Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.12.1967, Az.: BVerwG II C 125.64
Ausübung der Fürsorge im Ermessen des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 125.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 06.10.1964 - AZ: III B 35/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 28, 353 - 361
- AS 28, 353
- DVBl 1968, 993
- DÖV 1969, 216 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1968, 433-434 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 19, 551 - 556
- ZBR 1968, 129
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Januar 1959 - als Postrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - von der Oberpostdirektion Münster zur Landespostdirektion Berlin versetzt.
Im September 1960, im Februar 1961 und im April 1961 unternahm er Reisen von Berlin nach Meppen/Ems und zurück. Die erste Reise war eine Urlaubsreife zum Zweck der Erholung; im Februar 1961 hatte der Kläger Sonderurlaub für den Besuch seiner Ehefrau, die im Krankenhaus in Meppen entbunden hatte; im April 1961 holte er seine Ehefrau und sein Kind nach Berlin, wozu ihm ebenfalls Urlaub gewährt worden war. Dabei war er in allen Fällen aus dienstlichen Gründen verpflichtet, für die Reise durch die sowjetische Besatzungszone den Luftweg zu benutzen. Er erhielt für jede dieser drei Reisen einen Flugkostenzuschuß von 30 DM. Der Kläger begehrt Erstattung auch der ihm erwachsenen Mehrkosten einschließlich der ihm aus Anlaß der beiden letzten Reisen entstandenen Kosten für die Überführung seines Kraftwagens zum Flughafen Hannover; er errechnete die Mehrkosten auf insgesamt 282,80 DM. Sein Antrag auf Erstattung der Mehrkosten wurde von der Beklagten nicht beschieden.
Daraufhin hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 282,80 DM zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Klage durch Urteil vom 13. Dezember 1962 stattgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat auf die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 6. Oktober 1964 unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zulassung der Revision die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Kläger berufe sich auf die in § 79 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802/GVBl. S. 1557) - BBG - normierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese Vorschrift biete keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für Leistungen, die über das in Gesetzen und allgemeinen Anordnungen vorgesehene Maß hinausgehen. Eine solche allgemeine Anordnung sei in den - nur eine pauschale Abgeltung in Höhe von je 30 DM vorgesehenen - Richtlinien des Bundesministers des Innern vom 19. Mai 1959 enthalten.
Die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1961 - BVerwG VI C 120.60 - für die Erstattung der Mehrkosten einer im Jahre 1956 angetretenen Flugreise eines Berliner Landesbeamten aufgestellten Grundsätze seien auch hier maßgebend. Hiernach sei die pauschale Abgeltung durch Flugreisen entstandener Mehrkosten - auch bei Bestehen eines Landreiseverbots - ebenso als zulässige Konkretisierung der Fürsorgepflicht anzusehen wie die zahlreichen Bestimmungen des Reise- und Umzugskostenrechts, in denen für Beamte ebenfalls weitgehend Pauschalbeträge vorgesehen seien, wie z.B. Tagegeld, Übernachtungsgeld und Trennungsentschädigungen.
Allerdings sei mit Wirkung vom 1. Juli 1961 das - eine individuelle Kostenerstattung vorsehende - Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 17. November 1961 in Kraft getreten, und es könne zweifelhaft sein, ob das, was für eine Reise im Jahre 1956 Rechtens war, auch noch für Reisen zu gelten habe, die mehrere Jahre später und kurze Zeit vor dem Inkrafttreten dieser günstigeren Neuregelung stattfanden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dem Urteil vom 29. November 1961 dargelegt, die pauschale Abgeltung sei jedenfalls im Jahre 1956 noch gerechtfertigt gewesen; es habe also offengelassen, wie die Mehrkosten späterer Reisen abzugelten seien. Die rückwirkende Geltung der Neuregelung könne aber, obwohl die Motorisierung des Personenverkehrs seit 1956 erheblich zugenommen habe, nicht über den 1. Juli 1961 hinaus weiter zurückverlegt werden. Die bis zum 30. Juni 1961 einschließlich erfolgte Pauschalierung der Mehrkosten mit je 30 DM, die auf einem Vergleich der Kosten einer Flugreise mit den Kosten einer Reise in öffentlichen Verkehrsmitteln beruhe, verstoße nicht gegen die Fürsorgepflicht. Das Gericht halte sich an das Rundschreiben vom 19. Mai 1959 bis zum 30. Juni 1961 gebunden, und zwar um so mehr, als es kaum möglich sei, einwandfrei festzustellen, zu welchem vor dem 1. Juli 1961 liegenden Zeitpunkt die Motorisierung schon so weit fortgeschritten war, daß die Nichtberücksichtigung der Überführungskosten für den Kraftwagen möglicherweise als gegen die Fürsorgepflicht verstoßend anzusehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht habe die Abgeltung mit der bloßen Pauschale um so mehr für zumutbar erachtet, als bei Reisekostenentschädigung, Abordnungsvergütung und Trennungsentschädigung die Aufwendungen pauschal abgegolten würden, obwohl sie - dem Grunde nach jedenfalls - zwangsläufige Folgen von dienstlichen Weisungen seien, während es hier dem Kläger - unberührt von dienstlichen Weisungen - freigestanden habe, seinen Urlaub überhaupt außerhalb Berlins zu verbringen oder ohnehin das Flugzeug zu benutzen; für das Jahr 1956 könne man nach den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht einmal sagen, es sei allgemein üblich gewesen, im Urlaub zu verreisen.
Diesen Darlegungen schließe sich das Berufungsgericht an, und zwar auch für die Reisen des Klägers, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob es der Kläger für angebracht hielt, für die Weiterreise von Hannover seinen Kraftwagen zu benutzen oder nicht. Jedenfalls könne auch für das Jahr 1960 und die erste Hälfte des Jahres 1961 nicht gesagt werden, es sei allgemein üblich gewesen, daß Beamte in ihrem Kraftwagen verreisten.
Im Interesse der Rechtssicherheit und der gleichmäßigen Behandlung aller Beamten, die in der Zeit vom Erlaß der Richtlinien von 1959 bis zum Inkrafttreten der im Jahre 1961 ergangenen Regelung aus subjektiven oder objektiven Gründen an der Benutzung des Landweges gehindert waren, habe die Beklagte daher mit Recht die Mehrkosten des Klägers pauschal erstattet. -
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Oktober 1964 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 1962 zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Senat hat das Klagebegehren in Anwendung des § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - dahin ausgelegt, daß der Kläger gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm gegenüber einen auf die Gewährung der im Klageantrag bezifferten Geldsumme gerichteten Verwaltungsakt zu erlassen. Die von der Revision angeführte und als Grundlage für das Klagebegehren allenfalls in Betracht kommende Vorschrift des § 79 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802/GVBl. S. 1557) - BBG die gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in den einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl. I S. 397/GVBl. S. 430) auf den Kläger anzuwenden ist, kann nämlich nicht unmittelbare Rechtsgrundlage für einen Zahlungsanspruch sein. Denn aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die bezüglich der dem Dienstherrn eines Beamten obliegenden Fürsorgepflicht in § 79 BBG und in § 48 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667/GVBl. S. 753) ihren Niederschlag gefunden haben, ergibt sich lediglich ein Anspruch auf angemessene Fürsorge; diese Vorschrift enthält keine Normierung der Fürsorgepflicht in der Weise, daß die aus ihr folgenden Einzelpflichten des Dienstherrn und die Art und Weise ihrer Erfüllung abschließend geregelt werden. Den hier angesprochenen Teilausschnitt aus dem Geltungsbereich der Fürsorgepflicht hat der Gesetzgeber auch nicht in anderen Vorschriften speziell geregelt; die Ausübung der Fürsorge in diesem Teilbereich ist dem Ermessen des Dienstherrn überlassen (vgl. hierzu BVerwGE 19, 48 [55]; BGH, Urteil vom 8. Mai 1958 - III ZR 25.57 - [NJW 1958 S. 1352] und die folgenden Darlegungen). Dem Dienstherrn verbleibt für die Ausübung der Fürsorge im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ein Spielraum, so daß es jedenfalls eines das Ermessen konkretisierenden Tätigwerdens des Dienstherrn bedarf; und dieses Tätigwerden ist bei der Gewährung von geldwerten Leistungen nur in der Gestalt eines begünstigenden Verwaltungsaktes möglich. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn die Verpflichtung des Dienstherrn zur fürsorgepflichtgemäßen Ermessensausübung sich aus irgendwelchen Gründen zu einer Verpflichtung zur Gewährung einer bestimmten Geldsumme konkretisiert ("verdichtet") haben sollte; denn auch in diesem Falle bedarf es zur Erfüllung der Verpflichtung begrifflich einer - wenn auch rechtmäßig nur noch mit einem einzigen Ergebnis möglichen - Ermessensausübung in der Form eines Verwaltungsaktes.
Auch in dem soeben dargelegten Sinne verstanden kann das Klagebegehren jedoch keinen Erfolg haben.
Auf Besoldungs- und Versorgungsbezüge im engeren Sinne kann der Beamte, nach dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, daß beamtenrechtliche Dienst- und Versorgungsbezüge nur nach Maßgabe eines - verfassungsgemäßen - Gesetzes gewährt werden dürfen, einen Anspruch nur nach Maßgabe der Besoldungs- und Versorgungsgesetze haben (vgl. BVerwGE 18, 293 [295] und 19, 48 [54/55] mit Hinweis auf BVerfGE 8, 1). Soweit es um "Dienstbezüge" im weiteren Sinne geht, zu denen der hier streitige Flugkostenzuschuß zu rechnen ist, könnte es zweifelhaft erscheinen, ob und inwieweit unter Berufung auf die Fürsorgepflicht ein Anspruch auf Gewährung von Geldleistungen mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Denn der Rechtsgedanke der dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht wurde zunächst in der Rechtsprechung anerkannt und dort aus dem in der Vorschrif des § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken entwickelt, daß der Dienstberechtigte gegenüber dem zur Dienstleistung Verpflichteten die Pflicht zu Schutzmaßnahmen hat und ersatzpflichtig wird, wenn er die ihm "in Ansehung des Lebens und der Gesundheit" des Bediensteten obliegenden Pflichten verletzt (vgl. BVerwGE 13, 17 [19]). Solche Pflichten sind auf die bloße Abwehr von Schäden, also auf die Vermeidung einer Benachteiligung und nicht auf die Besserstellung des Bediensteten gerichtet. Daher könnte es naheliegen, den der Pflicht solcher Art jeweils entsprechenden Anspruch des Beamten auf fürsorgepflichtgemäßes Verhalten des Dienstherrn nur als einen "Abwendungsanspruch" zu verstehen (vgl. Baring, ZBR 1957 S. 191 [193]).
Die Rechtsprechung ist indessen über einen derart eingeschränkten Begriff der Fürsorgepflicht hinausgegangen. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist der Dienstherr - soweit nicht haushaltsrechtliche Schranken bestehen - grundsätzlich nicht gehindert, zum Ausgleich außergewöhnlicher wirtschaftlicher Belastungen, die den Beamten unverschuldet treffen, seine Fürsorgepflicht auch durch die Gewährung von Geldleistungen zu erfüllen. Soweit er das ihm gesetzlich hierfür eingeräumte Ermessen durch eine ständige allgemeine Verwaltungsübung oder durch Verwaltungsvorschriften für bestimmte Gruppen von Fällen ausübt und dadurch insoweit seine Fürsorgepflicht konkretisiert, hat er grundsätzlich alle zu den jeweils geregelten Fallgruppen gehörenden Einzelfälle entsprechend dieser allgemeinen Regelung zu behandeln, um nicht das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) zu verletzen. Solche Regelungen binden das Ermessen des Dienstherrn für alle Fälle, die nicht einen besonderen die Abweichung von der Regelung rechtfertigenden Grund aufweisen, dergestalt, daß aus der Fürsorgepflicht in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG seine Verpflichtung auch zu der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Gewährung eines bestimmten Geldbetrages erwachsen und der Anspruch des Beamten auf fürsorgepflichtgemäße Ermessensausübung sich demgemäß "verdichten" kann.
Indessen wäre für die Revision mit einer unter diesem Gesichtspunkt aus der Fürsorgepflicht - mittelbar - abzuleitenden Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer bestimmten Geldleistung nichts gewonnen. Denn der Dienstherr des Klägers hat sein Ermessen bezüglich der Frage, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen er aus Gründen der Fürsorgepflicht seinen Beamten Kosten erstatten soll, die diesen durch die Benutzung des Luftweges statt des Landweges bei Reisen durch die sowjetische Besatzungszone entstanden sind, in einer Weise konkretisiert, die nicht die Möglichkeit vorsieht, über die - dem Kläger jeweils gewährte - Flugkostenpauschale von 30 DM hinauszugehen. Die im September 1960 und im Frühjahr 1961 - als der Kläger die in Rede stehenden Reisen unternahm - geltenden Richtlinien des Bundesministers des Innern vom 19. Mai 1959 sahen lediglich die Gewährung der vorgenannten Flugkostenpauschale vor; und das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 17. November 1961, das für Beamte, die aus dienstlichen Gründen für Reisen durch die sowjetische Besatzungszone den Luftweg benutzen müssen, nach näherer Regelung eine individuelle Mehrkostenerstattung vorsieht, betrifft nicht Reisen, die vor dem 1. Juli 1961 ausgeführt wurden. Diese Regelungen lassen eine Auslegung dahin, daß der Dienstherr für die von dem Kläger im Jahre 1960 und im ersten Halbjahr 1961 ausgeführten Reisen eine günstigere als die ihm gewährte Erstattung vorsehe, nicht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht hat aber bereits wiederholt entschieden, daß generelle Verwaltungsvorschriften, durch die das gesetzlich eingeräumte behördliche Ermessen "zentral gesteuert" wird, nicht schlechthin eine günstigere Regelung im Einzelfall ausschließen, weil sie angesichts der einer solchen Ermessensbindung notwendig zugrunde gelegten typischen Fallgestaltung nicht für alle denkbaren Einzelfälle zu einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Regelung führen können. Für die Richtlinien zu § 116 und § 116 a BBG, nämlich in bezug auf die Ausübung des dem Dienstherrn für die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit eingeräumten Ermessens, hat das Bundesverwaltungsgericht dies durch Urteil vom 22. Februar 1967 - BVerwG VI C 85.64 - unter Hinweis auf das Urteil vom 13. Juli 1964 - BVerwG VI C 209.61 - (Buchholz BVerwG 212, § 130 BBG Nr. 2) und durch Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG II C 115.64 - entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hält überdies diesen Grundsatz auch dann für anwendbar, wenn das dem Dienstherrn eingeräumte Ermessen auf die Gewährung einer Geldleistung gerichtet ist; denn in dem vorbezeichneten Urteil vom 13. Juli 1964 handelte es sich um die Anwendung der Richtlinien zu der Vorschrift des § 130 BBG, die vorsieht, daß unter gewissen in dieser Vorschrift näher bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann.
Obgleich § 79 BBG anders als § 130 BBG nicht ausdrücklich - und ausschließlich - gerade auf die Gewährung einer Geldleistung gerichtet ist und sowohl bezüglich der Voraussetzungen für die Ermessensausübung als auch bezüglich der Art und Weise der Ermessensausübung der Bestimmtheit entbehrt, hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in einigen besonderen Fällen die Verpflichtung hergeleitet, den Beamten durch eine Geldleistung zu unterstützen, die über die bei Belastungen solcher Art generell vorgesehenen Leistungen hinausgehen. So ist nach der Rechtsprechung des VIII. und VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung einer Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht schlechthin auf die in den allgemeinen Beihilfevorschriften vorgesehenen Leistungen beschränkt, sondern ausnahmsweise eine günstigere Beihilferegelung geboten, wenn anders die "Alimentations- und Fürsorgepflicht" nicht erfüllt wäre (vgl. das Urteil vom 12. Juni 1967 - BVerwG VI C 28.67 - [RiA 1967 S. 218] unter Bezugnahme auf BVerwGE 17, 204; 19, 10 [BVerwG 26.05.1964 - I C 182/58][12] und 22, 160 [163]).
Der vorliegende Rechtsstreit bietet dem Senat indessen keinen Anlaß, zu den durch diese Rechtsprechung aufgeworfenen Fragen abschließend Stellung zu nehmen. Es kann insbesondere auf sich beruhen, ob Ansprüche auf Gewährung von Beihilfen oder sonstigen Geldleistungen unter Berufung auf die Fürsorgepflicht auch dann mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn diese Leistungen in den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften nicht vorgesehen sind, und ob die Alimentationspflicht des Dienstherrn - trotz des in bezug auf den Anspruch auf Besoldung und Versorgung bestehenden Gesetzesvorbehalts - für die Entstehung eines solchen Anspruchs Bedeutung haben kann.
Bezüglich des hier in Rede stehenden Flugkostenzuschusses hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung vertreten, der Umstand, daß ein Beamter aus dienstlichen Gründen verpflichtet ist, bei Reisen durch die sowjetische Besatzungszone den Luftweg zu benutzen, könne zwar geeignet sein, den Dienstherrn zu einer - über die pauschalierende Erstattungsregelung hinausgehenden - differenzierenderen Regelung anzuhalten; dem Dienstherrn stehe jedoch jedenfalls eine Überlegungsfrist für eine solche Differenzierung zu, die ihm Gelegenheit gebe, die finanziellen Auswirkungen hinreichend zu prüfen (Urteile vom 29. November 1961 - BVerwG VI C 128.60 - [RiA 1962 S. 120; Buchholz, BVerwG 237.2, § 41 LBG Berlin Nr. 2] und vom 6. Juli 1966 - BVerwG VI C 63.63 -). Dieser Auffassung schließt der erkennende Senat sich an.
Hiernach war die Beklagte - selbst wenn man davon ausgeht, daß ihre auf dienstlicher Gründen beruhende Anweisung, bei Reisen der hier in Rede stehenden Art den Luftweg zu benutzen, zu einer Differenzierung nötigt - doch jedenfalls nicht verpflichtet, eine Differenzierung schon vor dem 1. Juli 1961 in Ansehung der von dem Kläger unternommenen Reisen vorzunehmen.
Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hat der Kläger im Frühjahr 1961 nach Gewährung von Sonderurlaub zwei Reisen nach Meppen/Ems unternommen, und zwar die erste, um seine Ehefrau, die in Meppen, dem früheren Wohnort der Familie, entbunden hatte, zu besuchen, und die zweite, um seine Ehefrau mit dem inzwischen geborenen Kind nach Berlin abzuholen. Es war der persönlichen Entschließung des Klägers und seiner Ehefrau überlassen, wohin diese sich zur Niederkunft begab: diese Entscheidung betraf ausschließlich die private Interessensphäre des Klägers. Daher könnte es nicht durch die Fürsorgepflicht geboten sein, die durch diese Entschließung - gegenüber einer Entbindung in Berlin - erwachsenden Mehrkosten dem Kläger durch eine Differenzierung im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung ganz oder zum Teil abzunehmen. Darauf, ob es im Frühjahr 1961 üblich war, daß ein Beamter mit dem Kraftwagen reiste, kann es für die hier zu treffende Entscheidung somit nicht ankommen. Die insoweit erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, Ermittlungen über den Grad der Motorisierung im Jahre 1961 anzustellen, geht infolgedessen fehl, - dies zudem auch deshalb, weil nach der für die Begründetheit einer Verfahrensrüge maßgeblichen sachlichrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts diese Ermittlungen ebenfalls nicht entscheidungserheblich waren. Übrigens teilt der Senat die in dem Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1961 zum Ausdruck gebrachte Überzeugung, daß auch im Jahre 1961 die öffentlichen Verkehrsmittel noch immer das Rückgrat des Verkehrs waren, so daß fraglich erscheint, ob der Dienstherr auf Grund der Fürsorgepflicht überhaupt gehalten war, dem Umstand, daß gewissen Beamten bei Reisen durch die sowjetische Besatzungszone die Benutzung des Luftraums aus dienstlichen Gründen vorgeschrieben ist, durch eine differenzierende Regelung nach Art des Rundschreibens vom 17. November 1961 Rechnung zu tragen, soweit es sich um die Erstattung von Mehrkosten für die Überführung eines Kraftwagens handelt.
Einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Begehren des Klägers auf Berücksichtigung dieser Überführungskosten kann - im Ergebnis - auch nicht das weitere Klagebegehren unterliegen, bei der Bemessung der Kostenerstattung für die im September 1960 unternommene Reise zu berücksichtigen, daß der Kläger aus dienstlichen Gründen seinen Urlaub verschieben mußte und daß es ihm aus diesem Grunde nicht mehr möglich war, einen - damals noch billigeren - Nachtflug an Stelle eines Tagesfluges zu buchen. Zwar handelte es sich in diesem Falle nicht um einen ausschließlich aus persönlichen Gründen gewährten Sonderurlaub, sondern um den regulären gemäß § 89 Abs. 1 BBG gewährten Erholungsurlaub, der zugleich im dienstlichen Interesse, nämlich zur Erhaltung oder Wiederherstellung der vollen Arbeitskraft des Beamten zu bewilligen ist. Demgemäß liegt auch eine in diesem Urlaub unternommene Erholungsreise grundsätzlich zugleich im Interesse des Dienstherrn. Die geringe Preisdifferenz, die auf der Strecke Berlin - Hannover damals zwischen Tages- und Nachtflügen bestand, konnte der Dienstherr bei der Ausübung seines Ermessens aber vernachlässigen. Sie hielt sich innerhalb der mit der ihm grundsätzlich einzuräumenden Befugnis zur Pauschalregelung (vgl. das schon näher bezeichnete Urteil vom 29. November 1961) verbundenen Toleranzgrenze, so daß sie nicht zu einer dem Kläger günstigeren Differenzierung nötigte, - unabhängig davon, aus welchen Gründen die in Rede stehenden Mehrkosten entstanden sind; der Kläger hat keinen Anspruch, bezüglich dieser Kosten anders behandelt zu werden als jeder Beamte, dem - irgendwelche - Mehrkosten dadurch entstehen, daß er aus dienstbedingten Gründen seinen Urlaub verschieben muß.
Der Senat gibt abschließend zu bedenken, daß das Landreiseverbot, dem der Kläger unterworfen ist, zu den Folgen gehört, die sich aus der derzeitigen besonderen Stellung Berlins ergeben. Diese Folgen haben nicht nur die in Berlin tätigen Beamten, sondern hat die gesamte Berliner Bevölkerung zu tragen; und ihren Nachteilen stehen gewisse Vorteile, wie z.B. die Steuerpräferenzen, gegenüber, an denen auch die Beamten teilhaben. Hiernach ist es auch bei Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht den in Berlin tätigen Beamten zuzumuten, die durch die besondere Lage Berlins verursachten Mehrbelastungen für begrenzte Zeiten und in begrenztem Umfange ohne vollen Ausgleich seitens des Dienstherrn zu tragen.
Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob der Bundesminister des Innern, wie die Beklagte geltend macht, gehindert war, die im Rundschreiben vom 17. November 1961 getroffene differenzierende Regelung bereits früher zu treffen. Es bedarf daher nicht der Nachholung tatsächlicher Feststellungen, sondern die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 282,80 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch Dr.
Idel