 73.72 - Buchholz 310§ 113 VwGO Nr. 72 S. 40 <42 f.>) und gibt für die im Urteil vom 23. November 1977 (a.a.O.) befürwortete Konsequenz nichts her. Die im Ausweis verkörperte Statusfeststellung wird durch die Beifügung eines Sperrvermerks nicht qualitativ verändert.

12

Mit der Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung des Vertriebenenausweises verhält sich das Urteil vom 6. November 1978 lediglich zur Frage des Vertriebenenstatus des Klägers. Der Inhalt des formell rechtkräftigen Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft ist der Entscheidung im ganzen zu entnehmen. Maßgebend ist in erster Linie die Urteilsformel. Läßt die Urteilsformel den Inhalt der Entscheidung bzw. - was hier vor allem interessiert - den Umfang des Entschiedenen nicht mit Sicherheit erkennen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen ergänzend heranzuziehen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1963 - BVerwG II C 20.63 - BVerwGE 17, 293 <299>; BGH, Urteile vom 27. Februar 1961 - III ZR 16/60 - BGHZ 34, 337 <339>, vom 3. Juli 1961 - III ZR 19/60 - BGHZ 35, 338 <340>, vom 14. Februar 1962 - IV ZR 156/61 - BGHZ 36, 365 <367> und vom 17. Februar 1983 - III ZR 174/81 - NJW 83, 2032). Diese Prüfung gibt nichts dafür her, daß seinerzeit auch die Frage, ob die Beklagte bestimmte Rechtsfolgen der vom Kläger angestrebten Statusfeststellung ausschließen dürfe oder nicht, Gegenstand der Klage, des Rechtsstreits und deshalb auch des ergangenen Urteils war. Das Urteil vom 6. November 1978 erschöpft sich in Erörterungen der Frage der Vertriebeneneigenschaft, namentlich der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers. Es enthält keine Aussage über die Betreuungsberechtigung des Klägers als Vertriebener. Die Betreuungsberechtigung war auch nicht Gegenstand der Erörterung der Beteiligten in jenem Streitverfahren. Zwar wird der Bewerber um den Vertriebenenausweis Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener regelmäßig uneingeschränkt in Anspruch nehmen wollen. Prozessual entspricht dem das Begehren einer Verpflichtung der Behörde erstens zur Ausstellung des Vertriebenenausweises und zweitens auf Unterlassen der Kennzeichnung des Ausweises durch einen Sperrvermerk. Für die Annahme eines derart umfassenden Klagebegehrens und einer in dieser Tragweite getroffenen gerichtlichen Entscheidung mag nach der Interessenlage nicht selten eine gewisse (tatsächliche) Vermutung sprechen. Daraus lassen sich jedoch für den vorliegenden Fall keine Konsequenzen ziehen, weil es ihm an allen in diese Richtung deutenden Anhaltspunkten fehlt. Insbesondere sind die im vorliegenden Fall für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen maßgebenden Stichtagsvoraussetzungen gemäß § 10 BVFG seinerzeit unerörtert geblieben.

13

Zutreffend bezeichnet das angefochtene Urteil die Kennzeichnung des dem Kläger erteilten Vertriebenenausweises mit einem Sperrvermerk als auch materiellrechtlich rechtmäßig. Nach § 10 Abs. 1 BVFG kann Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener nur in Anspruch nehmen, wer bis zum 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat. Von diesem Stichtagserfordernis ist der Kläger nicht befreit. Ohne Rücksicht auf den genannten Stichtag kann ein Vertriebener allerdings nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen, wenn er spätestens sechs Monate nach der Vertreibung seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen hat. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Sechsmonatsfrist beginnt mit dem Verlassen des Vertreibungsgebietes (vgl. Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG VIII C 27.74 - Buchholz 412.3 § 10 BVFG Nr. 2 S. 1<3>). Bei dieser Frist werden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BVFG solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener oder ein mit ihm vertriebener oder ausgesiedelter Familienangehöriger aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an der Weiterreise in den Geltungsbereich des Gesetzes gehindert worden ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger hat die Sechsmonatsfrist versäumt. Soweit § 10 Abs. 2 Satz 2 BVFG für die Nichtmitrechnung von Zeiten bei der Frist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG auf die Person eines Familienangehörigen des Vertriebenen abstellt, der mit diesem vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, muß die Verlobte und spätere Ehefrau des Klägers außer Betracht bleiben. Im maßgebenden Vertreibungszeitpunkt war sie nicht "Familienangehörige" des Klägers. Zur "Familie" i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 BVFG zählen nur Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte, wie sich aus § 94 Abs. 2 BVFG ergibt. Verlobte gehören nicht dazu. Zutreffend sieht das angefochtene Urteil den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets als den für die in§ 10 Abs. 2 Satz 2 BVFG vorausgesetzte Familienangehörigkeit maßgebenden Zeitpunkt an. Die "mit" dem Vertriebenen vertriebene oder ausgesiedelte Person muß schon im Vertreibungszeitpunkt "Familienangehöriger" gewesen sein. Diese Auslegung wird durch Wortlaut und Sinn des § 10 Abs. 2 Satz 2 BVFG geboten. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz der bestehenden Lebensgemeinschaft gegen vertreibungsbedingte Gefahren (so für die Ehe unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BVFG: Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG VIII C 97.75 - Buchholz 412.3§ 1 BVFG Nr. 16 S. 1 <4 f.>). Die erst nach der Vertreibung durch Eheschließung erworbene Familienangehörigkeit genießt diesen Schutz nicht und bedarf seiner auch nicht, weil die später begründete Lebensgemeinschaft durch die Vertreibung nicht (mehr) gefährdet werden kann (vgl. auch Urteil vom 16. März 1977 - BVerwG VIII C 58.76 - BVerwGE 52, 167 <173>). Der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat auch nichts dafür vorgetragen, daß die Verlobte und spätere Ehefrau i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 BVFG "mit" ihm "vertrieben" worden sei. Das Vorbringen, der Kläger habe nach seiner Vertreibung aus der Tschechoslowakei seine Verlobte in Wien getroffen, läßt kein gemeinsames Vertreibungsschicksal erkennen.

14

Der Kläger hat die Gründe für die verspätete Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland zu vertreten. Unter Berücksichtigung des in § 10 Abs. 2 Satz 2 BVFG vorausgesetzten Willens, ungesäumt in den Geltungsbereich des BVFG einzureisen, sind nur solche Gründe nicht zu vertreten, die der Vertriebene trotz zumutbarer Anstrengungen nicht überwinden konnte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Januar 1975 (a.a.O. S. 7) betont, daß es dem Vertriebenen grundsätzlich obliegt, sich unverzüglich um die für die nach den§§ 2 und 5 Abs. 1 und 2 AuslG i.V.m.§ 5 DVAuslG erforderliche Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines Sichtvermerks bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu bemühen. Daran ist festzuhalten. Der Kläger hat sich nicht rechtzeitig um eine solche Aufenthaltserlaubnis bemüht, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Der Hinweis des Klägers auf seinen seinerzeit angeblich schlechten Gesundheitszustand greift nicht durch. Der Kläger war nicht nur in der Lage, aus der Tschechoslowakei über Wien nach Israel zu reisen, sondern auch dazu, dort am 15. Oktober 1968 bei einem staatlichen Planungsinstitut eine Arbeit als Architekt aufzunehmen. Seine gesundheitliche Verfassung konnte ihn daher nicht daran hindern, bei der deutschen Auslandsvertretung ein Einreisevisum zu beantragen. Auf die angeblich fehlende Bereitschaft seiner Verlobten bzw. Ehefrau, einen solchen Antrag zu stellen, kommt es nicht an. Daß der Kläger trotz seiner angeblich unverändert bestehenden Absicht, sich in das Bundesgebiet zu begeben, den Willen seiner Verlobten und späteren Ehefrau respektierte, zunächst in Israel zu bleiben, hat er als persönliche Lebensentscheidung selbst zu vertreten.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.