Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1978, Az.: 1 StR 293/78
Vereitelung des Rechts des Zeugen zur zusammenhängenden Berichterstattung durch mehrfache Vorhalte und Fragen von Seiten des Vorsitzenden; Pflicht zur Unterrichtung der Zeugen über den Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten als bloße Ordnungsvorschrift; Unbeachtlichkeit einer fehlenden Vereidigung bei mangelnder Auswirkung auf die Beweiswürdigung der Zeugenaussage; Vorliegen eines berechtigten Ablehnungsbegehrens in Bezug auf einen Richter bei Auftreten erheblicher Spannungen zwischen Verteidiger und Richter während der Verhandlung; Vorliegen einer Steuereinnahmenverkürzung bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der nach den Steuergesetzen geschuldeten Steuer unter Verheimlichung von Besteuerungsgrundlagen; Strafzumessung im Falle der Steuerhinterziehung; Berücksichtigung der Höhe der Steuerverkürzung und des dem Fiskus zugefügten Verspätungsschadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1978
- Aktenzeichen
- 1 StR 293/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München - 06.12.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Prozessführer
Kaufmännische Angestellte Lotte R. geborene H. aus M., dort geboren am ... 1940
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 26. September 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende
Richter,
erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 6. Dezember 1977 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Angeklagten, mit der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts gerügt wird, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
1.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Zeugen Ho. R., P., Sch. und He. seien vernommen worden, ohne daß ihnen gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO Gelegenheit gegeben worden sei, im Zusammenhang Bericht zu erstatten, ist nicht erwiesen. Das gilt insbesondere auch für die Vernehmung des Zeugen Ho., dessen Aussagen auf Antrag des Verteidigers wörtlich protokolliert worden sind. Die Vermerke der Sitzungsniederschrift hierüber lassen zwar erkennen, daß die Bekundungen des Zeugen durch mehrere Vorhalte und Fragen des Vorsitzenden unterbrochen worden sind, ergeben aber nicht, daß der Zeuge daran gehindert worden ist, sich in zusammenhängender Form zu den in Betracht kommenden Beweisthemen zu äußern. § 69 Abs. 1 Satz 1 verbietet indessen nicht, einen Zeugen durch Vorhalte, Zwischenfragen oder andere lenkende Hinweise zu unterbrechen, wenn das zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen, klaren und vollständigen Aussage angemessen erscheint (BGH bei Dallinger MDR 1966, 25). Daß die Fragen und Vorhalte hier diesem Zweck nicht gedient haben könnten, vermag die Revision nicht darzulegen.
2.
Mit dem Vorbringen, einige Zeugen seien bei ihrer Vernehmung nicht über den Gegenstand der Untersuchung und die Person der Beschuldigten unterrichtet worden, kann die Revision nicht begründet werden. § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO, der eine solche Unterrichtung vorschreibt, stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar (Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 69 Rdn. 17; vgl. auch Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 69 Rdn. 9). Im übrigen bleibt die Beschwerdeführerin auch hier den Beweis für ihre Behauptungen schuldig.
3.
Der Zeuge St. ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls entgegen einer auf Antrag des Verteidigers ergangenen Verfügung des Vorsitzenden nicht vereidigt worden. Das beanstandet die Revision an sich mit Recht (§ 59 StPO). Dieser Verfahrensfehler vermag jedoch den Bestand des Urteils nicht zu gefährden, weil die Beweiswürdigung die Gewißheit vermittelt, daß der Tatrichter die Aussage des - zu Nebenpunkten gehörten - Zeugen im Falle seiner Vereidigung nicht anders gewürdigt hätte (UA S. 18) und weil die Beschwerdeführerin für die Möglichkeit einer Aussagekorrektur keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hat. Soweit die Revision die Nichtvereidigung des Zeugen P. rügt, steht dem Revisionsvorbringen entgegen, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift von der Staatsanwaltschaft, vom Verteidiger und von der Angeklagten auf die Vereidigung des Zeugen verzichtet worden ist.
4.
Die Aufklärungsrügen sind, soweit sie nicht schon wegen mangelnder Erfüllung der Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig sind, jedenfalls offensichtlich unbegründet.
5.
Auf die im Zusammenhang mit einer zurechtweisenden Äußerung des Vorsitzenden behauptete Beschränkung der Verteidigung kann die Revision nicht gestützt werden. § 338 Nr. 8 StPO setzt einen die Verteidigung beschränkenden Gerichtsbeschluß voraus, an dem es hier fehlt.
6.
Die Rüge der Mitwirkung eines angeblich mit Recht abgelehnten Richters (§ 338 Nr. 3 StPO) begegnet bereits Zweifeln hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, weil die Revision die Ablehnungsanträge des Verteidigers, die dienstlichen Äußerungen des abgelehnten Richters dazu und die zurückweisenden Gerichtsbeschlüsse nicht im Wortlaut mitteilt. Selbst wenn man aber insoweit die abgekürzte Form der Revisionsbegründung genügen läßt, indem man ihr den wesentlichen Inhalt der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzutragenden Umstände entnimmt, reichen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Darlegung eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO nicht aus. Auch mit ihrer Behauptung, das Ablehnungsbegehren des Verteidigers sei zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, könnte die Revision nur durchdringen, wenn die Ablehnung sachlich gerechtfertigt gewesen wäre (BGHSt 23, 265, 267). Dafür bestehen indessen keine Anhaltspunkte. Das Revisionsvorbringen geht nur dahin, daß während der Verhandlung erhebliche Spannungen zwischen dem Verteidiger und dem abgelehnten Richter entstanden seien. Daraus allein konnte die Angeklagte jedoch für ihre Person kein gerechtfertigtes Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters herleiten.
II.
Sachbeschwerde
1.
Der Schuldspruch ist auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin enthält das Urteil sowohl zum äußeren Geschehen als auch zur inneren Tatseite (Höhe und Fälligkeit der einzelnen Umsatzsteuerschulden, Kenntnis hiervon und Vertrautsein mit der allgemeinen Rechtslage) ausreichende Feststellungen (UA S. 4-13). Mit Recht hat die Strafkammer auf diesen festgestellten Sachverhalt die Vorschrift des § 392 Abs. 1 AO a.F. angewandt. Daß die Angeklagte nur vorübergehende Steuerverkürzungen beabsichtigte (UA S. 20/21), steht dem Vorwurf der Steuerhinterziehung nicht entgegen; Steuereinnahmen werden auch dann verkürzt, wenn die nach den Steuergesetzen geschuldete Steuer unter Verheimlichung von Besteuerungsgrundlagen nicht rechtzeitig bei Fälligkeit entrichtet wird (RGSt 60, 182, 185; 70, 10; BGH NJW 1953, 1841; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht 1969 AO § 392 Erl. II 1 a; s. nunmehr auch den klarstellenden Wortlaut von § 370 Abs. 4 AO n.F. sowie hierzu Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 1977 7. Aufl. § 370 Rdn. 23, 25; Kühn/Kutter, AO 1977 12. Aufl. § 370 Anm. 2; Franzen/Gast/Simon, Steuerstrafrecht 2. Aufl. 1978 § 370 Rdn. 29). Zweifelhaft könnte allein sein, ob die Strafkammer mit Recht eine einzige, auch die nach der Umsatzsteuerprüfung von Anfang März 1974 begangenen Tatakte (Nr. 19-26 der Urteilsgründe) umfassende fortgesetzte Tat angenommen hat; durch eine darin möglicherweise liegende Unstimmigkeit (vgl. hierzu Hübner a.a.O. § 371 Rdn. 117) wäre die Angeklagte indessen, soweit der Schuldspruch in Frage steht, nicht beschwert (wegen der möglichen Auswirkungen auf den Strafausspruch s. den Hinweis am Schluß dieses Urteils).
2.
Jedoch hält der Strafausspruch der Sachbeschwerde nicht stand.
Wie die Revision mit Recht bemängelt, bestehen gegen die Strafzumessungserwägungen vor allem deshalb durchgreifende Bedenken, weil sie nicht deutlich erkennen lassen, von welchem Unrechtsgehalt der Tat die Strafkammer ausgegangen ist. Wesentlich für die Höhe der schuldangemessenen Strafe im Fall der Steuerhinterziehung ist die Höhe der Steuerverkürzung, die ihren Niederschlag im Hinterziehungsgewinn findet (Hübner a.a.O. § 370 Rdn. 153). Insoweit wird der Angeklagten zwar zugutegehalten, daß sie nur eine Steuerverkürzung "auf Zeit" erstrebt hat (UA S. 21). Zu ihren Ungunsten ist aber die "Höhe der hinterzogenen Beträge" berücksichtigt worden; im Hinblick auf die "Höhe des verkürzten Steuerbetrages" hat das Landgericht eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht gezogen (UA S. 22). Anderseits enthalten die Urteilsgründe keine Angaben über den Umfang des dem Fiskus zugefügten Verspätungsschadens (vgl. hierzu Franzen/Gast/Simon a.a.O. Rdn. 32, 34). Nach alledem bleibt unklar, wie die Höhe der Steuerverkürzung von der Strafkammer berechnet worden ist. Insbesondere läßt sich nicht ausschließen, daß der Tatrichter fälschlich vom uneingeschränkten Gesamtbetrag der verspätet entrichteten Steuern (504.131,28 DM - UA S. 13) ausgegangen ist, obwohl nach Lage der Sache nur ein Verspätungsschaden drohte.
Bereits hierwegen muß der Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, während die Revision im übrigen zu verwerfen ist.
Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß die Strafkammer gegebenenfalls auch die Voraussetzungen der Straffreiheit wegen Selbstanzeige (§ 395 AO a.F.) hinsichtlich der nach der Betriebsprüfung begangenen Tatakte (Nr. 19-26 der Urteilsgründe - UA S. 11-13) eingehender als bisher geschehen zu prüfen haben wird. Zwar kann dem Grundsatz, daß der Steuerpflichtige bei einer fortgesetzten Steuerhinterziehung durch Selbstanzeige Strafbefreiung für einzelne Teile der fortgesetzten Tat erlangen kann (BGH NJW 1974, 2293; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 196/76), nicht ohne weiteres entnommen werden, daß auch der Ausschluß der Straffreiheit (§ 395 Abs. 2 AO a.F.) entsprechend beschränkbar sein müsse (dagegen Hübner a.a.O. § 371 Rdn. 104, 105, 117). Unabhängig davon aber könnte eine Befreiungswirkung der von der Angeklagten erstatteten Selbstanzeige hinsichtlich der genannten, der Finanzbehörde bis dahin unbekannt gebliebenen Fälle jedenfalls daraus hergeleitet werden, daß es möglicherweise richtiger gewesen wäre, nach Aufdeckung des voraufgegangenen Tatgeschehens durch die Umsatzsteuerprüfung einen neuen Gesamtvorsatz der Angeklagten und damit eine neue, die Fälle Nr. 19-26 der Urteilsgründe umfassende Steuerstraftat anzunehmen. Abweichende tatrichterliche Feststellungen hierzu wären durch die den Schuldspruch tragenden und insoweit in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen nicht ausgeschlossen.
Loesdau
Pikart
Richter Dr. Woesner und Zipfel sind wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Mayr