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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1980, Az.: 3 StR 471/79

Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen ; Strafschärfende Berücksichtigung von Merkmalen des gesetzlichen Tatbestands; Gewinnstreben beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Strafschärfungsgrund; Gewinnstreben oder Gewinnsucht als subjektives Merkmal des Handeltreibens; Erkaufen von Hinweisen auf weitere Kunden oder Bezugsquellen, Kurierdienste, die Verwahrung von Drogen oder eine andere Unterstützung beim Erwerb oder Absatz als Gewinnstreben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1980
Aktenzeichen
3 StR 471/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 14611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 19.06.1979

Fundstellen

  • MDR 1980, 412-413 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1344-1345 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Prozessführer

1. Steiger Tayyar K. aus G., geboren am ... 1954 in H. (Türkei)

2. Hausfrau Regina S., geborene V., aus D., dort geboren am ... 1955

Amtlicher Leitsatz

Ein Strafschärfungsgrund liegt nicht darin, daß der Täter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach Gewinn strebt.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Januar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger der Angeklagten S.,
Justizangestellte H. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. Juni 1979 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten, gemeinschaftlich und gewerbsmäßig betriebenen Handels mit Betäubungsmitteln (Heroin), die sie in nicht geringen Mengen, besessen haben, zu Freiheitsstrafen von drei Jahren neun Monaten (K.) und drei Jahren (S.) verurteilt. Außerdem hat es 4.000 DM zu Lasten des Angeklagten K. für verfallen erklärt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

2

I.

Die Nachprüfung des Verfahrens und des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit sich die Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche wenden, sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Zu den Strafaussprüchen ist folgendes näher auszuführen:

3

Zu Unrecht meinen die Beschwerdeführer, das Landgericht habe gegen das Verbot verstoßen, Merkmale des gesetzlichen Tatbestands strafschärfend zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 StGB). Es hat in den Strafzumessungsgründen zwar hervorgehoben, daß es bei dem gutsituierten Angeklagten K. kein anderes Tatmotiv gegeben habe als "gemeine Gewinnsucht" (UA S. 20). Diese Erwägung hat es aber - im Anschluß an die Darlegung der zugunsten und zuungunsten der Angeklagten sprechenden Umstände - ausdrücklich nur bei der Bewertung ihrer Taten "im Verhältnis zueinander" angestellt. Das war zulässig; denn es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, das Maß von Unrecht und Schuld, das jeden einzelnen von mehreren Angeklagten trifft, auf Grund der Hauptverhandlung bei der Strafzumessung in Beziehung zueinander zu setzen. Dies in der beschriebenen Weise zu tun, war hier auch sachlich gerechtfertigt. Das Landgericht hat nämlich zugunsten der Angeklagten S. mildernd in Betracht gezogen, daß sie mit durch ihr Verhältnis zum Angeklagten K. dazu bestimmt worden ist, sich an dem Betäubungsmittelhandel zu beteiligen. Demgemäß hat das Landgericht sie auch milder bestraft als ihn. Wenn bei diesem Vergleich im Urteil von "gemeiner Gewinnsucht" des Angeklagten K. die Rede ist, so ist damit nach dem Zusammenhang der Gründe ersichtlich nur ein Gewinnstreben gemeint, wie es normalerweise beim Handeltreiben vorliegt. Ein besonderer Vorwurf wird damit nicht verbunden. Demnach erweist sich auch die von der Angeklagten S. erhobene Beanstandung als unbegründet, wegen der Verknüpfung beider Strafaussprüche sei sie durch die Strafzumessungserwägungen beschwert, die den Angeklagten K. betreffen.

4

II.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt, die Rechtsprechung des Senats zur Strafzumessung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bedürfe einer Überprüfung. Das gibt Anlaß zu folgenden Bemerkungen:

5

1.

In § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG ist Handeltreiben eine von mehreren Tatbestandsvarianten. Diese haben unterschiedliche Schweregrade. Deshalb ist es zulässig, wenn der Tatrichter es als ein bei der Findung der konkreten Strafe belastendes Moment wertet, daß der Täter mit dem Handeltreiben eine der schwereren Tatbestandsvarianten verwirklicht hat. So liegt es in den hier in Rede stehenden Fällen aber nicht. Die vom Generalbundesanwalt in Frage gestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft vielmehr die Zulässigkeit der erschwerenden Berücksichtigung der Gewinnsucht bei der Bewertung von Fällen gerade des Handeltreibens. Bei ihnen besteht die Gefahr, daß - unausgesprochen - die Verwirklichung der Variante "Handeltreiben" bereits zur Ansiedlung der möglichen Strafe in einem gehobenen Bereich des Strafrahmens und dann zusätzlich das Gewinnstreben zu einer weiteren Schärfung der Strafe führt.

6

2.

Das darf nicht sein.

7

a)

Handeltreiben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG ist seinem Wesen nach (auf Güterumsatz gerichtetes) eigennütziges Verhalten (BGHSt 25, 290, 291; BGH, Urteil vom 10. April 1973 - 1 StR 619/72; vgl. auch BGH NJW 1979, 1259). Daß sich der Täter von Gewinnstreben oder Gewinnsucht leiten läßt, ist demnach subjektives Merkmal des Handeltreibens, das im Hinblick auf das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) nicht zusätzlich zur Strafschärfung herangezogen werden darf. Dies hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 21. September 1976 - 1 StR 464/76, 12. März 1976 - 2 StR 3/76 - und 20. Oktober 1976 - 2 StR 415/76; Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78) schon wiederholt entschieden (Beschlüsse vom 14. Juni 1978 - 3 StR 190/78 = GA 1979, 27, 25. April 1979 - 3 StR 85/79, 23. Juli 1979 - 3 StR 206/79 - und 29. August 1979 - 3 StR 252/79; Urteil vom 28. November 1979 - 3 StR 405/79). Daran ist festzuhalten.

8

b)

Neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stehen dem nicht entgegen.

9

aa)

In BGHSt 28, 308 (309) hat der 2. Strafsenat ausdrücklich die bisherige Rechtsprechung zum Merkmal des Handeltreibens bestätigt. Er hat sie nur in dem Sinne fortentwickelt, daß es für die Erfüllung dieses Merkmals gleichgültig sei, aus welchem Grund der Täter den Gewinn erzielen wolle. Deshalb soll auch eine von Anfang an geplante Weitergabe des Geschäftserlöses an einen Dritten das Handeltreiben nicht ausschließen (BGH a.a.O. S. 310). Ob dem beizutreten ist, kann hier auf sich beruhen. Die Besonderheit, daß der Täter bei solcher Fallgestaltung - abweichend von der Regel - im Endergebnis aus dem Handel keinen Vorteil für sich behält, kann der Tatrichter bei der Strafzumessung unter Umständen mildernd berücksichtigen (vgl. Willms LM Nr. 2 zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG). Die hier erörterte Rechtsfrage wird davon nicht berührt.

10

bb)

Der 1. Strafsenat hat in zwei Urteilen vom 16. Januar 1979 - 1 StR 643/78 - und 31. Juli 1979 - 1 StR 324/79 - hervorgehoben, eigennützig im Sinne des Handeltreibens betätige sich nicht nur der Täter, der sich vom Streben nach Gewinn leiten lasse, sondern auch, wer Vorteile irgendwelcher Art erwarte, wie etwa eine Belohnung auf sexuellem Gebiet. Diese Formulierung geht auf die amtliche Begründung zu § 10 Abs. 1 Nr. 8 OpiumG in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes (BT-Drucks. VI/1877 S. 9) zurück, der dem § 11 Abs. 1 Nr. 8 BetMG entspricht.

11

Nach dieser Vorschrift wird mit Strafe bedroht, wer öffentlich oder eigennützig eine Gelegenheit zum Genuß, zum Erwerb oder zur Abgabe von Betäubungsmitteln mitteilt, verschafft oder gewährt. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß der von ihr betroffene Täterkreis - insbesondere Gastwirte und Halter von Imbißstuben und Trinkhallen, die ihre Betriebe zu einträglichen Umschlagsplätzen für Rauschgifte machen - die gleiche Strafe verdient wie derjenige, der selbst illegalen Handel betreibt (BT-Drucks. VI 1877 S. 9). Ob sich daraus rückwirkend wiederum Anhaltspunkte für die Auslegung des Tatbestands des Handeltreibens ableiten lassen, kann hier offenbleiben. Denn auch mit den genannten Urteilen des 1. Strafsenats wird der Boden der bisherigen Rechtsprechung nicht verlassen. Vielmehr wird - ebenso wie in BGHSt 28, 308 - nur eine als atypisch zu bezeichnende Fallgruppe in ihren Anwendungsbereich miteinbezogen. Für die Beantwortung der Frage, ob Gewinnstreben beim Betäubungsmittelhandel einen zulässigen Strafschärfungsgrund bildet, ist das ohne Bedeutung. Der entgegengesetzten Rechtsansicht des Generalbundesanwalts vermag der Senat nicht zu folgen.

12

Der Fall, daß es dem Täter beim Betäubungsmittelhandel nicht um Vermögensvorteile geht, ist erfahrungsgemäß eine seltene Ausnahme. Eine öfter vorkommende Fallgestaltung, bei der er sich im Rahmen seines Handels geldwerte Leistungen anderer als finanzieller Art verschafft, ist bei verständiger Würdigung zwanglos dem Gewinnstreben zuzuordnen; so wenn sich der Täter durch Hingabe von Rauschgift Hinweise auf weitere Kunden oder Bezugsquellen, Kurierdienste, die Verwahrung von Drogen oder eine andere Unterstützung beim Erwerb oder Absatz "erkauft". Es wäre bedenklich, eine atypische Fallgestaltung des Betäubungsmittelhandels (das Streben nach irgendwelchen nicht geldwerten Vorteilen) gleichsam zur gesetzlichen Regel zu erheben und den wirklichen Regelfall (das Streben nach finanziellen Vorteilen und Gewinn) als demgegenüber erschwerte Erscheinungsform mit der Folge anzusehen, daß sie zugleich Anlaß für eine Strafschärfung sein könne. Darüber hinaus wäre auch die Annahme nicht gerechtfertigt, der Täter, der beim Betäubungsmittelhandel nach finanziellen Vorteilen und Gewinn strebt, verdiene - jedenfalls im allgemeinen - unter dem Gesichtspunkt erhöhter Schuld eine schärfere Bestrafung als derjenige, dem es um irgendwelche anderen Vorteile gehe. Das wird zum Beispiel deutlich, wenn das Entgelt für die Abgabe von Betäubungsmitteln ein Geschlechtsverkehr ist, den eine Drogenabhängige dem Händler gewährt, weil sie zur Bezahlung der benötigten Drogen nicht imstande ist.

13

3.

Die Rechtsauffassung des erkennenden Senats erschwert dem Tatrichter nicht die Aufgabe, innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens im Einzelfall die unter Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen schuldangemessene Strafe zu finden. So ist er zum Beispiel nicht gehindert, verwerfliche Verkaufsmethoden (BGH, Urteil vom 4. April 1978 - 1 StR 48/78), eine große Menge (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1977 - 2 StR 339/77, 4. Juli 1979 - 2 StR 187/79 - und 28. November 1979 - 3 StR 407/79) oder die erhöhte Gefährlichkeit des abgesetzten Betäubungsmittels (BGH, Urteil vom 4. Juli 1979 - 2 StR 187/79 - und 28. November 1979 - 3 StR 407/79), die Dauer des betriebenen Handels sowie den besonderen Unrechtsgehalt einer im Handeltreiben aufgehenden Betäubungsmitteleinfuhr (BGH, Beschluß vom 20. Oktober 1977 - 4 StR 488/77) strafschärfend zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für ein besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben, das als "Profitgier" bezeichnet werden kann; für deren Annahme reicht es allerdings nicht aus, daß sich der Täter nicht in finanziellen Schwierigkeiten befindet und auch nicht selbst drogenabhängig ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78; Beschlüsse vom 14. Juni 1978 - 3 StR 190/78, 25. April 1979 - 3 StR 85/79, 23. Juli 1979 - 3 StR 206/79 - und 29. August 1979 - 3 StR 252/79; Urteil vom 28. November 1979 - 3 StR 405/79 - und Beschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 653/79). Handelt er aus Not oder zur Befriedigung seiner Sucht, so kann das vielmehr Anlaß zur Strafmilderung sein (vgl. BGH. Urteil vom 18. Oktober 1979 - 4 StR 517/79, zur Veröffentlichung bestimmt).

Schmidt
Neifer
RiBGH Dr. Schauenburg ist beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert. Schmidt
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm