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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1976, Az.: 1 StR 196/76

Verletzung der Aufklärungspflicht; Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer; Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer jeweils als fortgesetzte Handlung; Voraussetzungen der Selbstanzeige; Berichtigung oder Ergänzung der Steuerangaben als sachliche Voraussetzung der Straflosigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1976
Aktenzeichen
1 StR 196/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 20.10.1975

Fundstellen

  • DB 1978, 2155 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1977, 1347-1348 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Polier Alfred B. aus M., geboren am ... 1912 in T. (Me.),

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Dezember 1976, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Beitragshinterziehung, fortgesetzten Betrugs und Gläubigerbegünstigung (§ 392 AbgO, §§ 529, 1428 RVO, § 150 AVG, § 225 AFG, § 263 StGB, § 241 KO, §§ 53, 54 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; ferner hat sie ihm wegen einer fortgesetzten Ordnungswidrigkeit der Gefährdung von Abzugssteuern (§ 406 AbgO, § 41 EStG) eine Geldbuße von 10.000,- DM auferlegt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

I.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

4

1.

Der Beschwerdeführer bemängelt, daß der Tatrichter keine Bemühungen unternommen habe, den nach ordnungsmäßiger Ladung nicht zur Hauptverhandlung erschienenen Zeugen Bruno R. herbeizuschaffen und zu vernehmen. Das hätte sich aufgedrängt, weil allein R. namens der durch Betrug geschädigten Firma D. die Verkaufsverhandlungen mit dem Angeklagten geführt habe.

5

2.

Die Rüge dringt nicht durch. Bei dem Betrug zum Nachteil der Firma D. (Fall III 4 a 1 der Urteilsgründe - UA S. 32) handelt es sich um einen von vierzehn Teilakten des dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Betrugs. Es ging dabei um die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen an den Angeklagten durch vierzehn verschiedene Firmen im Wert von insgesamt 107.000,- DM, wobei die Firma D. einen Schaden von 5.895,21 DM erlitt. Das Landgericht stellt für alle Einzelfälle zusammenfassend fest, daß bei den Bestellungen über das Zahlungsziel nicht ausdrücklich gesprochen worden sei und daß die Lieferanten keine Auskünfte über die Firma des Angeklagten eingeholt, sondern - wie er wußte - darauf vertraut hätten, er werde als Bauunternehmer nur bestellen, was er mit einiger Sicherheit innerhalb der geschäftsüblichen Zahlungsfristen werde bezahlen können (UA S. 32). Der Angeklagte, der zur Zeit der Bestellungen nicht mehr am Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit gezweifelt habe (UA S. 36), sei deshalb des Betruges schuldig, weil er mit bedingtem Schädigungsvorsatz seine Zahlungsfähigkeit durch schlüssiges Handeln vorgespiegelt habe (UA S. 38).

6

Bei dieser Sachlage mußte es sich der Strafkammer nicht aufdrängen, R. als Zeugen darüber zu hören, was er mit dem Angeklagten bei der Bestellung der zu liefernden Schalungsplatten gesprochen habe; eine Täuschung R. durch positive Erklärung nimmt der Tatrichter nicht an; daß der Angeklagte aber R. - im Gegensatz zu den übrigen Einzelfällen - über seine wahre wirtschaftliche Lage aufgeklärt und trotzdem die Waren erhalten hätte, trägt die Revision selbst nicht vor.

7

II.

Die Sachrüge deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

8

1.

Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer

9

a)

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte von August 1968 bis August 1969 Umsatzsteuer in Höhe von 106.000,- DM und Lohnsteuer in Höhe von 82.500,- DM hinterzogen (III 1 und 2 der Urteilsgründe).

10

Die Revision meint, der Angeklagte habe sich für die im Jahre 1969 hinterzogenen Steuern Straffreiheit dadurch verdient, daß er für die Zeit von Januar 1969 bis August 1969 nachträglich Steuervoranmeldungen eingereicht habe (§ 395 Abs. 1 AbgO).

11

b)

Die Strafkammer hat die Hinterziehung von Umsatzsteuer und von Lohnsteuer jeweils als fortgesetzte Handlung angesehen. Das stünde an sich der Gewährung von Straffreiheit nur für die im Jahre 1969 begangenen Teilakte der Steuerhinterziehung nicht entgegen, denn bei einer fortgesetzten Steuerhinterziehung kann der Steuerpflichtige durch Selbstanzeige Strafbefreiung auch für einzelne Teile der fortgesetzten Tat erlangen (BGH NJW 1974, 2293).

12

Der Tatrichter hat jedoch im Ergebnis ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Strafbefreiung deshalb nicht gegeben sind, weil die nachträglichen Erklärungen des Angeklagten nicht die Voraussetzungen der "Selbstanzeige" im Sinne des § 395 AbgO erfüllen.

13

aa)

Der Steuerpflichtige muß, um Straffreiheit nach dieser Vorschrift zu erlangen, eine gewisse Tätigkeit entfalten, die in der Richtung einer Berichtigung und Ergänzung der bisherigen Angaben oder einer Nachholung der bisher unterlassenen Angaben liegt, und muß es dadurch dem Finanzamt ermöglichen, auf dieser Grundlage ohne langwierige große Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig zu errechnen (BGHSt 3, 373, 375/376; BGH NJW 1974, 2293). Stets muß durch die eigene Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein wesentlicher Beitrag dazu geleistet werden, daß die Steuer nunmehr richtig festgesetzt werden kann; enthält eine Erklärung wieder neue, erhebliche Unrichtigkeiten, so ist sie keine "Berichtigung" und kann daher nicht zur Straffreiheit führen (Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AbgO § 395 Rdn. 8; Franzen/Gast, Steuerstrafrecht § 395 AbgO Rdn. 35; Kohlmann, Steuerstrafrecht § 395 AbgO Rdn. 61).

14

bb)

Für Januar bis August 1969 hatte der Angeklagte nachträglich erklärt, Umsatzsteuer in Höhe von rund 56.400,- DM zu schulden (UA S. 18), während die Steuerschuld für diesen Zeitraum, wie später festgestellt, rund 90.000,- DM betrug (UA S. 17).

15

Für den gleichen Zeitraum steht einer vom Angeklagten nachträglich erklärten Lohnsteuerschuld von rund 26.580,- DM (UA S. 25) eine tatsächlich geschuldete Lohnsteuer von mindestens rund 69.750,- DM (UA S. 24) gegenüber.

16

Damit bleiben die eigenen Angaben des Angeklagten so weit hinter den tatsächlich geschuldeten Steuern zurück, daß von einer strafbefreienden "Berichtigung" nicht mehr die Rede sein kann; es liegt insoweit wesentlich anders als bei einem Differenzbetrag von nur 6 v.H. (OLG Frankfurt NJW 1962, 974) oder bei einer Schätzung, die der Angeklagte zu seinen Ungunsten vornimmt (BGH NJW 1974, 2293).

17

Zu Unrecht meint die Revision, das angefochtene Urteil ergebe nicht, welche Steuerschulden von der Finanzbehörde tatsächlich festgesetzt wurden und ob sie nicht doch auf Grund der Angaben des Angeklagten festgesetzt worden seien. Das Urteil führt ausdrücklich an, daß die Feststellung der geschuldeten Steuern auf den Bekundungen des Steuerfahnders, verlesenen Schreiben des Angeklagten und des Finanzamts und vor allem den Steuerbescheiden beruht. Außerdem zeigt schon der zeitliche Zusammenhang (Einreichung der Erklärung durch den Angeklagten am 15. September 1969, Betriebsprüfung durch den Steuerfahnder vom 5. Oktober bis 20. November 1969), daß die Angaben des Angeklagten nicht ausreichten, die geschuldeten Steuerbeträge auch nur annähernd festzusetzen.

18

cc)

Entgegen der Meinung der Revision bedurfte es keiner Feststellungen dazu, ob der Angeklagte die Unrichtigkeit seiner "berichtigenden" Angaben verschuldet hat. Auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Selbstanzeige zu einer Sachaufklärung - verschuldet oder unverschuldet - nicht in der Lage ist, kommt er nicht in den Genuß der Straffreiheit, da die Berichtigung oder Ergänzung der Angaben eine sachliche Voraussetzung der Straflösigkeit ist; der Täter, der die vorsätzliche Steuerstraftat begangen hat, trägt das Risiko, im Zeitpunkt der Selbstanzeige an den erforderlichen Angaben verhindert zu sein (BGHSt 3, 373, 376; BGH, Urteil vom 12. Mai 1964 - 5 StR 536/63; Hübner a.a.O.).

19

c)

Fehlt es schon an der Voraussetzung einer wirksamen Selbstanzeige im Sinne des § 395 Abs. 1 AbgO, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Angeklagte die zweite Voraussetzung der Straffreiheit, nämlich die fristgerechte Entrichtung der verkürzten Steuer (§ 395 Abs. 3 AbgO), erfüllt hat, oder ob einer der Fälle des § 395 Abs. 2 AbgO vorliegt, in denen der Selbstanzeige die strafbefreiende Kraft genommen wird. Auf die hierzu angestellten Erwägungen des angefochtenen Urteils und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision ist daher nicht einzugehen.

20

d)

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Hinterziehung von Umsatzsteuer und von Lohnsteuer läßt keinen Rechtsfehler ersehen.

21

2.

Hinterziehung von Kirchensteuer

22

Die Strafkammer hat dem Angeklagten im Zusammenhang mit der fortgesetzten Hinterziehung von Lohnsteuer auch die Hinterziehung von Kirchensteuer zur Last gelegt.

23

Dazu weist die Revision mit Recht darauf hin, daß in Baden-Württemberg die Hinterziehung von Kirchensteuer nicht nach § 392 AbgO strafbar ist, und zwar nicht nur zur Tatzeit nach § 2 BadWürttG über die Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften des allgemeinen Abgabenrechts vom 27. Juni 1955 (BadWürttGBl 102), sondern - was die Revision verkennt - auch jetzt nach § 21 Abs. 3 BadWürtt Kirchensteuergesetz vom 18. Dezember 1969 (BadWürttGBl 1970, 1) - vgl. Hübner, a.a.O. vor § 391 Rdn. 12 b; Franzen/Gast, a.a.O. Einl. Rdn. 87, 175, 176, § 392 AbgO Rdn. 6 d -,

24

Da der Angeklagte bezüglich Lohnsteuer- und Kirchensteuerhinterziehung nur wegen einer fortgesetzten Steuerhinterziehung gemäß § 392 AbgO verurteilt ist, wirkt sich der Wegfall des Vorwurfs der Hinterziehung von Kirchensteuer auf den Schuldspruch nicht aus.

25

Der Senat kann aber auch ausschließen, daß der veränderte Schuldumfang den Strafausspruch beeinflussen könnte. Die Höhe der hinterzogenen Lohnsteuer ist mit 82.500,- DM, die der hinterzogenen Kirchensteuer mit 6.600,- DM - jeweils für August 1968 bis August 1969 - festgestellt worden. Für die Hinterziehung dieser Beträge ist eine Einzelstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt worden. Eine Verringerung der Höhe des hinterzogenen Betrages um etwa 7,4 v.H. könnte keinesfalls eine Ermäßigung dieser sehr geringen Strafe auch nur um eine Woche (§ 39 StGB) zur Folge haben.

26

3.

Die Verurteilung wegen Betrugs, Beitragshinterziehung und Gläubigerbegünstigung läßt keinen Rechtsfehler ersehen. § 283 c StGB n.F. ist gegenüber § 241 KO a.F. nicht das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB), so daß die Verurteilung nach dem zur Tatzeit geltenden § 241 KO Bestand hat. Zur Sicherungsübereignung an die Mitangeklagte Ro. enthält das Urteil hinreichende Feststellungen bezüglich der Bestimmtheit des Sicherungsgutes (UA S. 39, 41). Dafür, daß der - dem Tatrichter nicht vorliegende (UA S. 42) schriftliche Sicherungsübereignungsvertrag mangels Vereinbarung eines Besitzkonstituts unwirksam gewesen sein könnte, ergibt das angefochtene Urteil keinerlei Anhaltspunkte.

27

4.

Was die Revision gegen die Verhängung der Geldbuße gemäß § 406 AbgO vorbringt, ist offensichtlich unbegründet; der Angeklagte war insoweit geständig, die festgestellten Steuerschulden und Steuerzahlungen wurden von einem Steuerrat als Zeugen bekundet (UA S. 45).

28

III.

Da auch im übrigen, insbesondere zur Strafzumessung, ein Rechtsfehler nicht ersichtlich ist, muß die Revision als unbegründet verworfen werden.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner