Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1964, Az.: 5 StR 536/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1964
- Aktenzeichen
- 5 StR 536/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 08.06.1963
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Mai 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker,
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 8. Juni 1963 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionen sind nicht begründet.
I.
Revision des Angeklagten H.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten H. wegen Steuerhinterziehung im Falle 4 der Urteilsgründe ist rechtlich bedenkenfrei. Die Revision räumt selbst ein, daß das im Urteil festgestellte Verhalten des Angeklagten den Tatbestand des § 396 AbgO erfüllt.
Das Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, daß die Strafbarkeit nicht durch die von dem Steuerbevollmächtigten des Angeklagten abgegebene Selbstanzeige vom 9. November 1961 gemäß § 410 AbgO aufgehoben worden ist. Den Voraussetzungen dieser Vorschrift ist nicht schon dann genügt, wenn - wie es hier geschehen ist - lediglich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit früherer Steuererklärungen angezeigt wird. Auf Grund der neuen Angaben muß vielmehr die Steuerbehörde in der Lage sein, die Steuern richtig zu veranlagen oder die frühere Veranlagung zu berichtigen. Daß die Erklärung vom 9. November 1961 diese Erfordernisse nicht erfüllt, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Sie meint jedoch, dem Angeklagten müsse zugute gehalten werden, daß er sich zu der fraglichen Zeit wegen der weiterhin gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Untersuchungshaft befand und seine Unterlagen beschlagnahmt waren, er also verhindert war, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1958 und 1959 zu berichtigen oder zu ergänzen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Das Gesetz gewährt dem Steuerpflichtigen lediglich die Möglichkeit, durch rechtzeitig, d.h. vor Beginn einer steuerlichen Prüfung und vor Eröffnung einer steuerstrafrechtlichen Untersuchung, vorgenommene Berichtigung oder Ergänzung der gemachten Angaben Straffreiheit zu erlangen. Ist er im Zeitpunkt der Selbstanzeige zu einer Sachaufklärung nicht imstande, so ist es rechtlich belanglos, ob sein Unvermögen verschuldet ist oder nicht. Er kann in diesem Falle nicht in den Genuß der Vergünstigung gelangen, da die Berichtigung oder Ergänzung der Angaben eine sachliche Voraussetzung der Straflosigkeit ist (BGHSt 3, 573, 376; RGSt 59, 115, 118). Der Steuerpflichtige, der die vorsätzliche Steuerstraftat begangen hat, trägt das Risiko, im Zeitpunkt der Selbstanzeige an den erforderlichen Angaben verhindert zu sein. Zu einer weiteren Aufklärung durch Vernehmung des Steuerbevollmächtigten S. hatte das Landgericht unter diesen Umständen keinen Anlaß.
2.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch die Verurteilung des Angeklagten H. wegen Untreue im Falle 6 der Urteilsgründe.
a)
Unbegründet ist die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht einen leitenden Angestellten der Deutschen Bank in H. als Zeugen über das von dieser Bank für die Zuteilung von Volkswagenwerk-Aktien (VW-Aktien) an die Aktienzeichner festgelegte Verfahren vernommen habe. Die Notwendigkeit, von Amts wegen diesen Beweis zu erheben, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Denn zur Beurteilung der Frage, ob die Volksbank in W. hinsichtlich der ihr zur Zuteilung überlassenen VW-Aktien in einem Treueverhältnis zur Bundesrepublik stand, war die Kenntnis des von der Deutschen Bank geregelten Zuteilungsverfahrens nicht erforderlich.
b)
Aber auch die Sachrüge vermag nicht durchzugreifen. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte die Volksbank eGmbH in W., deren Vorstand der Angeklagte seit 1948 angehörte, die ihr überlassenen, zum Vermögen des Bundes gehörenden VW-Aktien nach gewissenhafter Prüfung allein an die nach dem Gesetz zur Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk GmbH in private Hand, dem sogenannten Privatisierungsgesetz, vom 21. Juli 1960 zum Bezug berechtigten Zeichner zu verkaufen, ihnen hierbei nur die gesetzlich vorgesehenen Sozialrabatte einzuräumen und die Verkaufserlöse über das Bankhaus T. und die diesem übergeordneten Banken an die Bundesrepublik abzuliefern. Mit Recht geht die Strafkammer davon aus, daß die Volksbank durch die Übernahme dieser Aufgaben, die Verpflichtung übernommen, hatte, die Vermögensinteressen der Bundesrepublik wahrzunehmen, und daß damit ein Treueverhältnis im Sinne des Treubruchstatbestandes des § 256 StGB begründet worden ist. Die gesetzmäßige Durchführung des Verkaufsgeschäftes für die Bundesrepublik war dabei für die Volksbank eine wesentliche Hauptverbindlichkeit.
Für die Anwendung des § 266 StGB ist es nicht erforderlich, daß der Treueverpflichtete in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zu demjenigen steht, dessen Vermögensbelange er wahrzunehmen hat. Wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt ist (vgl. z.B. BGHSt 2, 324 [BGH 06.05.1952 - 1 StR 60/52]; RGSt 61, 174 und 62, 15, 20), kann ein solches Verhältnis auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet werden. Das ist hier dadurch geschehen, daß die Bundesrepublik die Durchführung des Privatisierungsgeschäftes der Deutschen Bank übertragen und diese wieder andere Bankinstitute, hier das Bankhaus T. und - offenbar im Einverständnis mit der Bundesrepublik - durch dieses Bankhaus an letzter Stelle die Volksbank, mit der weiteren Durchführung betraut hatte.
Die Strafkammer hat ferner rechtlich fehlerfrei dargetan, daß der Angeklagte als erster Vorsitzender des Vorstands der Volksbank eGmbH in W. diese Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Bundes verletzt hat. Nach ihren Feststellungen hat er den Überbestand von 124 VW-Aktien, von denen er spätestens Anfang August 1961, d.h. mehr als 4 Monate nach Abschluß der Zuteilung von VW-Aktien an die bezugsberechtigten Zeichner, erstmals erfuhr, nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, über das Bankhaus T. an die Bundesrepublik zurückgegeben, sondern zu einem um den Sozialrabatt von 20 % gekürzten Kaufpreis unrechtmäßig für die Volksbank behalten. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob der Kaufpreis für die fraglichen 124 VW-Aktien Anfang September 1961, als der Angeklagte sich zur Einbehaltung für die Volksbank entschloß, mit den monatlich abzuführenden Beträgen aus vorweg geleisteten Einzahlungen anderer Aktienerwerber beim Bankhaus T. bereits gezahlt war. Nach dem Inhalt der Urteilsgründe ist es sogar möglich, daß der Angeklagte erst nachträglich von der Zahlung erfuhr. Jedenfalls aber veranlaßte er am 13. Oktober 1961, daß Buchungsbelege entworfen wurden, durch die der Kaufpreis als von dem Konto des Angeklagten selbst als bar abgehoben und auf das Wertpapiervermittlungskonto bar eingezahlt erschien. Nach Unterzeichnung der Belege wurde demgemäß verfahren. Anstatt den Erwerb, der unter Verletzung der von der Deutschen Bank für die Zuteilung gegebenen Weisungen eingeleitet worden war, rückgängig zu machen, erhielt also der Angeklagte ihn durch sein Handeln aufrecht und verletzte damit die ihm als dem ersten Vorsitzenden des. Vorstandes der Volksbank der Bundesrepublik gegenüber obliegende Treueverpflichtung.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte der Bundesrepublik durch seine Pflichtverletzung einen Vermögensnachteil zugefügt. Die Volksbank hat danach dem Bankhaus T. nur den unrechtmäßig um 20 % Sozialrabatt (124 × 70 = 8.680 DM), gekürzten Kaufpreis für die 124 VW-Aktien überwiesen. Dem Urteilszusammenhang kann entnommen werden, daß das Bankhaus T. über die Deutsche Bank auch nur diesen um 20 % zu niedrigen Verkaufserlös an die Bundesrepublik weitergeleitet hat. Hierbei hat der Angeklagte es bewenden lassen. Angesichts der von ihm dem Beauftragten des Prüfungsverbandes, Dr. W., gegenüber begangenen Täuschungshandlungen liegt die von der Revision angeführte Möglichkeit, daß es sich bei der Zahlung von 35.084,86 DM nur um eine Akonto-Zahlung gehandelt habe und der Angeklagte den 20 %igen Differenzbetrag noch zu gegebener Zeit überwiesen hätte, so fern, daß für die Strafkammer kein Anlaß bestand, hierüber Erörterungen anzustellen.
Die Strafkammer hat endlich auch die innere Tatseite der Untreue in der Begehungsform des Treubruchstatbestandes hinreichend festgestellt. Wie sie in den Urteilsgründen darlegt, waren dem Angeklagten die ihm der Bundesrepublik gegenüber obliegenden Pflichten bekannt. Die Strafkammer stellt zu ihrer sicheren Überzeugung fest, daß der Angeklagte im September 1961 die 124 Aktien "endgültig aus dem auch bereits abgeschlossenen Zuteilungsverfahren herausnehmen und praktisch noch nachträglich der Volksbank zuteilen wollte". Seine Einlassung, er habe "die Aktien nur vorübergehend für vermutete Nachforderungen bereitgehalten", wird entgegen der Ansicht der Revision im Urteil rechtlich einwandfrei widerlegt. Es trifft nicht zu, daß die diesbezüglichen Darlegungen widerspruchsvoll seien. Die Strafkammer erklärt es für ausgeschlossen, daß der Angeklagte etwa annehmen konnte, beim Zuteilungsverfahren im März 1961 unterlaufene Irrtümer, die das Einbehalten von 124 VW-Aktien zweckmäßig erscheinen ließen, könnten 5 Monate nach Zeichnungsschluß noch fortbestehen. Damit ist ausgedrückt, daß der Angeklagte nach der tatrichterlichen Überzeugung diese gänzlich fernliegende Möglichkeit auch nicht in Betracht gezogen hat. Mit ihrem Einwand, die Strafkammer habe bei ihren Erwägungen die Zahl von 124 Aktien im Verhältnis zu der Gesamtzahl der durch die Volksbank in W. zugeteilten rund 37.000 VW-Aktien überschätzt, sucht die Revision unzulässigerweise nur die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen. Daß der Angeklagte sich bewußt war, durch den Erwerb der 124 VW-Aktien für die Volksbank zu einem um 20 % gekürzten Preis die Treuepflicht gegenüber der Bundesrepublik zu verletzen und das Bundesvermögen in dem festgestellten Umfang zu schädigen, stellt das Urteil ebenfalls ausdrücklich fest.
II.
Revision des Angeklagten N.
Die Verurteilung des Angeklagten N. wegen Beihilfe zu der von dem Mitangeklagten H. begangenen Untreue zum Nachteil der Bundesrepublik läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, daß die Strafkammer die Mitwirkung des Angeklagten N. beim Anfordern der 124 überzähligen VW-Aktien aus dem Depot eines Zwischenverwahrers am 19.9.1961 und bei dem Anfertigen der Buchungsbelege am 13. Oktober 1961 als Beihilfehandlungen angesehen hat. Nach den tatrichterlichen Darlegungen hat der Angeklagte auf Weisung des Angeklagten H. Anfang September 1961 die Aktien ohne rechtmäßigen Grund zurückbehalten, obwohl er nach Eingang der von dem Rechenzentrum der I. in B. angefertigten Zusammenstellung vom 4. August 1961 selbst vorgeschlagen hatte, diesen Überbestand an Aktien an das Bankhaus T. zurückzugeben. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, daß die Aktien Mitte September 1961 "entsprechend einer Absprache zwischen beiden Angeklagten" effektiv angefordert wurden. Das kann nur dahin verstanden werden, daß der Angeklagte als Leiter der Effektenabteilung der Volksbank in W. das Notwendige zur Anforderung der Effektivstücke veranlaßt oder mitveranlaßt hat.
Vergeblich wendet die Revision ferner ein, daß die von dem Angeklagten N., etwa Mitte Oktober erteilte Anweisung, für die Bezahlung der Aktien die Buchungsbelege zu entwerfen, als Beihilfehandlung nicht mehr in Betracht komme, weil die Haupttat, die Untreue des Angeklagten H., zu diesem Zeitpunkt rechtlich und tatsächlich abgeschlossen gewesen sei. Da die VW-Aktien zunächst mit fremden Geldern bezahlt worden waren, war die Haupttat nicht schon mit dieser Zahlung, sondern erst mit der buchmäßigen Abdeckung dieses Zahlungsvorganges abgeschlossen.
Auch der Beihilfevorsatz des Angeklagten N. ist ausreichend und rechtlich fehlerfrei dargetan. Nach den Feststellungen des Urteils wußte er am 19. September 1961 auf Grund seiner Absprache mit dem Mitangeklagten H., daß dieser die Aktien nicht zurückgeben, sondern für die Volksbank behalten wollte. Indem er in dieser Erkenntnis ihre effektive Herbeischaffung und Einlagerung in den Safe Nr. 68 der Volksbank veranlaßte und später die Buchungsbelege zur Abdeckung der mit Kundengeldern bewirkten Bezahlung der Aktien entwerfen ließ, unterstützte er wissentlich die Begehung der Haupttat.
Seiner Bestrafung steht nicht entgegen, daß er seinem Vorgesetzten, dem Mitangeklagten H., zunächst die Rückgabe der überzähligen VW-Aktien an das Bankhaus T. vorgeschlagen, gegen das Vorgehen H.s Bedenken geäußert und auch den zweiten Vorsitzenden des Vorstands der Volksbank davon unterrichtet hat. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, daß der Angeklagte N. sich zu seiner Entschuldigung nicht auf seine Gehorsamspflicht als Untergebener des Mitangeklagten H. berufen kann.
Was die Revision im übrigen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Schmitt
Börker
Kersting