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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.09.1964, Az.: BVerwG II C 147.61

Ersatzpflicht des Beamten wegen Eigenschadens des Dienstherrn infolge Dienstpflichtverletzung; Entsprechende Anwendung der Grundsätze zur schadengeneigten Arbeit bei Verletzung einer Amtspflicht; Haftungsminderung auf Grund der Fürsorgepflicht; Verursachung eines Verkehrsunfalls durch einen Beamten; Verletzung der Pflicht, den Dienstwagen schadenfrei zu führen, durch einen Beamten; Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffes "grobe Fahrlässigkeit" ; Ergänzung der beamtenrechtlichen Haftungsvorschriften durch die Rechtsgrundsätze zur schadengeneigten Arbeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.09.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 147.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.06.1961 - AZ: VI A 86/61

Fundstellen

  • BVerwGE 19, 243 - 252
  • AS 19, 243
  • BayVBl 1965, 203
  • DVBl 1965, 785 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1966, 146-150 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DÖV 1965, 53-55 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1965, 202
  • MDR 1965, 230-232 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 458-462 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "keine Haftungsminderung bei schadengeneigter Arbeit"
  • SKV 1965, 290
  • VersR 1965, 700 (red. Leitsatz)
  • VerwPr 1965, 58
  • VerwRspr 17, 53
  • ZBR 1965, 87

Verfahrensgegenstand

Beamtenrecht: Ersatzpflicht des Beamten wegen Eigenschadens des Dienstherrn infolge Dienstpflichtverletzung -Inanspruchnahme durch Verwaltungsakt - keine entsprechende Anwendung der Grundsätze zur "schadengeneigten Arbeit" bei Verletzung einer Amtspflicht - zur Haftungsminderung auf Grund der Fürsorgepflicht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verursacht ein Beamter durch Verletzung seiner Dienstpflicht dem Dienstherrn unmittelbar einen Vermögensschaden, so kann dieser ihn durch Verwaltungsakt zum Schadensersatz heranziehen (im Anschluß an BVerwG VIII C 394.63).

  2. 2.

    Verletzt der Beamte seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes und hat er deshalb dem Dienstherrn den Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu ersetzen, so finden die im bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze über die Haftungsminderung bei "schadengeneigter Arbeit" keine entsprechende Anwendung. Der Beamte hat auch auf Grund der Fürsorgepflicht keinen Rechtsanspruch auf Haftungsminderung.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Ide und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen von 30. Juni 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1905 geborene Kläger ist Beamter in Kriminalpolizeidienst des beklagten Landes. Am 13. Februar 1959 gegen 14.10 Uhr verursachte er auf einer Dienstfahrt am Steuer eines landeseigenen Personenkraftwagens (Volkswagen) einen Unfall. Er befuhr zu dieser Zeit in Hagen (Westfalen) mit geringer Geschwindigkeit die Tondernstraße, die an der Unfallstelle eine fünf Meter breite Fahrbahn und eine in der Fahrtrichtung des Klägers nach rechts verlaufende Krümmung hat und hier auf eine Strecke von 50 bis 60 Metern einzusehen ist. Als der Kläger sich in der Krümmung befand, hatte er nach seinen unwiderlegten Angaben den Eindruck, daß die rechte Wagentür nicht mehr fest geschlossen sei. Er blickte deshalb nach rechts und griff mit der rechten Hand zur Tür. Hierdurch geriet der Wagen von der rechten Straßenseite ab zur Fahrbahnmitte und mit seiner linken Seite über diese hinaus. In diesen Augenblick näherte sich aus der entgegengesetzten Richtung ein in privater Hand befindlicher Personenkraftwagen (Mercedes 180 D), den der Kraftfahrer Weitershagen steuerte. Weitershagen sah, daß der vom Kläger gesteuerte Wagen in seine Fahrbahn fuhr, bremste scharf und brachte seinen Wagen am äußersten rechten Fahrbahnrand zum Stehen. Der Kläger sah den entgegenkommenden Wagen erst, als er seinen Blick von der rechten Tür seines Wagens wieder nach vorn richtete und an den Mercedes-Wagen schon dicht herangekommen war. Unmittelbar darauf stießen die beiden Wagen zusammen. Der Kläger wurde verletzt; beide Wagen wurden beschädigt. Bei dem Zusammenstoß hatte der vom Kläger gesteuerte Wagen vom linken Fahrbahnrand einen Abstand von 1,55 m zum linken Vorderrad und von 2,15 m zum linken Hinterrad, dementsprechend von der rechten Fahrbahnseite einen Abstand von 2,05 m zum rechten Vorderrad und von 1,10 m zum rechten Hinterrad. Der Kläger bestätigte diesen Verlauf des Unfalles und gab an, er habe nur für den Bruchteil einer Sekunde nach rechts gesehen und eine so geringe Geschwindigkeit gehabt, daß er den Wagen jederzeit habe zum Stehen bringen können.

2

Das von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hagen eingeleitete Strafermittlungsverfahren 9 PLs 1076/59 wurde gegen Weitershagen mangels verkehrswidrigen Verhaltens, gegen den Kläger wegen Geringfügigkeit seiner Schuld und des angerichteten Schadens eingestellt.

3

Das beklagte Land ersetzte den an dem Mercedes-Wagen entstandenen Schaden, ohne gegen den Kläger Rückgriff zu nehmen. Es nimmt aber den Kläger wegen des an dem landeseigenen Volkswagen entstandenen Schadens (672,92 DM Reparaturkosten) mit der Begründung in Anspruch, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Gegen den über die Inanspruchnahme ergangenen Bescheid des Polizeidirektors in Hagen vom 27. August 1959 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 15. März 1960 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage durch Urteil vom 24. November 1960 als unbegründet abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 30. Juni 1961 mit der Begründung zurückgewiesen, er habe den Unfall in der Tat grob fahrlässig verursacht; die zur "gefahrgeneigten Arbeit" entwickelten Rechtsgrundsätze rechtfertigten in seinem Fall grober Fahrlässigkeit keine Minderung der Haftung.

4

Mit der gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes von 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile nach den Klageantrag (Aufhebung der Verfügung von 27. August 1959 und des Widerspruchsbescheides von 15. März 1960) zu erkennen.

5

Die Revision rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

6

Das beklagte Land beantragt

die Zurückweisung der Revision.

7

II.

Die Revision bleibt erfolglos.

8

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte den Kläger durch Verwaltungsakt zur Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung einer beamtenrechtlichen Dienstpflicht heranziehen durfte. Die mit Streitigkeiten aus den Gebiet des Beamtenrechts befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben schon wiederholt die Auffassung vertreten, daß der Dienstherr seine Beamten in Rahmen des öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnisses durch Verwaltungsakt zum Schadensersatz heranziehen könne, was allerdings nicht ausschließe, daß er sie bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse auch unmittelbar auf Schadensersatz verklagen könne (vgl. Urteile von 30. März 1960 - BVerwG II C 193.57 - [Buchholz BVerwG 232, § 172 BBG Nr. 3], von 20. September 1962 - BVerwG II C 152.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 78 BBG Nr. 2], von 17. Juli 1963 - BVerwG VI C 173.61 - [Buchholz BVerwG 237.7, § 84 LBG NW Nr. 1] und vom 17. Dezember 1963 - BVerwG II C 24.62 - [BVerwGE 17, 286]). Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinen Urteil vom 6. Mai 1964 - BVerwG VIII C 394.63 - (DVBl. 1964 S. 921) die gleiche Auffassung zu der Haftungsvorschrift des § 24 Abs. 1 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) ausgesprochen und näher begründet. Diese Auffassung und in wesentlichen die in dem Urteil von 6. Mai 1964 gegebene Begründung treffen auch für das Beamten-recht zu. Der in der Rechtsprechung anderer Gerichte und in Schrifttum verschiedentlich vertretenen abweichenden Auffassung, der Dienstherr könne gegen den Beamten einen Schadensersatzanspruch wegen Dienstpflichtverletzung - ebenso wie nach früheren Recht - nur entweder nach den Vorschriften des Erstattungsgesetzes von 18. April 1937 (RGBl. I S. 461) oder durch Aufrechnung oder durch unmittelbare Klage geltend machen, kann aus den folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden.

9

Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz des deutschen Verwaltungsrechts sind die Organe der vollziehenden Gewalt befugt, zur hoheitlichen Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben Verwaltungsakte zu erlassen. Dies gilt grundsätzlich auch für die hoheitliche Heranziehung des einzelnen zu Leistungen. Soweit sich diese Befugnis nicht aus gesetzlichen Einzelvorschriften ergibt, beruht sie auf Gewohnheitsrecht. Der "Verwaltungsakt" als Begriffsbestimmung für eine bestimmte Form hoheitlichen Handelns hat zwar seinen rechtsgeschichtlichen Ursprung in der konstitutionellen Monarchie des vorigen Jahrhunderts. Er ist aber seitdem unabhängig von den staatsrechtlichen Veränderungen und dem Wandel der Staatsverfassung erhalten geblieben und hat seinen anerkannten Platz auch in der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Rechtsordnung des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaats. Denn es dient der demokratischen Verwaltung zur wirksamen Erfüllung ihrer wachsenden hoheitlichen Aufgaben ebenso wie dem Bedürfnis des betroffenen Bürgers nach Rechtssicherheit und Rechtsschutz. Die Befugnis der Behörden zum Handeln durch Verwaltungsakte entfällt nur dort, wo Gesetz oder besonderes Gewohnheitsrecht sie ausschließen. Das gilt auch für das Beamtenrecht.

10

Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, in dem der Dienstherr dem Beamten hoheitlich übergeordnet ist und deshalb seine Rechtsbeziehungen zu dem Beamten grundsätzlich durch Verwaltungsakte regeln kann. So sind z.B. die Ernennung, die Beförderung, die Versetzung, die Entlassung des Beamten, die Versetzung in den Ruhestand, die Festsetzung der Dienst- und der Versorgungsbezüge, die Bewilligung von Beihilfen, auch die Rückforderung überzahlter Bezüge zulässige Verwaltungsakte. Für die Heranziehung des Beamten zum Ersatz des Schadens, den er durch Verletzung seiner Dienstpflicht den Dienstherrn unmittelbar zugefügt hat, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus den Gewohnheitsrecht etwas Abweichendes.

11

Im Rahmen des bis zum Jahre 1945 geltenden Beamtenrechts konnte zwar der Dienstherr einen Schadensersatzanspruch gegen den Beamten wegen Dienstpflichtverletzung - soweit es sich nicht um einen im Erstattungsgesetz vom 18. April 1937 aufgeführten Anspruch handelte - nur durch unmittelbare Klage vor dem Zivilgericht oder durch Aufrechnung geltend machen. Das beruhte aber auf Vorschriften, die heute nicht mehr gelten (§ 142 Abs. 2 Satz 1 und § 182 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39] in Verbindung mit § 154 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. Mai 1907 [RGBl. S. 245] und mit den entsprechenden Vorschriften des Landesbeamtenrechts). Es beruhte ferner darauf, daß die damalige Rechtsordnung dem Beamten gegen einen Verwaltungsakt, mit dem ihn der Dienstherr zum Schadensersatz wegen einer nicht im Erstattungsgesetz aufgeführten Dienstpflichtverletzung herangezogen hätte, keinen gerichtlichen Rechtsschutz bot, sowie auf der - inzwischen überholten - Rechtsauffassung, daß dieser Schadensersatzanspruch bürgerlichrechtlicher Natur sei. Diese Voraussetzungen der damaligen Durchbrechung des Grundsatzes, daß der Dienstherr seine Rechtsbeziehungen zum Beamten durch Verwaltungsakte regelt, sind in der heutigen Rechtsordnung entfallen.

12

Auch aus der Fortgeltung des Erstattungsgesetzes vom 18. April 1937 läßt sich nicht, wie verschiedentlich angenommen wird, der Umkehrschluß ziehen, der Dienstherr dürfe Schadensersatzansprüche wegen Dienstpflichtverletzung, die nicht im Erstattungsgesetz aufgeführt sind, nicht durch Verwaltungsakt geltend machen. Etwas derartiges ist weder unmittelbar noch mittelbar im Erstattungsgesetz bestimmt; es ergab sich vielmehr aus den oben erwähnten überholten Vorschriften des früheren Rechts. Das Erstattungsgesetz stellte im Gegenteil einen systemgerechten Schritt in Richtung auf die heutige Rechtsordnung dar. Denn abweichend von der dargestellten Rechtslage, die den Dienstherrn zur unmittelbaren Klageerhebung zwang, ermächtigte es den Dienstherrn, einen wichtigen Teilbereich der durch Dienstpflichtverletzung verursachten Schäden durch Verwaltungsakt zu regeln und so auf einfachere und schnellere Weise einen Vollstreckungstitel zu erlangen; gleichzeitig gewährte es dem Beamten hiergegen gerichtlichen Rechtsschutz. Die Aufrechterhaltung dieses Gesetzes kann daher nicht als Entscheidung des Gesetzgebers für die Aufrechterhaltung einer hiervon gerade abweichenden, systemwidrigen und in der heutigen Rechtsordnung überholten Regelung gewertet werden, ganz abgesehen davon, daß das Erstattungsgesetz nicht nur für Beamte, sondern auch für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes gilt und daß es noch andere Regelungen als nur die Ermächtigung zum Erlaß eines Erstattungsbeschlusses enthält.

13

Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, wären die angefochtenen Bescheide aufzuheben, wenn der Kläger seine Pflicht, den Dienstwagen schadenfrei zu führen, nicht grob fahrlässig, sondern nur (leicht) fahrlässig verletzt hätte. Nach § 89 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen von 15. Juni 1954 (GV NW S. 237) - LBG - hatte zwar der Beamte den Dienstherrn den Eigenschaden zu ersetzen, den er ihn durch "schuldhafte", also auch durch leicht fahrlässige Verletzung der Amtspflicht verursachte, § 84 Abs. 1 Satz 2 LBG in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GV NW S. 272) beschränkt aber - in Anpassung an § 46 Abs. 1 Satz 2 BRRG - die Schadensersatzpflicht des Beamten, der seine Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt hat, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Durch diese Vorschrift ist den Beamten wegen des Schadens, den er in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit unmittelbar dem Dienstherrn zufügt, nunmehr die gleiche Haftungserleichterung zuerkannt worden, wie sie ihm bei hoheitlicher Tätigkeit schon vorher gegenüber dem Rückgriff des Dienstherrn wegen Ersatzes des Drittschadens zukam (§ 89 Abs. 2 LBG Fassung 1954). Diese Neuregelung ist zwar erst mit Wirkung vom 1. Juni 1962 in Kraft getreten; sie ist aber auf die vorher eingetretenen, am 1. Juni 1962 noch nicht abgewickelten Schadensfälle anzuwenden (vgl. BVerwG Urteil vom 20. September 1962 - BVerwG II C 152.59 - [Buchholz BVerwG 232, § 78 BBG Nr. 2; ZBR 1963 S. 216]; Henschel in ZBR 1962 S. 210 ff.). Sie kommt dem Kläger zugute, weil er sich während des Unfalles auf einer polizeilichen Dienstfahrt, also in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes, befand und weil der gegen ihn gerichtete Schadensersatzanspruch am 1. Juni 1962 nicht abgewickelt war.

14

Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff "grobe Fahrlässigkeit" nicht verkannt. Wie die Revision zutreffend vorträgt, handelt grob fahrlässig, "wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muß oder wer die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht anstellt" (vgl. Plog-Wiedow, Bundesbeamtengesetz, RandNr. 10 zu § 78; Reichsgerichtsräte-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 10. Auflage, Anm. 1 zu § 277). Das Berufungsgericht ist, wie seine Darlegungen zeigen, hiervon ausgegangen. Nach seinen Feststellungen verstieß der Kläger gegen die "einfachste, jedermann bekannte und ohne weiteres einleuchtende Regel" des Straßenverkehrs, daß jeder Kraftfahrer einem ihm entgegenkommenden anderen Kraftwagen eine genügend breite Fahrbahn lassen und deswegen die Fahrbahn während der Fahrt hinreichend im Auge behalten muß. Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob gleichwohl keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, weil der Kläger - in der konkreten Verkehrssituation - zu seiner verkehrswidrigen Fahrweise einen beachtenswerten Anlaß gehabt habe. Es hat also in einer dem Begriff "grobe Fahrlässigkeit" Rechnung tragenden Weise auch die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles berücksichtigt. Es hat hierzu aber festgestellt, der Kläger habe keinen beachtenswerten Anlaß für sein verkehrswidriges Verhalten gehabt, weil er, selbst wenn sich die rechte Tür des Wagens gelockert haben sollte, den Wagen hätte anhalten und jedenfalls so hätte steuern müssen, daß er auf der äußersten rechten Seite der Fahrbahn blieb; es gebe keine Entschuldigung dafür, daß er den Wagen auf die linke Fahrbahn abweichen ließ; entgegen seiner Einlassung habe er auf dieser Straße auch jederzeit mit einem entgegenkommenden Fahrzeug rechnen müssen. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht hierbei Besonderheiten in der Individualität des Klägers unberücksichtigt gelassen hat, die der Annahme grober Fahrlässigkeit entgegenständen. Die Revision hat nicht dargetan und wohl auch nicht dartun können, welche individuellen Umstände die Tatsache in milderem Lichte erscheinen lassen könnten, daß der Kläger unangemessen lange Zeit von der Fahrbahn fortsah, dabei aber gleichwohl mit dem Wagen in einer Weise weiterfuhr, daß es zu dem Zusammenstoß mit dem ihm begegnenden, bereits stehenden Mercedes-Wagen kam. Subsumtionsfehler etwa in der Richtung, daß die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten überspannt wären, sind dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen. Die im tatsächlichen Bereiche von ihm gezogenen Schlüsse lassen keinen rechtlichen Mangel erkennen; sie sind denkgesetzlich möglich und verstoßen nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze. Sie tragen daher ohne Rechtsfehler die rechtliche Folgerung, daß der Kläger den Schaden "grob fahrlässig" verursacht hat. Das Revisionsvorbringen zur "groben Fahrlässigkeit" erweist sich nach allem als ein Angriff gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung; solche Angriffe sind aber im Revisionsverfahren unzulässig (vgl. § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

15

Zutreffend ist im Ergebnis auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Haftung des Klägers sich nicht nach den zur "gefahren-" oder "schadengeneigten Arbeit" entwickelten Rechtsgrundsätzen mindere.

16

Diese Grundsätze sind durch die Rechtsprechung der Zivil- und der Arbeitsgerichte für das bürgerliche Recht, besonders für das Arbeitsrecht, entwickelt worden (vgl. BGHZ 16, 111 ff. [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53]; BAGE 5, 1 ff.; BAG, Urteil vom 19. März 1959 - 2 AZR 402.55 - [NJW 1959 S. 1796]). Sie beruhen in tatsächlicher Hinsicht zunächst auf der Beobachtung, daß Arbeitnehmer infolge der ständig zunehmenden Technisierung der Arbeit und des Verkehrs immer häufiger bei nur geringer Fahrlässigkeit - etwa durch eine geringfügige, nur einen Augenblick dauernde Unachtsamkeit bei der Bedienung wertvoller Maschinen oder Fahrzeuge - dem Arbeitnehmer außerordentlich große Schäden zufügen. Außerdem beruhen sie auf der tatsächlichen Erwägung, daß sich infolge menschlicher Unzulänglichkeit bei Arbeitnehmern, die ständig mit der Bedienung solcher Maschinen, Fahrzeuge oder dergleichen, also mit "schadengeneigter Arbeit", befaßt sind, ein solches gelegentliches schuldhaftes Fehlverhalten nicht auf die Dauer ausschließen läßt. Hiervon ausgehend hält die eingangs angeführte Rechtsprechung es für unbillig und für den Arbeitnehmer unzumutbar, daß er - in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. §§ 249, 276, 611 ff. BGB) - stets zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet sein soll, sofern nicht dem Arbeitgeber mitwirkendes Verschulden zur Last fällt (§ 254 BGB). Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen zur "schadengeneigten Arbeit" richtet sich deshalb hier der Umfang der Schadensersatzpflicht unter Berücksichtigung zahlreicher individueller Umstände im wesentlichen nach dem Grade des Verschuldens. Bei Vorsatz und regelmäßig bei grober Fahrlässigkeit soll es bei der vollen Haftung bleiben; in seltenen, besonders gelagerten Fällen grober Fahrlässigkeit und bei einfacher (leichter) Fahrlässigkeit soll sich die Haftung auf einen Bruchteil des Schadens beschränken; bei "leichtester" Fahrlässigkeit soll sie völlig entfallen können. Dem Arbeitnehmer wird insoweit ein Rechtsanspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Schadensersatzpflicht eingeräumt. Diese Rechtsgrundsätze werden aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer, aus dem Gedanken des vom Arbeitgeber zu tragenden "Betriebsrisikos" und zuweilen aus dem der "Betriebsgemeinschaft" hergeleitet. Sie finden aber bei kritischer Betrachtung (vgl. Isele in NJW 1964 S. 1441 ff.) keine Rechtsgrundlage im geltenden Gesetzesrecht, sondern ergänzen die nach herrschender Meinung insoweit unzulänglich gewordene gesetzliche Regelung.

17

Es besteht kein Bedürfnis, die beamtenrechtlichen Haftungsvorschriften durch die dargelegten Rechtsgrundsätze zur "schadengeneigten Arbeit" zu ergänzen. Die beamtenrechtliche Schadensersatzregelung weicht, soweit der Beamte "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes", also in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit, seinem Dienstherrn einen Schaden verursacht, von der bürgerlich-rechtlichen Gesetzesregelung ab. Fügt der Beamte in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit einem Dritten einen Schaden zu, so hat der Dienstherr dem Dritten den Schaden zu ersetzen und kann gegen den Beamten Rückgriff nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nehmen (vgl. § 23 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 [RGBl. I S. 39]; Art. 34 Satz 2 des Grundgesetzes; § 78 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551]; § 46 Abs. 2 BRRG; § 89 Abs. 2 LBG Fassung 1954 und § 84 Abs. 2 LEG Fassung 1962). Schädigt der Beamte in hoheitlicher Tätigkeit den Dienstherrn unmittelbar, so hat er nach der jetzt gültigen beamtenrechtlichen Regelung dem Dienstherrn diesen Eigenschaden ebenfalls nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu ersetzen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 [BGBl. I S. 1338]; § 46 Abs. 1 Satz 2 BRRG; § 84 Abs. 1 Satz 2 LBG Fassung 1962). Die Regelung ist also im Bereiche hoheitlicher Tätigkeit für den Beamten günstiger als die des bürgerlichen Rechts einschließlich der Grundsätze zur "schadengeneigten Arbeit"; denn in den die große Mehrzahl bildenden Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist der Beamte hier nicht nur teilweise, sondern völlig von der Schadensersatzpflicht befreit. Dieser beamtenrechtlichen Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit liegen zwar nicht die gleichen durch die Mechanisierung der Arbeit und des Verkehrs veranlaßten Beweggründe wie der Rechtsprechung zur "schadengeneigten Arbeit" zugrunde, aber doch ähnliche Beweggründe, die auf die Fehlermöglichkeiten abstellen, welche typisch für die schnell zugreifende hoheitliche Beamtentätigkeit sind.

18

Ob im Bereich der schlichten Verwaltung und der fiskalischen Tätigkeit, in dem der Beamte dem Dienstherrn bei jedem Verschuldensgrad zum Schadensersatz verpflichtet ist, die bürgerlich-rechtlichen Grundsätze zur "schadengeneigten Arbeit" sinngemäß heranzuziehen sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Kläger hat den Unfall vom 13. Februar 1959 auf einer polizeilichen Dienstfahrt, also "in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes", verursacht.

19

Es mögen allerdings Fälle denkbar sein, in denen ein Beamter in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit grob fahrlässig einen so hohen Schaden verursacht, daß es selbst bei Berücksichtigung seines verhältnismäßig schweren Verschuldens unbillig oder sogar unzumutbar erscheint, den vollen Ersatz des Schadens von ihn zu verlangen. Solche Fälle, in denen sich nach den Grundsätzen zur "schadengeneigten Arbeit" seine Schadensersatzpflicht vielleicht mindern würde, sind aber Ausnahmefälle und nicht typisch für die hoheitliche Beamtentätigkeit. Ihre Möglichkeit rechtfertigt es nicht, von der abschließenden beamtengesetzlichen Haftungsregelung abzuweichen. In solchen Fällen kann sich allenfalls für den Dienstherrn die Frage stellen, ob nicht das beiderseitige Treueverhältnis und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht es angemessen erscheinen lassen, den Schadensersatzanspruch nach Maßgabe des Haushaltsrechts (vgl. § 54 der Reichshaushaltsordnung) nur soweit durchzusetzen, daß die Lebenshaltung und die Dienstfreude des Beamten nicht in unerträglicher Weise beeinträchtigt werden. Dabei würde es sich aber um eine vom Ermessen des Dienstherrn bestimmte Hilfeleistung handeln, die nicht den rechtlichen Bestand des Schadensersatzanspruchs berührt, sondern daran anknüpft, daß gegen den Beamten ein nach Grund und Höhe bestimmter voller Schadensersatzanspruch besteht (vgl. Fischer in ZBR 1960 S. 148). Auf diese Frage ist hier nicht näher einzugehen; denn hier ist der Schadensbetrag von 672,92 DM nicht so hoch, daß seine Zahlung den Kläger unzumutbar hart treffen würde. Deshalb würde hier übrigens auch die Anwendung der Grundsätze zur "schadengeneigten Arbeit" die durch grobe Fahrlässigkeit begründete Schadensersatzpflicht des Klägers nicht mindern, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat.

20

Auch unter anderen Gesichtspunkten kann der Kläger aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn oder dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) keinen Anspruch auf eine Minderung seiner Schadensersatzpflicht herleiten!

21

Das von der Revision angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Juni 1959 - 1 AZR 337.56 - bezieht sich auf Fremdschäden, die der Dienstherr einem von seinen Kraftfahrer geschädigten Dritten ersetzt hat. Nach dieser Entscheidung darf der Dienstherr wegen solcher Schäden gegen seinen Bediensteten sogar bei grober Fahrlässigkeit keinen Rückgriff nehmen, weil er ihn so stellen muß, als trete eine Haftpflichtversicherung für ihn ein (Art. I § 2 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter usw. vom 7. November 1939 [RGBl. I S. 2223] in der Fassung des Art. 8 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 [BGBl. I S. 710]). In Übereinstimmung hiermit hat das beklagte Land im vorliegenden Falle den an den Mercedes-Wagen entstandenen Schaden ersetzt, ohne Rückgriff gegen den Kläger zu nehmen. Dagegen befaßt sich das Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht mit dem Eigenschaden, den der Bedienstete dem Dienstherrn unmittelbar verursacht hat und auf den sich die erwähnte Haftpflichtvorschrift nicht bezieht.

22

Weder das eben angeführte Gesetz vom 7. November 1939 noch die Fürsorgepflicht gebietet es dem Dienstherrn, wegen seiner Eigenschäden den Beamten gegen die Haftpflicht zu versichern. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] [118]) an, der eine solche Versicherungspflicht sogar für den Geltungsbereich der Grundsätze zur "schadengeneigten Arbeit" verneint. In vorliegenden Falle bestand eine solche Verpflichtung des Beklagten um so weniger, als dieser seinen Beamten eine bequeme und preiswerte Möglichkeit geschaffen hatte, sich selbst gegen eine Haftpflicht, wie sie hier im Streit ist, zu versichern. Von dieser ihm bekannten Möglichkeit hatte der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Zeit des Unfalles ohne beachtliche Gründe keinen Gebrauch gemacht.

23

Der Hinweis der Revision auf die Behandlung der Benutzer "anerkannt privateigener" und "beamteneigener" Kraftfahrzeuge geht ebenfalls fehl:

24

Das "anerkannt privateigene" Kraftfahrzeug gehört von vorneherein dem Beamten und wird nur für dienstliche Zwecke nutzbar gemacht. Der Beamte trägt die Steuer, die Haftpflichtversicherung und die Kaskoversicherung, falls er letztere abschließen will, selbst. Für die dienstliche Benutzung des Wagens erhält er eine Kilometervergütung, die höher als die Vergütung für den Betrieb des "beamteneigenen Kraftfahrzeuges" ist und unverändert bleibt, gleichviel ob der Beamte eine Kasko-Versicherung unterhält oder nicht. Der Dienstherr, der hier an der Erhaltung des Wagens nicht wirtschaftlich interessiert ist, trägt also weder unmittelbar noch mittelbar die Kasko-Versicherung. Der Hinweis der Revision auf diese Regelung geht deshalb ohne weiteres fehl.

25

"Beamteneigene Kraftfahrzeuge" werden aus Mitteln der Verwaltung beschafft und gehen mit der Zuweisung zur dienstlichen Verwendung in das Eigentum des Beamten über (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 der Kraftfahrzeugbestimmungen vom 1. Dezember 1951 [MinBlFin. 1952 S. 12] - Kr. Best. -). Dadurch soll der Beamte zu guter Pflege und schonender Behandlung des Fahrzeugs veranlaßt werden, während ihm bei Vernachlässigung des Fahrzeugs die Gefahr persönlicher Haftung droht (§ 1 Abs. 3 Kr.Best.). Der Anschaffungspreis wird dem Beamten als Darlehen zur Last geschrieben und durch jährliche Abschreibungen nach Maßgabe der dienstlichen Benutzung des Fahrzeugs getilgt (§ 1 Abs. 1 Satz 3, § 6, § 7 Kr.Best.). Für dienstliche Fahrten erhält der Beamte eine Kilometervergütung, die nur die Betriebs-, Instandhaltungs- und Pflegekosten decken soll, nicht z.B. die Steuer und die Versicherung, und die deshalb verhältnismäßig niedrig gehalten werden kann (§ 8 Abs. 1 und 2 Kr.Best.; vgl. Scheller, Das Kraftfahrzeug im öffentlichen Dienst, 1954, S. 161 Fußnote 1, S. 163 Fußnote 4). Die Kraftfahrzeugsteuer zahlt der Dienstherr (§ 10 Kr.Best.). Er versichert den Beamten auch gegen Haftpflichtansprüche und - was die Revision betont - gegen Schäden am Fahrzeug selbst (Kaskoversicherung), und zwar im Wege von Sammelverträgen (§ 11 Abs. 1 Kr.Best.). Die Kaskoversicherung durch den Dienstherrn ist sachlich begründet. Obgleich der Wagen in das Eigentum des Beamten übergeht, ist dem Dienstherrn wirtschaftlich in besonderem Maße an seiner Erhaltung gelegen, weil er zu dienstlichen Zwecken angeschafft ist. Die Kasko-Versicherung soll die Erhaltung und dauernde Brauchbarkeit des Wagens sichern. Ohne sie könnte eine unverschuldete oder eine von dem Beamten verschuldete, aber mit seinen Mitteln nicht ausreichend zu behebende Beschädigung den Wagen für längere Zeit oder völlig ausfallen lassen. Der Dienstherr hat es in der Hand, indem er selbst die Versicherung abschließt und aufrechterhält, im Wege von Sammelverträgen möglichst günstige Versicherungsbedingungen zu erlangen und wirksam für die Fortdauer der Versicherung zu sorgen. Würde er stattdessen den Beamten zum Abschluß einer Kasko-Versicherung verpflichten, so entfielen diese Vorteile; zudem müßte dann die Kilometervergütung erhöht worden, damit der Beamte durch sie auch die Versicherungsbeiträge decken könnte. Hier dient es daher einen speziell auf das Institut des "beamteneigenen Kraftfahrzeugs" abgestellten sachlichen Verwaltungszweck, daß der Dienstherr die Kasko-Versicherung selbst trägt. Die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten spielt dabei kaum eine Rolle.

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Der hier vorliegende Fall, in dem ein Beamter einen landeseigenen Dienstwagen benutzt, ist bezüglich der Kaskoversicherung mit den Fällen "beamteneigener" Fahrzeuge nicht vergleichbar. Der Dienstherr ist Eigentümer des Wagens und hat ihn rechtlich und tatsächlich stärker in seiner Verfügungsmacht und Kontrolle als einen "beamteneigenen" Wagen. Hier besteht daher für ihn nicht das gleiche Bedürfnis, die dauernde Brauchbarkeit dos Wagens durch eine Kasko-Versicherung zu sichern. Es ist vielmehr für den Dienstherrn - ebenso wie für jeden Kraftfahrzeughalter - nur eine Frage der Wirtschaftlichkeit, ob er die Lasten einer Kasko-Versicherung oder ob er im Schadensfalle die Instandsetzungskosten oder den Verlust des Wagens selbst tragen will, soweit ihm nicht die Rechtsordnung einen Ersatzanspruch gegen Dritte - etwa auch gegen den Beamten - gibt, der den Schaden verschuldet hat. Die Fürsorgepflicht nötigt ihn - wie bereits erwähnt - nicht, für seine eigenen Fahrzeuge kostspielige Kasko-Versicherungen abzuschließen, und Beamte im Schadensfalle von ihrer gesetzlichen Schadensersatzpflicht zu befreien. Die verschiedene Handhabung der Kasko-Versicherung bei "beamteneigenen" und bei landeseigenen Wagen verletzt auch nicht den Gleichheitssatz, selbst wenn die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten im einen Falle günstiger sein mögen als im anderen; denn die verschiedene Handhabung entspricht in sachlich vertretbarer Weise den rechtlichen und tatsächlichen Verschiedenheiten der Haltung "beamteneigener" und landeseigener Wagen.

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Richtig ist, worauf die Revision weiter hinweist, daß Beamte bei Dienstunfällen mit privaten oder privateigenen Kraftfahrzeugen als Dienstunfallentschädigung einen Zuschuß in Höhe eines Teiles des Sachschadens erhalten. Dieser Zuschuß ist aber in Nordrhein-Westfalen in der Regel nicht bei grober Fahrlässigkeit zu gewähren (Erlaß vom 30. Dezember 1958 [MBl. NW 1959 S. 54]), so daß sich der Kläger auch hierauf nicht mit Erfolg berufen kann.

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Schließlich geht auch der Hinweis der Revision auf die niedersächsische Regelung fehl, nach der der Beamte den Eigenschaden, den er dem Dienstherrn grob fahrlässig verursacht hat, nur zur Hälfte, höchstens mit 300,00 DM, zu ersetzen braucht (Runderlaß vom 19. Juli 1954 [Nds.MBl. S. 338]). Diese Ermessensregelung eines anderen Bundeslandes verpflichtet das beklagte Land nicht zu einer gleichartigen Regelung. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes die Länder auf den der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Rechtsgebieten, wie hier des Beamtenrechts, nicht zu Regelungen nötigt, durch die Angehörige eines Bundeslandes in allen Punkten den Angehörigen anderer Bundesländer gleichgestellt werden (vgl. BVerwGE 1, 242;  3, 145[149]; 11, 263 [268]; Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG II C 210.61 - [DÖD 1963 S. 238]).

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Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 673,00 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer