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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1980, Az.: 4 StR 116/80

Auswirkungen der Herausnahme der von der Strafverfolgung ausgenmommenen Straftaten auf die Strafzumessung; Auswirkungen des Spurenverwischens als Nachtatverhalten auf die Strafzumessung; Anwendung des Strafrahmens eines minder schweren Falles bei Abweichungen der Tat vom typischen Tatbild

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1980
Aktenzeichen
4 StR 116/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kaiserslautern - 02.07.1979

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Prozessgegner

1. Günter R. aus O., geboren am ... 1951 in B., Kreis B.

2. Günter B. aus K., geboren am ... 1950 in O.

3. Ewald Emil H. aus O., geboren am ... 1950 in M.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 17. April 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten R. und H. wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Juli 1979, auch soweit es den Mitangeklagten B. betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse verworfen, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat.

Gründe

1

Wegen schweren Raubes hat das Landgericht den Angeklagten R. zu vier Jahren, den Angeklagten B. zu drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten H. zu vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten R. und H. beanstanden das Urteil mit der Sachbeschwerde.

2

Die Rechtsmittel der Angeklagten haben Erfolg. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die eine härtere Bestrafung der Angeklagten anstrebt, bleibt dagegen erfolglos.

3

1.

Zu Recht beanstanden die Revisionen der Angeklagten R. und H. den Strafausspruch. Die Gründe für die Strafbemessung weisen nämlich durchgreifende Rechtsfehler auf.

4

a)

Das Landgericht hat "zum Nachteil der Angeklagten" berücksichtigt, daß sie "im Zusammenhang mit der Tat und ihrer Vorbereitung weitere Straftaten begangen haben", die "wegen der vorläufigen Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens" sind. Das ist fehlerhaft. Nachdem diese Taten als nicht ins Gewicht fallend von der Verfolgung ausgenommen worden sind, durften sie nicht mehr strafschärfend berücksichtigt werden, denn der Angeklagte muß sich darauf einrichten können, daß ihm ausgeschiedene Teile des Verfahrens nicht mehr angelastet werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1980 - 3 StR 510/79 - m.w.Nachw. gegen Terhorst in MDR 1979, 17 ff -). Der Strafausspruch kann schon aus diesem Grund nicht bestehenbleiben.

5

b)

Das Landgericht hat weiter zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt, daß sie "nach der Tat ... versucht" haben, "Spuren zu verwischen". Auch das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Grundlage der Strafbemessung ist allein die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB), sein Verhalten nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) kann sich nur dann straferhöhend auswirken, wenn es nachteilige Schlüsse auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zuläßt oder Einblick in eine zu mißbilligende Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (BGH NJW 1971, 1758 m.w.Nachw.). Das ist nicht schon deshalb der Fall, weil ein Angeklagter die Strafverfolgung erschwert oder zu vereiteln sucht. Daher darf einem Angeklagten allein daraus, daß er Tatspuren beseitigt oder deren Beseitigung versucht hat, kein Vorwurf gemacht werden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Mösl in DRiZ 1979, 165, 168). Daß im vorliegenden Fall der Versuch der Angeklagten, Spuren zu beseitigen, Rückschlüsse auf mit der Tat im Zusammenhang stehende Persönlichkeitsmängel oder sonstige, den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat bestimmende Umstände zuläßt, hat das Landgericht aber nicht dargetan.

6

Der Strafausspruch gegen die beiden Angeklagten muß deshalb aufgehoben werden.

7

c)

Da die dargelegten Rechtsfehler auch den Mitangeklagten B. betreffen, ist diese Entscheidung auf ihn zu erstrecken (§ 357 StPO).

8

2.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

9

a)

Zu Unrecht wendet sie sich dagegen, daß das Landgericht bei allen drei Angeklagten das Vorliegen eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) bejaht hat. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht ist zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, daß ein minder schwerer Fall dann anzunehmen ist, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße, abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; BGH GA 1976, 303/304; BGH, Urteil vom 27. März 1980 - 4 StR 109/80). Es hat auch die für die Prüfung dieser Frage erforderliche Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände (vgl. BGH GA 1976, 303/304 m.w.Nachw.) vorgenommen. Dabei hat es der Tatsache, daß die Angeklagten nicht vorbestraft sind, ein erschöpfendes Geständnis abgelegt haben, den Zweigstellenleiter der Sparkasse nicht verletzen wollten und auch nicht verletzt haben und "ihre Tat ehrlich bereuen", entscheidende Bedeutung beigelegt und deshalb die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für geboten gehalten. Daß das Landgericht bei dieser Gesamtbetrachtung die von der Revision hervorgehobenen, die Angeklagten belastenden Umstände nicht übersehen hat, ist dem Urteil ebenfalls mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen. Denn in seinen weiteren Ausführungen (zur eigentlichen Strafzumessung) geht es ausdrücklich auf diese in der Tat hervorgetretenen Umstände ein. Es ist daher auszuschließen, daß diese Umstände bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, unberücksichtigt geblieben sind. Die Entscheidung ist auch vertretbar und deshalb hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1980 - 1 StR 476/79 - m.w.Nachw.).

10

b)

Auch sonst lassen die Gründe für die Strafbemessung keinen Rechtsfehler erkennen, dessen Aufdeckung der Revision der Staatsanwaltschaft zum Erfolg verhelfen könnte.

11

c)

Da die Revision somit ihr Ziel, eine härtere Bestrafung der Angeklagten, nicht erreicht, der angefochtene Strafausspruch aber schon auf die Revisionen der Angeklagten aufzuheben ist, muß sie mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO verworfen werden (vgl. BGH VRS 50, 369, 370; BGH, Urteil vom 9. August 1979 - 4 StR 148/79).

Salger
Spiegel
Hürxthal
Knoblich
Ruß