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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.1977, Az.: 4 StR 488/77

Erwerb und Einfuhr von Haschisch; Weiterveräußerung von Haschisch im Inland

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.10.1977
Aktenzeichen
4 StR 488/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Paderborn - 17.05.1977

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

1. Yilmaz T. aus P., geboren am ... 1946 in G./Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Sadullah Ö. aus H., geboren am ... 1933 in Ti./Türkei

3. Kellner Ömer Öz. aus H., geboren am ... 1934 in V./Türkei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 20. Oktober 1977
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Strafverfolgung des Angeklagten Temiroglu wird auf die Gesetzesverletzung nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt.

  2. 2.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. Mai 1977 werden verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte Temiroglu wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Falle (§§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 5, Nr. 6 b BetMG), die Angeklagten Ö. und Öz. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BetMG, § 27 StGB) verurteilt werden.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Revisionen haben keinen Erfolg. Der Schuldspruch ist über die nach der Verfolgungsbeschränkung nach § 154a StPO erforderliche Änderung des Urteilssatzes hinaus bei allen Angeklagten lediglich in einem weiteren Punkte zu berichtigen. Nach der ausdrücklichen Feststellung hat der Angeklagte T. das Haschisch erworben und eingeführt, um es im Inland weiterzuveräußern. Er hat in der Folgezeit versucht, das Haschisch abzusetzen. Die Angeklagten Ö. und Öz. haben ihn beim Absatz unterstützt. In diesen Fällen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 10. April 1973 - 1 StR 619/72 -, vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 -, vom 12. November 1974 - 1 StR 538/74 -, vom 15. November 1974 - 2 StR 167/75 -, zitiert von Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 BetMG Anm. 2 und 6; vgl. auch BGHSt 25, 290) der Erwerb und die Einfuhr nur als rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilakte des Gesamtgeschehens anzusehen. Das gilt auch für die Gehilfen. Der Begriff des Handeltreibens setzt ein tatsächliches Absetzen nicht voraus.

2

Der Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt, denn die Strafkammer war nicht gehindert, auch den besonderen Unrechtsgehalt des Verbringens des Betäubungsmittels über die Grenze im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10. April 1973 - 1 StR 619/72 -). Es kann ausgeschlossen werden, daß der Wegfall des Bannbruchs, der in den Strafzumessungsgründen nicht erwähnt ist, den Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten T. beeinflußt hat. Die Angeklagten Ö. und Öz. waren ohnedies nur wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt.

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