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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.1980, Az.: 3 StR 510/79

Strafschärfende Berücksichtigung einer Tat, deren Verfolgung zuvor durch Beschluss in der Hauptverhandlung eingestellt wurde; Betreiben von Betäubungsmittelhandel aus bloßem Eigennutz und ohne wirtschaftliche Not als Strafschärfungsgrund; Beihilfe zum Diebstahl durch Besorgen von Heroin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1980
Aktenzeichen
3 StR 510/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 13975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 24.07.1979

Verfahrensgegenstand

Gewerbsmäßige Hehlerei u.a.

Prozessführer

1. Kraftfahrer Günter Andreas S. aus K., dort geboren am ... 1937.

2. Rentnerin Hanna H. aus K., dort geboren am ... 1934.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO
am 11. Februar 1980
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. Juli 1979, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsmittel sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Dagegen haben die Strafaussprüche keinen Bestand.

2

Das Landgericht hat die Verfolgung auf die Aburteilung der fortgesetzten Tat unter den rechtlichen Gesichtspunkten der gewerbsmäßigen Hehlerei und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt, indem es das Verfahren durch Beschluß in der Hauptverhandlung gemäß § 154 a StPO "vorläufig eingestellt" hat, soweit den Angeklagten fortgesetzte Beihilfe zum Diebstahl vorgeworfen worden ist oder vorgeworfen werden kann (Bd. IV Bl. 745 d.A.). Gleichwohl hat das Landgericht die Beihilfe strafschärfend berücksichtigt, indem es darauf abgestellt hat, die Angeklagten hätten den drogenabhängigen früheren Mitangeklagten G. und T. Heroin besorgt, um sie zum Stehlen in die Lage zu versetzen, und S. habe ihnen im Zusammenhang mit dem fortgesetzten Diebstahl auch Fahrerdienste geleistet. Nachdem der rechtliche Gesichtspunkt der Beihilfe gemäß § 154 a StPO durch Beschluß in der Hauptverhandlung als nicht beträchtlich ins Gewicht fallend von der Verfolgung ausgenommen worden war, durfte er nicht mehr strafschärfend berücksichtigt werden. Im gleichen Sinne hat der Senat im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 26. Januar 1968 - 4 StR 286/67; Beschluß vom 14. Juli 1972 - 2 StR 301/72 - und 24. August 1977 - 2 StR 349/77 - bei Holtz MDR 1977, 982; ablehnend Terhorst MDR 1979, 17 ff) erst kürzlich (Beschluß vom 12. Dezember 1979 - 3 StR 437/79) für einen Fall entschieden, in dem einige Teilakte einer fortgesetzten Tat von der Verfolgung ausgeschieden worden waren. Diese Rechtsprechung beruht mit auf dem Gedanken, daß sich der Angeklagte bei seiner Verteidigung darauf einrichten können muß, die durch Beschluß in der Hauptverhandlung ausgeschiedenen Teile des Verfahrens würden ihm nicht mehr angelastet. Daß es sich im vorliegenden Fall um eine Beschränkung auf bestimmte Gesetzesverletzungen (gewerbsmäßige Hehlerei und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) handelt, rechtfertigt keine andere Beurteilung der Frage, ob die von der Verfolgung ausgenommenen Nebendelikte bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGH, Beschluß vom 24. August 1977 - 2 StR 349/77). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Strafaussprüche, weil sich nicht ausschließen läßt, daß sie davon beeinflußt sind.

3

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

4

Es kann zwar strafschärfend wirken, daß die Angeklagten nicht nur mit Heroin gehandelt, sondern darüber hinaus auch noch gewerbsmäßig gehehlt haben. Es ist jedoch kein Strafschärfungsgrund, daß sie den Betäubungsmittelhandel aus bloßem Eigennutz und ohne wirtschaftliche Not betrieben haben (vgl. Urteil des Senats vom 30. Januar 1980 - 3 StR 471/79), zur Veröffentlichung bestimmt.

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm