Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1964, Az.: BVerwG VIII C 60.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 60.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 09.06.1961 - AZ: II A 108/60
Rechtsgrundlage
- § 24 Soldatengesetz vom 19. März 1956 i.d.F. des Vierten Änderungsgesetzes vom 9. Juli 1962 (BGBl. I S. 447)
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung des Soldaten für dem Bund durch Dienstpflichtverletzung zugefügte Schäden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1964 in Münster/Westf.
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9. Juni 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Wehrbereichsverwaltung II zog den Kläger durch Bescheid vom 29. Juni 1959 zum Ersatz des Schadens in Höhe von 11.229,98 DM heran, den er nach ihrer Auffassung am 28. Januar 1957 durch grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten als Soldat an einem von ihm geführten Kraftfahrzeug verursacht hatte. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg mit dem Antrag, den Heranziehungsbescheid samt Beschwerdebescheid aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Der Kläger habe seine Dienstpflicht im Ausbildungsdienst verletzt und hafte deshalb nur, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last falle. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß er grobfahrlässig gehandelt habe. Der den Schaden verursachende Unfall sei weder auf höhere Gewalt noch auf den Straßenzustand noch auf auf einen Materialfehler zurückzuführen. Vielmehr habe der Kläger unter Nichtbeachtung der ihm in der Ausbildung erteilten Belehrungen grobe fahr technische Fehler gemacht, indem er es unterlassen habe, vor der Gefällstrecke, auf der sich der Unfall ereignet habe, den richtigen Gang einzulegen, indem er im Gefälle vergeblich umzuschalten versucht und indem er es unterlassen habe, das Fahrzeug rechtzeitig mittels der Fußbremse zum Stehen, zu bringen. Er könne sich auch nicht mit seiner geringen Fahrpraxis entschuldigen, weil er gegen die Grundregeln verstoßen habe, die jedem Kraftfahrschüler vom Beginn der Ausbildung an beigebracht würden und weil die nach der Ausbildung erlangte Fahrpraxis ausgereicht habe, um ihm die Führung des Kraftwagens auch ohne fahrkundigen Beifahrer anzuvertrauen. Sein Verhalten sei äußerst leichtfertig gewesen; er habe die ihm obliegende Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
Mit der Sprungrevision verfolgt der Kläger seine Anträge und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Verwaltungsgericht habe den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht, das für die Entscheidung über die Berufung zuständig gewesen wäre.
Nach § 24 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), jetzt gültig in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 9. Juli 1962 (BGBl. I S. 447), hat der Soldat, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt hat, dem Bund den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Das erkennende Gericht hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom heutigen Tage - BVerwG VIII C 394.63 - entschieden, daß der Bund seinen in § 24 SG geregelten Anspruch nicht durch Erhebung der Klage vor dem Verwaltungsgericht verfolgen muß, sondern daß er den Soldaten mittels Verwaltungsaktes zum Schadensersatz heranziehen darf. Es hat dabei im einzelnen dargelegt, daß neben der materiellen Regelung des Anspruches nicht auch noch eine zusätzlich Ermächtigung zur Inanspruchnahme des Soldaten mittels Verwaltungsaktes erforderlich ist, weil der Soldat bezüglich der Rechtsbeziehungen aus der Haftung der vollziehenden Gewalt unterworfen ist. Das Wesen eines derartigen Gewaltverhältnisses aber ist dadurch gekennzeichnet, daß die ihm unterliegenden Rechtsbeziehungen grundsätzlich kraft der Hoheitsgewalt einseitig verbindlich durch die Verwaltung geregelt werden können. Dem steht auch für die Heranziehung des Soldaten zum Schadensersatz durch Verwaltungsakt kein Hindernis des geschriebenen oder des Gewohnheitsrechts entgegen. Hiervon ist ohne weitere Erörterung auch das Verwaltungsgericht ausgegangen; es hat mit Recht den angegriffenen Bescheid der Wehrbereichsverwaltung für zulässig gehalten.
Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zu folgen, daß die Fahrt des Klägers, bei der das von ihm geführte Fahrzeug beschädigt wurde, dem Ausbildungsdienst zuzurechnen ist. Die Auffassung, jede ausdrücklich angeordnete Fahrt, gleichgültig welchem Zweck sie sonst diene, sei auch dazu bestimmt, die Fahrtüchtigkeit der oft noch wenig geübten Bundeswehrfahrer zu fördern, und eine derartige Fahrt verfolge somit immer auch Ausbildungszwecke, ist allerdings nicht bedenkenfrei. Würde etwa ein Fahrlehrer oder Werkstattleiter ein beschädigtes Fahrzeug zu Reparaturzwecken in die Werkstatt überführen, so wäre wohl die Annahme eines Ausbildungsdienstes nicht zu rechtfertigen. Ungeachtet dessen führen aber die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger wenige Wochen nach Erlangung seiner Führerscheine eine Gruppe von Soldaten von der Unterkunft zum Schießplatz zu befördern hatte, zur Anerkennung dieser Fahrt als Ausbildungsdienst. Falls der Kläger dabei eine den Schaden verursachende Dienstpflichtverletzung begangen hat, haftet er sowohl nach der zur Zeit des Schadensereignisses gültigen ursprünglichen Fassung des § 24 Abs. 1 Satz 2 SG als auch nach der durch das Dritte Änderungsgesetz vom 28. März 1960 (EGBl. I S. 206) geänderten und seither unverändert gebliebenen Fassung dieser Bestimmung nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht eine Beschränkung der Haftung des Klägers nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53]) und vom Bundesarbeitsgericht (vgl. BAGE 5, 1; Urteile vom 19. März 1959, NJW 1959 S. 1796, und vom 10. März 1961, BB 1961 S. 639) entwickelten Grundsätze zur Haftung des Arbeitnehmers bei "gefahrgeneigter" oder "Schadensgeneigter" Tätigkeit mit Recht nicht in Betracht gezogen. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob diese Grundsätze angesichts der ausdrücklichen Haftungsbeschränkung in § 24 Abs. 1 Satz 2 SG in Fällen der Schadens Verursachung durch Dienstpflichtverletzung bei der Ausübung von Hoheitsbefugnissen, im Ausbildungsdienst oder im Einsatz überhaupt anwendbar sind; denn auch die Anwendung dieser Grundsätze würde bei grober Fahrlässigkeit in aller Regel nicht zur Haftungsbeschränkung führen. Ganz besondere Umstände, die nach diesen Grundsätzen ungeachtet grobfahrlässiger Schadensverursachung ausnahmsweise zu einer Beschränkung der Haftung im Wege der Teilung des Schadens führen könnten, sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Fällt dem Kläger jedoch nur einfache Fahrlässigkeit, zur Last, so haftet er nach dem Gesetz ohnedies nicht für den dadurch entstandenen Schaden.
Im übrigen verdient jedoch das angegriffene Urteil keine Zustimmung. Das Verwaltungsgericht hat die für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen, weil mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen - derartige Rügen wären im Rahmen der Sprungrevision auch nicht zulässig gewesen - tatsächlichen Feststellungen getroffen, daß der Kläger unter Nichtbeachtung der ihm in der Ausbildung erteilten Grundregeln für die Führung von Kraftfahrzeugen drei grobe fahrtechnische Fehler begangen habe, indem er es unterlassen habe, vor der Gefällstrecke, auf der sich der Unfall ereignet habe, den richtigen Gang einzulegen, indem er im Gefälle vergeblich umzuschalten versucht und indem er es unterlassen habe, das Fahrzeug mittels der Fußbremse zum Stehen zu bringen. Es hat weiter festgestellt, der Kläger habe dadurch, daß er während der Fahrschulausbildung 500 km und nach der Ausbildung 286 km auf mittleren und anschließend 141 km auf einem schweren Lastkraftwagen gefahren sei, eine Fahrpraxis erlangt, die ausgereicht habe, um ihm die Führung seines Fahrzeuges auch ohne fahrkundigen Beifahrer anvertrauen zu können. Aus diesen Feststellungen hat es den Schluß gezogen, das Verhalten des Klägers sei äußerst leichtfertig gewesen und er habe die ihm obliegende Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und grobfahrlässig gehandelt, so daß er verpflichtet sei, dem Bund den Schaden zu ersetzen.
Dieser Schluß hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand: Die Haftung aus § 24 SG wird nicht dadurch ausgelöst, daß der Kläger leichtfertig grobe fahr technische Fehler gemacht hat. Entscheidend ist vielmehr, ob er grobfahrlässig seine Pflicht zur schadenfreien Führung seines Fahrzeuges verletzt hat und ob diese Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich war. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers den schadenstiftenden Unfall verursacht hat, wobei die Pflichtwidrigkeit nicht an abstrakten Fahrschulregeln, sondern an der konkreten Verkehrssituation zu messen ist. Sodann ist gegebenenfalls zu prüfen, ob dem Kläger grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei der Beurteilung des Maßes des Verschuldens muß jegliches Verhalten des Klägers außer Betracht bleiben, das nicht eine den Schaden verursachende Pflichtverletzung darstellt, und zwar auch dann, wenn es fehlerhaft gewesen sein sollte, ja selbst wenn es wegen Nichtbefolgung eines Befehles als schwere Dienstpflichtverletzung zu erachten wäre.
Grobe Fahrlässigkeit ist nach herrschender Meinung anzunehmen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn nicht an das gedacht wird, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muß, und wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden. Der Senat verkennt nicht, daß den auf breite Erfahrung aufbauenden, grundlegenden Fahrschulregeln bei dieser Beurteilung ein erhebliches Gewicht beizumessen ist, jedoch können sie nicht ein ausschließliches Kriterium bilden, anhand dessen das Maß des Verschuldens bestimmt wird. Was im gegebenen Fall jedem einleuchten muß und welche Überlegungen ganz einfach und naheliegend sind, kann nur unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles entschieden werden.
Den vorstehend dargelegten Anforderungen wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Seine tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob das Einfahren in die Gefällstrecke im fünften Gang, der Versuch, im Gefälle den vierten Gang einzulegen, und die Nichtbetätigung der Fußbremse nach dem vergeblichen Schaltversuch nach der jeweiligen Verkehrssituation als pflichtwidriges Verhalten des Klägers in bezug auf die ihm gebotene Verhütung eines Schadens zu werten sind, ob jeder dieser Akte für den Schaden ursächlich war und wie schwer gegebenenfalls das Verschulden des Klägers zu bemessen ist.
So ist bezüglich des Durchfahrens der Kurve vor der Bahnunterführung, und des Einfahrens in das Gefälle (Neigung 4 v.H.) nur festgestellt, daß der fünfte Gang "zu hoch" war. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob diese Feststellung frei von Verfahrensmängeln ist, doch bindet sie das Bundesverwaltungsgericht. Sie beruht darauf, daß der Kläger gegen die schon jedem Anfänger beigebrachte fahrtechnische Grundregel verstoßen habe, nach welcher ein Gefälle talwärts in demselben Gang befahren werden müsse, der für die Bewältigung des Anstieges erforderlich sei, und daß nach der Bekundung eines sachverständigen Zeugen und eines Sachverständigen hiernach der dritte, äußerstenfalls aber der vierte Gang hätte gewählt werden müssen. Diese Feststellung läßt weder erkennen, ob und inwiefern die fehlerhafte Wahl des fünften Ganges über den fahrtechnischen Fehler hinaus eine Verletzung der Pflicht des Klägers zur schadenfreien Führung des ihm anvertrauten Fahrzeuges bedeutete, noch ob sie für den Schaden ursächlich war. Daß der Kläger in der Kurve unter Ausnutzung der Motorkraft bremste und nach der Kurve den vierten Gang einzulegen versuchte, läßt lediglich den Schluß zu, daß er seine Geschwindigkeit herabsetzen wollte. Ob aber die bis zu jenen Maßnahmen erlangte Geschwindigkeit angesichts der Verkehrssituation zu hoch war und damit eine objektive Gefahrenlage schuf, die den weiteren Geschehensablauf auslöste - in diesem Falle wäre eine Pflichtverletzung und deren Ursächlichkeit für den Schaden anzuerkennen -, oder ob das Herabsetzen, der Geschwindigkeit nur eine vorsorgliche Maßnahme des Klägers war, ist nicht festgestellt. Dazu hätte es der Aufklärung der gesamten Umstände bedurft, wobei insbesondere hätte festgestellt werden müssen, welche Geschwindigkeit angesichts der Straßenverhältnisse als noch gefahrlos erachtet werden konnte, wo das Gefälle beginnt, ob vor der Kurve, ob in der Kurve oder erst danach, wie lang die Gefällstrecke ist, wie viele Kurven die Straße hat usw. Hierüber gibt auch die Unfallskizze, die sich bei den vom Verwaltungsgericht zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten der Beklagten befindet, keinen Aufschluß. Die Niederschrift über die Vernehmung des sachverständigen Zeugen, auf die das Urteil ausdrücklich verweist, enthält zwar folgenden, im Urteil nicht erwähnten Satz: "Wenn der Kläger mit 20 km/st Geschwindigkeit gefahren wäre, so wäre ein Abweichen von der Fahrbahn fast mit Sicherheit auszuschließen." Diese Auskunft gab der sachverständige Zeuge auf Befragen durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Sie läßt nicht erkennen, ob konkret nach der Gefahrenlage bei einer Geschwindigkeit von 20 km/st oder nach der nach den Umständen gefahrlosen Höchstgeschwindigkeit gefragt wurde. Außerdem dürfte sie nicht die Geschwindigkeit vor dem Wechseln des Ganges, sondern die Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Schleuderns betroffen haben.
Bezüglich des Versuches, im Gefälle vom fünften auf den vierten Gang zu schalten, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, es sei dies ein schwerer Fehler. Das Beherrschen des Abwärtsschaltens im Gefälle erfordere eine große Fahrpraxis, zumal der Schaltvorgang bei Fahrzeugen des vom Kläger geführten Typs dadurch erschwert sei, daß diese "nicht synchronisiert" seien. "Die Benutzung der Motorbremse wird den Kraftfahrschülern beigebracht zur Anwendung bei zügigem Fahren, insbesondere in der Stadt oder auf Straßen, im freien Gelände mit längerem Gefälle, um die Bremsbeläge zu schonen." Die Fahrschüler würden bei der Ausbildung davor gewarnt, im Gefälle umzuschalten. Sie würden belehrt, notfalls durch Betätigung der Fußbremse anzuhalten und den richtigen Gang einzulegen. Der Kläger habe dies bei seinem Umschaltversuch nicht beachtet. "Wenn er während der Leerlaufstellung die Motorbremse betätigte, stellte er den Motor ab und war gar nicht mehr in der Lage, in den vierten Gang weiterzuschalten." Selbst wenn man diesen Feststellungen in Verbindung mit dem an die Feststellung des vergeblichen Schaltversuchs anschließenden Satz: "Auf der abschüssigen Straße beschleunigte sich der Wagen und kam ins Rutschen" als festgestellt entnehmen wollte, daß sich infolge des vergeblichen Schaltversuchs das Fahrzeug beschleunigte und dadurch der Schaden verursacht wurde, so bliebe noch offen, ob der Schaltversuch eine grobfahrlässige Dienstpflicht Verletzung war. Auch hierzu hätte es der weiteren Aufklärung der einzelnen Umstände bedurft. So hätte insbesondere festgestellt werden müssen, ob nicht angesichts der Schlüpfrigkeit und Nässe des Weges und der sonstigen, im einzelnen festzustellenden Oberflächenbeschaffenheit der Fahrbahn (befestigter Waldweg) in der winterlichen Jahreszeit - der Unfall ereignete sich am 28. Januar - die Betätigung der Fußbremse eine größere Schleudergefahr mit sich gebracht hätte als die Herabminderung der Geschwindigkeit durch Einlegung eines anderen Ganges. Wäre dies der Fall, so könnte der Entschluß des Klägers, den Gang zu wechseln, nicht als selbständige Dienstpflichtverletzung gewertet werden. Es bliebe dann zu prüfen, ob das Mißlingen des Schaltversuchs dem Kläger als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden könnte, oder ob nicht vielmehr die Umstände des Einzelfalles - unter Einschluß seiner geringen Fahrpraxis - zur Annahme eines Unvermögens führen müßten. Aber auch wenn der Kläger die Risiken des Bremsens mittels der Fußbremse und des Gangwechsels unzutreffend beurteilt hätte, müßte anhand der Gesamtumstände entschieden werden, ob sich darin eine besonders schwere Verletzung der gebotenen Sorgfalt offenbart. Entsprechendes gilt bezüglich der Unterlassung der Betätigung der Fußbremse nach dem Mißlingen des Schaltversuches. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht nicht alle Umstände aufgeklärt, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob der Kläger einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat.
Hiernach war das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Es erschien zweckmäßig, die Sache gemäß § 144 Abs. 5 VwGO an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückzuverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.230 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt