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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1965, Az.: BVerwG VI C 36.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI C 36.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 15.12.1962 - AZ: 2 A 5/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1902 geborene Kläger hatte am 8. Mai 1945 die Rechtsstellung eines Regierungsrats. In der Zeit von 1953 bis zum 28. Februar 1955 stand er als Hilfsstaatsanwalt im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Dienste des beklagten Landes, das ihn in der Folge als Amtsanwalt verwendete und ihn mit Wirkung vom 1. November 1955 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Amtsanwalt ernannte.

2

Der Kläger bemüht sich seit Jahren um seine Ernennung zum Staatsanwalt. Nach dem wiederum ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 12. Oktober 1960 hat der Kläger Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben mit dem Ziele seiner Ernennung zum Staatsanwalt unter besoldungsrechtlicher Gleichstellung vom 1. März 1955 an. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. In dem nach Durchführung einer Beweisaufnahme ergangenen Berufungsurteil wird im wesentlichen ausgeführt: Für den vom Kläger begehrten Verpflichtungsausspruch bestehe eine Rechtsgrundlage weder nach § 71 e G 131 (F. 1961) noch - im Rahmen dieses Gesetzes in seinen früheren Fassungen - unter dem Gesichtspunkt des Fehlgebrauchs des Unterbringungsermessens, noch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Nach der Beweisaufnahme und der dem Kläger im Dienst als Staatsanwalt und als Amtsanwalt zuteil gewordenen Gesamtbeurteilung müsse angenommen werden, daß er sich als früherer Verwaltungsbeamter nicht erfolgreich auf den speziell justitiellen Dienst eines Staatsanwalts habe umstellen können. Soweit sich die Klage gegen die Bescheide des Beklagten, auch gegen den Bescheid vom 12. Oktober 1960 richte, erübrige sich eine Entscheidung, weil der Kläger nach seiner Erklärung die Aufhebung dieser Bescheide nur für den Fall begehre, daß ihre Rechtsbeständigkeit der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage entgegenstehe.

3

Die Revision wendet sich im wesentlichen gegen die im Berufungsurteil vorgenommene Würdigung der dienstlichen Beurteilungen des Klägers, insbesondere durch die Oberstaatsanwälte Dr. B., Dr. I. und S. Diese Beurteilungen seien entweder tatsächlich unrichtig, voreingenommen oder zuungunsten des Klägers beeinflußt. Das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die angebotenen Beweise für wesentliche tatsächliche Unrichtigkeiten der Beurteilungen von Oberstaatsanwalt Dr. B. und für die Voreingenommenheit des Oberstaatsanwalts S. nicht erhoben habe.

4

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

5

II.

Die Revision ist ohne Erfolg.

6

Mit Recht und von der Revision unbeanstandet behandelt das Berufungsurteil lediglich die vom Kläger behauptete Verpflichtung des Beklagten, ihn zum Staatsanwalt zu ernennen und ihn als solchen seit der Beendigung seiner Stellung als Hilfsstaatsanwalt besoldungsrechtlich gleichzustellen. Zwar lauten die Berufungsanträge des Klägers auch auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12. Oktober 1960 sowie hilfsweise auf Aufhebung der früheren ablehnenden Bescheide und der die Stellung des Klägers als Hilfsstaatsanwalt betreffenden Widerrufsverfügung vom 22. Januar 1955. Diese Anträge sind jedoch nach der im Berufungsverfahren abgegeben Erklärung des Klägers nur für den Fall gestellt, daß die Rechtsbeständigkeit der Bescheide der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage entgegenstehen sollte. Gegen diese Selbstbeschränkung des Rechtsschutzinteresses durch den Kläger bestehen keine Bedenken. Sie ist vom Berufungsgericht mit Recht beachtet worden; denn für die Zurückweisung der Verpflichtungsklage ist, wie die weiteren Ausführungen ergeben, der Bestand der Bescheide ohne Bedeutung.

7

In sachlicher Beziehung steht zunächst außer Streit, daß der nicht laufbahngleich wiederverwendete Kläger keinen Anspruch auf rechtsgleiche Wiederverwendung auf der Grundlage des § 71 e G 131 (F. 1961) hat.

8

Bezüglich der früheren Fassungen dieses Gesetzes ist das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß Entscheidungen des Dienstherrn über die rechtsgleiche Wiederverwendung früherer Beamter Ermessensentscheidungen sind und daß im Rahmen dieses Ermessens eine Verpflichtung der Behörde zur rechtsgleichen Wiederverwendung eines Beamten nur in Betracht kommt, wenn jede andere Entscheidung als die rechtsgleiche Wiederverwendung ermessensfehlerhaft ist. Ein Fall dieser Art ist, was die Revision verkennt, jedoch nur dann gegeben, wenn der wiederverwendete Beamte unter der Mehrzahl von Bewerbern so hervorragt, daß er hätte ausgewählt werden müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. März 1962 - BVerwG II C 153.59 -). Dergleichen will der Kläger, wie seinem Vorbringen zu entnehmen ist, nicht behaupten und kommt nach den dienstlichen Befähigungsnachweisen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme, selbst soweit sie der Kläger nicht beanstandet, nicht in Betracht. Schon hiernach entfällt der behauptete Ermessensfehlgebrauch als Grundlage für den begehrten Verpflichtungsausspruch.

9

Auch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht kann der Kläger nicht seine Ernennung zum Staatsanwalt und (oder) seine besoldungsrechtliche Gleichstellung seit dem 1. März 1955 verlangen. In diesem Zusammenhang ist allerdings die im Berufungsurteil hervorgehobene Unanfechtbarkeit der die Stellung des Klägers als Hilfsstaatsanwalt beendeten Widerrufsverfügung vom 22. Januar 1955 und auch die Unanfechtbarkeit des seine Wiederverwendung ablehnenden Bescheides vom 30. April 1956 letztlich nicht entscheidend. Denn aus der Unanfechtbarkeit eines ohne verwaltungsgerichtliche Sachentscheidung unanfechtbar gewordenen Bescheides folgt noch nicht dessen Rechtmäßigkeit. Wird also wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch den Erlaß eines solchen unanfechtbar gewordenen Bescheides Schadensersatz beansprucht, so steht die Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung seiner Rechtmäßigkeit und des für einen derartigen Schadensersatzanspruch vorauszusetzenden Verschuldens der Behörde entgegen; in diesem Sinne bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. August 1961 - BVerwG II C 165.59 -, das sich auf einen Fall bezog, in dem über die frühere Anfechtungsklage durch Prozeßurteil entschieden worden war (BVerwGE 13, 17 [28]).

10

Selbst wenn hier aber, wie anscheinend der Kläger zu den von ihm beanstandeten dienstlichen Beurteilungen der Oberstaatsanwälte Dr. B. und Dr. I. behaupten will, die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 22. Januar 1955 und vom 30. April 1956 und ein Verschulden des Beklagten beim Erlaß dieser Bescheide in Betracht käme, so würde dies nicht den von ihm begehrten Verpflichtungsausspruch rechtfertigen. Mit Recht hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß der Kläger diese Bescheide hat unanfechtbar werden lassen, auf den in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandten (vgl. insbesondere die 2. Alternative des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) Rechtsgedanken hingewiesen, der im Bereich des Verwaltungsrechts zumindest dann anwendbar ist, wenn für den Nichtgebrauch des Rechtsbehelfs ein hinreichender Grund nicht bestand. So liegt es hier auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers. Insbesondere konnte der Kläger nach Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 1. November 1955 ohne Besorgnis wegen einer möglichen Gefährdung seiner beruflichen Stellung den in Rede stehenden Bescheiden entgegentreten; dies gilt auch für die Widerrufsverfügung vom 22. Januar 1955, hinsichtlich deren am 1. November 1955 wegen mangelnder Rechtsmittelbelehrung die Einjahresfrist des § 35 Abs. 2 rh.-pf. VGG noch lief.

11

Hiernach war wie geschehen zu entscheiden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert