Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1963, Az.: BVerwG II C 210.61
Änderung der Amtsbezeichnung "Steueroberamtmann" als Amtsbezeichnung "Steuerrat"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 210.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 17.10.1961 - AZ: OS I 118/59
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde - im Finanzdienst des Landes Hessen - im Jahre 1953 zum Steuerrat befördert und in eine Planstelle derBesoldungsgruppe A 2 d eingewiesen. Mit Datum vom 7. Februar 1958 richtete die Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main) an ihn folgende Verfügung:
"Betr.: Änderung der Amtsbezeichnung gemäß § 25 Abs. 1 Hess. Besoldungsgesetz. Auf Grund der in der Überleitungsvorschrift zum Hessischen Besoldungsgesetz (GVBl. 1957 Nr. 35 Seite 204 ff) enthaltenen Änderung von Amtsbezeichnungen führen Sie mit sofortiger Wirkung die Amtsbezeichnung
Steueroberamtmann."
Den Widerspruch des Klägers gegen diese Verfügung wies der Hessische Minister der Finanzen durch Bescheid vom 10. Mai 1958 zurück.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) hat die Klage mit dem Antrag,
die Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main) vom 7. Februar 1958 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1958 aufzuheben sowie das beklagte Land zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der Kläger anstelle der Amtsbezeichnung "Steueroberamtmann" die Amtsbezeichnung "Steuerrat" führen darf,
abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 17. Oktober 1961 im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen:
Die Besoldungsrechte aller hessischen Beamten seien durch das Hessische Besoldungsgesetz vom 21. Dezember 1957 (GVBl. S. 177 ff.) - HBesG - einheitlich geregelt. Dabei seien für einzelne Besoldungsgruppen zum Teil andere Amtsbezeichnungen als die bisherigen eingeführt worden. Der angefochtene Verwaltungsakt entspreche dieser gesetzlichen Regelung. Diese sei auch gültig und verstoße insbesondere nicht gegen verfassungsmäßig garantierte Rechte. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre nicht das Recht, eine einmal verliehene Amtsbezeichnung auf jeden Fall beizubehalten. Das Land Hessen sei auf Grund der Personalhoheit berechtigt gewesen, die Amtsbezeichnungen seiner Beamten neu festzusetzen. Von dieser Befugnis sei hier sinnvoll Gebrauch gemacht worden. Die Bezeichnung "Rat" sei im hessischen Dienst nunmehr grundsätzlich den Beamten des höheren Dienstes vorbehalten; lediglich bei den obersten Dienstbehörden habe man die Bezeichnung "Amtsrat" noch belassen. Die bisherige Besoldungsgruppe A 2 d sei von jeher die Besoldungsgruppe der Oberamtmänner gewesen; außer Steuerräten, Zollräten und Amtsräten habe es im gehobenen Dienst keine "Räte" gegeben. Um so weniger könne die neue Amtsbezeichnung beanstandet werden, als die Besoldungsgruppe der Oberamtmänner - jetzt A 12 - erhalten geblieben sei. Darin, daß die bereits im Ruhestand befindlichen Steuerräte ihre bisherige Amtsbezeichnung (mit dem Zusatz "a.D.") weiterführen dürften, liege keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Eine solche sei auch nicht in der Übergangsregelung des Inhalts zu erblicken, daß die nicht in die (neue) Besoldungsgruppe A 14 übergeleiteten Oberstudienräte ihre Amtsbezeichnung behalten, obwohl ihnen die Studienräte mit längerer Dienstzeit besoldungsmäßig nunmehr gleichständen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision. Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der Artikel 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 sowie 33 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes - GG -.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Obwohl weder die Revisionsschrift noch die Revisionsbegründungsschrift einen formulierten Antrag enthalten, hat der Senat die Revision für ordnungsmäßig erhoben erachtet, weil das Ziel der Revision aus der Tatsache ihrer Einlegung in Verbindung mit den bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist abgegebenen Erklärungen erkennbar ist (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] -VwGO -; BVerwGE 13, 94[BVerwG 03.10.1961 - BVerwG VI B 23.61] [95] unter Hinweis auf BVerwGE 1, 222[BVerwG 08.11.1954 - V C 61.54] [225] sowieBVerwG, Urteil vom 22. September 1961 - BVerwG IV C 188.60 -).
Die Revision ist aber unbegründet. Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß die von der Revision angegriffene gesetzliche Überleitungsregelung, welche die Änderung der bisherigen Amtsbezeichnung des Klägers ("Steuerrat") in "Steueroberamtmann" vorsieht, nicht gegen höherrangiges Bundesrecht verstoße, hält der rechtlichen Prüfung stand.
Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört nicht das Recht des Beamten auf Beibehaltung einer einmal verliehenen Amtsbezeichnung bei andauernder Identität des Amtes und des Dienstpostens (ebenso schon BVerwG, Urteil vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 90.60 - [Buchholz BVerwG 235.1, Berlin § 26 Nr. 1] unter Hinweis auf BVerfGE 8, 332 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55] [345]). Der Landesgesetzgeber war daher durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht gehindert, anläßlich der Neuordnung des Besoldungsrechts und der Überleitung die Amtsbezeichnung gleicher Ämter bestimmter Besoldungsgruppen allgemein zu ändern.
Mit ihrem Vorbringen, der Beamte habe nach hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums einen Anspruch Darauf, daß seine Amtsbezeichnung mit seiner Tätigkeit und Amtsstellung in Einklang gebracht wird, kann die Revision ebenfalls keinen Erfolg haben. Es kann dahingestellt Bleiben, ob ein solcher den Gesetzgeber bei der Änderung der Amtsbezeichnungen einschränkender hergebrachter Grundsatz überhaupt besteht und ob er dem Beamten Rechte vermittelt. Denn ein Grundsatz solchen Inhalts ist jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die geänderte Amtsbezeichnung die Funktion und die Stellung des Beamten in der Ämterorganisation klar zum Ausdruck bringt. Dies ist aber bei der Amtsbezeichnung "Steueroberamtmann" sogar mehr der Fall als bei der bisherigen Amtsbezeichnung "Steuerrat", weil die Bezeichnung "... rat" grundsätzlich den höheren Dienst und daneben allenfalls noch die Spitzenstellung des gehobenen Dienstes an einer obersten Dienstbehörde klar kennzeichnet.
Zu Unrecht macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, daß Beamten des mittleren Dienstes die Amtsbezeichnung "... rat" nur "wegen besonderer Fähigkeiten und Verdienste" verliehen werde. Die Verleihung dieser Amtsbezeichnung war keine besondere Auszeichnung im Sinne einer Belohnung für außerordentliche Verdienste, sondern lediglich die Folge einer - an einen Qualifikationsnachweis geknüpften - Beförderung, nämlich der Überführung in die Spitzenstellung des gehobenen Dienstes. An dieser Stellung des Klägers hat sich durch den Wechsel der Amtsbezeichnung nichts geändert.
Ist dem Kläger somit nach wie vor eine seiner Funktion und Amtsstellung entsprechende Amtsbezeichnung verliehen, so kann schon deshalb entgegen dem Revisionsvorbringen auch von einem Eingriff in das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 GG) keine Rede sein.
Auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) rügt die Revision zu Unrecht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, daß auf den der Landesgesetzgebung vorbehaltenen Rechtsgebieten, zu denen die hier in Rede stehende Regelung gehört, die Angehörigen eines Landes in allen Punkten den Angehörigen eines anderen Landes gleich behandelt werden müssen (ebenso BVerwGE 1, 242[BVerwG 19.11.1954 - BVerwG II C 151.54]; 3, 145 [148] sowie 11, 263 [268]). Im Verhältnis zum Bund kann nichts anderes gelten; Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht die Gleichstellung der Beamten der Länder mit den Beamten des Bundes. Der Hinweis der Revision darauf, daß in anderen Bundesländern und in den Bundes Verwaltungen die Bezeichnung "... rat" für gewisse Spitzenstellungen des gehobenen Dienstes beibehalten worden sei, kann daher keinen Erfolg haben. Das gilt auch für den weiteren Hinweis der Revision auf die Besonderheiten der Organisation der Finanzverwaltung und für ihr Vorbringen, daß nunmehr die dort in den Mittelbehörden nebeneinander beschäftigten gleichrangigen Bundes- und Landesbeamten unterschiedlich bezeichnet seien. Es mag zwar sein, daß sich derartige unterschiedliche Bezeichnungen innerhalb der gleichen Dienststelle als untunlich erweisen können. Damit wäre aber noch kein Sachverhalt gegeben, der eine Verletzung des Gleichheitssatzes erkennen ließe. Denn bei der Prüfung, ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, haben die Gerichte gegenüber dem Gesetzgeber Zurückhaltung zu üben; sie können nur die Verletzung äußerster Grenzen der Freiheit des Gesetzgebers feststellen. Eine gesetzliche Regelung ist daher nur dann mit dem Gleichheitssatz unvereinbar, wenn sich für sie schlechterdings ein vernünftiger, sachgerechter Grund nicht finden läßt und sie daher mit dem Gedanken der Gerechtigkeit nicht vereinbar ist (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [145 u. 158]; 9, 201 [206]; 9, 334 [337]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1961 - BVerwG VI C 62.59 - und vom 4. Juli 1962 - BVerwG VI C 74.60 -). Ein vernünftiger sachgerechter Grund ist hier in dem Bestreben des hessischen Gesetzgebers zu erblicken, die Amtsbezeichnung "... rat" im Interesse der Klarheit der Amtsbezeichnungen auf den höheren Dienst und auf die Spitzenstellung des gehobenen Dienstes bei den Ministerien (obersten Landesbehörden) zu beschränken. Das dem Gesetzgeber eingeräumte weitgespannte Ermessen ist deshalb nicht fehlerhaft angewendet. Die Möglichkeit, die Billigkeit und Zweckmäßigkeit einer Vorschrift zu prüfen, bietet der Gleichheitssatz nicht (BVerwGE 3, 145[BVerwG 15.02.1956 - II C 129.54] [149]). Im übrigen hat es der Bund in der Hand, im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens eine entsprechende Angleichung vorzunehmen.
Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, daß Art. 3 Abs. 1 GG auch deswegen verletzt sei, weil einige Oberstudienräte, denen nunmehr Studienräte mit längerer Dienstzeit besoldungsmäßig gleichstehen, ihre Amtsbezeichnung behalten haben. Diese Oberstudienräte sind schon deshalb keine dem Kläger vergleichbaren Beamten, weil sie dem höheren Dienst angehören; überdies sprachen bei ihnen pädagogische Gründe gegen die Streichung des Wortteils "Ober-". Auch die von der Revision angeführten "Amtsräte" sind nicht vergleichbar, weil diese, anders als die bisherigen Steuerräte, bei obersten Landesbehörden tätig sind, ihre abweichende Behandlung sich also schon aus diesem Grunde im weitgespannten Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens hält. Außerdem ist die Amtsbezeichnung "Amtsrat" weniger geeignet, die Klarheit der Amtsbezeichnungen in Frage zu stellen, als die Amtsbezeichnung "Steuerrat", weil sie mehr als diese Bezeichnung in der Öffentlichkeit bekannt ist, und zwar als Bezeichnung der Spitzenstellung des gehobenen Dienstes bei obersten Dienstbehörden.
Da es dem Gesetzgeber freisteht, zu bestimmen, daß bereits abgeschlossene Sachverhalte von einer Neuregelung nicht erfaßt werden, kann die Revision sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Amtsbezeichnung der bereits im Ruhestand befindlichen Steuerräte keine Änderung erfahren habe.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Schmitt
gez. Dr. Idel
gez. Oppenheimer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel
gez. Oppenheimer