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§ 410 AO - Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

Bibliographie

Titel
Abgabenordnung (AO)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend:

  1. 1.

    die §§ 388 bis 390 über die Zuständigkeit der Finanzbehörde,

  2. 2.

    § 391 über die Zuständigkeit des Gerichts,

  3. 3.

    § 392 über die Verteidigung,

  4. 4.

    § 393 über das Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,

  5. 5.

    § 396 über die Aussetzung des Verfahrens,

  6. 6.

    § 397 über die Einleitung des Strafverfahrens,

  7. 7.

    § 399 Absatz 2 über die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,

  8. 8.

    die §§ 402, 403 Absatz 1, 3 und 4 über die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,

  9. 9.

    § 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 über die Steuer- und Zollfahndung,

  10. 10.

    § 405 über die Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen,

  11. 11.

    § 407 über die Beteiligung der Finanzbehörde und

  12. 12.

    § 408 über die Kosten des Verfahrens.

(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§ 42 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.