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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.1981, Az.: 3 StR 173/81

Vertrauen des Angeklagten auf Nichtverwertung von aus der Strafverfolgung ausgenommenen Tatvorwürfen; Verwertung von aus der Strafverfolgung ausgenommenen Tatvorwürfen; Übernahme einer von der Staatsanwaltschaft beschränkten Strafverfolgung durch das Gericht; Strafschärfende Berücksichtigung eines aus dem Verfahren ausgeschiedenen Verhaltens; Beschränkung der Verfolgung; Berücksichtigung des ausgeschiedenen Teils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1981
Aktenzeichen
3 StR 173/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 12.02.1981

Fundstellen

  • BGHSt 30, 147 - 148
  • JZ 1981, 675-676 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 769-770 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1981, 2422 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1981, 389

Verfahrensgegenstand

Geiselnahme

Amtlicher Leitsatz

Läßt das Gericht die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zu, nachdem die Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf bestimmte Teile der Tat beschränkt hat, so darf es den aus dem Verfahren ausgeschiedenen Tatteil nicht strafschärfend berücksichtigen, ohne den Angeklagten zuvor darauf hinzuweisen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Nr. 2
auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 1. Juni 1981
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 1981 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Führungsaufsicht gegen ihn angeordnet. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.

2

Das Landgericht hat dem Angeklagten auf Grund der getroffenen Feststellungen als besonders verwerflich zur Last gelegt, daß er bei der Tat die Angstsituation des jungen Mädchens ausgenutzt habe, um sich ihm sexuell zu nähern (UA S. 50). Diese Erwägung ist unzulässig. Da der Vorwurf der sexuellen Nötigung "gemäß §§ 154, 154 a StPO" (richtig: § 154 a StPO) von der Verfolgung ausgenommen worden ist, konnte das ihm zugrunde liegende Verhalten auch im Rahmen der Strafzumessung nicht mehr gegen den Angeklagten verwertet werden (BGH, Urteil vom 26. Januar 1968 - 4 StR 286/67; Beschluß vom 14. Juli 1972 - 2 StR 301/72; Beschluß vom 24. August 1977 - 2 StR 349/77 - bei Holtz MDR 1977, 982 und 1978, 110; Beschluß vom 19. Oktober 1978 - 4 StR 549/78; Beschluß vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 437/79; Beschluß vom 11. Februar 1980 - 3 StR 510/79 = GA 1980, 311 mit Anmerkung Rieß; Beschluß vom 31. Juli 1980 - 2 StR 317/80 = NStZ 1981, 100; Beschluß vom 27. August 1980 - 2 StR 450/80 = NStZ 1981, 22 L; Beschluß vom 27. November 1980 - 2 StR 631; Beschluß vom 30. Dezember 1980 - 3 StR 490/80; Beschluß vom 11. März 1981 - 2 StR 715/80). Denn ein Angeklagter darf in der Regel darauf vertrauen, daß ihm so aus dem Verfahren ausgeschiedene Handlungsteile nicht mehr zum Nachteil gereichen (vgl. Bruns NStZ 1981, 81, 85 f). Dem steht nicht entgegen, daß hier nicht das Landgericht einen Beschluß gemäß § 154 Abs. 2 oder § 154 a Abs. 2 StPO erlassen, sondern schon die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung beschränkt hat (§ 154 Abs. 1 StPO), bevor sie die Anklageschrift einreichte. Denn indem das Landgericht die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zuließ, hat es die Beschränkung übernommen (vgl. § 207 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 StPO) und damit in gleicher Weise wie durch eine Entscheidung nach § 154 Abs. 2 StPO oder § 154 a Abs. 2 StPO eine Vertrauensgrundlage geschaffen, von der es nicht mehr stillschweigend abrücken durfte. Da es den ausgeschiedenen Teil der Tat auch im Laufe der Hauptverhandlung nicht wieder in das Verfahren einbezogen hat (vgl. § 154 a Abs. 3 StPO), hätte es darauf bei der Strafzumessung also nicht mehr zu Ungunsten des Angeklagten zurückgreifen dürfen. Anders wäre es gewesen, wenn es ihn ausdrücklich darauf hingewiesen hätte, daß sein aus dem Verfahren ausgeschiedenes Verhalten trotz der Beschränkung der Strafverfolgung strafschärfend berücksichtigt werden könne (BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1978 - 4 StR 549/78; Beschluß vom 31. Juli 1980 - 2 StR 317/80 = NStZ 1981, 100; Beschluß vom 11. März 1981 - 2 StR 715/80). Ein solcher Hinweis ist jedoch unterblieben; er ist weder der Sitzungsniederschrift noch dem angefochtenen Urteil zu entnehmen.

3

Der vorliegende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, abschließend zu prüfen, ob die dargelegten Rechtsgrundsätze auch gelten, wenn die Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer selbständigen Tat im prozessualen Sinne, die nicht Gegenstand der Anklage ist, nach § 154 Abs. 1StPO von der Verfolgung abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1980 - 4 StR 116/80).

Dr. Schauenburg
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm