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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1977, Az.: BVerwG VI C 7.74

Erfordernis eines Vorverfahrens bei Leistungsklagen; Heranziehung eines Beamten oder Soldaten zum Schadenersatz durch Leistungsbescheid; Fürsorgerechtliche Verpflichtungen bei Verwahrung von Wertgegenständen durch die Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.04.1977
Aktenzeichen
BVerwG VI C 7.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 27.10.1971 - AZ: 4 K 144/71
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.12.1972 - AZ: I A 27/72

Fundstellen

  • BVerwGE 52, 247 - 255
  • BWV 1980, 85
  • DVBl 1978, 763 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1977, 283
  • DÖV 1977, 907 (amtl. Leitsatz)
  • JuS 1978, 206
  • MDR 1978, 206
  • MDR 1978, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 717-719 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZW 1978, 717
  • NZWehrr 1979, 172
  • ZBR 1977, 376

Amtlicher Leitsatz

Verwahrt die Bundeswehr Geld eines Soldaten, so haftet sie bei Unmöglichkeit der Rückgabe auf Schadensersatz aus Fürsorgepflichtverletzung, wenn sie das Geld des Soldaten nicht mit der Sorgfalt verwahrt hat, mit der sie eigenes Geld zu verwahren pflegt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 1977
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert, Niedermaier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1972 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zinsen erst vom 3. März 1971 ab zu zahlen sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger leistete bei der Flugbetriebsstaffel eines Jagdbombergeschwaders Wehrdienst und war in der Kaserne des Geschwaders untergebracht. Am 12. Januar 1970 nahm er einen Betrag von 750 DM mit in die Kaserne, um damit eine erwartete Rechnung für die Reparatur seines Personenkraftwagens zu bezahlen. Er schloß das Geld zunächst in seinen Spind ein, wandte sich dann aber am 14. Januar 1970 an seinen Staffelfeldwebel und bat ihn um sichere Aufbewahrung des Geldes. Dieser riet dem Kläger, die 750 DM dem Fernmeldezentrum des Geschwaders zu übergeben, wo es in, einem Panzerschrank aufbewahrt werden könne. Der Staffelfeldwebel steckte das Geld im Beisein des Klägers in einen Briefumschlag, schrieb den Namen des Klägers sowie "Inhalt DM 750,00" darauf und stempelte die zugeklebten Laschen des Umschlags mehrmals mit dem Dienststempel ab. Der Kläger begab sich sodann mit dem Umschlag zu dem Leiter des Fernmeldezentrums, einem Hauptfeldwebel. Dieser nahm den verschlossenen Umschlag mit dem Geld entgegen und gab ihn an einen Feldwebel weiter, der ihn befehlsgemäß in den Panzerschrank der Fermneldezentrale zu den Zweitschlüsseln der Waffenkammer legte. Am 21. Januar 1970 überprüfte dieser Feldwebel den Umschlag und stellte fest, daß er leer war, was er sofort weitermeldete. Auf die von dem Staffelchef erstattete Diebstahlsanzeige wurde ein polizeiliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf mehrere Soldaten vernommen wurden. Der Täter wurde jedoch nicht ermittelt. Der Panzerschrank war mit einer Verschlußkombination versehen, die nur vier Soldaten bekannt war. Er stand jedoch nach dem Ergebnis der Ermittlungen tagsüber offen, so daß jeder der 14 in dem sogenannten Crypto Center beschäftigten Soldaten Zugang zu dem Panzerschrank hatte. Der Eingang des Crypto Centers wurde nur auf Klingelzeichen geöffnet; die Fenster sowie der Eingang waren durch Stahlgitter gesichert.

2

Mit Schreiben vom 23. Februar 1970 forderte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die zuständige Wehrbereichsverwaltung (WBV) auf, an den Kläger 750 DM als Schadensersatz zu zahlen. Die WBV lehnte dieses Begehren durch Bescheid vom 12. Mai 1970 ab, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 14. Mai 1970 zugestellt wurde. Der Bescheid bezeichnete die Schadensersatzforderung als unbegründet, da die Verwahrung von Geld nicht in den Aufgabenbereich der Bundeswehr gehöre, eine Amtspflicht ebensowenig wie eine Fürsorgepflicht verletzt sei; er enthielt eine den §§ 5 und 6 der Wehrbeschwerdeverordnung vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I. S. 1066) - WBO - entsprechende Rechtsmittelbelehrung und wies darauf hin, daß für eine Klage aus Amtspflichtverletzung das Landgericht M. zuständig sei. Der Kläger ließ durch Schreiben vom 29. Mai 1970 Beschwerde einlegen. Das Schreiben ging am 1. Juni 1970 bei der WBV ein. Der Bundesminister der Verteidigung wies die Beschwerde durch Beschwerdebescheid vom 18. Januar 1971 als unzulässig zurück, weil die Beschwerdefrist nicht gewahrt sei; gleichwohl - so heißt es in dem Bescheid weiter - sei er der Beschwerde gemäß § 12 Abs. 3 WBO nachgegangen, habe aber zu Maßnahmen im Wege der Dienst auf sieht keinen Anlaß gehabt.

3

Die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom 12. Mai 1970 und den Beschwerdebescheid vom 18. Januar 1971 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 750 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 21. Januar 1970 zu zahlen,

ist vom Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27. Oktober 1971 abgewiesen worden.

4

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 11. Dezember 1972 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 750 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 3. März 1970 zu zahlen, wegen des weitergehenden Zinsanspruchs aber die Klage abgewiesen.

5

Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

6

Der Kläger begehre die Zahlung des Betrages von 750 DM als Ersatz des Schadens, der ihm nach seinem Vorbringen infolge einer Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten entstanden sei. Für eine derartige Klage sei nach feststehender Rechtsprechung der Verwaltungsrechtsweg gegeben (BVerwGE 15, 3;  25, 138) [BVerwG 18.10.1966 - VI C 39/64].

7

Die Klage sei auch nicht etwa deswegen unzulässig - wie die Beklagte meine - oder unbegründet, weil der ablehnende Bescheid vom 12. Mai 1970 wegen Versäumung der Beschwerdefrist unanfechtbar geworden sei. Ein solches Vorverfahren sei nämlich bei einer Klage der vorliegenden Art nicht erforderlich. Es handele sich um einen Fall der in § 43 Abs. 2 VwGO erwähnten Leistungsklage. Da in § 68 VwGO zwar für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ein Vorverfahren vorgeschrieben sei, eine entsprechende Vorschrift für die Leistungsklage jedoch fehle, setze sie kein Vorverfahren voraus. Das gelte jedenfalls für den hier vorliegenden Fall der allgemeinen Leistungsklage (BVerwGE 14, 323 [BVerwG 20.07.1962 - VII C 57/61];  24, 253 [BVerwG 30.06.1966 - II C 17/63][258]). Da hier der Kläger der Beklagten als Geschädigter gegenübertrete und Ersatz des offenbar gestohlenen Geldes verlange, gehe sein Begehren nicht auf Erlaß eines Verwaltungsaktes - so daß es sich um eine Verpflichtungsklage handeln könne -, sondern unmittelbar auf Zahlung des seinem Schaden entsprechenden Geldbetrages. Deshalb handele es sich um eine allgemeine Leistungsklage, für die kein Vorverfahren vorgeschrieben sei.

8

Diesem Ergebnis stehe auch § 190 Abs. 1 Nr. 6 VwGO nicht entgegen, wonach die WBO, soweit sie von der VwGO abweiche, unberührt bleibe. Zwar schreibe § 22 Abs. 1 WBO vor, daß dann, wenn für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, das Beschwerdeverfahren (Beschwerde und weitere Beschwerde) an die Stelle des Vorverfahrens trete. Diese Vorschrift besage jedoch nur, daß das Beschwerdeverfahren "an die Stelle" des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens trete, also nur in demselben Umfang erforderlich sei wie dieses. Sei ein verwaltungsgerichtliches Vorverfahren nicht vorgeschrieben, könne das Beschwerdeverfahren auch nicht an dessen Stelle treten. Andere Vorschriften griffen insoweit ebenfalls nicht ein. § 59 Abs. 1 des Soldatengesetzes (i.d.F. vom 22. April 1969 [BGBl. I S. 313]) - SG - bestimme nur, daß u.a. für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei, ohne etwa eine dem § 126 Abs. 3 BERG entsprechende Regelung zu treffen, wonach u.a. für alle Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, die Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO gälten, d.h. ein Vorverfahren erforderlich sei. Hätte der Gesetzgeber auch für die Soldaten eine solche Regelung einführen wollen, so hätte eine Bezugnahme auf § 126 Abs. 3 BRRG in § 59 SG nahegelegen. Da dies nicht geschehen sei und das Soldatengesetz auch nicht die generelle Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschrift auf Soldaten vorschreibe, sondern dies nur für besondere Einzelfälle tue, komme auch eine entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 3 BRRG auf Soldaten nicht in Betracht. Eines Vorverfahrens habe es somit im vorliegenden Falle nicht bedurft. Der Kläger hätte daher - anstatt zunächst einen Antrag bei der WBV zu stellen - unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erheben können. Infolge der - entbehrlichen - Durchführung eines Vorverfahrens und der Versäumung der Beschwerdefrist in diesem Verfahren könne der Kläger aber nicht schlechter gestellt werden, wie er bei unmittelbarer Klageerhebung gestanden hätte. Ob sich in solchen Fällen die Klagefrist nach §§ 74, 58 VwGO bemesse, könne dahingestellt bleiben, weil diese Frist, d.h. die Monatsfrist seit Zustellung des Beschwerdebescheides vom 18. Januar 1971, hier gewahrt sei.

9

Die Klage sei auch - im Gegensatz zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts - sachlich begründet.

10

Nach § 31 SG habe der Bund im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er habe auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der - wie es der Kläger getan habe - auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leiste (Satz 2 Halbsatz 1). Im vorliegenden Fall gebe es keine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Verpflichtung des Bundes zur Schaffung von Möglichkeiten zur Aufbewahrung privaten Eigentums der Soldaten. Die Verpflichtung hierzu ergebe sich aber aus der Natur der Sache in Verbindung mit der Fürsorgepflicht, die die Beklagte nicht bestreite. Wäre aber anzunehmen, daß die Bundeswehr auf Grund ihrer Fürsorgepflicht auch in begründeten Fällen nicht gehalten wäre, größere Geldbeträge von kasernierten Soldaten in Verwahrung zu nehmen, so würde sich für den vorliegenden Fall auch nichts ändern. Denn sie habe es jedenfalls dem Kläger gegenüber getan und wäre daher schon auf Grund dieser durch einen Vorgesetzten des Klägers, für den sie einzustehen habe, freiwillig übernommenen Aufgabe zur sorgsamen Aufbewahrung verpflichtet gewesen.

11

Fraglich könne nur sein, in welcher Weise die Bundeswehr für die Aufbewahrung in Verwahrung genommener Geldbeträge ihrer Soldaten zu sorgen habe und wieweit sie zum Schadensersatz bei Verlust des Geldes verpflichtet sei. Mangels einschlägiger besonderer Vorschriften müßten dafür allgemeine Rechtsgrundsätze herangezogen werden. Die Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr verfügten über eine so große Zahl von Mitteln und Möglichkeiten, daß ihnen die sachgerechte Verwahrung von Geldbeträgen ohne weiteres zuzumuten sei, z.B. bei den Stellen und Einrichtungen, die ebenfalls Bargeld zu verwahren hätten. Solche Einrichtungen der Truppenverwaltung (Zahlstellen für Wehrsold, Verpflegungsgeld, Reisekosten und dergleichen) seien bei allen größeren Einheiten oder sonstigen Dienststellen vorhanden. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene entsprechende Anwendung der Grundsätze für die Einschränkung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht gehe fehl. Dieses privatrechtliche Dienstverhältnis sei mit dem öffentlich-rechtlich gestalteten Soldatendienstverhältnis nicht zu vergleichen. Der kasernierte Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leiste, wohne im Gegensatz zum Arbeitnehmer - jedenfalls im Regelfall - in Gemeinschaftsunterkünften des Bundes und habe daher meist keine Gelegenheit, Geld oder Wertgegenstände sachgemäß zu verwahren. Er sei deshalb in weit größerem Maße als der Arbeitnehmer darauf angewiesen, daß ihm in berechtigten Fällen geeignete Möglichkeiten zur Verwahrung von Wertsachen zur Verfügung gestellt würden.

12

Zur Abgrenzung der Verwahrungs- und Haftungspflicht des Bundes im vorliegenden Fall könnten nur die Vorschriften über die Haftung des Verpflichteten in bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen herangezogen werden, nämlich §§ 276, 278 BGB. Die Inverwahrungnahme des Geldes des Klägers durch seine Einheit sei mit dem Verwahrungsvertrag des bürgerlichen Rechts (§ 688 BGB) am ehesten zu vergleichen, ohne daß Besonderheiten des öffentlichen Rechts dem entgegenstünden. Die Sorgfaltspflicht der Beklagten bemesse sich dabei zumindest nach der erleichterten Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung. (§ 690 BGB), nämlich nach der Sorgfalt, welche der Verpflichtete in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege. Diese Sorgfalt habe sie verletzt.

13

Das sei schon deswegen der Fall, weil das Geld des Klägers wie eine Verschlußsache und nicht wie Bargeld der Bundeswehr verwahrt worden sei. Auf dem Umschlag, in dem es sich befunden habe, sei deutlich lesbar "Inhalt DM 750.00" geschrieben gewesen, so daß jedem Soldaten, der an dem Panzerschrank zu tun gehabt habe, sofort ins Auge springen mußte, daß es sich nicht um eine Verschlußsache, sondern um Bargeld gehandelt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Aufbewahrung des Geldes in einem nicht beschrifteten oder mit einer unverfänglichen Aufschrift versehenen Umschlag der von der Bundeswehr in ihren eigenen Angelegenheiten angewandten Sorgfalt widersprochen hätte. Mit der Kennzeichnung des Inhalts jedoch hätte der Umschlag wie Bargeld und nicht wie eine Verschlußsache aufbewahrt werden müssen. Das wäre der Bundeswehr in einem so großen Standort in Anbetracht ihrer vielfältigen Mittel ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen.

14

Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Sicherheitsvorschriften seien beachtet worden. Diese gälten nämlich für Verschlußsachen, nicht aber für Bargeld, auf das es hier ankomme. Der Panzerschrank habe - wie die Ermittlungen der Kriminalpolizei ergeben hätten - tagsüber offengestanden, so daß jeder der im Crypto Center eingesetzten 14 Soldaten Zugang zu dem Schrank gehabt habe und das Geld ohne größere Schwierigkeiten hätte entwenden können. Die Ermöglichung der Wegnahme des Geldes für einen so großen Kreis von Soldaten widerspreche auf jeden Fall der von der Bundeswehr selbst angewandten Sorgfalt. Eine Verletzung der Sorgfalt sei in jedem Fall schon deswegen gegeben, weil das Geld nicht wie Bargeld der Bundeswehr aufbewahrt worden sei, sondern in der geschehenen Weise in einem Umschlag unter Kennzeichnung des Inhalts in einem tagsüber offenstehenden Panzerschrank, zu dem 14 Soldaten freien Zugang gehabt hätten.

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Die Beklagte habe daher dem Kläger den ihm entstandenen Schaden in Höhe von 750 DM zu ersetzen.

16

Der Zinsanspruch des Klägers sei als Anspruch auf Prozeßzinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB ab Rechtshängigkeit, d.h. ab 3. März 1971, begründet. Der darüber hinausgehende Zinsanspruch des Klägers für die Zeit vom 21. Januar 1970 bis 2. März 1970 sei mangels einer Rechtsgrundlage unbegründet.

17

Die Beklagte hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie beantragt,

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das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1972 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 27. Oktober 1971 zurückzuweisen.

19

Die Beklagte rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere der §§ 6, 23 WBO i.V.m. § 68 VwGO sowie des § 31 SG.

20

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

21

Die Parteien haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

22

II.

Gemäß § 141 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

23

Die Revision der Beklagten ist ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht dem Begehren des Klägers stattgegeben.

24

Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der in § 31 SG (jetzt geltend in der Fassung vom 19. August 1975 [BGBl. I S. 2273]) geregelten Fürsorgepflicht geltend. Der Klagegegenstand wird durch den Klageantrag bestimmt und regelmäßig, wie sich aus § 82, § 86 Abs. 3 und 4, § 88 VwGO ergibt, durch die Klagebegründung präzisiert (Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG VI C 167.62 -). Hier ist der Schadensersatzanspruch eindeutig darauf gestützt, daß diese Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger verletzt worden ist. Lediglich ergänzend ist erwähnt, daß "neben" einem Anspruch aus Fürsorgepflichtverletzung auch Ansprüche aus Verwahrung und Amtspflichtverletzung in Betracht kämen; es ist jedoch ausdrücklich ausgeführt, daß die Klage in erster Linie darauf gestützt werde, daß die Fürsorgepflicht verletzt sei.

25

Zum Rechtsweg bestimmt § 40 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 59 Abs. 1 SG, daß für Klagen der Soldaten "aus dem Wehrdienstverhältnis" der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (ebenso wie in § 126 BRRG das gleiche für Klagen "aus dem Beamtenverhältnis" bestimmt ist). Abgesehen von den hierzu vom Berufungsgericht erwähnten Urteilen vom 30. August 1962 - BVerwG II C 16.60 - (BVerwGE 15, 3) und vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 39.64 - (BVerwGE 25, 138 [BVerwG 18.10.1966 - VI C 39/64]) ist insoweit vom erkennenden Senat zum Rechtsweg und vor allem zur rechtsgrundsätzlichen Ausgestaltung des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (dort des entsprechenden § 36 DBG) im Urteil vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 169.60 - (Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 6 = DÖD 1963, 136 = RiA 1963, 220 = DVBl. 1963, 677 = JR 1963, 473 [ebenso Urteil vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 59.60 -]) folgendes ausgeführt (Sperrungen vom erkennenden Senat):

"Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als zulässig erachtet. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Kläger leitet seinen Anspruch unmittelbar aus einem früheren Rechtsverhältnis beamtenrechtlicher Art zum Land Nordrhein-Westfalen her (§ 126 Abs. 1 BRRG) und nimmt das Land nicht wegen Amtspflichtverletzungen von Beamten in Anspruch, für die gemäß Art. 34 GG das Land einzutreten hätte und der Rechtsweg zu den Zivilgerichten vorgeschrieben wäre. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten wäre nur dann ausgeschlossen, wenn es einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung der Pflichten aus den Rechtsverhältnissen des öffentlichen Dienstes, zu denen die Fürsorgepflicht gehört, überhaupt nicht gäbe und ein Beamter Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des § 839 BGB verlangen könnte. Dies ist zwar neuerdings die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 29, 310; anders noch BGHZ 14, 122), jedoch vermag der erkennende Senat ebenso wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 17) sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Der erkennende Senat folgt zwar mit dem II. Senat dem Bundesgerichtshof darin, daß § 36 DBG (vgl. jetzt § 48 BRRG) unmittelbar nur die Grundlage für einen auf Erfüllung der Fürsorgepflicht gerichteten Anspruch bietet. Der Senat stimmt aber - jedenfalls im Ergebnis - mit dem II. Senat (BVerwGE 13, 17 [22, 23]) darin überein, daß nach allgemeinen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung jede rechtswidrige und schuldhafte Vereitelung eines - sei es im bürgerlichen, sei es im öffentlichen Recht begründeten - Erfüllungsanspruchs unabhängig von einem auf Grund desselben Sachverhalts etwa bestehenden Anspruch aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. auch RGZ 165, 324 [334]) und daß es gerade im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des § 36 DBG einer besonderen Regelung bedurft hätte, wenn dieser Grundsatz im Recht des öffentlichen Dienstes nicht gelten sollte."

26

Das Berufungsgericht ist mit Recht der Auffassung, daß der Kläger nicht den Erlaß eines Verwaltungsaktes begehrt, so daß eine Verpflichtungsklage nicht in Betracht kommt, sondern die Zahlung von Schadensersatz, also eine Leistung. Das Berufungsgericht hat daher das Begehren des Klägers, die - Beklagte zu verurteilen, an ihn 750 DM zu zahlen, zutreffend als allgemeine (sogenannte schlichte) Leistungsklage angesehen, für die der 8. Abschnitt der VwGO, der besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen und darunter die Vorschriften über ein notwendiges Vorverfahren (insbesondere § 68 VwGO) enthält, nicht gilt. Anders ist es zwar bei Leistungsklagen "aus dem Beamtenverhältnis" nach § 126 Abs. 3 BRRG, wonach auch für Leistungsklagen die Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO gelten. Für Leistungsklagen "aus dem Wehrdienstverhältnis" fehlt es jedoch an einer entsprechenden Regelung. § 22 Abs. 1 WBO (in der zur Zeit des Berufungsurteils geltenden Fassung), jetzt § 23 Abs. 1 WBO in der Fassung vom 11. September 1972 (BGBl. I S. 1737) bestimmt, daß das Beschwerdeverfahren (der WBO) "an die Stelle" des Vorverfahrens tritt, wenn für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (d.h. der Weg zu den Verwaltungsgerichten im engeren Sinn und nicht zu den Truppendienstgerichten [§ 17 WBO] oder anderen Gerichten). Für eine allgemeine Leistungsklage aber ist grundsätzlich nach § 68 VwGO ein Vorverfahren nicht vorgeschrieben, es kann also jedenfalls nicht aus diesem Grund für eine Leistungsklage aus dem Wehrdienstverhältnis gefordert werden. Die Spezialvorschrift des § 126 Abs. 3 BRRG, die ausnahmsweise ein Vorverfahren auch für die allgemeine Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis vorschreibt, kann - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - weder unmittelbar noch entsprechend auf Leistungsklagen aus dem Wehrdienstverhältnis angewendet werden. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 1963 - BVerwG VIII B 3.63 - (Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 44 = NJW 1963, 1468), nach dessen Leitsatz für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis die Revision nur unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist und § 127 BRRG weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden ist. Wenn dieser Beschluß auch unmittelbar nur § 127 BRRG betrifft, so ist ihm doch zu entnehmen, daß nichts anderes für § 126 BRRG gelten kann. In dem Beschluß ist u.a. ausgeführt, das Soldatengesetz enthalte allerdings eine Reihe von Verweisungen auf Gesetze, die das Dienstverhältnis der Bundesbeamten und das Recht der Personalvertretungen im Bundesdienst regelten, die für das Dienstverhältnis der Bundesbeamten geltenden Vorschriften seien aber in diesen Fällen auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit nicht ohne weiteres, sondern nur auf Grund der ausdrücklichen Verweisung im Soldatengesetz anwendbar. Eine solche Verweisung fehlt für § 126 BRRG. In dem Beschluß ist weiter ausgeführt, nach § 59 Abs. 1 SG sei für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben, eine dem § 127 BRRG entsprechende Vorschrift fehle aber im Soldatengesetz. Das gleiche gilt für § 126 BRRG. War aber ein Vorverfahren in dem hier zu entscheidenden Fall nicht erforderlich, so muß eine Fristversäumnis in einem gleichwohl durchgeführten Vorverfahren unschädlich bleiben. Ein fehlerbehaftetes aber unnötiges Vorverfahren kann keine anderen Wirkungen haben als ein zulässigerweise gänzliches Fehlen des Vorverfahrens.

27

Die Revision meint nun, da der Beamte oder Soldat, der durch Verletzung seiner Dienstpflicht dem Dienstherrn Schaden zugefügt habe, zu dessen Ersatz durch Leistungsbescheid herangezogen werden könne, (wofür sie sich für das Beamtenverhältnis auf das Urteil vom 17. September 1964 - BVerwG II C 147.61 [BVerwGE 19, 243], für das Soldatenverhältnis auf die Urteile vom 6. Mai 1964 - BVerwG VIII C 394.63-, vom 6. Mai 1964 - BVerwG VIII C 60.63 - und vom 15. Oktober 1964 - BVerwG VIII C 65.64 - [Buchholz 238.4 § 24 SG Nrn. 1-3] beruft), müsse dies auch im umgekehrten Fall - wie er hier vorliege - gelten und im Ermessen des Dienstherrn stehen. Sie meint weiter, da die Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch Verwaltungsakt erfolge (wofür sie auf die Urteile vom 19. Dezember 1967 - BVerwG II C 125.64 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 21] und vom 12. Juli 1973 - BVerwG II C 49.72 - [BVerwGE 42, 365 [BVerwG 12.07.1973 - II C 49/72]] hinweist), müsse das gleiche für die Entscheidung des Dienstherrn gelten, die er zur Ausgleichung einer Fürsorgepflichtverletzung treffe. Diese Verwaltungsakte - so meint die Revision - könnten nur und müßten erst auf dem hier durch Fristversäumnis verschlossenen Weg der Anfechtungsklage beseitigt werden. Selbst wenn man einige weitere, den Ausgangspunkt der Revision entsprechende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt (so z.B. für ihr erstes Argument die Urteile vom 28. Juni 1967 - BVerwG VIII C 74.66 - [BVerwGE 27, 245, 248 [BVerwG 28.06.1967 - VIII C 74/66]], vom 28. September 1967 - BVerwG II C 37.67 - [BVerwGE 28, 1, 7 [BVerwG 28.09.1967 - II C 37/67]] und vom 24. April 1970 - BVerwG VI C 106.65 -; für das zweite Argument die Urteile vom 29. Februar 1968 - BVerwG II C 105.64 - und vor allem vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 48.68 - [BVerwGE 36, 192, 199 [BVerwG 28.10.1970 - VI C 48/68]]), geht gleichwohl die von der Revision vertretene Auffassung in dem hier zu entscheidenden Fall aus folgenden Erwägungen ins Leere: Nach § 1 Abs. 1 WBO kann sich der Soldat beschweren, wenn er - glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr "unrichtig behandelt" oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt worden zu sein. Hierdurch wird für Beschwerden und demgemäß für Beschwerdeentscheidungen eine Vielfalt von Möglichkeiten eröffnet, bei denen, eine rechtliche Qualifikation der Beschwerdeentscheidung nicht vorgegeben ist und es sich um Verwaltungsakte handeln kann, aber nicht muß, bei denen sich Beschwerderecht und Befugnis, gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, keineswegs decken und bei denen schließlich der - nur eventuell mögliche - Rechtsweg durchaus verschieden sein kann (vgl. dazu Böttcher/Dau, Wehrbeschwerdeordnung, 2. Aufl., Einführung RdNr. 76, § 1 RdNr. 79, § 22 RdNr. 23). Es mag der zuständigen Bundeswehrdienststelle - dies bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung - die Möglichkeit gegeben sein, auch ein Begehren, wie es hier der Kläger erhoben hat, als Beschwerde über eine unrichtige Behandlung anzusehen und in der durch die WBO eingeräumten Form zu bescheiden. Auch wenn sie dies - wie hier - tut, ist jedoch dieser Bescheid nichts anderes als eine - verwaltungsverfahrensrechtlich irrelevante - Ablehnung der vom Kläger erhobenen Forderung. Eine solcher Art qualifizierte Ablehnung kann einer Leistungsklage nicht entgegenstehen, sondern kann diese gerade auslösen. Die Abwicklung dieser zwar im Wehrdienstverhältnis, aber auf Gleichberechtigungsebene getroffenen Verwahrung im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ist mit den Leistungsbescheiden der oben erwähnten Entscheidungen oder den Individualisierungen einer bereits konkretisierten Fürsorgepflicht nicht vergleichbar, wobei hinzu kommt, daß in allen jenen Fällen ein formelles Vorverfahren erforderlich gewesen ist, hier aber gerade nicht.

28

Demnach hat das Berufungsgericht - insoweit übrigens übereinstimmend mit dem erstinstanzlichen Gericht - die Sachurteilsvoraussetzungen mit Recht als gegeben angesehen.

29

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Beklagte verpflichtet ist, Geld und Wertgegenstände der bei ihr dienenden Soldaten zu verwahren. Denn hier hat die Bundeswehr eine solche Verwahrung vorgenommen, sie hat sogar durch die dafür im Dienstverhältnis des Klägers berufenen Personen auf eine solche Verwahrung und ihre Einzelheiten hingewirkt. Dann aber werden ihre fürsorgerechtlichen Verpflichtungen durch die allgemeinen Grundsätze dieses Verwahrungsverhältnisses geprägt. Da es sich um eine unentgeltliche Verwahrung gehandelt hat liegt es nahe, der Bundeswehr dafür (wenigestens) das ohnehin der individuellen Gestaltung Rechnung tragende Maß an Sorgfalt zuzumuten, wie sie es bei der Verwahrung eigenen Geldes anzuwenden pflegt - ein Grundsatz, wie er im bürgerlichen Recht für entsprechende Fälle vorgesehen ist (§ 690 BGB). Diese Sorgfalt ist nach den im Rahmen des § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angewendet worden. Das Geld des Klägers ist danach nicht bei einer Einrichtung der Bundeswehr, der die Verwahrung und Verwaltung von Geld obliegt, verwahrt worden, sondern wie eine Verschlußsache (z.B. die Zweit Schlüssel der Waffenkammer) behandelt und in einem Raum und Behältnis, die für die Verwahrung von Geld nicht bestimmt gewesen sind, untergebracht worden. Es ist dafür ohne Belang, wie sicher die gewählte, aber nicht der gebotenen Sorgfalt entsprechende Art der Verwahrung gewesen ist. Da jedenfalls die hiernach gebotene Sorgfalt bei der Verwahrung nicht angewendet worden ist, hat die Beklagte entsprechend dem eingangs wiedergegebenen Urteil vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 169.60 - (Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 6 usw.) den auf Verwahrung und Rückgabe des Geldes gerichteten Erfüllungsanspruch des Klägers in von ihr zu vertretender Weise vereitelt und haftet deshalb auf Ersatz des Schadens (vgl. § 280 BGB).

30

Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Grundsätze für die Einschränkung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht könnten entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts, die auch von der Revision ins Feld geführt wird, nicht auf die Fürsorgepflicht aus dem Wehrdienstverhältnis übertragen werden, weil dieses grundlegend anders ausgestaltet sei, ist zuzustimmen und nichts hinzuzufügen. Auch dieses Argument kann also zu einer Preisteilung der Beklagten von der Haftung auf Schadensersatz nicht führen. Im übrigen würde der vom erstinstanzlichen Gericht angelegte Maßstab der Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, der besonderen betrieblichen und örtlichen Verhältnisse, der beruflichen und betrieblichen Übung, der Verkehrssitte und des Ortsgebrauchs, nach der Natur dieser Komponenten, die schon ihre Unbrauchbarkeit für das Wehrdienstverhältnis erkennen läßt, nichts daran ändern, daß nach verwahrungsrechtlichen Grundsätzen die diligentia quam in suis (Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten) der zumutbare Haftungsmaßstab in einem solchen Fall ist. Außerdem würde - wenn nicht das Berufungsgericht revisionsrechtlich bindend bereits festgestellt hätte, daß dieser Sorgfalt nicht genügt ist - die Beklagte insoweit die Folgen einer etwaigen Unaufklärbarkeit ("materielle Beweislast") zu tragen haben (Urteile vom 24. August 1961 - BVerwG II C 165.59 - [BVerwGE 13, 17, 25 [BVerwG 24.08.1961 - II C 365/59]] und insbesondere vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 23.66 -, vgl. auch § 282 BGB).

31

Nach alle dem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

32

Dem Berufungsgericht ist bei der Festsetzung des Zinsanspruchs des Klägers eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen: Es führt am Ende zutreffend aus, daß dem Kläger Prozeßzinsen ab Rechtshändigkeit, d.h. ab 3. März 1971, zustünden. Die Klage ist auch tatsächlich am 3. März 1971 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Das Berufungsgericht fährt dann gleichwohl fort, der Zinsanspruch des Klägers für die Zeit vom 21. Januar 1970 bis 2. März 1970 sei nicht begründet, und es läßt auch im Tenor den Zinsanspruch irrigerweise schon mit dem 3. März 1970 beginnen, während nach seiner eigenen zutreffenden Feststellung die Rechtshängigkeit erst am 3. März 1971, eingetreten ist (§ 90 Abs. 1 VwGO). Das Revisionsgericht hat diese offenbare Unrichtigkeit, die kostenrechtlich ohne Belang ist, selbst von Amts wegen berichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62 - [NJW 1964, 1858]).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 750 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier
Dr. Franke