Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1963, Az.: BVerwG VI C 191.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 191.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 29.09.1960 - AZ: Bf. II 14/60
Fundstellen
- DÖV 1964, 33 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 16, 163
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 1963
durch
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der auf seinen Antrag als Verwaltungssekretär der beklagten Freien und Hansestadt Hamburg mit Ablauf des 30. Juni 1933 auf Grund der §§ 10, 12 des Beamtenruhestandsgesetzes vom 17. Juli 1929 (GVBl. S. 353) unter Gewährung des gesetzlichen Ruhegehalts in den Ruhestand versetzt worden ist, begehrt von der Beklagten finanziellen Ausgleich dafür, daß diese sein im Jahre 1949 gestelltes Gesuch um Wiedereinstellung durch ihre Verfügung vom 8. Oktober 1949 abgelehnt habe, obwohl in bezug auf das Verhalten der früheren hamburgischen Beschäftigungsbehörde in den Jahren 1931 bis 1933, insbesondere wegen des Vorgehens des damaligen Regierungsdirektors Dr. S. Vorwürfe zu erheben seien. Durch die Ablehnung des Wiedereinstellungsgesuchs habe die Beklagte ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt.
Die vom Kläger 1959 erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. September 1960 sowohl das Verhalten der früheren Beschäftigungsbehörde, insbesondere des damaligen Regierungsdirektors Dr. S. in den Jahren 1931 bis 1933 als auch die Ablehnung des Wiedereinstellungsantrags des Klägers im Jahre 1949 durch die Beklagte auf die Berechtigung des Vorwurfs der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht geprüft und ist hinsichtlich beider Zeitabschnitte zu einem verneinenden Ergebnis gelangt. Im Zusammenhang mit dem ersten Zeitabschnitt hat es zu dem Vorwurf der Diskriminierung des Klägers durch Dr. S. festgestellt, daß dieser, der den Kläger sechsmal gehört habe, dem Kläger unbefangen und wohlwollend gegenübergetreten sei und daß auch seine Werturteile über den Kläger, der damals unter unglücklichen Familienverhältnissen seelisch gelitten habe, sachlich vertretbar seien, wie dies u.a. das Anfang August 1932 erstattete amtsärztliche Gutachten bestätige. Dr. S. habe auch nicht den Versuch des Klägers, sich durch den Antrag auf Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu rehabilitieren, vereitelt, denn der Kläger habe in der Unterredung mit Dr. S. nicht mehr auf der Weiterleitung seines Antrags bestanden. Auch die im Jahre 1933 auf Antrag des Klägers durchgeführte Zurruhesetzung sei im Einklang mit den damaligen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Der Kläger erhebe daher gegen seine damalige Beschäftigungsbehörde zu Unrecht den Vorwurf, die Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt zu haben. Nicht anders zu beurteilen sei die vom Kläger besonders beanstandete Ablehnung seines Wiedereinstellungsgesuchs im Jahre 1949 durch die Beklagte. Da der Kläger dieses Gesuch im wesentlichen darauf gestützt habe, daß seinem im Jahre 1933 gestellten Zurruhesetzungsantrag in Wirklichkeit politische Motive zugrunde gelegen hätten, habe zur Ablehnung des Gesuchs die - berechtigte - Verneinung des Nachweises einer politischen Schädigung des Klägers genügt. Aber auch bei rein beamtenrechtlicher Betrachtungsweise erweise sich das Verhalten der Beklagten im Jahre 1949 als einwandfrei, denn wenn auch der Kläger erklärt habe, daß er voll arbeitsfähig sei, so habe die Beklagte nach dem Inhalt der Personalakten unbedenklich davon ausgehen dürfen, daß die Wiedereinstellung des überdies damals bereits im 59. Lebensjahr stehenden Klägers für die Verwaltung ein Risiko darstelle. Damit seien aber die Ermessenserwägungen der Beklagten unangreifbar.
Die zugelassene und zulässige Revision wendet sich gegen die im Berufungsurteil vorgenommene Würdigung der Ablehnung der Wiederverwendung des Klägers durch die Beklagte.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision muß ohne Erfolg bleiben.
Zwar hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht als zulässig erachtet, denn der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und nicht wegen einer durch Beamte begangenen Amtspflichtverletzung in Anspruch, für die gemäß Art. 34 GG die Beklagte einzutreten hätte und für welche nach diesem Artikel des Grundgesetzes lediglich der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben wäre. Das Oberverwaltungsgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, daß wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht Schadensersatzansprüche unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis gegen den Dienstherrn erhoben werden können. Dieser bereits in BVerwGE 13, 17 vertretenen Auffassung hat sich der erkennende Senat mit seinen Urteilen vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 59.60 und BVerwG VI C 169.60 - angeschlossen.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Soweit das Verhalten der früheren Beschäftigungsbehörde des Klägers in den Jahren 1931 bis 1933, insbesondere die Pensionierung des Klägers zum 30. Juni 1933 in Frage steht, ist die - auf eingehender Würdigung des einschlägigen Inhalts der Personalakten des Klägers beruhende - ablehnende Würdigung des Oberverwaltungsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei von Rechtsfehlern. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß das Oberverwaltungsgericht Begriff und Umfang der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verkannt habe. Die Revision rügt auch nicht die im angefochtenen Urteil erfolgte ablehnende Beurteilung der Behauptungen des Klägers über seine Diskriminierung und über die Vereitelung seines Rehabilitierungsversuchs durch seine frühere Beschäftigungsbehörde, insbesondere durch Regierungsdirektor Dr. S. Danach kann offenbleiben, ob das Schadensersatzbegehren des Klägers nicht schon an § 77 G 131 scheitern würde, so daß auch unschädlich ist, daß das Oberverwaltungsgericht die Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des Art. 131 GG nicht erörtert hat.
Auch wegen der Ablehnung seiner Wiedereinstellung durch die Beklagte im Jahre 1949 kann der Kläger nicht Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht fordern. Auch diese Feststellung ist unabhängig von der Anwendbarkeit des § 77 G 131, und sie ist auch unabhängig davon, wie in diesem Zusammenhang die Frage der Verwirkung zu beantworten wäre. Ferner kann offenbleiben, ob der Grundgedanke der für Amtspflichtverletzungen von Beamten geltenden Regelung des § 839 Abs. 3 BGB, nach welcher die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zu beachten ist, wofür - wie bemerkt sein mag - die innere Verwandtschaft von Schadensersatzansprüchen wegen einer durch Beamte begangenen Amtspflichtverletzung, die sich auf ein Beamtenverhältnis bezieht, mit Schadensersatzansprüchen wegen einer - in aller Regel ebenfalls auf dem Verhalten von Beamten beruhenden - Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn, aber auch die Struktur des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sprechen könnten, das durch ein zur alsbaldigen Klärung der Rechtsverhältnisse zwingendes Fristensystem gekennzeichnet ist. Auf diese Punkte braucht deswegen nicht eingegangen zu werden, weil der Kläger z.Z. seines Antrags auf Wiedereinstellung und der Antragsablehnung durch die Beklagte bestenfalls (vgl. BVerfGE 3, 58 [153 ff.]) Fürsorge als Ruhestandsbeamter beanspruchen konnte. Die Pflicht, Ruhestandsbeamten Fürsorge zukommen zu lassen, besteht jedoch, wie der Senat in dem angeführten Urteil vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 169.60 - ausgesprochen hat, lediglich im Rahmen des Ruhestandsverhältnisses, also in bezug auf die Versorgung. Erst die bundesbeamtenrechtliche Regelung des § 45 BBG sieht unter gewissen Voraussetzungen die erneute Berufung eines Ruhestandsbeamten in das Beamtenverhältnis vor, sie kommt im Falle des Klägers und im vorliegenden Zusammenhang aber nicht in Betracht. Bezog sich die Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber Ruhestandsbeamten lediglich auf die Versorgung, nicht aber auf Wiedereinstellungswünsche, dann kann die Beklagte gegen diese Pflicht selbst dann nicht verstoßen haben, wenn sie die Ablehnung der Wiedereinstellung des Klägers im Jahre 1949 mit anderen, nach der Behauptung der Revision nicht stichhaltigen Gründen gerechtfertigt hat. An dieser Begrenzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger als einem Ruhestandsbeamten ändert auch nichts die Kriegsbedingtheit seiner ab 1926 bemerkbar gewordenen körperlichen Störungen (Lähmung des rechten Armes); es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, welche wegen eines solchen Umstandes eine Erweiterung der Fürsorgepflicht gegen Ruhestandsbeamte in dem in Rede stehenden Sinne anzunehmen gestattete. Was schließlich den Vortrag der Revision betrifft, daß der Kläger im Jahre 1933 nicht aus gesundheitlichen, sondern aus politischen Gründen seine Pensionierung beantragt habe, so liegt hierin ersichtlich die Geltendmachung von Gesichtspunkten, die nur im Rahmen des Wiedergutmachungsrechts Bedeutung haben, wozu jedoch bereits ein ablehnendes rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.600 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert