Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.03.1959, Az.: 2 AZR 402/55
Gefahrengeneigte Arbeit; Arbeitspflichtverletzung; Fahrlässigkeitsbegriff
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.03.1959
- Aktenzeichen
- 2 AZR 402/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10099
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 08.07.1955 - 2 Sa 294/55
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 7, 290 - 304
- AiB 1990, 157 (Kurzinformation)
- NJW 1959, 1796
Amtlicher Leitsatz
1. Von Fällen der gefahrengeneigten Arbeit abgesehen, haftet ein Arbeitnehmer wegen jeder fahrlässigen Verletzung seiner Arbeitspflichten dem Arbeitgeber für den diesem entstandenen Schaden.
2. Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrengeneigter Arbeit grobfahrlässig verursacht, muß in aller Regel der Arbeitnehmer allein tragen.
3. Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrengeneigter Arbeit nicht grobfahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind. Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers wird in aller Regel der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen haben.
4. Der Begriff der Fahrlässigkeit ist ein durch die Revision in vollem Umfang nachprüfbarer Rechtsbegriff. Die Revisionsinstanz kann auch nachprüfen, ob hinsichtlich des Begriffs der groben Fahrlässigkeit die Tatsacheninstanz den Begriff "grob" in dem zu entscheidenden Fall in einer vertretbaren Weise angewandt hat.
5. Die Vorschriften der §§ 812, 818 Abs. 2 BGB beanspruchen auch Geltung für arbeitsrechtliche Verhältnisse.