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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1952, Az.: 1 StR 60/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1952
Aktenzeichen
1 StR 60/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgericht Mosbach - 10.11.1951

Fundstellen

  • BGHSt 2, 324 - 325
  • JZ 1952, 493 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1952, 437-438 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessgegner

die Stenotypistin Lydia K. aus M., geboren am ... in N. (LKrs. M.), z.Zt. in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

Die Pflicht, die Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, kann auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet sein.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichte in Mosbach vom 10. November 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

I.

Die Angeklagte war Angestellte des Deutschen Gewerkschaftsbundes beim Ortsausschuss M.. Sie hatte u.a. die Kasse des Ortsausschusses zu führen. In der Satzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes ist vorgesehen, dass der Bund durch Vereinbarung mit einer Gewerkschaft es übernehmen kann, durch seine Kreis- und Ortsausschüsse die Kassengeschäfte der Kreis- und Ortsverwaltungen dieser Gewerkschaft zu besorgen. So oblag auch dem Ortsausschuss M. die Kassenführung für die Ortsverwaltungen von neun Fachgewerkschaften. Diese Aufgabe hatte der Ortsauscchuss ebenfalls der Angeklagten übertragen.

2

Für den Treubruchstatbestand des § 266 StGB folgert das Landgericht hieraus mit Recht, dass die Angeklagte nicht allein zum Deutschen Gewerkschaftsbund, sondern auch zu den neun Fachgewerkschaften in einem Treuverhältnis stand, das sie verpflichtete, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Diese Verpflichtung ergab sich aus ihrem Dienstvertrag zum Deutschen Gewerkschaftsbund, also aus einen Rechtsgeschäft. Unerheblich ist, dass sie persönlich zu keiner der neun Fachgewerkschaften in vertraglichen Beziehungen stand. Die in § 266 erwähnte Pflicht, die Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, kann auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet sein. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, ferner auch aus einem Vergleich mit dem ebenfalls in § 266 erwähnten Fall, dass jene Pflicht auf behördlichem Auftrag beruht. Dieser Auftrag geht in den seltensten Fällen dahin, die Vermögensinteressen der Behörde wahrzunehmen. In der Regel handelt es sich um die eines Dritten; so erwächst des Vormund durch die gerichtliche Bestellung die Pflicht, für das Vermögen des Mündels zu sorgen. Diese Fälle werden unstreitig durch § 266 erfasst.

3

II.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte

1.238,70 DM vom Bankkonto der Industrie-Gewerkschaft Metall abgehoben und an die Gewerkschaft Bau, Steine, Erden überwiesen,

1.900,- DM vom Bankkonto der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr abgehoben und zugunsten der Industrie-Gewerkschaft Metall verwendet,

3.422,04 DM aus der Kasse der Gewerkschaft Holz entnommen und damit einen bei der Industriegewerkschaft Metall entstandenen Fehlbetrag abgedeckt.

4

Diesen Zahlungsvorgängen lagen keinerlei Verpflichtungen der einen Gewerkschaft an die andere zugrunde. Mit Recht hat deshalb das Landgericht angenommen, dass die Angeklagte in den drei Fällen ihre Treupflicht gegenüber den Gewerkschaften verletzt hat, mit deren Geldern die Zahlungen geleistet wurden. Dass diese Gewerkschaften durch die Handlungsweise der Angeklagten benachteiligt, d.h. in ihrem Vermögen geschädigt wurden, bedarf keiner näheren Darlegung. Damit ist der Treubruchstatbestand des § 266 nach seinen äusseren Merkmalen dargetan.

5

Auch die inneren Voraussetzungen sind gegeben. Denn wie das Landgericht weiter feststellt, wusste die Angeklagte, dass sie nicht berechtigt war, ohne jeden Rechtsgrund Gelder der einen Gewerkschaft auf die andere zu übertragen. Dass sie nach der Überzeugung des Landgerichts auch den Nachteil erkannte und wollte, der der Geld abgebenden Gewerkschaft erwuchs, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt von selbst. Eine Absicht, den Schaden später wieder auszugleichen, würde den Vorsatz der Untreue nicht ausgeschlossen haben.

6

Was die Revision hierzu, insbesondere zu dem Falle der Gewerkschaft Holz vorträgt, findet keine Stütze in den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Hiernach waren die Kassengeschäfte der einzelnen Gewerkschaften schon seit 1. Januar 1950 "strikte getrennt". Mit der entgegenstehenden Sachdarstellung der Revision kann sich der Senat nicht auseinandersetzen, da ihm nur die Prüfung der Rechtsanwendung obliegt.

7

Neben der Sache liegen die Ausführungen der Revision zu der Bankvollmacht der Angeklagten. Das Urteil legt ihr nicht einen Missbrauch der Bankvollmacht zur Last, sondern eine treuwidrige Verwendung der - ob befugt oder unbefugtabgehobenen Gelder. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen gehen daher schon aus diesem Grunde fehl.

8

Keiner Widerlegung bedarf die von der Revision geäusserte Meinung, der bei einer Gewerkschaft eingetretene Nachteil werde durch die Bereicherung der ändern strafrechtlich ausgeglichen.

9

III.

Weitere Untreuehandlungen der Angeklagten findet das Urteil darin, dass sie Gewerkschaftsmitgliedern für eingezahlte Mitgliedsbeiträge keine Beitragsmarken ausgefolgt hat. Es handelt sich.

um Beiträge in Höhe von 4.440,20 DM, die auf dem Bankkonto der Industrie-Gewerkschaft Metall von der Belegschaft der Firma S. in Ne. eingegangen waren,

und um Beiträge in Höhe von 1.074,- DM, die der Angeklagten von der Belegschaft der Firma B. in A. in bar für die Gewerkschaft Bau, Steine, Erden zugegangen waren.

10

Insoweit ist die Verurteilung wegen Untreue bis jetzt nicht ausreichend begründet.

11

1.

Dem Urteil ist nicht zu folgen, wenn es ein Treuverhältnis der Angeklagten zu den einzelnen beitragzahlenden Gewerkschaftsmitgliedern annimmt. Zu den Aufgaben der Angeklagten gehörte der Beitragseinzug für die Gewerkschaften und damit notwendig auch die Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Gewerkschaften gegenüber ihren Mitgliedern. Dieser Gegensatz der Interessen schliesst es aus, dass sie auch den Gewerkschaftsmitgliedern treuverpflichtet war.

12

Abgesehen davon ist ein Nachteil der Mitglieder wenigstens im Falle S. bisher nicht dargetan. Die Angeklagte hat den dort beschäftigten Gewerkschaftsangehörigen dadurch Quittung geleistet, dass sie statt der Beitragsmarken einen Stempel "bezahlt" auf den entsprechenden Feldern der Mitgliedskarten anbrachte. Es hätte näherer Darlegung bedurft, weshalb diese Quittungsform die Gewerkschaftsangehörigen, die rechtswirksam bezahlt hatten, benachteiligte, und dass die Angeklagte diesen Nachteil kannte und wollte.

13

2.

Soweit das Landgericht eine Untreue gegenüber den beiden Gewerkschaften annimmt, bleibt es den Nachweis eines Vermögensnachteils ebenfalls schuldig. Darin allein, dass die Mitglieder nicht ordnungsgemäss, nämlich durch Abgabe von Beitragsmarken Quittung erhielten, liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts noch keine Vermögensschädigung der Gewerkschaften. Erst recht ist es unmöglich, mit dem Urteil allein auf diese Weise einen Vermögens schaden von 4.440,2 und 1.074,- DM zu begründen.

14

Dagegen wären die Voraussetzungen der Untreue gegeben, wenn die Angeklagte durch die pflichtwidrige Einbehaltung der Beitragsmarken bewusst und gewollt einen Fehlbetrag verdeckt hätte, der ihr zuvor bei der Verwaltung des Gewerkschaftsvermögens entstanden war. Der Vermögensnachteil der Gewerkschaften läge dann darin, dass ihnen das Bestehen von Ersatzansprüchen wegen der Fehlbeträge, sei es gegen die Angeklagte, sei es gegen einen Dritten, mindestens zeitweise verborgen blieb. Hierzu sind aber bis jetzt keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

15

IV.

Nicht bedenkenfrei ist auch die Annahme von Untreue im Falle W.. Zwar ist gegen die Feststellung der äusseren Tatseite nichts einzuwenden. Jedoch hätte die Verhältnismässige Geringfügigkeit des Betrags, den die Angeklagte der Frau W. geliehen hat, Anlass zur Erörterung geben müssen, ob sie sich etwa für berechtigt hielt, den Betrag auszuleihen. Hierfür konnte von Bedeutung sein, ob die Angeklagte überhaupt berechtigt war, Ausgaben aus der Kasse selbständig zu leisten, in welchen Beziehungen Frau W. zum Gewerkschaftsbund stand wie ihre Verhältnisse waren und auf welche Zeit die Angeklagte den Betrag ausgeliehen hat. Darüber ist den Urteil nichts zu entnehmen.

16

V.

Das Landgericht hat in sämtlichen von ihm angenommenen Fällen von Untreue eine fortgesetzte Handlung gesehen. Ob dies ausreichend begründet ist (vgl. BGHSt 1, 313), kann dahinstehen, weil die Angeklagte dadurch nicht beschwert ist. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs nötigt aber wegen der Beanstandungen unter III und IV zur Aufhebung der gesamten Verurteilung; denn für eine und dieselbe Tat kann die Schuld nur einheitlich festgestellt werden.

17

Das weitere Vorbringen der Revision bedarf bei diesem Ergebnis keiner Erörterung mehr. Der Senat hält es nicht für begründet.

18

VI.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch nochmals zu prüfen haben, ob die Angeklagte der Unterschlagung (§ 246) schuldig ist. Dabei wird zu beachten sein, dass die Verwendung fremder Gelder zur Abdeckung von Kassenfehlbeständen eine Zueignung dieser Gelder nach ihrem wirtschaftlichen Werte enthalten kann (RGSt 62, 173; 64, 414; vgl. auch RGSt 76, 170, 173). Darauf, ob die Angeklagte sonst Vermögen besass, kommt es entgegen der Annahme des Urteils nicht an. Unterschlagen werden können allerdings nur bestimmte, körperliche Sachen. Soweit die Angeklagte nur über Bankkonten rechtswidrig verfügt hat, ohne sich bestimmte körperliche, in ihren Gewahrsam befindliche Sachen zuzueignen, kann sie nicht wegen Unterschlagung strafbar sein. Durch § 358 Abs. 2 StPO ist das Landgericht nur hinsichtlich der Art und Höhe der Strafe gebunden.

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch