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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1985, Az.: 1 StR 417/84

Strafbarkeit wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue ; Anforderungen an die Beschränkung des Schuldumfangs; Voraussetzungen für das Entfallen eines Teils der fortgestezten Handlung; Richterausschuss; Eröffnungsbeschluss; Verfahrenshindernis; Lücken im Anklagesatz; Urkundenbeweis; Einführung in Hauptverhandlung; Letztes Wort; Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1985
Aktenzeichen
1 StR 417/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 29.04.1983

Fundstelle

  • NStZ 1985, 464

Verfahrensgegenstand

Untreue

Amtlicher Leitsatz

1. Die Mitwirkung eines nach § 22 Nr. 4 StPO ausgeschlossenen Richters am Eröffnungsbeschluß hat nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge.

2. Sachliche Lücken im Anklagesatz nehmen nur dann dem Eröffnungsbeschluß die das Hauptverfahren eröffnende Wirkung mit der Folge eines Verfahrenshindernisses, wenn unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergangenen Urteils haben würde.

3. Zur Einführung des Inhalts einer Urkunde in die Verhandlung.

4. Zur nochmaligen Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten.

5. Mit der Behauptung einer falschen Anwendung des normativen Zuständigkeitsmerkmals des § 74c I Nr. 6 GVG kann die Revision nicht begründet werden.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Mitwirkung eines nach § 22 Nr. 4 StPO ausgeschlossenen Richters am Eröffnungsbeschluß hat nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge.

  2. 2.

    Sachliche Lücken im Anklagesatz nehmen nur dann dem Eröffnungsbeschluß die das Hauptverfahren eröffnende Wirkung mit der Folge eines Verfahrenshindernisses, wenn unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergangenen Urteils haben würde.

  3. 3.

    Zur Einführung des Inhalts einer Urkunde in die Verhandlung.

  4. 4.

    Zur nochmaligen Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten.

  5. 5.

    Mit der Behauptung einer falschen Anwendung des normativen Zuständigkeitsmerkmals des § 74c I Nr. 6 GVG kann die Revision nicht begründet werden.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. März 1985
in der Sitzung vom 21. März 1985,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ... und ... in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten K.,
Rechtsanwalt ... in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten T.,
Rechtsanwalt ... in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten P.,
Rechtsanwalt ... in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten M.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Angeklagten T., P., M. und K. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. April 1983, auch soweit es den Mitangeklagten Ke. betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

  4. IV.

    Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel den Angeklagten T., M. und K. erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten T. und P. wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue verurteilt und gegen den Angeklagten T. auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten, gegen den Angeklagten P. auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, erkannt. Die Angeklagten M., K. und Ke. hat es der gemeinschaftlichen fortgesetzten Beihilfe zur Untreue für schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten M. eine Freiheitsstrafe von drei Jahre den Angeklagten K. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und den Angeklagten Ke. unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt.

2

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten T., P. M. und K., die das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde angreifen. Die Angeklagten P. und K. haben auch sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten der Angeklagten T., M. und K. ... eine auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision eingelegt, weil die Strafkammer nicht die Vorschrift des § 266 Abs. 2 StGB angewendet hat. Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nur vertreten, soweit es sich gegen die Angeklagten M. und K. richtet. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Die Rechtsmittel der Angeklagten führen zu einer Beschränkung des Schuldumfangs (ein Teil der fortgesetzten Handlung entfällt) und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3

A.

Revisionen der Angeklagten

4

I.

Verfahrenshindernisse

5

1.

Ohne Erfolg rügen die Angeklagten T. und P., die unverändert zugelassene Anklage leide unter einem wesentlichen, ein Verfahrenshindernis begründenden Mangel, weil im Anklagesatz beide Tatbestandsalternativen des § 266 Abs. 1 StGB nebeneinander angegeben seien (S. 1214, 1215 d.A.). Das behauptete Prozeßhindernis besteht nicht.

6

Der Revision ist zuzugeben, daß dann, wenn ein Straftatbestand mehrere Begehungsformen enthält, grundsätzlich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Alternative in der Anklageschrift genannt werden muß, damit der Angeklagte seine Verteidigung darauf einrichten kann (BGHSt NStZ 1984, 133; Rieß in Loewe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.§ 200 Rdn. 17 m.w.N.). Ob dieser Grundsatz auch für die rechtliche Einordnung der Einzelakte eines Vergehens der Untreue gilt, kann jedoch dahinstehen. Denn der von der Revision angenommene, auch dem Eröffnungsbeschluß beigelegte Mangel würde nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen. Diese Folge tritt nur ein, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß schwere formelle und sachliche Mängel enthalten (vgl. BGH a.a.O.; BGH GA 1980, 108; 468). Ein solcher Mangel liegt nicht schon dann vor, wenn die zugelassene Anklage nicht genau erkennen läßt, welche Alternative eines Tatbestands in Betracht kommt. Sachliche Lücken im Anklagesatz nehmen nur dann dem Eröffnungsbeschluß die das Hauptverfahren eröffnende Wirkung mit der Folge eines Verfahrenshindernisses, wenn unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergangenen Urteils haben würde (BGHSt 5, 225, 227[BGH 15.12.1953 - 5 StR 294/53]; 10, 137 [BGH 22.02.1957 - 1 StR 564/56]; BGH NStZ a.a.O. m.w.N.; Treier in KK § 200 Rdn. 23; Rieß a.a.O. Rdn. 57). So ist es hier nicht. Der Verfahrensgegenstand ist durch die Anklageschrift nach Tatzeit und Tatort eindeutig festgelegt. Die Anklageschrift läßt darüber hinaus für jeden Angeklagten hinreichend erkennen, auf welche Handlungen der gegen ihn erhobene Schuldvorwurf gestützt wird. Der diese Anklage zulassende Beschluß weist mithin keine Mängel auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen würden.

7

2.

Die Rüge des Angeklagten K., der Eröffnungsbeschluß sei unwirksam, weil an ihm eine Richterin mitgewirkt habe, die nach § 22 Nr. 4 StPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sei (S. 1302 d.A.), ist unbegründet.

8

Der von der Revision behauptete Mangel hat nicht die Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses zur Folge (vgl. BGHSt 29, 351, 355 f. m.w.N. = JR 1981, 377 m. Anm. Meyer-Goßner; a.A. Rieß a.a.O. § 207 Rdn. 51 und 52 m.w.N.). An der vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Rechtsmeinung herangezogenen Senatsentscheidung ( BGH, Urteil vom 9. Juli 1954 - 1 StR 283/54 - bei Herlan MDR 1954, 656) hat der Senat nicht festgehalten (vgl. BGHSt 29, 351, 357). Die bloße Fehlerhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses kann gern, § 336 Satz 2 StPO i.V. mit § 210 StPO nicht gerügt werden (BGH NStZ 1981, 447 m. Anm. Rieß Pikart in KK§ 336 Rdn. 7 m.w.N.; Rieß a.a.O. § 207 Rdn. 71 m.w.N.).

9

II.

Verfahrensrügen

10

1.

T.

a)

Der Einwand, die Kammer habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, durch einen klarstellenden Hinweis in der Hauptverhandlung den in rechtlicher Hinsicht unklaren Anklagesatz (Benennung beider Tatbestandsalternativen des § 266 Abs. 1 StGB) zu ergänzen und so den in dieser Unvollständigkeit liegenden Mangel zu beheben, greift nicht durch.

11

Richtig ist, daß erhebliche, wenn auch die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses unberührt lassende Mängel, die die "Informationsfunktion" (vgl. Rieß a.a.O. § 200 Rdn. 4) der zugelassenen Anklage betreffen, bei der Verlesung des Anklagesatzes zu einer Klarstellung zwingen können (vgl. BGH NStZ 1984, 133; Rieß a.a.O. Rdn. 59), insbesondere dann, wenn ohne eine solche Klarstellung oder ohne entsprechenden Hinweis eine sachgerechte Verteidigung nicht gewährleistet ist.

12

Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung ist fraglich, ob ein konkretisierender Hinweis möglich und geboten war; jedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte bei einem Hinweis des Gerichts, welche Einzelakte der ihm zur Last gelegten fortgesetzten Untreue den Mißbrauchs- (§ 266 Abs. 1/1. Alt. StGB) und welche den Treubruchstatbestand (§ 266 Abs. 1/2. Alt. StGB) erfüllen, sich anders hätte verteidigen können.

13

Die Anklage hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, durch die pflichtwidrige Gewährung von Avalkrediten ohne Sicherheiten den Tatbestand der Untreue verwirklicht zu haben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß dann, wenn in solchen Fällen Personen handeln, die die laufenden Geschäfte eines Kreditinstituts führen, - je nach Sachlage - beide Tatbestände des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt sein können (vgl. BGH NJW 1984, 2539 [BGH 05.07.1984 - 4 StR 255/84]; BGH, Urteile vom 25. März 1960 - 1 StR 606/59 und vom 18. Juni 1965 - 2 StR 435/64). Die nach außen wirkende Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis wie auch die Vermögensfürsorgepflicht des Beschwerdeführers folgen aus seiner Stellung als Geschäftsführers der R. H.. Denn kraft dieser Stellung war der Angeklagte im Rahmen des ihm eingeräumten Spielraums einerseits verpflichtet die Vermögensinteressen der R. wahrzunehmen andererseits berechtigt, die Bank zu verpflichten und über ihr Vermögen zu verfügen (vgl. BGH NJW 1984, 2539 [BGH 05.07.1984 - 4 StR 255/84])

14

b)

Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin daß dem Angeklagten T. nach der Verkündung zweier Beschlüsse nicht erneut das letzte Wort erteilt worden sei; dadurch sei § 258 Abs. 3 StPO verletzt.

15

Die Rüge ist unbegründet; sie ist auf dem Hintergrund folgenden Verfahrensablaufs zu würdigen:

16

Im Laufe der Hauptverhandlung hat die Strafkammer mehrfach Sachverständige zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Mitangeklagten K. gehört, und zwar Dr. E. an sieben Verhandlungstagen (Prot. S. 129 f., 218 f., 226 f., 233, 438 f., 535 f., 605 f., 618) sowie Dr. Bo., Dr. Ba. und Prof. Dr. Go. (Prot. S. 232 f., 279 f., 592 f.). Sämtliche Ärzte habe jeweils die völlige organische und psychische Gesundheit des Mitangeklagten bestätigt. Dieser hat den Sachverständigen Dr. E. zum ersten Mal am 29. Dezember 19 erfolglos als befangen abgelehnt (Prot. S. 435 nebst An KöNr. 29, 437). Am 20. April 1983 ist allen Angeklagten zum ersten Mal das "letzte Wort" erteilt worden (Prot. S. 629, 634). Bei dieser Gelegenheit hat der Angeklagte K. mehrere Anträge gestellt, darunter auch ein erneuten Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen Dr. E.. Diesen Antrag hat die Kammer als unbegründet zurückgewiesen (Prot. S. 634, 637, 639 nebst Anl. KöNr. 49). Zum zweiten Mal ist den Angeklagten am 29. April 1983 das "letzte Wort" gewährt worden (Prot. S. 665 f.). Während dieses zweiten Schlußworts hat der Mitangeklagte K. ein drittes Ablehnungsgesuch gegen Dr. E. angebracht (Prot. S. 666 f.). Über diesen Befangenheitsantrag hat die Kammer zunächst keine Entscheidung getroffen, sondern hat den Angeklagten noch am selben Tage ein drittes Mal das "letzte Wort" erteilt (Prot. S. 669 ff.). Im Rahmen seiner Ausführungen hat der Mitangeklagte K. auch Dr. Ba. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses und das dritte Ablehnungsgesuch gegen Dr. E. hat die Strafkammer als unzulässig verworfen, weil durch sie das Verfahren offensichtlich nur verschleppt werden sollte. Im Anschluß an die Verwerfung hat sie sofort das Urteil verkündet ohne den Angeklagten zuvor noch ein viertes Mal das "letzte Wort" zu gewähren (Prot. S. 671 ff.).

17

Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß der Angeklagte nach einem nochmaligen Eintritt in die Verhandlung gem. § 258 Abs. 3 StPO erneut zu befragen ist, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe (BGHSt 13, 53, 59[BGH 20.03.1959 - 4 StR 416/58]; 22, 278, 279) [BGH 15.11.1968 - 4 StR 190/68]. Im vorliegenden Fall ist es jedoch zumindest zweifelhaft, ob die Verwerfung der beiden Ablehnungsgesuche als Wiedereintritt in die Verhandlung mit der Folge der Pflicht zur erneuten Erteilung des letzten Wortes nach § 258 Abs. 3 StPO anzusehen ist (vgl. hierzu Hürxthal in KK § 258 Rdn. 25; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl.§ 258 Rdn. 15). Die Kammer hat sich in ihren Beschlüssen ausschließlich mit der Zulässigkeit dieser Gesuche befaßt, ohne Ausführungen zur Sache zu machen. Aber selbst bei Bejahung eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 3 StPO kann ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Verstoß beruht.

18

Trotz der besonderen Bedeutung des § 258 Abs. 3 StPO für die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten in der Hauptverhandlung begründet die Verletzung dieser Vorschrift keinen absoluten Revisionsgrund (BGHSt 22, 278, 280 f.[BGH 15.11.1968 - 4 StR 190/68]; Hürxthal in KK § 258 Rdn. 37 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 258 Rdn. 18). Richtig ist allerdings, daß das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensmangel nur in besonderen Ausnahmefällen wird ausschließen können (BGHSt 22, 278, 281[BGH 15.11.1968 - 4 StR 190/68] m.w.N.; Hürxthal a.a.O.). Um eine solche Ausnahme handelt es sich hier.

19

Die Verwerfung der offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuche des Mitangeklagten K. konnte dem Beschwerdeführer keine Veranlassung geben, sein Verteidigt vorbringen zu ändern oder zu ergänzen. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer zu einer anderen, für den Angeklagten T. günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn ihm nach der Verwerfung der beiden Befangenheitsanträge noch ein viertes Mal das "letzte Wort" erteilt worden wäre. Auch die Revision hat nicht angeführt, was der Beschwerdeführer noch zu seiner Verteidigung hätte vorbringen können.

20

c)

Die Revision beanstandet, ein am 3. Dezember 1982 gestellter Beweisantrag auf Vernehmung von Rechtsanwalt Hä. als Zeugen sei rechtsfehlerhaft übergangen worden Zwar habe das Landgericht zunächst die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt (Beschluß vom 3. Januar 1983), es hat jedoch die Wahrunterstellung wieder aufgehoben (Beschluß vom 14. März 1983).

21

Das Vorbringen der Revision gibt den Sachverhalt nicht zutreffend und nur unvollständig wieder. Der Beschluß vom 3. Januar 1983 ist nur zum Teil aufgehoben worden. Wieweit die Aufhebung sachlich ging, läßt sich nur dem Wortlaut des Beschlusses entnehmen. Ihn hat die Revision nicht vorgetragen. Sie hat infolgedessen die Begründungserfordernisse nicht erfüllt, die sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergeben.

22

d)

Ebenfalls unzulässig ist die Rüge, in den Urteilsgründen sei der im Schlußvortrag hilfsweise gestellte Antrag nicht beschieden worden, Rechtsanwalt Hä. zu den Behauptungen zu vernehmen, auf welche der aufgehobene Teil des Beschlusses vom 3. Januar 1983 sich bezog. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen, welche Beweisbehauptungen das sind.

23

Im übrigen übersieht die Revision, daß der Angeklagte T. in seinem Schlußwort einen umfassenden Beweisantrag auf Vernehmung von Rechtsanwalt Hä. zu einem Beweisthema gestellt hat, welches dasjenige des vorerwähnten Hilfsbeweisantrages wohl mit umfaßt (Prot. S. 629). Diesen Antrag hat die Kammer mit der Begründung zurückgewiesen, die Beweisbehauptung sei "aus tatsächlichen Gründen unerheblich (§ 244 Abs. 3 StPO)" (Prot. S. 637 nebst Anl. Nr. 368). Diese Ablehnung hat die Revision nicht beanstandet.

24

e)

Das Vorbringen, die Kammer habe einen Beweisantrag vom 12. März 1983 - der auch die Behauptung enthielt, der Angeklagte habe Anfang Juli 1977 davon Kenntnis erlangt, die von ihm ausgestellten acht Bürgschaften über je 680.000,- DM seien vernichtet worden - mit der Begründung abgelehnt, die Beweisbehauptungen stünden in keinem Zusammenhang mit der Urteilsfindung und hätte im Widerspruch dazu im Urteil zu dem unter Beweis gestellten Sachverhalt "negativ Stellung" genommen (UA S. 372 f.), zeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

25

f)

Die Revision beanstandet ferner, die Strafkammer habe es unterlassen, ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen. Sie habe sich mit der Äußerung eines Sachverständigen begnügt, der dazu Stellung nahm, ob vom Angeklagten vorgelegte Atteste die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nahelegen. Damit durfte das Tatgericht sich auch begnügen.

26

g)

Die Rüge, die Strafkammer habe es unter Verstoß gegen§ 244 Abs. 2 StPO unterlassen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der R. H. in ihrer Bedeutung für die Sache auszuschöpfen, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Sie betrifft die Gewährung der ersten Bankbürgschaft vom 12. Januar 1977 zum Zwecke des Ausgleichs des Kontos des Mitangeklagten Ke.; insoweit hat die Revision mit der Sachrüge Erfolg (vgl. unter III 1. a und c).

27

h)

Die Beanstandung, das Gericht habe die Verteidigt nicht darüber unterrichtet, ob die in der Hauptverhandlung angekündigteÜberprüfung von Grundbuchakten (Prot. S. 62) etwas "Verfahrenserhebliches" ergeben habe, geht schon deshalb fehl, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht dargelegt hat, welche die Verteidigung beeinträchtigenden Folgen diese Unterlassung des Gericht gehabt haben könnte.

28

i)

Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Revision mit der Aufklärungsrüge, das Tatgericht habe die dem Mitangeklagten Ke. am 27. Mai 1968 von der Ho.-Ke. KG erteilte Vollmacht, Wechselverbindlichkeiten zu Lasten eines bestimmten Kontos ( § 54 Abs. 2 HGB) einzugehen (UA S. 51, 54 f., 58 f., 72 ff., 152 f., 165 f., 176, 201, 206 f., 243 f., 285 ff., 396 f.), nicht durch Verlesung gem. § 249 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht.

29

Weder § 249 StPO noch § 261 StPO gebietet die Verlesung beweiserheblicher Schriftstücke; ihr Inhalt kann auch durch andere Beweismittel, insbesondere durch Zeugenaussagen festgestellt werden (vgl. BGHSt 11, 159, 160[BGH 24.10.1957 - 4 StR 320/57]; BGH, Urteile vom 25. Mai 1982 - 1 StR 232/82 - undvom 18. Oktober 1983 - 1 StR 449/83; Mayr in KK § 249 Rdn. 2). Die Revision übersieht, daß die Kammer die am 12. Januar 1983 (Prot. 459 nebst Anl. Nr. 185) beantragte Verlesung der Bankvollmacht nicht nur mit ihrem im Revisionsvorbringen zitierten Beschluß vom 24. Januar 1983 (Prot. S. 490 nebst Anl. Nr. 204) mit der Begründung abgelehnt hat, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien bereits durch die Vernehmung des Zeugen He. erwiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), sondern auch durch den Beschluß vom 19. Januar 1983 (Prot. S. 481); in diesem Beschluß hat das Gericht die beantragte Beweiserhebung nicht nur abgelehnt, weil die behauptete Wechselvollmacht des Mitangeklagten Ke. bereits durch die Vernehmung des Zeugen He. bewiesen sei, sondern hinzugefügt, die Vernehmung dieses Zeugen sei "anhand der Urkunde" erfolgt. Die Kammer hat also die Vollmachtsurkunde als Vernehmungsbehelf benutzt und deren Inhalt zulässigerweise im Wege des Vorhalts in das Verfahren eingeführt (vgl. statt aller: Mayr in KK § 249 Rdn. 49). Daß es unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht geboten gewesen wäre, denWortlaut dieser Urkunde durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen, ist nicht ersichtlich. Auf den genauen Wortlaut stellt das Urteil nicht ab.

30

j)

Mit der Rüge, das Gericht habe mehrere gem.§ 249 StPO verlesene Urkunden nicht auch zusätzlich in Augenschein genommen (Prot. S. 465 ff.), kann die Revision nicht durchdringen. Entscheidungserheblich war offensichtlich nur der Inhalt der Urkunden, nicht jedoch der sich durch die Einnahme des Augenscheins erschließende äußere Zustand der Schriftstücke.

31

k)

Soweit die Revision schließlich bemängelt, sie habe nach dem Schluß der Hauptverhandlung keine Abschriften der Sitzungsniederschriften aus der ersten ausgesetzten Hauptverhandlung im Jahre 1978 erhalten, kann ihr Vorbringen keinen Einfluß auf den Bestand des Urteils haben. Es zeigt nichts auf, worauf die Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten beruhen könnte (vgl. Pikart in KK § 337 Rdn. 34).

32

2.

P.

a)

Was das Vorbringen der Revision angeht, der Mangel, den die Anklageschrift aufwies (Nichtbenennung der verwirklichten Tatbestands alternativen des § 266 Abs. 1 StGB), sei in der Hauptverhandlung nicht durch Hinweise geheilt worden, so kann auf die Darlegungen zur entsprechenden Rüge des Mitangeklagten T. Bezug genommen werden (vgl. II 1 a).

33

b)

Ebenso wie bei der Revision des Mitangeklagten T. greift im Ergebnis die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO nicht durch (vgl. II 1 b).

34

c)

Unzulässig ist die Rüge der Revision, die Wirtschaftsstrafkammer habe trotz eines rechtzeitigen Einwandes nach § 6 a StPO ihre Zuständigkeit nach § 74 c Abs. 1 Nr. 6 GVG zu Unrecht bejaht (Prot. S. 6 ff. nebst Anl. Nr. 1 und 2) und dadurch § 338 Nr. 4 StPO verletzt.

35

Mit der Behauptung einer falschen Anwendung des normativen Zuständigkeitsmerkmals des § 74 c Abs. 1 Nr. 6 GVG (Erforderlichkeit besonderer Kenntnisse des Wirtschaftslebens zur Beurteilung des Falles) kann die Revision nicht begründet werden; dieses Zuständigkeitsrmerkmal ist nur bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu prüfen (vgl. BGH GA 1981, 321 m. Anm. Rieß zur gleichliegenden Problematik des Merkmals "der besonderen Bedeutung" in §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG; Pfeiffer in KK § 6 a Rdn. 5; Pikart in KK § 338 Rdn. 68; Mayr in KK § 74 c GVG Rdn. 4; Rieß in Loewe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 209 a Rdn. 41 und 45 m.w.N.; Rieß NJW 1978, 2265, 2268; im Ergebnis auch Meyer-Goßner NStZ 1981, 168, 170). Der Zuständigkeitseinwand der Revision richtet sich also gegen den nach § 210 Abs. 1 StPO unanfechtbaren Eröffnungsbeschluß, der einer Beurteilung des Revisionsgericht jedenfalls dann nicht unterliegt, wenn - wie hier - die Annahme einer willkürlichen Zuständigkeitsbejahung keine Grundlage hat (vgl. BGH GA a.a.O.).

36

d)

Fehl geht auch die Beanstandung, die Kammer habe im Zusammenhang mit mehreren Ablehnungsgesuchen des Mitangeklagten K. gegen die Vorschrift des § 29 Abs. 1 StPO verstoßen (Prot. S. 25, 564 ff., 609, 656 ff.), indem sie ohne einen die Entscheidung zurückstellenden Beschluß weiterverhandelt habe. Da die Revision nicht behauptet hat, der Beschwerdeführer oder seine Verteidiger hätten sich diese Befangenheitsanträge zueigen gemacht, kann sie sich nicht darauf stützen, der Kammer seien bei der Behandlung dieser Gesuche Verfahrensfehler unterlaufen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1973 - 5 StR 671/72 - bei Dallinger MDR 1973, 730).

37

e)

Mit dem Vorbringen, der Zeuge Ge. sei bei seiner zweiten Vernehmung nicht erneut über den Gegenstand der Untersuchung und die Person der Beschuldigten unterrichtet worden (Prot. S. 360, 371 f.), kann die Revision nicht begründet werden. § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO, der eine solche Unterrichtung vorschreibt, stellt eine Vorschrift dar, deren Verletzung mit der Revision nicht gerügt werden kann (BGH, Urteil vom 26. September 1978 - 1 StR 293/78; Pelchen in KK § 69 Rdn. 9 m.w.N.; Kleinknech Meyer a.a.O. § 69 Rdn. 9 m.w.N.).

38

f)

Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts darin, daß die Strafkammer die Bürgschaftsurkunden vom 18. März, 21. April, 29. April und 16. Mai 1977 (vgl. UA S. 96 ff., 117 ff.) nicht gem.§ 249 StPO verlesen hat. Beweiserhebliche Schriftstücke können ihrem Inhalt nach auch durch andere Beweismittel festgestellt werden (vgl. die Ausführungen unter II 1 i); eine Verlesung ist nicht erforderlich.

39

Daß die in Rede stehenden Bürgschaftsurkundenüberhaupt nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sind, trägt die Revision nicht vor; im übrigen folgt das Gegenteil aus der Beweiswürdigung des Tatgerichts. Der genaue Wortlaut der Urkunden ist nach den Urteilsgründen ohne Bedeutung.

40

g)

Schließlich dringt die Revision auch nicht mit der Rüge durch, die Kammer habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in die Hauptverhandlung eingeführt. Auf die Ausführungen zum gleichartigen Vorbringen des Angeklagten T. wird verwiesen (vgl. II 1 g).

41

3.

M.

a)

Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Gericht habe sich in den Urteils gründen nicht an eine zugesagte Wahrunterstellung gehalten (Prot. S. 515 nebst Anl. Nr. 232, S. 520 nebst Anl. Nr. 238; UA 20 f.).

42

Der Angeklagte hatte behauptet, bei den ersten Gesprächenüber eine Durchführung des Weltmeisterschafts-Boxkampfes zwischen Mu. Al. und Richard D. sei es weder um eine Gewinnerwartung noch um die Abdeckung von "nicht vorhandenen Verbindlichkeiten" des Beschwerdeführers gegenüber dem Mitangeklagten Ke. gegangen, "sondern vielmehr darum, ob" der Mitangeklagte Ke. "die Finanzierung der Veranstaltung übernehme". Die Revision ist der Auffassung, da in dem Beweis an trag von "nicht vorhandenen" Verbindlichkeiten die Rede gewesen sei, habe die Kammer im Urteil aufgrund der Wahrunterstellung davon ausgehen müssen, der Beschwerdeführer habe niemals Verbindlichkeiten gegenüber dem Mitangeklagten Ke. gehabt; dem widersprächen aber die Urteilsfeststellungen (UA 20 f.), in denen die Rede davon sei, der Beschwerdeführer sei in hohem Maße bei dem Mitangeklagten Ke. verschuldet gewesen. Der behauptete Widerspruch besteht jedoch bei richtigem Verständnis der Beweisbehauptung nicht. Nach dem Zweck des Beweisantrags ging es um den Nachweis, daß der Mitangeklagte Ke. veranlaßt werden sollte, die Finanzierung des Boxkampfes zuübernehmen. Es ging nicht um Gewinnerwartungen und Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers. Die Worte "nicht vorhandene Verbindlichkeiten" hatten nicht den Sinn, das Beweisthema zu erweitern oder zu konkretisieren. Sie hatten lediglich die Bedeutung einer argumentativen Parenthese. Aus ihnen brauchte die Strafkammer nicht die Schlüsse zu ziehen, auf die es dem Angeklagten ankam.

43

b)

Mit ihrer weiteren Rüge, ein vom Angeklagten im Rahmen seines letzten Wortes gestellter Hilfsbeweisantrag sei weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgrün- den beschieden worden, dringt die Revision nicht durch.

44

Am 25. April 1983 hat der Beschwerdeführer in seine zweiten Schlußwort "hilfsweise die Vernehmung des Zeugen Hi. unter Vorlage der Lieferscheine, die sich bei ihm im Original befinden", beantragt. Dieses Beweisbegehren stand im Zusammenhang mit dem Antrag vom 20. April 1983, der Behauptungen zur Führung des Warenlagers in L. zum Gegenstand hatte. Diesen Antrag hatte die Kammer mit der Begründung abgelehnt, es handele sich mangels Benennung eines Beweismittels nur um einen Beweisermittlungsantrag; unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO sei ihm jedoch nicht nachzugehen, da der Zeuge Hi. "zu dem Beweisthema bereits umfassend vernommen worden" sei (Prot. S. 637 nebst Anl. Nr. 369).

45

Bei dieser Sachlage stellt sich der Hilfsbeweisantrag des Beschwerdeführers als ein nach erfolgter Beweiserhebung geäußertes Verlangen dar, einen schon entlassenen Zeugen nochmals zu vernehmen; ein solches Begehren ist allerdings nur dann ein Beweisantrag, über den nach § 244 Abs. 6 StPO durch einen Gerichtsbeschluß oder im Falle eines Hilfantrages in den Urteilsgründen zu entscheiden wäre, wenn er auf Beweistatsachen gestützt ist, die im Verhältnis zum Beweisthema, zu dem der Zeuge bereits vernommen worden ist, neu sind. Über ein auf bloße Wiederholung gerichtetes Verlangen befindet das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO, ohne daß es einer ausdrücklichen Entscheidung des Gerichts bedürfte (vgl. statt aller: Herdegen in KK § 244 Rdn. 53 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

46

Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer, um den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu genügen, darlegen müssen, inwieweit sein Beweisbegehren trotz der "umfassenden Vernehmung" des Zeugen Hi. neu war; nur dann wäre das Revisionsgericht in die Lage versetzt worden zu entscheiden, ob der Antrag,

einen bereits vernommenen Zeugen nochmals zu hören,

47

als förmlicher Beweisantrag anzusehen war, über den die Strafkammer eine Entscheidung hätte treffen müssen.

48

Der weitere Einwand der Revision, dem Angeklagten sei durch die Nichtbescheidung seines Hilfsbeweisantrages die Möglichkeit genommen worden, seine Verteidigung nach den Beschlußgründen auszurichten, geht fehl; mit der Stellung eines Hilfsbeweisantrages hatte der Beschwerdeführer auf eine Beschlußfassung in der Hauptverhandlung verzichtet (vgl. BGHSt 32, 10, 13[BGH 16.06.1983 - 2 StR 837/82]; Herdegen in KK § 244 Rdn. 54 m.w.N.).

49

c)

Die Beanstandungen der Revision gegen die Ablehnung des Beweisantrages Nr. 1 vom 28. Januar 1983 sind unbegründet.

50

Der Angeklagte hatte behauptet, er habe die Verbindlichkeiten aus einem Darlehen, das er im Jahre 1975 von dem Mitangeklagten Ke. erhalten hatte, ordnungsgemäß getilgt; als Beweismittel hatte der Beschwerdeführer die Verlesung des dem Antrag beigefügten Schecks angeboten. Die Kammer hat die begehrte Beweiserhebung mit Beschluß vom 2. Februar 1983 mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen seien aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos; für den strafrechtlich relevanten Zeitraum 1977 spiele es keine Rolle, ob der Angeklagte M. dem Angeklagten Ke. Darlehn aus dem Jahre 1975 kurze Zeit später zurückbezahlt habe; in einem ergänzenden Beschluß vom 14. März 1983 führte die Strafkammer aus, es bestehe zwischen der Beweisbehauptung und dem Gegenstand der Urteils- findung kein Zusammenhang im Sinne von § 245 Abs. 2 StPO.

51

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Begründung, mit der die Kammer die Verlesung einer präsenten Urkunde abgelehnt hat, nicht dem Gesetz entspricht; dem Beschluß ist nämlich nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen die Kammer zu der Auffassung gelangt ist, zwischen dem Beweisthema und dem Gegenteil der Urteilsfindung bestehe kein Zusammenhang. Auf diesem Begründungsmangel beruht das Urteil aber nicht; denn die Verlesung der präsenten Urkunde sollte zum Beweis einer Tatsache dienen, die das Tatgericht ohne Rechtsfehler als bedeutungslos für die Entscheidung gewertet hat. Zwar muß ein Verstoß gegen § 245 Abs. 2 StPO in der Regel zur Aufhebung des Urteils führen, weil dem Revisionsgericht die Unerheblichkeitsprüfung ebenso wenig wie dem Tatrichter gestattet ist (vgl. Herdegen in KK § 245 Rdn. 17 m.w.N.). Aber die Regel gilt nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß die Verwendung des präsenten Beweismittels die Entscheidung beeinflußt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 1965 - 5 StR 457/65 -; vom 11. Dezember 1974 - 3 StR 323/74 - bei Dallinger MDR 1975, 369 undvom 4. Januar 1978 - 2 StR 609/77 - bei Holtz MDR 1978, 459 f.; BGH, Beschluß vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80; Herdegen in KK § 245 Rdn. 17). So liegt es hier.

52

In den Urteilsgründen ist ausgeführt, daß der Beschwerdeführer anfänglich die ihm vom Mitangeklagten Ke. gewährten Darlehn zurückgezahlt hat, gegen Ende des Jahres 1975 allerdings die Rückstände ein "dem Umfang nach nicht mehrüberblickbares Maß angenommen" hatten (UA S. 20). Die Feststellung der Kammer, der Beschwerdeführer sei Ende 1975 bei dem Mitangeklagten Ke. noch verschuldet gewesen, beruht offensichtlich auf der Einlassung des Mitangeklagten Ke., die sie rechtsfehlerfrei als glaubhaft angesehen hat. Bei dieser Sachlage ist kein Raum für die Annahme, die Verlesung des präsentierten Schecks hätte die Kammer zu einer anderen, für den Angeklagten günstigeren Entscheidung veranlassen können.

53

d)

Die Rüge, die Kammer habe sich in den Urteilsgründen (UA S. 72, 76) nicht an die durch Beschluß vom 4. Februar 1983 zugesagte Wahrunterstellung zu Ziffer 5 des Beweisantrags Nr. 25 des Mitangeklagten K. vom 2. Februar 1983 gehalten, kann auf ihre Begründetheit nicht geprüft werden. Es wird nicht vorgetragen, welche Entscheidung das Gericht zu Ziffer 5 des genannten Beweisantrags tatsächlich traf. Die Behauptung der Wahrunterstellung ist unrichtig.

54

Außerdem hat die Revision unerwähnt gelassen, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 2. Februar 1983 (Prot. S. 529 f.) der Beschwerdeführer sich dieser Beweisbehauptung ausdrücklich nicht angeschlossen hat.

55

e)

Offensichtlich unbegründet ist die Beanstandung der Revision, die Richter und Schöffen hätten von einer Vielzahl in der Hauptverhandlung verlesener Urkunden keine Kenntnis genommen, weil insofern nicht auch noch die Einnahme des Augenscheins angeordnet worden sei; die Verlesung erfolgte zum Zwecke der Kenntnisnahme vom Inhalt der Urkunden. Der äußere Zustand dieser Beweismittel war offensichtlich ohne Bedeutung für die Entscheidung.

56

f)

Zur Rüge, die Strafkammer habe die Vollmachtsurkunde für ein bestimmtes Bankkonto nicht verlesen, wird auf die Ausführungen zur Revision des Mitangeklagten T. Bezug genommen (vgl. II 1 i).

57

g)

Schließlich sieht die Revision einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darin, daß das Gericht einen Beweisantrag des Mitangeklagten T. vom 28. Januar 1983 auf Vernehmung des Zeugen Sch., dem sich der Beschwerdeführer angeschlossen hatte, rechtsfehlerhaft mit der Begründung abgelehnt hat, er sei nur zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt worden. Die Rüge greift nicht durch.

58

Mit nicht zu beanstandender Begründung hat die Strafkammer die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes der Prozeßverschleppung dargelegt. Im übrigen hat das Gericht seine Ablehnung zusätzlich auch darauf gestützt (zur Zulässigkeit der Ablehnung ein und desselben Beweisantrags aus mehreren Gründen vgl. BGH NJW 1953, 1314 [BGH 10.04.1953 - 1 StR 145/53]; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 244 Rdn. 42 m.w.N.), der als Beweismittel benannte Zeuge sei zu den Beweisbehauptungen bereits vernommen worden. Auch diese Begründung ist frei von Rechtsfehlern, da mit der Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich der Beweiserhebungsanspruch verbraucht ist. Mit der Revision hätte der Beschwerdeführer angesichts dieser Beschlußfassung nur rügen können, daß seine Beweisbehauptungen in dem zurückgewiesenen Antrag im Verhältnis zu dem Beweisthema, zu dem sich der Zeuge bereits geäußert hat, neu waren (vgl. hierzu die Ausführungen unter II 3 b).

59

4.

K.

a)

Zur Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO wird auf die Ausführungen zur gleichartigen Rüge des Mitangeklagten T. Bezug genommen (vgl. II 1 b). Auch in Bezug auf den Angeklagten K. kann der Senat angesichts des Verfahrensablaufes ausschließen, daß er bei nochmaliger Erteilung des letzten Wortes noch weitere Verteidigungsinteressen hätte wahrnehmen können.

60

b)

Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß sich die Kammer nach der Verwerfung der beiden Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers nicht noch einmal in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, um über das zu verkündende Urteil zu beraten, sondern im Sitzungssaal lediglich eine Verständigung durch Blicke erfolgte und dann sofort das angefochtene Urteil verkündet wurde.

61

Dieses Verfahren widersprach im vorliegenden Fall nicht dem Gesetz. § 260 StPO schreibt vor, daß das Urteil am Schluß der Hauptverhandlung aufgrund der Beratung erlassen werden muß. Aber nach der Verkündung der Entscheidung zu den beiden Befangenheitsanträgen genügte eine Verständigung der Mitglieder des Gerichts "durch Blicke".

62

Die Sachentscheidung war bereits beraten. Die Verwerfung der Ablehnungsgesuche als unzulässig war für das Urteil ohne jede Bedeutung.

63

c)

Die Revision rügt, 106 Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des erkennenden Gerichts seien rechtsfehlerhaft beschieden worden.

64

Soweit der Beschwerdeführer 105 dieser Gesuche nur listenmäßig aufführt, ist die Rüge unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder den Inhalt der Ablehnungsantrage noch den der Gerichtsbeschlüsse mitgeteilt hat (vgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 47 m.w.N.). Aber auch das Vorbringen, das gegen die Berufsrichter und die Schöffen gerichtete Ablehnungsgesuch vom 27. April 1984 (S. 4007 d.A.) sei zu Unrecht gem. § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO wegen Verschleppung des Verfahrens verworfen worden, entspricht nicht den Formerfordernissen des§ 344 Abs. 2 Satz 2, StPO. Der ablehnende Beschluß der Kammer nimmt zur Begründung in dem entscheidenden Punkt auf den Beschluß des Gerichts vom 28. März 1983 Bezug. Die Gründe dieses Beschlusses hat die Revision nicht mitgeteilt. Sie hat damit dem Revisionsgericht nicht den gesamten notwendigen Sachverhalt vermittelt, der es in die Lage versetzt hätte, über ihre Rüge zu entscheiden.

65

d)

Ohne Erfolg beanstandet die Revision, der Beweisantrag Nr. 25 vom 2. Februar 1983 sei mit rechtsfehlerhaften Begründungen zurückgewiesen worden.

66

Zu Recht hat die Strafkammer angenommen, die Beweisbehauptungen unter Ziffer 1., 2., 3., 5. und 6. des Antrages zielten nicht auf den Nachweis von Tatsachen ab, sondern auf die Klärung von Rechtsfragen, die vom Gericht aufgrund der eigenen Sachkunde zu entscheiden seien. Da über Rechtsfragen kein Sachverständigenbeweis zulässig ist, soweit es um Bestand, Inhalt und Auslegung inländischen Rechts und dessen Anwendung auf den Einzelfall geht (vgl. BGH NJW 1968, 1293 [BGH 13.12.1967 - 2 StR 619/67]; Kleinknecht/Meyer a.a.O. vor § 72 Rdn. 4 und § 244 Rdn. 49 m.w.N.), mußte die Kammer die vom Antragsteller begehrte Einholung von Rechtsgutachten gem. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO ablehnen.

67

Soweit der Beweisantrag zu Ziffer 4. und 7. mit der Zusage einer Wahrunterstellung erledigt worden ist, ist ein Widerspruch zwischen den als wahr unterstellten Beweistatsachen und den Urteilsfeststellungen nicht ersichtlich. Auch die Revision trägt nichts vor, was die Annahme einer inkongruenten Wahrunterstellung rechtfertigen könnte.

68

e)

Schließlich ist auch die Rüge unzulässig, ein Beweisantrag des Angeklagten zur Frage seiner Schuldfähigkeit, dem sich seine Verteidiger hilfsweise am 13. April 1983 angeschlossen hatten, sei zu Unrecht wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt worden. Entgegen § 344 Abs. 2. Satz 2 StPO hat die Revision auch hier weder den Inhalt des Beweisantrages noch die Gründe des ablehnenden Beschlusses des Revisionsgerichts mitgeteilt.

69

III.

Sachrüge

70

1.

T. und P.

71

Die Verurteilung der Angeklagten T. und P. wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue bleibt bestehen; doch führt die rechtliche Überprüfung zu einer Minderung des Schuldumfangs. Deshalb haben die Strafaussprüche keinen Bestand.

72

a)

Als Beginn der fortgesetzten Untreue wertet die Strafkammer die pflichtwidrig gewährte erste Bankbürgschaft vom 12. Januar 1977über 2.000.000,- DM. Die zu diesem ersten Einzelakt getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme von Untreue nicht. Die Bürgschaft vom 12. Januar 1977 diente nur der Abdeckung des Schuldsaldos von mindestens 1.820.000,- DM auf dem Konto des Mitangeklagten Ke. bei der R. H. (UA S. 39, 173, 179, 185, 221-224, 228, 230-232). Die aufgrund der Bürgschaft erlangten Geldmittel sind der R. H. wieder zugeflossen. Deshalb kann schon zweifelhaft sein, ob insoweit ein Schaden im Sinne des Tatbestands bejaht werden durfte. Die Frage bedarf indes keiner abschließenden Erörterung. Jedenfalls scheitert die Annahme von Untreue aus subjektiven Gründen. Mit Recht beanstandet der Angeklagte P., daß das Landgericht Schädigungsvorsatz auch hinsichtlich der ersten Bankbürgschaft vom 12. Januar 1977 über 2.000.000,- die als Sicherheit für einen Kontokorrentkredit der KT. GmbH bei der K. A. in gleicher Höhe gegeben wurde, und auch für die weiteren mit diesem Kreditinstitut abgeschlossenen Bürgschaftsverträge, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Bürgschaft vom 12. Januar 1977 gestanden haben, angenommen hat. Nach der Vorstellung der Angeklagten T. und P. diente diese erste Bankbürgschaft der R. H. dazu, das in Höhe von 1.820.000,- DM - ungesichert und rechtswidrig - überzogene, aus der Sicht der Angeklagten anderweit nicht mehr ausgleichbare Konto des Mitangeklagten Ke. bei dieser Bank mit der aufgrund der Bankbürgschaft bei der K. A. zu erlangenden Kreditmitteln auszugleichen. Bezweckt war hierdurch lediglich ein - durch gezielte Manipulationen nach außen verschleierter - Übergang vom Überziehungsbarkredit zum Bürgschaftskredit, der plangemäß über den Kontoausgleich dann auch vollzogen worden ist und nach der Einschätzung der Angeklagten keine eigenständigen Schadenswirkungen zum Nachteil der R. H. entfaltete. Damit entfällt der Schuldvorwurf der Untreue nicht nur hinsichtlich der ersten Bankbürgschaft vom 12. Januar 1977, sondern auch für die weiteren mit ihr in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden, mit der K. A. abgeschlossenen Folge-Bürgschaftsverträge.

73

b)

Im übrigen halten die Schuldsprüche wegen fortgesetzter Untreue rechtlicher Nachprüfung stand.

74

aa)

Unbedenklich ist zunächst, daß das Tatgericht den Angeklagten P. nicht nur als Gehilfen ( § 27 Abs. 1 StGB), sondern als Mittäter der Untreue ( § 27 Abs. 2 StGB) verurteilt hat. Aufgrund eines gemeinsamen mit dem Angeklagten T. gefaßten Entschlusses hat der Angeklagte P. tatherrschaftliche Beiträge zur Ausführung der Tat geleistet; ohne seine Unterschrift wäre die Entstehung einer Bürgschaftsverpflichtung der R. H. nicht möglich gewesen (UA S. 34 f.).

75

bb)

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß beide Angeklagte bei sämtlichen weiteren, mit dem Ausgleich des Kontos Ke. nicht zusammenhängenden Einzelakten der fortgesetzten Handlung pflichtwidrig gehandelt haben, sei es überwiegend unter Mißbrauch der ihnen durch Rechtsgeschäft übertragenen Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis (§ 266 Abs. 1 1. Alt. StGB), sei es durch eine Verletzung der ihnen obliegenden Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 Abs. 1 2. Alt. StGB) bei den Bürgschaften vom 18. März und vom 12. Juni 1977 (UA S. 96 ff., 174 ff.).

76

Der Einwand der Revision des Angeklagten T., das Tatgericht habe nicht geprüft, ob es sich bei den von den Angeklagten gewährten Avalkrediten um (erlaubte und somit straflose) Risikogeschäfte gehandelt habe, geht fehl. Es ist zwar richtig, daß der Abschluß eines mit einem Risiko behafteten Geschäfts nicht schon aus diesem Grunde den Tatbestand der Untreue erfüllt; jede Kreditbewilligung trägt ihrer Natur nach eine Gefahr in sich (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1960 - 1 StR 606/59). Ein riskantes Handeln, dessen Folgen einen anderen treffen, ist allerdings in der Regel pflichtwidrig, wenn der Handelnde den ihm gezogenen Rahmen nicht einhält (vgl. Hübner in LK 10. Aufl.§ 266 Rdn. 86 m.w.N.; Samson in SK § 266 Rdn. 17; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 266 Rdn. 20; Lackner, StGB 15. Aufl. § 266 Anm. 3 b und 4 c; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 266 Rdn. 25; Hillenkamp NStZ 1981, 161, 166). Die Kammer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte T. als geschäftsführendes Vorstandsmitglied, der Angeklagte P. als ehrenamtlicher Vorsitzender des Vorstands der R. H. bei den Bürgschaftsübernahmen ihre vertraglich und satzungsmäßig eingeräumten Kompetenzen überschritten, also gegen diejenigen Anordnungen verstoßen haben, die das Geschäftsrisiko begrenzen sollten. Außerdem widersprach die Vergabe der Avalkredite den Vorschriften des Kreditwesengesetzesüber die Anzeige von Großkrediten, die Stückelung eines Kredits und die Pflicht zur banküblichen Bonitätsprüfung (§§ 13 Abs. 1 und 4, 18, 19 Abs. 1 Nr. 4 KWG i.d.F. vom 1. Mai 1976).

77

cc)

Die Revision des Angeklagten P. nimmt zu Unrecht an, das Tatgericht habe bereits deswegen eine konkrete Vermögensgefährdung im Sinne des Untreuetatbestandes bejaht, weil die Bürgschaften unter Verstoß gegen die Vorschriften des Kreditwesengesetzes und die sonstigen Kreditrichtlinien gewährt worden seien. Die Kammer hat entscheidend darauf abgestellt (UA S. 417 f.), daß im Zeitpunkt der Entstehung der bürgschaftsrechtlichen Verpflichtung oder im Zeitpunkt der Aushändigung der Bürgschaftsurkunde an einen Dritten dem Ausfallrisiko der R. keine Sicherheiten gegenüberstanden, die eine rechtlich und wirtschaftlich gesicherte Aussicht auf Befriedigung im Falle der Inanspruchnahme aus den Bürgschaften begründeten (vgl. BGH NJW 1979, 1512 [BGH 06.02.1979 - 1 StR 685/78]; BGH, Urteile vom 6. Oktober 1959 - 1 StR 203/59 -; vom 25. März 1960 - 1 StR 606/59 -; vom 31. Mai 1960 - 1 StR 106/60 -; vom 29. Januar 1963 - 1 StR 526/62 -; vom 18. Juni 1965 - 2 StR 435/64 - und vom 15. März 1979 - 4 StR 652/78 - bei Holtz MDR 1979, 636 f.; Hillenkamp a.a.O. S. 165). Die Feststellungen, daß weder bei der Aushändigung der Bürgschaftsurkunden noch zu einem späteren Zeitpunkt die Sicherheit eines jederzeitigen und vollständigen Ausgleichs für dasübernommene Ausfallrisiko bestand, hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei getroffen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revisionen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer.

78

dd)

Die Angeklagten T. und P. haben in Kenntnis ihrer Kompetenzüberschreitungen und des Fehlens tauglicher und banküblicher Sicherheiten für die vergebenen Avalkredite den Eintritt des Vermögensschadens bei der R. billigend in Kauf genommen.

79

Beide Angeklagten haben zum Teil eingeräumt, bei der Gewährung der Bürgschaften ihre Befugnisse überschritten zu haben (UA S. 170 f., 241, 244, 264, 270, 272, 273, 316, 321, 356, 363 f.); im übrigen folgt diese Feststellung aus der rechtlich nicht zu beanstandenen Beweiswürdigung (UA S. 275 f., 321 ff.).

80

Rechtsbedenkenfrei ist die Strafkammer auch davon ausgegangen, beide Angeklagten hätten erkannt, daß dem Ausfallrisiko der R. aus den pflichtwidrig gewährten Avalkrediten keine Sicherheiten gegenüberstanden, die geeignet gewesen wären, ein Äquivalent zu diesem Risiko zu bilden. Was die Revision des Angeklagten P. hiergegen vorbringt, stellt weitgehend nur Angriffe dar, die darauf abzielen, die Folgerungen des Tatgerichts durch andere zu ersetzen. Im übrigenübersieht die Revision, daß das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung durchaus berücksichtigt hat, daß der Angeklagte P. ein "Banklaie" war; es hat bei seinen Überlegungen dem Umstand Rechnung getragen, daß der Wissenstand des Angeklagten T. aufgrund seiner langjährigen praktischen Tätigkeit im Bankgeschäft erheblich höher war als derjenige des lediglich ehrenamtlich tätigen Beschwerdeführers. Daß das Tatgericht dennoch den Schluß gezogen hat, der Angeklagte habe gewußt, daß die R. gegen das von ihr übernommene Risiko nicht abgesichert war, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

81

Schließlich geht auch der von beiden Beschwerdeführern erhobene Einwand fehl, die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil trügen die Annahme eines (bedingten) Schädigungsvorsatzes nicht. Die Strafkammer hat für den gesamten Tatzeitraum für jeden einzelnen Fall der Bürgschaftsübernahme dargelegt, welche Überlegungen die Angeklagten T. und P. zur Bonität der jeweiligen Bürgschaftsbegünstigten oder anderer in diesem Zusammenhang bedeutsamer Personen angestellt haben und zu welchem negativen Ergebnis beide gelangt sind; weiter hat das Gericht für jeden einzelnen Bürgschaftsfall - ohne daß ein Rechtsfehler zu erkennen wäre - festgestellt, daß den Angeklagten die Diskrepanz zwischen dem Risiko der R. aus der jeweiligen Bürgschaft und den nicht werthaltigen "Sicherheiten" bewußt war. Haben aber die Angeklagten die jeweilige Benachteiligung der R. als Folge ihres Handelns erkannt und sie dennoch in der Hoffnung hingenommen, die ganze Angelegenheit werde später einmal doch noch "gut gehen", so haben sie mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Ihre vagen Zukunftserwartungen stehen einem Benachteiligungsvorsatz nicht entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 1963 - 1 StR 526/62 - und vom 19. August 1976 - 4 StR 714/75; BGH NJW 1979, 1512).

82

c)

Die Strafaussprüche können nicht bestehen bleiben.

83

Das Landgericht hat den Umfang des tatbestandsmäßigen Geschehens der fortgesetzten Untreue rechtsfehlerhaft zu weit gefaßt. Wie dargelegt rechtfertigen die pflichtwidrig gewährte Bürgschaft vom 12. Januar 1977 über 2.000.000,- DM und die damit zusammenhängenden Folge-Bürgschaftsverträge die Annahme von Untreue nicht. Es liegt nahe, daß durch diesen Rechtsfehler die Höhe der Freiheitsstrafe zum Nachteil beider Angeklagten beeinflußt worden ist, zumal bei dem Angeklagten T. "der Übergang vomÜberziehungsbarkredit zum Bürgschaftskredit" ausdrücklich strafschärfend gewertet worden ist (UA S. 428). Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, daß schon die Gewährung desÜberziehungskredits an den Mitangeklagten Ke. den Tatbestand der Untreue erfüllt hat. Dieser Gesichtspunkt muß bei der Strafzumessung außer Betracht bleiben. Die Strafkammer hat nämlich insoweit das Verfahren "vorläufig eingestellt" (EA S. 1198 R - 1202, 2203), so daß dieser Umstand nicht ohne weiteres zum Nachteil der Angeklagten verwertet werden darf (vgl. BGHSt 30, 147, 148[BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81]; 30, 197 [BGH 19.08.1981 - 3 StR 226/81]; 31, 302) [BGH 16.03.1983 - 2 StR 775/82].

84

2.

M. und K.

85

a)

Auch die Verurteilung der Angeklagten M. und K. wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Beihilfe zur Untreue bleibt bestehen, doch führt die rechtliche Überprüfung aus denselben Gründen wie bei den Angeklagten T. und P. zu einer Milderung des Schuldumfangs.

86

Die vom Tatgericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch gegen die Angeklagten. Es ist in den Urteilsgründen dargelegt, daß die beiden Angeklagten die begrenzten Befugnisse der Mitangeklagten T. und P. bei der Vergabe von Avalkrediten kannten; ihnen war auch klar, daß dem Ausfallsrisiko der Raiffeisenbank Harburg aus den übernommenen Bürgschaften keine Sicherheiten gegenüberstanden, die eine sofortige und vollständige Befriedigung im Falle der Inanspruchnahme aus einer der Bürgschaften gewährleistet hätten.

87

Weiter ist dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche Tatbeiträge zur Untreue der Mitangeklagten T. und P. die Angeklagten M. und K. zusammen mit dem Mitangeklagten Ke. aufgrund gemeinsamer Absprachen bei den einzelnen Bürgschaftsgewährungen je nach der ihnen zugedachten Rolle leisteten.

88

Mit ihren Handlungen haben die Angeklagten M. und K. die Straftat der Mitangeklagten T. und P. in Kenntnis der wesentlichen Merkmale der Haupttat gefördert und damit zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen. Offen bleiben kann für die Überprüfung des Schuldspruchs, ob die Urteilsfeststellungen darüber hinaus, reduziert man sie unter Ausschluß der in ihnen enthaltenen Wertungen auf ihren Tatsachenkern, nicht sogar den Schluß auf eine täterschaftliche Beteiligung zulassen; denn auch für diesen Fall könnten die Angeklagten M. und K. nur wegen Beihilfe zur Untreue bestraft werden, da bei ihnen das strafbegründende persönliche Merkmal eines besonderen Pflichtenverhältnisses zur R. fehlt (vgl. statt aller: Dreher/Tröndle a.a.O. § 266 Rdn. 15 m.w.N.). Die Unterstützung, die die Angeklagten M. und K. gemeinsam mit dem Mitangeklagten Ke. den Mitangeklagten T. und P. bei den Bürgschaftsgewährungen haben zuteil werden lassen, ist darin zu sehen, daß sie sich - nach vorheriger Absprache untereinander und mit wechselnder Rollenbeteiligung - bemühten, Kreditgeber - sei es unmittelbar, sei es unter Einschaltung eines Finanzmaklers - zu finden oder Stundungen bereits gewährter Kredite zu erreichen. Ohne diese, zum Teil erfolgreichen Bemühungen der Angeklagten Ke., M. und K. hätten die Mitangeklagten T. und. P. ihr Vorhaben, der kreditunwürdigen KM. GmbH oder deren Tochtergesellschaften durch kompetenzwidrige, ungesicherte Bürgschaftsübernahmen eine finanzielle Grundlage für eine wirtschaftliche Betätigung zu schaffen, nicht verwirklichen können. Bei ihrer Suche nach Kreditgebern gingen die Angeklagten Ke., M. und K. in der Weise vor, daß sie in ihrem Kreis besprachen, wer von ihnen oder wer für sie mit welchen Kreditinstituten oder Finanzmaklern verhandeln und wer gegebenenfalls Kreditschuldner sein sollte. Wie die in diesem Zusammenhang als Sicherheiten erforderlich werdenden Bürgschaftserklärungen der R. in den Einzelheiten auszugestalten waren, wurde, um den Wünschen des Angeklagten T., des Kreditgebers oder des Finanzmaklers zu entsprechen, was die Höhe, die Stückelung, den Bürgschaftsbegünstigten und die Laufzeit anging, vor der Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde jeweils mit dem Mitangeklagten T. abgestimmt.

89

Der Einwand des Angeklagten M., die R. H. sei über die vom Mitangeklagten Ke. unterzeichneten Wechselblankette der Ho.-Ke. KG, deren Kommanditist Ke. war, für die Risiken aus den Bürgschaften voll abgesichert gewesen, so daß von einer Gefahr für das Vermögen der R. keine Rede sein könne, geht fehl. Die Blankowechsel konnten keine Sicherheit darstellen, weil sie die Ho.-Ke. KG wechselrechtlich nicht verpflichteten; die Wechselvollmacht des Angeklagten Ke. bezog sich nur auf die Begründung von Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften ergaben, die dem Betrieb der Ho.-Ke. KG dienten (UA S. 55).

90

b)

Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten M. und K. können, weil sich der Schuldumfang verringert hat (vgl. oben B III 1. a und c), nicht bestehen bleiben.

91

3.

Die Aufhebung der Strafaussprüche gegen die Angeklagten T., M. und K. erstreckt sich gem. § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten Ke., der keine Revision eingelegt hat; er ist von demselben Rechtsfehler betroffen, der der Strafzumessung bei den anderen Angeklagten anhaftet.

92

B.

Revision der Staatsanwaltschaft

93

I.

Die Rüge der Staatsanwaltschaft, die Strafkammer habe zu Unrecht die Tat des Angeklagten T. nicht als besonders schweren Fall der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) gewertet, greift nicht durch.

94

Die Beurteilung, ob ein besonders schwerer Fall eines Tatbestandes vorliegt, obliegt dem Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung. Er hat dabei die Gesichtspunkte heranzuziehen, die der Tat selbst innewohnen oder doch wenigstens mit ihr im Zusammenhang stehen, gleichgültig ob es sich um objektive, subjektive oder die Persönlichkeit des Täters betreffende Umstände handelt. Ein besonders schwerer Fall ist dann gegeben, wenn das Tatgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Zumessungstatsachen zu dem Ergebnis gelangt, das gesamte Tatbild weiche nach dem Gewicht von Unrecht und Schuld soweit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGHSt 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1981, 391; 1983, 407, 408). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Strafkammer, ohne daß ein Rechtsfehler zu erkennen wäre, zu ihrem Ergebnis gelangt. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht es trotz des hohen Gefährdungs- und Effektivschadens abgelehnt hat, einen besonderen schweren Fall der Untreue anzunehmen; die Höhe des angerichteten Schadens ist bei Vermögensdelikten für die Strafzumessung zwar von erheblicher Bedeutung, aber nicht allein ausschlaggebend (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80; BGH Wistra 1983, 71).

95

II.

Ohne Erfolg beanstandet die Staatsanwaltschaft auch den Strafausspruch gegen die Angeklagten M. und K..

96

Allerdings hat sich der Tatrichter im Urteil bei der Bemessung der gegen diese Angeklagten verhängten Strafen nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der erhöhte Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB anzuwenden ist. Der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob diese Erörterung deswegen unterblieben ist - worauf eine Formulierung in den Strafzumessungserwägungen hinsichtlich des Mitangeklagten Ke. hindeuten könnte (UA S. 443) -, weil die Strafkammer etwa rechtsirrig (vgl. BGH NJW 1983, 84 [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80]; NStZ 1983, 217; StrVert 1984, 254) davon ausgegangen ist, eine Strafrahmenverschiebung komme bei den als Gehilfen verurteilten Angeklagten M. und K. schon deswegen nicht in Betracht, weil die Haupttat nicht als besonders schwerer Fall der Untreue beurteilt worden ist, braucht der Senat nicht nachzugehen. Er kann hier schon angesichts des erheblich reduzierten Umfangs des tatbestandsmäßigen Geschehens (vgl. oben B III 1 a) und der Verneinung eines besonders schweren Falles bei den Haupttätern ausschließen daß das Tatgericht die Tatbeiträge der Angeklagten M. u, K. als besonders schwer im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB gewertet hätte, wenn es ausdrücklich eine gesonderte Prüfung für jeden Angeklagten vorgenommen hätte.

97

C.

Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten P. und K. gegen die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen im angefochtenen Urteil sind infolge der Aufhebung der Strafaussprüche gegenstandslos geworden.

98

D.

Der Senat nimmt die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Strafrahmenmilderung bei dem Angeklagten M. (UA S. 451) zum Anlaß, auf folgendes hinzuweisen:

99

Der neue Tatrichter wird bei der Bestimmung der auf die Angeklagten Ke., M. und K. anzuwendenden Strafrahmen zu beachten haben, daß eine Milderung nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall zwingend vorgeschrieben ist; denn diese Angeklagten standen nicht in einem die Strafbarkeit des Täters begründenden Treueverhältnis zur R. H.. Zu prüfen sein wird, ob der Strafrahmen zusätzlich auch noch gem. §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu Gunsten der Angeklagten zu verschieben ist. Dies wird davon abhängen, ob die neue Strafkammer die Tatbeiträge der Angeklagten Ke., M. und K. als Beihilfehandlungen werten oder ob sie zu der Auffassung gelangen wird, die zum Schuldspruch rechtskräftigen Feststellungen des Urteils ergäben das Gewicht mittäterschaftlicher Beteiligung an der Untreue der Angeklagten T. und P.. Im letzteren Fall hätte eine doppelte Strafmilderung zu unterbleiben, weil bei dieser Alternative die Angeklagten Ke., M. und K. allein deswegen als Gehilfen anzusehen wären, weil bei ihnen das für eine täterschaftliche Begehung einer Untreue erforderliche Pflichtenverhältnis fehlte (vgl. BGHSt 26, 53, 54[BGH 08.01.1975 - 2 StR 567/74]; BGH, Beschluß vom 14. November 1978 - 4 StR 576/78 -) Urteil vom 7. Oktober 1980 - 5 StR 179/80 - und Beschluß vom 11. Mai 1983 - 4 StR 211/83 = StrVert 1983, 330).

VRiBGH Herdegen ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Ulsamer
Ulsamer
Maul
RiBGH Dr. Schikora ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Ulsamer
Foth