Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1980, Az.: 4 StR 109/80
Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falles
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 109/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 14248
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 13.09.1979
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Räuberischer Diebstahl u.a.
Prozessgegner
Anthony Lee A. aus K., geboren am ... 1958 in Landstuhl, zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. März 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. September 1979 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des Strafausspruchs wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1.
Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht die beiden Taten als minder schwere Fälle gewertet hat.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Wertung dann angezeigt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt. Bei der Prüfung dieser Frage sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Das erfordert eine Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände, denn nur dadurch kann das Gesamtbild gewonnen werden, das für die Beurteilung der Frage, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder zu hart wäre, erforderlich ist (vgl. BGH GA 1976, 303/304; BGH, Urteil vom 16. November 1978 - 4 StR 373/78 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
b)
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht hat in beiden Fällen eine Abwägung und Wertung der in Betracht zu ziehenden Umstände vorgenommen, die erkennen läßt, daß es auf der Grundlage von Tat und Täterpersönlichkeit eine vertretbare Entscheidung getroffen hat (UA 10 bis 12). Es hat sich nicht auf eine formelhafte Begründung beschränkt, wie die Revision irrig unter Hinweis nur auf Seite 10 der Urteilsgründe meint. Rechtsfehler sind dabei nicht erkennbar. Die Entscheidung ist deshalb zu respektieren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1980 - 1 StR 476/79).
2.
Auch sonst hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung stand. Die bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles verwerteten Gesichtspunkte hat das Landgericht ersichtlich auch im Rahmen der für die eigentliche Strafzumessung erforderlichen Ganzheitsbetrachtung von Tat und Täter verwertet (UA 12). Das ist zulässig (vgl. BGHSt 26, 311/312). Ein Rechtsfehler ist insoweit ebenfalls nicht zu erkennen. Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind auch nicht unvertretbar mild (vgl. BGH NJW 1977, 1247 mit weiteren Nachweisen).
Die Revision muß deshalb verworfen werden.
Der Kostenausspruch beruht auf § 473 Abs. 2 StPO.
Spiegel
Knoblich
Ruß
Goydke