Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1970, Az.: BVerwG VI C 106.65
Festsetzung eines Schadensersatzanspruchs durch einen Verwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 106.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 14.01.1965 - AZ: OVG Bf. II 20/64
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DÖD 1970, 177
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1965 ergangene Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst der Beklagten. Am 12. April 1963 war er in Ausübung des Dienstes an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei dem u. a. das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug der Beklagten beschädigt wurde.
Mit Bescheid vom 28. August 1963 forderte die Beklagte vom Kläger Ersatz der Reparaturkosten für das beschädigte Dienstfahrzeug in Höhe von 402 DM.
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom 28. August 1963 und den Widerspruchsbescheid vom 26. September 1963 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 1964 ergangene Urteil abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1965 ergangene Urteil das Ersturteil sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. August 1963 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. September 1963 aufgehoben, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Beklagte sei nicht befugt gewesen, ihren Schadensersatzanspruch gegen den Kläger durch Verwaltungsakt festzusetzen; sie müsse diesen im Wege der Leistungsklage geltend machen.
Schadenersatzansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten hätten von jeher durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden müssen. Dieser Grundsatz habe schon in den Bestimmungen des preußischen Allgemeinen Landesrechts (II 10 §§ 88 ff.) seinen Niederschlag gefunden und sei später im Reichsbeamtengesetz - RBG - und im Deutschen Beamtengesetz (§ 182) ausdrücklich aufrechterhalten worden. Eine Anspruchsfestsetzung durch Verwaltungsakt sei lediglich in dem sogenannten Defektenverfahren (§§ 134 ff. RBG) zugelassen worden, das durch das Erstattungsgesetz vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 461) abgelöst worden sei. Diese besondere Regelung, die nicht dem Beamtenrecht, sondern dem Haushaltsrecht zugehöre, stelle eine spezielle Ermächtigung mit besonders geregelter Rechtswegkompetenz dar. Diese Sonderregelung sei keiner extensiven Auslegung zugänglich. Aus ihr ergebe sich vielmehr gerade, daß der Gesetzgeber bei den sonstigen Schadenersatzansprüchen eine einseitige obrigkeitliche Anspruchsfestsetzung durch Verwaltungsakt habe ausschließen wollen. Hieran habe sich weder durch die Rechtswegregelung des § 126 Abs. 2 BRRG und § 172 BBG noch durch die Einführung der Verwaltungsvollstreckungsgesetze des Bundes und der Länder etwas geändert.
Schadensersatzansprüche des Dienstherrn gegen den Gewaltunterworfenen hätten ihren Rechtsgrund nicht im Wesen und im institutionellen Zweck des besonderen Gewaltverhältnisses. Der Beamte begebe sich durch seinen Eintritt in das Beamtenverhältnis keineswegs aller seiner Rechte gegenüber seinem Dienstherrn, sondern nur insoweit, als es die Natur und der besondere Zweck des Beamtenverhältnisses notwendig machten. Der institutionelle Zweck des Beamtenverhältnisses erfordere es nicht, daß der Dienstherr sich bei der Verwirklichung vermögensrechtlicher Ansprüche, insbesondere von Schadensersatzansprüchen, gegen den Beamten der verwaltungsautoritativen Form des Verwaltungsakts bediene. Die Heranziehung zum Schadensersatz beruhe nicht auf einer Besonderheit des Beamtenrechts, sondern folge aus § 26 der Reichshaushaltsordnung, wonach die Exekutive zu wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung verpflichtet sei. Insoweit werde der ersatzpflichtige Beamte nicht in seiner Eigenschaft als Amtsträger angesprochen, sondern nicht anders als jeder Staatsbürger, der sich dem Staat gegenüber schadensersatzpflichtig mache. Auch organisatorische Gesichtspunkte forderten nicht die einseitig verbindliche Festsetzung des Schadensersatzanspruches.
Die Festsetzung des Schadensersatzanspruches durch Verwaltungsakt führe zu einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und verstoße zugleich gegen den allgemeinen Grundsatz, daß der Staat tunlichst das mildeste Mittel zur Verwirklichung seiner Ziele zu wählen habe. Setze der Dienstherr seinen Schadensersatzanspruch durch Verwaltungsakt fest, so mache er sich zum Richter und Vollstrecker in eigener Sache. Dies sei ohne Notwendigkeit und ohne gesetzliche Grundlage nicht zulässig. Er überbürde damit zugleich willkürlich dem Beamten, dem rechtslogisch die Stellung des Beklagten zukomme, das Prozeß- und Kostenrisiko. Zudem setze der Dienstherr den Beamten dem psychologischen Druck aus, gegen seinen Dienstherrn klagen zu müssen. Die Aufrechnungsmöglichkeit des Dienstherrn könne nicht als Gegenargument herangezogen werden.
Schließlich folge mittelbar aus den Verjährungsvorschriften, daß der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn einer Geltendmachung durch Verwaltungsakt nicht zugänglich sei. Ein solcher Verwaltungsakt vermöge den Lauf der Verjährung weder zu hemmen noch zu unterbrechen. Ebensowenig könne die Erhebung der Anfechtungsklage die Verjährung unterbrechen. Der Anspruch des Dienstherrn, für den gemäß § 80 des Hamburgischen Beamtengesetzes eine dreijährige Verjährungsfrist gelte, könne daher verjährt sein, bevor die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung ergehe. Um dies zu vermeiden, müßte der Dienstherr gegebenenfalls noch zusätzlich den Weg der Klage beschreiten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht befugt gewesen, einen ihr gemäß § 80 Abs. 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes - HmbBG - gegen den Kläger zustehenden Anspruch auf Ersatz des aus einer schuldhaften Verletzung der dem Kläger obliegenden Dienstpflicht entstandenen Schadens durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend zu machen, kann nicht gefolgt werden. Die Zulässigkeit der Geltendmachung beamtenrechtlicher und soldatenrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Beamten und Soldaten (§ 80 HmbBG, § 78 BBG und die inhaltsgleichen Regelungen anderer Landesbeamtengesetze; § 24 Soldatengesetz) durch Leistungsbescheid wird vom II. und VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. BVerwGE 18, 283; 19, 243; 21, 270; 27, 245; 27, 250; Urteil vom 30. Mai 1968 - BVerwG II C 64.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 78 BBG Nr. 9]). Der erkennende Senat hat - ohne zu dieser Frage abschließend Stellung zu nehmen in seiner Entscheidung in BVerwGE 24, 225 die nach seiner. Auffassung wesentlichen Gesichtspunkte aufgezeigt, die die Zurechnung von Schadensersatzansprüchen der hier strittigen Art zu den durch Verwaltungsakt regelungsfähigen subordinationsrechtlichen Beziehungen in einem besonderen Gewaltverhältnis zu rechtfertigen vermögen, und dabei insbesondere die Frage als bedeutsam angesehen, ob der Dienstherr dem auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beamten bezüglich dieses Anspruches im Verhältnis hoheitlicher Überordnung gegenüberstehe. Aus dieser - differenzierenden -Sicht haben der II. und der VIII. Senat inzwischen ihre Rechtsprechung nochmals überprüft und bestätigt (vgl. insbesondere BVerwGE 27, 245 [247 f.] und BVerwGE 28, 1 [4 ff.]).
Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 15.65 - ausdrücklich angeschlossen. Die Argumente des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung, diesen Standpunkt nochmals zu überprüfen. Denn mit diesen Gesichtspunkten, die weitgehend mit der im Schrifttum laut gewordenen Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmen haben sich der II. und der VIII. Senat im wesentlichen bereits eingehend auseinandergesetzt. So hat der II. Senat in BVerwGE 28, 1 (2 ff.) dargelegt, daß die öffentliche Verwaltung keiner besonderen gesetzlichen oder gewohnheitsrechtlichen Ermächtigung bedürfe, um zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verwaltungsaufgaben zum Handeln durch Verwaltungsakt befugt; zu sein (vgl. auch BVerwGE 27, 245 [246 f.]), und weiter ausgeführt, daß sich aus der - auch vom Berufungsgericht ins Feld geführten - früheren Regelung (vgl. insbesondere § 142 in Verbindung mit § 182 DBG) nichts Gegenteiliges ergibt (BVerwGE 28, 1 [6 ff.]).
Weiter ist in BVerwGE 27, 245 [247 f.] im Hinblick auf BVerwGE 24, 225 die subordinationsrechtliche Natur des Schadensersatzanspruches im einzelnen dargelegt, die ihm auch die "Nähe" zu den vergleichbaren zivilrechtlichen Ansprüchen nicht zu nehmen vermag (vgl. dazu auch BVerwGE 28, 1 [10]). Nicht zuletzt ist - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - in diesem Zusammenhang von Bedeutung, daß der Dienstherr im Rahmen der Heranziehung des Beamten zum Schadensersatz dieses Rechtsverhältnis auch unter Berücksichtigung der ihm gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht, aus der sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles bezüglich der Höhe und der Art und Weise der Heranziehung Einschränkungen ergeben können, zu regeln (zu konkretisieren) hat (vgl. auch BVerwGE 27, 245 [250]).
Schließlich vermögen auch - wie ebenfalls schon entschieden - die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zuüberzeugen, der Dienstherr mache sich bei Erlaß eines Leistungsbescheides "zum Richter und Vollstrecker" in eigener Sache (vgl. dazu BVerwGE 28, 1 [7 ff.]), und dieses Vorgehen verstoße gegen die Pflicht des Staates, tunlichst das mildeste Mittel zur Verwirklichung seiner Ziele zu wählen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit), sowie die damit zusammenhängenden auf den Rechtsschutz des Beamten abstellenden Erwägungen (vgl. hierzu BVerwGE 28, 1 [10 ff.]).
Bereits im Ausgangspunkt rechtsirrig ist endlich das vom Berufungsgericht aus den Verjährungsvorschriften abgeleitete Argument. Denn durch Erlaß eines Leistungsbescheides wird die Verjährung in entsprechender Anwendung des § 209 BGB unterbrochen. In der Entscheidung BVerwGE 28, 336 hat der erkennende Senat die Übertragung der Unterbrechungsregelung des § 209 BGB in das öffentliche Recht grundsätzlich bejaht, aber zugleich (a.a.O. S. 341 f.) verneint, daß jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung oder Vollstreckung des Anspruches gegenüber dem Verpflichteten vorgenommene Handlung genüge. Hieran anknüpfend hat der II. Senat in seinem Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG II C 81.65 - dem Bescheid, durch den ein Dienstherr zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen nach § 17 G 131 (F. 1957) herangezogen wurde, Verjährungsunterbrechende Wirkung mit der Begründung zugesprochen, daß dieser Bescheid eine "eindeutige Maßnahme durchgreifenden Charakters gegenüber dem Schuldner" und insoweit der Klageerhebung oder den sonstigen in § 209 BGB aufgeführten auf die förmliche Geltendmachung des Anspruches abstellenden Unterbrechungsgründen vergleichbar sei. Diese Beurteilung greift, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 15.65 - entschieden hat, auch bei einem Leistungsbescheid Platz, durch den der Dienstherr seinen Beamten nach Maßgabe des § 78 BBG (= § 80 HmbBG) in eindeutiger und unmißverständlicher Weise (vgl. dazu BVerwGE 29, 310 [312]) zum Schadensersatz heranzieht. Der Zweck und der Wert der Befugnis des Dienstherrn, einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinen Bediensteten durch Leistungsbescheid geltend zu machen, liegen - wie der VIII. Senat in dem Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 200.67 - zutreffend ausgeführt hat - neben der Schaffung eines Vollstreckungstitels gerade darin, "daß durch ihn die gesetzliche Verjährung unterbrochen werden kann".
Da das Berufungsgericht in der Sache selbst nicht entschieden und insoweit auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 402 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier