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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.1975, Az.: 2 StR 567/74

Verurteilung eines Tatbeteiligten als Gehilfen bei Fehlen von besonderen persönlichen Merkmalen; Milderung einer Strafe bei Fehlen von besonderen persönlichen Merkmalen im Sinne des § 28 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB); Möglichkeit einer doppelten Milderung nach den Grundsätzen des § 49 S. 1 StGB; Doppelverwetung eines entscheidungserheblichen Umstands

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1975
Aktenzeichen
2 StR 567/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12413
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • BGHSt 26, 53 - 55
  • JZ 1975, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1975, 331
  • MDR 1975, 414-415 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 837-838 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Untreue

Prozessgegner

Bauleiter Jürgen Rudolf H. aus W., geboren am ... 1934 in E./S.

Amtlicher Leitsatz

Führt allein das Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals dazu, daß der Tatbeteiligte nur als Gehilfe verurteilt werden darf, so kann ihm die sowohl in § 27 Abs. 2 wie in § 28 Abs. 1 StGB vorgeschriebene Milderung der Straße nach § 49 Abs. 1 StGB nur einmal zugute kommen.

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 8. Januar 1975
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main 12. Dezember 1973, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 1.000,- DM verurteilt. Es hat ihn nur deshalb nicht als Mittäter angesehen, weil ihn keine besondere Pflicht dazu verband, die Vermögensinteressen der geschädigten Firma wahrzunehmen.

2

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge und Verfahrensbeschwerde an. Sie hat aus sachlichrechtlichen Gründen zum Strafausspruch Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Zur Begründung der Aufhebung im Strafausspruch ist folgendes zu sagen:

4

Die Strafkammer hat gemäß § 49 Abs. 2 StGB a.F. von der Möglichkeit, die Strafe nach den über die Bestrafung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen zu ermäßigen, keinen Gebrauch gemacht. Auf § 50 Abs. 2 StGB a.F., der die Ermäßigung zwingend vorschreibt, wenn beim Teilnehmer besondere persönliche Merkmale fehlen, welche die Strafbarkeit des Täters begründen, ist sie nicht eingegangen. Es kann dahin stehen, ob darin ein Rechtsfehler lag, der schon nach altem Recht zur Aufhebung des Strafausspruchs führen mußte. Nach neuem Recht kann der Strafausspruch jedenfalls nicht bestehen bleiben, weil jetzt im Gegensatz zur früheren Regelung im Falle besonderer gesetzlicher Milderungsgründe der genannten Art auch das Höchstmaß zeitiger Freiheitsstrafen erheblich begrenzt wird und nicht wie bisher ausschlaggebend nur eine Ermäßigung der etwaigen Mindeststrafe eintritt (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. statt § 44 Abs. 2 StGB a.F.). Überdies ist nun für den Fall der Beihilfe die Milderung nach den Grundsätzen des § 49 Abs. 1 StGB n.F. zwingend vorgeschrieben (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB n.F.). Das Landgericht hätte also jetzt statt von einer Höchststrafe von fünf Jahren abzüglich einer Strafeinheit (ein Tag gemäß § 18 Abs. 2 StGB a.F.) mit Rücksicht auf die nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. vorgeschriebene Ermäßigung von einer Höchststrafe von drei Jahren und neun Monaten auszugehen. Es erscheint fraglich, ob es unter diesen Umständen noch zu der von ihm erkannten Freiheitsstrafe von drei Jahren gelangt wäre.

5

Da die Strafmilderung im vorliegenden Fall auch nach § 28 Abs. 1 StGB n.F. geboten ist, erhebt sich die Frage, ob damit sogar die Notwendigkeit einer doppelten Milderung nach den Grundsätzen des § 49 Abs. 1 StGB n.F. eintritt. Der Senat ist der Ansicht, daß dies im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Zwar ist, ohne daß sich in dieser Beziehung mit dem Inkrafttreten des 2. Strafrechtsreformgesetzes am 1. Januar 1975 etwas geändert hat, grundsätzlich davon auszugehen, daß im Falle des Zusammentreffens mehrerer Milderungsgründe, die unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten eine Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen oder jetzt nach § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen, eine Mehrfachverwertung in Betracht kommt (so schon RGSt 2, 383). Indessen kann das nur gelten, wenn jeder dieser strafrahmenbildenden Milderungsgründe, wie es regelmäßig der Fall ist, auch eine selbständige sachliche Grundlage hat. Dagegen zeigt sich im vorliegenden Fall die Besonderheit, daß ein- und dieselbe Tatsache, nämlich das Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals, bestehend im Treueverhältnis zu der geschädigten Firma, sowohl über § 28 Abs. 1 StGB n.F. (= § 50 Abs. 2 StGB a.F.) wie über § 27 Abs. 2 StGB n.F. (= § 49 Abs. 2 StGB a.F.) allein und ohne Hinzutreten irgendeines anderen Umstandes zur Anwendung der Strafmilderung nach den Grundsätzen des § 49 StGB n.F. (= § 44 StGB a.F.) führt. In diesem Fall kann nur eine einmalige Milderung nach den Grundsätzen des § 49 Abs. 1 StGB n.F. (= § 44 StGB a.F.) in Betracht kommen. Erklärung und Bestätigung hierfür ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte des § 50 StGB a.F. (jetzt § 28 Abs. 1 StGB). Als Absatz 2 durch das Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz vom 24. Mai 1968 in diese Vorschrift eingefügt wurde, ging es für den Anwendungsfall der Beihilfe darum, die bloß fakultative Milderung des § 49 Abs. 2 StGB für Tatbeteiligte, denen ein strafbegründendes persönliches Merkmal fehlte, zwingend zu machen, wobei dann unter diesem Blickwinkel von vornherein nur an eine einmalige Milderung gedacht sein konnte. Dreher (34. Auflage § 50 Anm. 4 a.E.), der hier als einziger auf die bisher von der Rechtsprechung noch nicht behandelte Frage eingeht und die Doppelverwertung ausschließt, hat dabei anscheinend sogar an jedes Zusammentreffen von § 49 Abs. 2 mit § 50 StGB a.F. und nicht nur an den Fall gedacht, in dem, wie vorliegend, Beihilfe statt Mittäterschaft einzig deshalb gegeben ist, weil es bei dem Tatbeteiligten an einem besonderen persönlichen Merkmal fehlt. Ob das richtig ist, steht hier nicht zur Entscheidung. Der Senat neigt jedoch dazu, eine Doppelverwertung auch im Verhältnis von § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 StGB n.F. immer dann als möglich und geboten anzusehen, wenn die Gehilfenschaft sich neben dem Fehlen eines besonderen persönlichen Merkmals auch aus anderen Tatsachen, etwa aus dem nur mit Gehilfenwillen geleisteten geringen Tatbeitrag ergibt. Sonst wäre das Stufenverhältnis zur Anstiftung verfehlt.

6

Aus den seit dem 1. Januar 1975 eingetretenen Gesetzesänderungen, insbesondere aus § 50 StGB n.F. läßt sich nichts Abweichendes herleiten. Der neue § 50 betrifft nur den Pall einer möglichen Doppelverwertung ein- und desselben Umstandes sowohl für die Annahme eines minder schweren Falles wie für die Annahme eines besonderen gesetzlichen Milderungsgrundes nach § 49 StGB und verbietet insoweit die Doppelverwertung. Mittelbar ergibt sich daraus, daß abweichend von § 65 Abs. 2 Entw. 1962 eine Doppelverwertung im Falle des Zusammentreffens mehrerer besonderer, d.h. je aus anderen Tatsachen abgeleiteter Milderungsgründe, so wie sie bisher möglich war, nicht ausgeschlossen worden ist. Die vom Senat im vorliegenden Fall getroffene Entscheidung, daß ein- und derselbe Umstand deshalb nicht zur Doppelverwertung führen kann, weil er die Anwendung des § 49 StGB gewissermaßen tateinheitlich zugleich unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten bewirkt, steht zu dieser Regelung nicht in Widerspruch.

7

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht außerdem zu beachten haben, daß nach § 266 StGB n.F. Geldstrafe nicht mehr zwingend neben der Freiheitsstrafe vorgeschrieben ist. Über eine zusätzliche Geldstrafe ist jetzt gemäß § 41 StGB n.F. zu entscheiden.

Schumacher
Willms
Kirchhof
Baumgarten
Meyer