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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1966, Az.: BVerwG VI C 39.64

Ansprüche eines Lehrers aus Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Bezug auf die Tauglichkeit einer vom Schulträger gestellten Lehrer-Dienstwohnung; Einordnung eines Schulträgers als Adressat von Ansprüchen eines Lehrers aus Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unter der Geltung der hessischen Schulgesetze von 1953; Subsidiarität von Ansprüchen eines Lehrers aus Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Verhältnis zu sonstigen Schadensersatzansprüchen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI C 39.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 25.02.1964 - AZ: OS I 39/62

Fundstellen

  • BVerwGE 25, 138 - 147
  • AS 25, 138 - 147
  • DÖV 1968, 434 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1967, 151

Amtlicher Leitsatz

Die Ansprüche des Lehrers aus Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in bezug auf die Tauglichkeit einer vom Schulträger gestellten Lehrer-Dienstwohnung richten sich unter der Geltung der hessischen Schulgesetze von 1953 nicht gegen den Schulträger, sondern gegen das Land und sind in der Regel nicht subsidiär im Verhältnis zu sonstigen Schadensersatzansprüchen.

In dem Verwaltungsstreit
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1966
in Braunschweig
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 1964 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war seit dem Jahre 1939 einziger ("alleinstehender") Lehrer an der Volksschule in der beigeladenen Gemeinde D.. Er bewohnte mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern eine Dienstwohnung. Im Jahre 1951 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

2

Die Gemeinde D. erbaute im Jahre 1955 ein Schulgebäude und ein Wohnhaus für den Lehrer. In der Zeit vom 23. bis zum 26. August 1955 zog der Kläger in das neue Lehrerwohnhaus um. Mit Schreiben vom 25. August 1955 bat er den Regierungspräsidenten, den Umzug anzuordnen, und wies dabei auf seine Verpflichtung hin, in die neue Dienstwohnung einzuziehen. Am 10. September 1955 ordnete der Regierungspräsident den Umzug an. Dem Kläger wurde Umzugskostenvergütung gewährt.

3

Im Januar 1957 berichtete der Kläger dem Schulrat des Untertaunuskreises, daß seine Wohnung feucht sei und Schäden an der Gesundheit der gesamten Familie und an den Einrichtungsgegenständen hervorgerufen habe; er habe die Gemeinde schon im November 1955 auf die Feuchtigkeit der Wohnung aufmerksam gemacht; Versuche, der Feuchtigkeit durch starkes Heizen abzuhelfen, seien erfolglos geblieben. Der Kreisausschuß gab der Gemeinde auf, bauliche Verbesserungen anzubringen. Der Regierungspräsident wies die hiergegen von der Gemeinde erhobene Beschwerde zurück.

4

Ende April 1957 bat der Kläger den Regierungspräsidenten, seine auf die Feuchtigkeit der Wohnung zurückzuführenden Gesundheitsschäden als Dienstbeschädigung durch Dienstunfall anzuerkennen und ihm die Kosten der Erkrankung seiner Ehefrau und seiner Kinder auch für die Zukunft zu ersetzen. Außerdem bat er um Ersatz für Sachschaden und krankheitsbedingte Mehraufwendungen für die Ausbildung seines Sohnes. Bevor über diesen Antrag entschieden war, wurde der Kläger versetzt und zog Ende Mai 1958 aus der Wohnung in D. aus.

5

Nach Beiziehung eines amtsärztlichen und eines bautechnischen Gutachtens, in denen die Ursächlichkeit der Feuchtigkeit für die geltend gemachten Gesundheits- und Sachschäden bejaht wurde, wies der Regierungspräsident durch Bescheid vom 12. März 1959 den Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Erkrankung als Dienstunfall sowie des entstandenen Möbelschadens als unbegründet zurück, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalles nicht gegeben seien. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er zusätzlich geltend machte, das Land Hessen habe seine Fürsorgepflicht verletzt, wies der Hessische Minister für Erziehung und Volksbildung durch Bescheid vom 13. April 1960 zurück.

6

Mit der Klage hat der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verurteilen, an den Kläger 5.192,74 DM nebst 4 % Zinsen aus 4.192,74 DM seit dem 1. Januar 1959 zu zahlen,

  2. 2.

    den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger und seinen Familienangehörigen jeden Schaden (Gesundheitsschaden) zu ersetzen, den er und seine Familienangehörigen infolge der ihm zugewiesenen Dienstwohnung noch erleiden würden.

7

Die durch Beschluß vom 23. Mai 1961 beigeladene Gemeinde D. ist der Auffassung des Klägers beigetreten, daß nicht sie, sondern der Beklagte hafte.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn zwar grundsätzlich auch die Sorge für den einwandfreien Zustand einer Dienstwohnung umfasse, im vorliegenden Falle aber durch die Sonderregelung für Dienstwohnungen von Volksschullehrern im Schulkostengesetz vom 10. Juli 1953 ausgeschlossen sei.

9

Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 25. Februar 1964 das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

10

Für einen Anspruch des Klägers auf Grund der Dienstunfallbestimmungen sei zwar kein Raum, doch komme ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen seinen Dienstherrn wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht, weil die Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich, auch die Sorge für einen gesundheitlich zuträglichen, gefahrlosen Zustand einer Dienstwohnung umfasse und das Land Hessen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegenüber dem Kläger und seiner Familie fürsorgepflichtig sei.

11

Nach den Vorschriften des hessischen Schulkostengesetzes von 1953 stehe der Lehrer zu dem Gemeindeverband, in dem sich die Volksschule befinde, in keinem irgendwie gearteten dienstrechtlichen Verhältnis. Die Anstellung, die rechtliche Betreuung, die Besoldung und Versorgung der Lehrer oblägen dem Land, und der Volksschullehrer stehe lediglich zu seinem Dienstherrn, dem Lande, das die Personalkosten der Volksschulen trage, in dienstrechtlichen Rechtsbeziehungen.

12

Zu den Dienstpflichten des Lehrers als Landesbeamten gehöre es, daß er sich einer Einschränkung des Grundrechts der allgemeinen Freizügigkeit (Art. 11 GG) zu unterwerfen habe. Aus Gründen des Unterrichts und der Zusammenarbeit mit den Eltern der Schüler sei es in der Regel erforderlich, daß der Volksschullehrer am Schulort oder in dessen Nähe wohne. In kleinen Gemeinden sei es eine Dienstpflicht des Volksschullehrers, eine zur Verfügung gestellte Dienstwohnung zu beziehen. Auch diese auf dem Beamtenverhältnis beruhende Dienstpflicht obliege dem Lehrer nur gegenüber seinem Dienstherrn, dem Lande Hessen.

13

Sei der Lehrer demnach grundsätzlich gegenüber dem Lande verpflichtet, eine Dienstwohnung zu beziehen, so spiele es keine Rolle, wer diese erstellt habe und in wessen Eigentum sich das Grundstück befinde. Maßgebend sei, ob der Dienstherr die Wohnung als Dienstwohnung angesehen und den Umzug dahin angeordnet habe. Das sei hier geschehen. Zwar habe der Regierungspräsident den Umzug des Klägers erst angeordnet, als dieser schon umgezogen gewesen sei; das ändere jedoch nichts daran, daß hier eine dienstliche Anweisung zur Inanspruchnahme der Wohnung gegeben worden sei.

14

Sonach habe der Dienstherr dafür einzustehen, daß sich die Dienstwohnung in einem für den Beamten nicht schädlichen Zustand befinde. Zu vertreten habe der Dienstherr allerdings einen Schaden nur, sofern ihn ein Verschulden treffe. Da das Verwaltungsgericht noch nicht zur Sache entschieden habe, insbesondere Art, Umfang und Höhe des entstandenen Schadens noch nicht aufgeklärt habe und über die Frage des Verschuldens sowie eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers noch keine Feststellungen getroffen habe, sei es im Interesse der Beteiligten angebracht, die Sache gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

15

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 1964 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 1. März 1962 zurückzuweisen.

16

Zur Begründung der Rüge der Verletzung materiellen Rechts führt die Revision im wesentlichen aus: Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Landes Hessen umfasse grundsätzlich nicht die Sorge für einen gesundheitlich zuträglichen, gefahrlosen Zustand der Dienstwohnung eines Volksschullehrers. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß hinsichtlich der Dienstwohnung nur Rechtsbeziehungen zwischen dem Land Hessen und dem Kläger entstanden seien, treffe nicht zu. Unbeschadet der Umzugsanordnung und der Festsetzung der Vergütung durch Landesbehörden sei zwischen dem Kläger und der beigeladenen Gemeinde ein echtes Mietverhältnis im Sinne des § 535 BGB zustande gekommen. Ob und inwieweit im Rahmen des zivilrechtlichen Mietverhältnisses zwischen der beigeladenen Gemeinde und dem Kläger die Gewährleistungsvorschriften der §§ 536 ff. BGB anwendbar gewesen seien, sei allenfalls Sache einer Auseinandersetzung zwischen den Mietvertragsparteien. Das beklagte Land hafte als am Vertragsverhältnis unbeteiligter Dritter nicht für Ansprüche dieser Art, sei also für die vorliegende Klage nicht passiv legitimiert.

17

Das angefochtene Urteil verletze auch die Vorschrift des § 6 des Schulkostengesetzes, indem das Berufungsgericht aus: der Anordnung des Umzugs in die "Dienstwohnung" auf eine Verpflichtung des Landes geschlossen habe, für einen gefahrlosen Zustand dieser "Dienstwohnung" zu sorgen. Bei den in § 6 erwähnten "Lehrerdienstwohnungen" handele es sich nicht um Dienstwohnungen im Sinne der Dienstwohnungsvorschriften vom 30. Januar 1937.

18

Das Berufungsgericht hätte sich ferner mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen müssen, daß zwar auch zur Geltungszeit des Schulkostengesetzes von 1953 noch die früheren Dienstwohnungsvorschriften auf Volksschullehrer anzuwenden gewesen seien, daß aber insoweit die beamtenrechtliche Fürsorge dem Schulträger im Rahmen seiner Sorge für die äußeren Schulangelegenheiten obgelegen habe.

19

Der Kläger hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

20

und verteidigt zur Begründung das angefochtene Urteil.

21

Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

22

II.

Die zulässige Revision ist unbegründet.

23

Das Revisionsgericht hatte auf die sachlich-rechtliche Revisionsrüge zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Passivlegitimation des Beklagten mit Recht bejaht; das Urteil des Verwaltungsgerichts also zutreffend aufgehoben hat. Diese Entscheidung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

24

Das Berufungsgericht ist ohne Verstoß gegen revisibles Recht davon ausgegangen, daß Volksschullehrer in kleineren Gemeinden dem Lande als ihrem Dienstherrn gegenüber dienstlich verpflichtet sind, eine von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Lehrerwohnung zu beziehen (im Ergebnis ebenso Heckel-Seipp, Schulrechtskunde, 3. Aufl. [1965], S. 174). Das allgemeine Beamtenrecht steht einer solchen besonderen dienstlichen Verpflichtung des Volksschullehrers nicht entgegen. In dem hier anzuwendenden Gesetz über die Rechtsstellung der Beamten und Angestellten imöffentlichen Dienste des Landes Hessen in der Fassung vom 11. November 1954 (GVBl. S. 239) - HBG - war zwar eine dem§ 74 Abs. 2 BBG entsprechende ausdrückliche Regelung nicht enthalten. Die einer hergebrachten Übung entsprechende Verpflichtung des Landschullehrers zum Beziehen einer von der Gemeinde pflichtgemäß bereitgestellten Lehrerdienstwohnung folgt aber aus seiner allgemeinen Pflicht zu hingebungsvoller Berufstreue (vgl. §§ 10 ff., besonders § 13 Abs. 1 HBG), weil die besonderen Gegebenheiten seines Berufsstandes eine ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Hauptpflichten nur gestatten, wenn der Lehrer auch als Privatperson seinen Platz in einer durch sein Amt geprägten Sphäre einnimmt. Diese Pflicht beschränkt sich nicht auf das Beziehen einer "Dienstwohnung" im eigentlichen Sinne der Nr. 4 der Dienstwohnungsvorschriften vom 30. Januar 1937 (RBB S. 9) - DWV -. Das Berufungsgericht hat überdies festgestellt, daß die Verpflichtung des Klägers durch eine dienstliche Weisung zur Inanspruchnahme der Wohnung, nämlich durch die auf Antrag des Klägers vom Regierungspräsidenten erteilte Umzugsanordnung, konkretisiert worden ist. Diese Deutung der Anordnung vom 10. September 1955 steht nicht in Widerspruch zu revisiblem Recht. Die Bezugnahme des Regierungspräsidenten auf "Nr. 5 DVO" - gemeint ist die Durchführungsverordnung zum Gesetz über Umzugskostenvergütung der Beamten vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566) vom 7. Mai 1935 (RBB S. 40) - legt zwar nahe, daß beim Erlaß der Anordnung in erster Linie Erwägungen der Umzugskostenvergütung maßgebend waren, schließt jedoch nicht aus, daß der Regierungspräsident gleichzeitig darüber befand, daß der Dienst des Klägers den Wohnungswechsel am Ort nötig machte und der Kläger die Lehrerdienstwohnung beziehen mußte (vgl. Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 der genannten DVO). Daß der Einzug auch den Wünschen des Klägers entsprach, steht der Deutung der Umzugsanordnung als verbindlicher dienstlicher Weisung nicht entgegen; der Kläger trug mit dem Einzug in die Wohnung und mit der Bitte um Erteilung der Umzugsanordnung nur der bestehenden Rechtslage Rechnung.

25

Das Berufungsgericht hat ferner entschieden, daß das beklagte Land kraft seiner Fürsorgepflicht als Dienstherr für den ordnungsgemäßen Zustand der dem Kläger zugewiesenen, von der beigeladenen Gemeinde bereitgestellten Lehrerdienstwohnung sorgen mußte und für die durch schuldhafte Verletzung dieser Pflicht verursachten Schäden einzustehen hat.

26

Die Revision hält dem zunächst entgegen, daß eine Verantwortlichkeit des beklagten Landes schon dadurch ausgeschlossen werde, daß der Kläger die beigeladene Gemeinde unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne, und zwar auf Grund einer privaten (mietvertraglichen) Rechtsbeziehung; jedoch zu Unrecht.

27

Auf Grund der Fürsorgepflicht (§ 27 HBG) kann der Dienstherr verpflichtet sein, von einem Beamten auch solche Nachteile abzuwenden, die ihm außerhalb des Dienstes entstehen. Das gilt besonders dann, wenn der Beamte besondere Risiken oder Kosten auf sich nehmen muß, um einer dienstlichen Anordnung Folge leisten zu können. Auch die Anordnung des Dienstherrn, eine Dienstwohnung zu beziehen, bringt für den Beamten - neben dem Vorteil, den Mühen einer Wohnungssuche enthoben zu sein - erhebliche Risiken mit sich: Ihm wird angesonnen, bei der Ausgestaltung seiner persönlichen Lebenssphäre auf eigene Wünsche und auf die mit der privatrechtlichen Vertragsfreiheit verbundenen Vorteile zu verzichten.

28

Der Beamte gerät auf diese Weise in eine besondere persönliche Abhängigkeit zum Dienstherrn. Steht die Dienstwohnung im Eigentum oder in der alleinigen Verfügungsgewalt des Dienstherrn, erstreckt sich dessen Fürsorgepflicht darauf, daß sich die Dienstwohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, der ihre gefahrlose Benutzung durch den Beamten und seine Familie gestattet (so schon in entsprechender Anwendung des § 618 BGB: RGZ 71, 243; 91, 21; 95, 103; vgl. auch Nr. 14 Abs. 2 DWV).

29

Grundsätzlich kann nichts anderes gelten, wenn der Dienstherr die Dienstwohnung, zu deren Bezug der Beamte verpflichtet ist, von einem Dritten stellen läßt, statt sie durch seine Organe aus Mitteln seines eigenen Vermögens zur Verfügung zu stellen. Es ist anerkannten Rechts, daß der Dienstherr sich seiner Fürsorgepflicht nicht dadurch entledigt, daß er eines seiner Organe mit der Untersuchung der Tauglichkeit und Fehlerfreiheit zu leistender Sachen betraut und dem Beamten dadurch die Möglichkeit einer persönlichen Inanspruchnahme dieses Organs verschafft. Ebensowenig kann aber der Dienstherr seine Fürsorgepflicht auf einen selbständigen Unternehmer abwälzen, indem er diesem die Leistung an den Beamten aufträgt. Zwar wird die Rechtsstellung des Beamten gegenüber einem außenstehenden Unternehmer, den der Dienstherr mit der Gewährung von Fürsorgeleistungen beauftragt hat, häufig stärker sein als gegenüber Hilfspersonen, die in die Organisation des Dienstherrn eingegliedert sind. Denn vielfach wird der Beamte als Leistungsempfänger aus den vertraglichen Vereinbarungen des Dienstherrn mit einem Außenstehenden unmittelbare Leistungsansprüche gegen diesen herleiten können, weil der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck auch zugunsten des Leistungsempfängers abgeschlossen ist (vgl. RGZ 127, 218 ff.). Diese unterschiedliche Stärke der Rechtsposition des Beamten als Leistungsempfänger gegenüber den einzelnen an der Leistung Beteiligten rechtfertigt aber nicht die Annahme, daß seinem Fürsorgebedürfnis durch die Einräumung eigener vertraglicher Ansprüche gegenüber einem Außenstehenden stets hinreichend Rechnung getragen sei. Selbst wenn der Dritte über genügend Mittel verfügt, um für etwaige Schäden vollwertigen Ersatz leisten zu können, so hat doch der Beamte zunächst einen Anspruch auf Fürsorge, daß es möglichst gar nicht erst zu einer Schädigung kommt. Auch im Bereich des Zivilrechts ist anerkannt, daß der Dienstherr, der mit den zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) herangezogenen Hilfspersonen vertragliche Schutzpflichten unmittelbar zugunsten seines Arbeitnehmers vereinbart, sich dadurch nicht von seiner eigenen Haftung für eine Schädigung des Arbeitnehmers durch diese Hilfspersonen befreit (vgl. RGZ 127, 218 ff.; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, [7. Aufl.], Bd. I S. 398 Fußn. 25; Staudinger, BGB, 11. Aufl.,§ 618 RdNr. 45).

30

Das angefochtene Urteil nimmt allerdings nicht Stellung zu der Frage, ob die beigeladene Gemeinde als Gehilfin des Beklagten bei der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht anzusehen ist, etwaige schuldhafte Handlungen der Gemeindeorgane also in analoger Anwendung des § 278 BGB dem Beklagten zuzurechnen sind. Auch eine selbständige Körperschaft kann als Gehilfin des Landes bei der Erfüllung von Fürsorgepflichten gegenüber Landesbeamten in Betracht kommen. Denn ob jemand Gehilfe des Dienstherrn bei der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht ist, richtet sich nicht nach dem Grad seiner Abhängigkeit, sondern nach dem Zweck des Zusammenwirkens mit dem Dienstherrn. Denkbar ist aber auch, daß der Dienstherr seinen Beamten zur Entgegennahme von Leistungen eines Dritten veranlaßt, ohne sich seiner Hilfe gerade zum Zweck der Erfüllung von Fürsorgepflichten zu bedienen - so, wenn sich die Tätigkeit des Dienstherrn in der Vermittlung eines Vertragsabschlusses zwischen dem Beamten und dem Dritten erschöpft. In diesem Falle braucht sich der Dienstherr schuldhaftes Verhalten des Dritten nicht wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen. Das schließt jedoch nicht aus, daß den Dienstherrn wegen der Anordnung, die Leistung des Dritten entgegenzunehmen, bestimmte eigene Sorgfaltspflichten nach dem Grade seiner Einwirkungsmöglichkeit treffen. In diesem Falle besteht - ebensowenig wie im Falle der Vereinbarung vertraglicher Ansprüche zugunsten des Beamten (§§ 328 ff. BGB) - ein Grund, das Bedürfnis des Beamten nach Schutz durch den Dienstherrn zu verneinen und ihn auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme seines Vertragspartners zu verweisen. Den rechtlichen Besonderheiten dieser letztgenannten Situation wird schon dadurch Rechnung getragen, daß der Dienstherr nicht entsprechend§ 278 BGB für die Vertragsverletzungen des Dritten einzustehen hat. Die vertragliche Sicherung des Beamten gegenüber dem Dritten rechtfertigt aber für sich allein keine Schmälerung der verbleibenden Verpflichtung des Dienstherrn, ihn vor schädigenden Folgen dienstlicher Anordnungen zu schützen.

31

Die Weisung des Dienstherrn an seinen Beamten, in eine bestimmte Wohnung zu ziehen, löst also in jedem Falle gewisseÜberwachungspflichten des Dienstherrn hinsichtlich der Tauglichkeit der Wohnung aus. Der Umfang dieser Pflichten hängt allerdings davon ab, ob der Dienstherr die Wohnung selbst stellt oder durch einen Dritten stellen läßt und sich dessen als Gehilfen bei der Erfüllung eigener Pflichten gegenüber dem Beamten bedient, oder ob er den Beamten nur zu vertraglichen Vereinbarungen mit dem zur Verfügung über die angewiesene Wohnung Berechtigten veranlaßt. Auch im letzten Falle wird die Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten vor einer Gefährdung durch die zugewiesene Wohnung zu bewahren, nicht durch die entstehenden vertraglichen Pflichten des Dritten verdrängt, sie wird sich jedoch in der Regel darauf beschränken, besonders zu überwachen, ob die zuständigen Bauaufsichtsbehörden die Wohnung nach Fertigstellung in geeigneter Weiseüberprüft und etwa Beanstandungen erhoben haben.

32

Die dem Lande nach allgemeinen Grundsätzen obliegende Fürsorgepflicht hinsichtlich der Tauglichkeit der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Lehrerdienstwohnung ist auch - entgegen der Auffassung der. Revision - nicht durch Gesetz, insbesondere durch § 6 des hier anwendbaren hessischen Schulkostengesetzes vom 10. Juli 1953 (GVBl, S. 126) - SchulkostG - auf die Gemeinde übertragen worden.

33

Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sollen die Schulträger für angemessene Lehrerwohnungen sorgen. Gemeinden mit nicht mehr als acht Schulstellen sind verpflichtet, mindestens für den Schulleiter eine Lehrerdienstwohnung bereitzustellen, die nur mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zu anderen Zwecken verwandt werden darf. Ohne gerade auf diese Vorschrift näher einzugehen, hat das Berufungsgericht zur Rechtslage nach dem Schulkostengesetz allgemein ausgeführt, die Gemeinden hätten auf Grund dieses Gesetzes nur zum Lande Hessen in Rechtsbeziehungen gestanden, nicht zu dem einzelnen Volksschullehrer. An diese Auslegung des Landesrechts wäre das Revisionsgericht nur dann, nicht gebunden, wenn§ 6 SchulkostG die beamtenrechtlichen Pflichten des Dienstherrn einschränkte. Das ist jedoch nicht der Fall.

34

Die Vorschrift des § 6 SchulkostG bezweckt, den Einsatz von Lehrern an Landschulen nicht durch die erfahrungsgemäß bestehenden Schwierigkeiten der Wohnraumbeschaffung in Landgemeinden zu behindern (vgl. RGZ 71, 243 [246] zu der vergleichbaren Regelung in§§ 12 ff. des früheren preußischen Volksschullehrer-Diensteinkommengesetzes vom 3. März 1897 [GS. S. 25]). Den Schulträgern wurden so die Kosten einer Fürsorgemaßnahme aufgebürdet, der sich der Staat nicht entziehen konnte, wenn er nicht die Dorfschullehrer und ihre Familien unzumutbaren, auch den Lehrernachwuchs abschreckenden Wohnungsverhältnissen aussetzen und dadurch die Besetzung der Lehrerstellen in Landgemeinden gefährden wollte. Diese Maßnahme erfolgte also vorwiegend im Interesse der Aufrechterhaltung des Erziehungswesens in den Landgemeinden. Um dieses Ziel sicherzustellen, bedurfte es lediglich einer gesetzlichen Regelung der Pflichten des Schulträgers gegenüber dem Staat, nicht auch der Begründung von Ansprüchen des einzelnen Lehrers; daß auch ihm die Bereitstellungspflicht der Gemeinde zugute kam, war lediglich die Folge einer auf Verbesserung der sozialen Stellung des Lehrerstandes abzielenden gesetzlichen Regelung. Nichts deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber dieser kommunalrechtlichen Lastenverteilung noch einen beamtenrechtlichen Nebensinn geben wollte, indem er zugleich mit den Kosten der Lehrerwohnung auch die beamtenrechtlichen Schutzpflichten gegenüber dem jeweils in die Wohnung eingewiesenen Landesbediensteten auf die Gemeinde abwälzte.

35

Ein solcher beamtenrechtlicher Nebensinn des § 6 SchulkostG läßt sich auch nicht gesetzeshistorisch begründen. Allerdings war für den Bereich des früheren preußischen Rechts anerkannt, daß sich der Volksschullehrer im Falle der Schädigung durch Mängel der Dienstwohnung in entsprechender Anwendung des § 618 Abs. 1 BGB unmittelbar an die Gemeinde halten könne (RGZ 71, 243). Dieser Rechtsprechung lag die Erwägung zugrunde, daß der Volksschullehrer zu dem Schulverband, "für" den er angestellt war (vgl.§ 59 Abs. 3 des preußischen Volksschulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 [GS. S. 335] und § 49 Abs. 1 des preußischen Volksschullehrer-Besoldungsgesetzes - VBG - vom 1. Mai 1928 [GS. S. 125]), in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis stand (RGZ 71, 243 [247]). Die besonderen öffentlich-rechtlichen Schutzpflichten der Gemeinden standen jedoch einer daneben bestehenden, eigenen Verpflichtung der staatlichen Schulaufsicht zur Überwachung der Tauglichkeit der Lehrerdienstwohnungen nicht entgegen (so ausdrücklich die Ausführungsanweisung Nr. 35 Abs. 2 zu §§ 14 und 23 VBG vom 1. Juni 1928, abgedruckt bei v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preußen, 6. Bd., 1. Halbband [1933], S. 435). Die hessische Schulgesetzgebung des Jahres 1953 hat die rechtlichen Bindungen des Volksschullehrers an die Gemeinde weiter gelockert: Die Anstellung der Lehrer "für" die Gemeinden entfiel;§ 49 VBG wurde durch § 34 Abs. 2 Nr. 1 des hessischen Schulverwaltungsgesetzes vom 10. Juli 1953 (GVBl. S. 131) ausdrücklich aufgehoben. Die Personalkosten der Volksschulen, die bisher die in der Landesschulkasse zusammengeschlossenen Gemeinden mit getragen hatten (so noch §§ 9 ff. des preußischen Volksschulfinanzgesetzes vom 2. Dezember 1936 [GS. S. 161]; zuvor §§ 36 ff. VBG), wurden insgesamt vom Land übernommen (§§ 12 ff. SchulkostG). Den wenigen Ausnahmetatbeständen, in denen noch unmittelbare Leistungen der Gemeinden an die Lehrer vorgesehen waren (§ 5 Abs. 3 Buchst. b und g, § 6 Abs. 1 SchulkostG), ist eine Tendenz der Schulgesetze zur Aufteilung beamtenrechtlicher Funktionen zwischen Staat und Gemeinde nicht mehr zu entnehmen, so daß die Vorschriften über die Lehrerdienstwohnungen nicht mehr in diesem Sinne ausgelegt werden können.

36

Auch die Ermächtigung an den Minister für Erziehung und Volksbildung, hinsichtlich der Lehrerwohnungen das Nähere zu regeln (§ 6 Abs. 2 SchulkostG), läßt nicht die Deutung zu, daß frühere Verwaltungsvorschriften auch insoweit vorläufig weitergelten sollten, als sie das Lehrerdienstwohnungsrecht im Hinblick auf das Beamtenrecht ordneten. Ob etwa § 24 Abs. 2 des hessischen Schulverwaltungsgesetzes vom 28. Juni 1961 (GVBl. S. 87), wonach auf Lehrerdienstwohnungen die für die Landesbediensteten maßgebenden Dienstwohnungsvorschriften mit der Maßgabe anzuwenden sind, daß an die Stelle des Landes Hessen der jeweilige Schulträger tritt, jeglicheÜberwachungspflicht der Schulaufsichtsbehörde neben den der Gemeinde auferlegten. Pflichten aus dem Dienstwohnungsrecht (z.B. Nr. 14 Abs. 2 DWV) beseitigt hat, bedarf hier keiner Erörterung, weil diese Vorschrift auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung findet.

37

Daß § 6 SchulkostG die Fürsorgepflicht des Landes hinsichtlich der Lehrerdienstwohnungen nicht auf die Gemeinden verlagert hat, steht auch in Einklang mit der Lösung ähnlicher ebenfalls durch das Zusammenwirken von Land und Schulträger entstehender Interessenlagen. Erleidet ein Volksschullehrer infolge mangelhafter Beschaffenheit der von der Gemeinde zu unterhaltenden Schulräume einen Dienstunfall oder erkrankt er infolge der Feuchtigkeit dieser Räume, so kann sich der Dienstherr der Verpflichtung zur Gewährung von Dienstunfallversorgung oder zum Schadensersatz wegen verschuldeter Fürsorgepflichtverletzung nicht dadurch entziehen, daß er den Beamten auf Ansprüche gegen den Schulträger wegen Schlechterfüllung seiner Pflichten aus § 5 Abs. 2 SchulkostG verweist. Der Grundsatz, daß der Dienstherr für die Gefahrlosigkeit der Diensträume einzustehen hat, gilt unabhängig davon, ob der Dienstherr die Räume selbst stellt oder ob er den Beamten in Räumen einer anderen Körperschaft seinen Dienst verrichten läßt. § 5 Abs. 2 SchulkostG hat diesen beamtenrechtlichen Grundsatz nicht angetastet. Wollte man § 6 SchulkostG im gegenteiligen Sinne auslegen, so stände das offenbar in Widerspruch zu der Gesetzeskonzeption.

38

§ 6 schränkt also ebensowenig wie § 5 Abs. 2 SchulkostG beamtenrechtliche Ansprüche des Lehrers gegen seinen Dienstherrn ein. Das schließt nicht aus, daß außer dem Staat auch dem Lehrer eigene Schadensersatzansprüche nichtbeamtenrechtlichen Charakters gegen die Gemeinde wegen Verletzung ihrer aus §§ 5, 6 SchulkostG herzuleitenden Sorgfaltspflichten zustehen können, sei es auf Grund der durch die Einweisung in die Wohnung begründeten (quasi-)vertraglichen Rechtsbeziehungen, sei es auf Grund der allgemeinen Sicherungspflichten des Eigentümers. Darauf könnte es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aber nur ankommen, wenn der Kläger als Beamter verpflichtet wäre, vor einer Schadensersatzklage gegen seinen Dienstherrn alle etwaigen anderen Ersatzmöglichkeiten auszuschöpfen. Das ist nicht der Fall:

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Eine entsprechende Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Im vorliegenden Verfahren ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Kläger seinen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land auch auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Landesbediensteten (Art. 34 GG, § 839 BGB) stützen könnte oder ob dem Beklagten gegenüber einer Amtshaftungsklage das Verweisungsprivileg des§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zugute käme, solange sich der Kläger wegen des ihm entstandenen Schadens an die beigeladene Gemeinde halten könnte. Bei Klagen des Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht scheidet aber eine entsprechende Anwendung des Grundgedankens des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. Es bedarf hier keiner erneuten Entscheidung, ob der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB (Haftungsausschluß bei schuldhaft versäumten Rechtsmittelverfahren) auf Schadensersatzklagen wegen Fürsorgepflichtverletzung unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend anwendbar ist (vgl. dazu Urteile vom 3. Mai 1963 - BVerwG VI C 191.60 - und vom 24. November 1965 - BVerwG VI C 36.63 -). Denn im Unterschied zu der Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB, die sich als besondere Ausgestaltung des Grundsatzes des § 254 BGB in das geltende Rechtssystem einfügt, handelt es sich bei der Subsidiarität der Beamtenhaftung im Falle bloß fahrlässiger Amtspflichtverletzungen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) ursprünglich um eine Schutzvorschrift zugunsten der ihre Amtspflicht einem Dritten gegenüber verletzenden Beamten, deren Entschlußfreudigkeit nicht durch drohende Ersatzansprüche gelähmt werden sollte (BGHZ 13, 88 ff. [100]). Die Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch im Bereich der Staatshaftung (§ 1 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910, Art. 131 Weimarer Reichsverfassung, Art. 34 GG) kann ausschließlich mit der nur historisch verständlichen Verknüpfung von Staatshaftung und Beamtenhaftung gerechtfertigt werden. Dem Staat sollte nicht wie durch § 89 BGB eine (eigene) Haftung wegen Organverschuldens auferlegt werden, sondern er sollte nur mit der in der Person des Beamten begründeten Haftung aus§ 839 BGB an dessen Stelle belastet werden. Demgegenüber handelt es sich bei der Haftung des Staates wegen Fürsorgepflichtverletzung um eine Verantwortlichkeit für schuldhaftes Verhalten der Organe und Gehilfen des Dienstherrn, das sich dieser in entsprechender Anwendung der Grundsätze der §§ 89, 31 sowie des § 278 BGB zurechnen lassen muß. Der Dienstherr wird also nicht aus einer weitergeleiteten deliktsrechtlichen Verbindlichkeit, sondern aus einer eigenen, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden (quasi-vertraglichen) Verbindlichkeit in Anspruch genommen. Der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kann in diesem Falle ebensowenig Geltung beanspruchen wie im Falle der Haftung des Fiskus aus einem Vertragsverhältnis (§§ 276 ff. BGB). Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bisher in dem Grundsatz des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Schranke der Haftung des Dienstherrn wegen Fürsorgepflichtverletzung erblickt (vgl. BVerwGE 13, 17 [BVerwG 24.08.1961 - II C 165/59] [26]; BGHZ 43, 178 ff.).

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Scheidet somit eine entsprechende Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, so könnte gleichwohl die dem Beamten gegen den Dienstherrn obliegende Treupflicht, die der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspricht, zu einer Subsidiarität der Schadensersatzpflicht des Staates führen. Grundsätzlich ist einem Beamten aber nicht zuzumuten, von der für ihn sehr viel einfacheren und weniger riskanten Klärung der Ersatzpflicht des Dienstherrn im Verwaltungsverfahren, die erst bei Streit zu einer Klage zu führen braucht, Abstand zu nehmen, zumal wenn vorauszusehen ist, daß sich der Dienstherr schließlich doch mit dem gleichfalls ersatzpflichtigen Dritten über eine Aufteilung der Ersatzverbindlichkeit im Innenverhältnis auseinandersetzen müßte. Nur in besonderen Ausnahmefällen mag es einmal gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Beamte davon absieht, einen Dritten, dessen Verhalten zur Entstehung des Schadens in weit höherem Maße beigetragen hat als die Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn, in Anspruch zu nehmen, obwohl dies offensichtlich Erfolg verspräche. Für etwas Derartiges liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor. Auf welcher Grundlage dem Kläger eigene Schadensersatzansprüche gegen die Beigeladene zustehen könnten, ist zweifelhaft. Ebenso ist noch ungeklärt, ob und in welchem Umfange das beklagte Land im Falle der Schadensersatzleistung an den Kläger bei der Gemeinde Regreß nehmen könnte, sei es aus eigenem Recht wegen Schlechterfüllung der Pflicht zur Bereitstellung der Lehrerdienstwohnung, sei es aus abgeleitetem Recht (§ 87 a BBG). Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann es demnach nicht darauf ankommen, welcher Art die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen sind. Das Berufungsgericht brauchte also entgegen der Meinung der Revision auf diese Frage nicht einzugehen.

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Da nach alledem die Klage schlüssig, die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Zurückverweisung an dieses Gericht also rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. zur Zurückverweisung vom Berufungsgericht an das Gericht des ersten Rechtszuges gemäß § 90 Abs. 1 Buchst. a MRVO 165 Urteil vom 13. Dezember 1958 - BVerwG VI C 198.56 - [MDR 1959 S. 236], gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGOUrteil vom 25. Oktober 1961 - BVerwG V C 127.60 -), war die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht wird jetzt in erster Linie prüfen müssen, ob der vom Kläger geltend gemachte Schaden auf schuldhafte Pflichtverletzung von Organen, Bediensteten oder sonstigen Hilfspersonen (i.S. des entsprechend anwendbaren § 278 BGB) des beklagten Landes zurückzuführen ist. Wird festgestellt, daß sich das Land der Beigeladenen als Gehilfin bei der Erfüllung der Fürsorgepflicht bedient hat, so wird es sich etwaige schuldhafte Pflichtverletzungen der Gemeindeverwaltung zurechnen lassen müssen. Andernfalls wird es darauf ankommen, inwieweit die Dienstbehörde des Klägers die für ihn bereitgestellte neue Lehrerdienstwohnung in seinem Interesse vor oder alsbald nach der Anordnung des Umzugs zu überprüfen hatte, insbesondere ob sie sich darauf beschränken durfte zu prüfen, ob die Bauaufsichtsbehörde den Bau vor dem Beziehen abgenommen und keine Beanstandungen wegen die Bewohnbarkeit beeinträchtigender Mängel erhoben hatte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert