Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1977, Az.: 2 StR 339/77
Verwerfung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1977
- Aktenzeichen
- 2 StR 339/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG in Koblenz - 31.03.1977
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
Arbeiter Klaus B. aus N., geboren am ... 1947 in D.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Oktober 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 31. März 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Vergehen gegen die Abgabenordnung (Steuerhinterziehung und Bannbruch) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Mit seiner Revision erstrebt der Angeklagte die Aufhebung der Verurteilung, wie der Verteidiger auch in der Hauptverhandlung vortrug. Da er jedoch nur Verstöße gegen die §§ 46 und 69 StGB gerügt hat, welche nur die Rechtsfolgen der Tat betreffen, unterliegt der Schuldspruch nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Insoweit ist die Revision wegen fehlender Rechtfertigung unzulässig. Im übrigen wären etwaige Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung, wie sie der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen Antrag dargelegt hat, für den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat ohne Bedeutung.
Die Angriffe gegen diesen Ausspruch sind nicht begründet. Die Strafkammer durfte strafschärfend berücksichtigen, daß das vom Angeklagten an andere Personen abgegebene Heroin mindestens 24 Gramm betrug. Da auch im übrigen die Überprüfung des Strafausspruchs und der Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.
Willms
Kirchhof
Müller
Meyer