Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1980, Az.: 1 StR 476/79
Ärztlicher Kunstfehler als Bewertungsmaßstab der Schuld eines Gewaltverbrechens; Vertretbare Entscheidung eines Jugendgerichts auf Grundlage eines Gesamteindrucks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 476/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 08.03.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Prozessgegner
1. Soldat der US-Armee Bruce Aldan P. aus E., geboren am 23. August 1958 in C./P. (USA),
2. Soldat der US-Armee Paul Andrew K. aus E., geboren am ... 1957 in S./Californien (USA),
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Februar 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Dr. Ulsamer als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus S. als Verteidiger des Angeklagten P.,
Rechtsanwalt ... aus E. als Verteidiger des Angeklagten K.,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. März 1979 wird verworfen.
- 2.
Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat die Jugendkammer den Angeklagten P. zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten K. zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Jugendkammer einen minder schweren Fall (§ 226 Abs. 2 StGB) angenommen und die Vollstreckung der gegen die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt hat. Sie rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des materiellen Rechts. Ihre Revision hat keinen Erfolg.
I.
Die Auflärungsrüge.
1.
Das Tatgericht hat festgestellt:
Das Kleinkraftrad der Schülerin Susanne L. war von dem 17 Jahre alten Hilfsarbeiter Michael V. entwendet worden. Sie erhielt einen Hinweis auf die Täterschaft V.. Von der Tat und dem Täterhinweis berichtete die Bestohlene dem Angeklagten P., ihrem Freund. Er, der Angeklagte K. und vier weitere US-Soldaten gingen mit Susanne L. zu Michael V.. Als Susanne ihren Verdacht geäußert hatte, gab es zwischen ihr und der Mutter von Michael V. eine lautstarke Auseinandersetzung. Frau V. holte ihren Ehemann, den Hausmeister Helmut V., der sich in einer Gaststätte aufhielt. Nach einem Wortgefecht zwischen ihm und dem Angeklagten K. kam es zwischen beiden "zum heftigen Schlagaustausch". Der Angeklagte P. versuchte, V. und K. zu trennen. Als er von V. "versehentlich" einen Stoß mit dem Ellenbogen erhielt, "geriet er in Wut und schlug nun selbst im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit K. auf V. ein" (UA S. 10).
V. ging mehrfach zu Boden. Die Angeklagten traten ihn mit ihren beschuhten Füßen. Einer der Tritte bewirkte einen Rippenbruch und einen Riß der Milz. Als V. kampfunfähig liegenblieb, rannten die Angeklagten unverletzt davon. V. wurde in ein Krankenhaus gebracht. Etwa 19 Stunden nach seiner Einlieferung wurde er, nachdem er über Bauchschmerzen und Atemnot geklagt und eine Bauchspülung das Auftreten innerer Blutungen ergeben hatte, wegen Verdachts auf Milzruptur operiert. In der Bauchhöhle fanden sich etwa eineinhalb Liter Blut als Folge eines zweiseitigen Milzrisses. Nach der Operation blutete V. aus der Bauchdrainage, ohne daß das Blut gerann. Er erhielt mehr als fünf Liter Bluttransfusionen und verstarb etwa 14 Stunden nach der Operation an einer vergeblich bekämpften, zu einer Massenblutung in der Bauchhöhle führenden Blutgerinnungsstörung in Verbindung mit einer herdförmigen Lungenentzündung. Die unmittelbare Todesursache war die Folge der Verletzungen, die V. von den Angeklagten zugefügt worden waren, insbesondere jenes Fußtritts in die Nierengegend, der den Milzriß bewirkte. Jedoch hätte, so führt das Tatgericht aus, "bei sachgerechter und sorgfältiger ärztlicher Behandlung der Tod von Helmut V. vermieden werden können" (UA S. 14).
2.
Gegen diese Folgerung, die nach Ansicht des Tatgerichts nicht in Frage stellt, daß der Tod V. für die Angeklagten voraussehbar war (UA S. 17) und die zur Begründung der Annahme eines minder schweren Falles herangezogen (UA S. 22), aber von der Jugendkammer nicht erläutert worden ist, wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Aufklärungsrüge:
Der Verteidiger des Angeklagten P. habe den Eventualantrag gestellt, zum Beweise dafür, daß der Tod von Helmut V. bei sorgfältiger ärztlicher Betreuung vermeidbar gewesen sei, die drei (im Antrag mit Namen genannten) Krankenhausärzte, die ihn behandelten, als sachverständige Zeugen zu vernehmen und ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Jugendkammer habe ohne Beweiserhebung angenommen, daß die Beweisbehauptung zutreffe. Zu dieser Annahme habe ihr die eigene Sachkunde gefehlt. Die Frage, worin die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht bestand, werde in den Urteilsgründen nicht beantwortet. Sie hätte nur beantwortet werden können, wenn die Jugendkammer in Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht die Krankenhausärzte und einen medizinischen Sachverständigen gehört hätte. Mit Hilfe dieser Beweismittel wäre zu klären gewesen, ob ärztliche Naßnahmen unterblieben sind, die den Tod von Helmut V. verhindert hätten, und ob es den behandelnden Ärzten möglich war, diese Maßnahmen zu erkennen und anzuwenden.
3.
Die Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft scheitert nicht an den formellen Erfordernissen, die sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergeben. Die Anklagebehörde beanstandet, daß das Tatgericht eine Frage, die ihrer Meinung nach im Rahmen der Strafzumessung rechtliche Bedeutung erlangte, ohne Beweiserhebung zugunsten der Angeklagten beantwortet hat, obwohl die Vernehmung der im Eventualbeweisantrag benannten sachverständigen Zeugen und eines medizinischen Sachverständigen möglicherweise zu dem nichts zugunsten der Angeklagten ergebenden Ergebnis geführt hätte, daß der Tod von Helmut V. trotz sachgerechter und sorgfältiger ärztlicher Behandlung eintrat. Die Anklagebehörde rügt also, daß eine (nach ihrem Verständnis der Urteilsgründe) für den Strafausspruch erhebliche Frage vorschnell, ohne Verwendung vorhandener Aufklärungsmöglichkeiten, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" entschieden worden sei. Mehr braucht die Staatsanwaltschaft nicht vorzutragen, um dem Erfordernis der Schlüssigkeit der Rügebegründung zu genügen.
4.
Die Aufklärungsrüge ist jedoch nicht begründet. Das Urteil der Jugendkammer legt nicht die Deutung nahe, daß die im Eventualbeweisantrag aufgestellte Behauptung zugunsten der Angeklagten als wahr unterstellt worden ist, obgleich die Möglichkeit bestand, daß die Beweiserhebung zur Widerlegung der Behauptung führt, also eine prozessuale Sachlage gegeben war, bei welcher die Sachaufklärung Vorrang beanspruchte (vgl. BGHSt 13, 326, 327/328; BGH NJW 1959, 393 Nr. 18; 1961, 2069 Nr. 12; BGH MDR 1978, 66). Die Urteilsgründe sprechen vielmehr dafür, daß die Jugendkammer auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund von Darlegungen des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. med. R., die Überzeugung erlangt hat, daß der Tod von Helmut V. hätte vermieden werden können. Ausdruck dieser Oberzeugung sind die bestimmte Formulierung als solche und der ihr folgende Absatz, in welchem das Tatgericht die Beweismittel anführt, auf Grund welcher der "Sachverhalt festgestellt" worden ist (vgl. UA S. 14).
Letzten Endes ist es keine ausschlaggebende Frage, ob das Tatgericht für erwiesen angesehen oder nur als wahr unterstellt hat, daß der Tod von Helmut V. "bei sachgerechter und sorgfältiger ärztlicher Behandlung" vermeidbar war, weil das Urteil auf der Feststellung oder Wahrunterstellung nicht beruht und sich infolgedessen eine weitere Aufklärung erübrigte. Soweit es sich um den Schuldspruch handelt, ist das Nichtberuhen offensichtlich (vgl. UA S. 17). Soweit die Annahme nicht sachgerechter Behandlung als Strafzumessungstatsache eine Rolle spielt, ist sie von so untergeordneter Bedeutung, daß ihr Wegfall die wesentlichen Strafzumessungserwägungen und ihr Ergebnis nicht in Frage zu stellen vermöchte. Denn nur als einen "letztlich" in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt hat die Jugendkammer die nicht sachgerechte Behandlung von Helmut V. im Krankenhaus erwähnt (vgl. UA S. 22). Das entspricht auch nach Ansicht des Senats dem Gewicht dieser Strafzumessungstatsache im Rahmen der Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Für sie standen die Besonderheiten des Geschehensablaufs und damit das Handlungsunrecht und die Person der Angeklagten ganz im Vordergrund.
5.
Ist aber das Beruhen des angefochtenen Urteils auf der von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Urteilsstelle zu verneinen, dann kann auch die im Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge stehende Frage offen bleiben, ob dem Tatgericht ein (als Verstoß gegen das materielle Recht einzustufender) Darstellungsmangel vorzuwerfen ist, weil es die Feststellung, daß der Tod Helmut V. vermeidbar war, nicht näher begründet hat (vgl. BGHSt 8, 113, 118; 12, 18, 20; BGH NJW 1959, 2315 Nr. 16; BGH GA 1977, 275).
II.
Die Sachbeschwerde.
1.
Die Einstufung des Falles als "minder schwer" (§ 226 Abs. 2 StGB) kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.
Eine solche Wertung kommt in Betracht, wenn Umstände (objektiver oder subjektiver Art) vorliegen, welche die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens nicht angebracht erscheinen lassen, weil auf Grund dieser Umstände die Strafwürdigkeit geringer ist als in den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und bei der Bestimmung des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fällen. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der außerordentliche Strafrahmen anwendbar ist (BGHSt 4, 8, 9 [BGH 30.01.1953 - 2 StR 538/52]; 8, 186, 189; BGH NJV 1966, 894; BGH GA 1976, 303). Wenn die Abwägung der für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände auch knapp ausgefallen ist und nur im Zusammenhang aller Strafzumessungserwägungen erkennbar wird, kann doch nicht in Abrede gestellt werden, daß die Jugendkammer auf der Grundlage des Gesamteindrucks eine vertretbare Entscheidung getroffen hat, die im Zweifelsfalle respektiert werden muß (vgl. BGH NJW 1977, 639).
2.
Das gilt auch für die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung. Selbst wenn man mit der Staatsanwaltschaft einer Meinung wäre, ließe sich nicht bestreiten, daß für die Auffassung des Tatgerichts, es lägen mildernde Umstände vor, die Ausnahmecharakter haben und dem Fall zugunsten der Angeklagten den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken, eine Tatsachengrundlage vorhanden ist, die sie als noch vertretbar und damit als nicht rechtsfehlerhaft erscheinen läßt. Auch hier gilt, daß im Zweifelsfalle die Wertung des Tatrichters zu respektieren ist (BGH a.a.O.).
III.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Woesner
Zipfel
Herdegen
Ulsamer