Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1979, Az.: 1 StR 643/78
Auslegung der Eigennützigkeit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Annahme eines unmittelbaren Vorteils bei Handlungen im Auftrag des Ehepartners; Berücksichtigung besonders gefährlicher Betäubungsmittel bei Strafzumessungserwägungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1979
- Aktenzeichen
- 1 StR 643/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 11.05.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessgegner
1. Hausfrau Carola M., geborene P., aus A., geboren am ... 1955 in Au., zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Autohändler Holger M. aus A., geboren am ... 1947 in G., zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Januar 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende
Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger für den Angeklagten Holger M. und
Rechtsanwalt ... aus ... für die Angeklagte Carola M.,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. Mai 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte Carola M. verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen, soweit sie sich gegen den Strafaussprach gegen den Angeklagten Holger M. richtet.
Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Holger M. wegen gemeinschaftlichen Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die Angeklagte Carola M. hat es wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge an, im Falle des Angeklagten Holger M. beschränkt auf das Strafmaß. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils im Falle der Angeklagten Carola M.
1.
Verurteilung von Carola M.
Die Strafkammer hat die Angeklagte: wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt, nicht jedoch - wie die beiden anderen Mittäter - wegen unerlaubten Handeltreibens. Dies hat der Tatrichter damit begründet, daß Carola M. nicht eigennützig gehandelt habe; sie habe sich bei ihrem Tun nicht vom Streben nach Gewinn leiten lassen. Diese Beurteilung ist zu eng. Eigennützig handelt auch, wer Vorteile irgendwelcher Art erwartet (vgl. Amtl. Begr. zu § 11 Abs. 1 Nr. 8 BetmG, atgedruckt bei Pfeil/Hempel/Schiedermair, Betäubungsmittelrecht B 1 § 11 Rdn. 66; BGH, Urteil vom 3. Februar 1976 - 1 StR 818/75 -). Die Angeklagte hat das Heroin im Auftrag ihres Ehemannes eingeschmuggelt, der es gewinnbringend absetzen wollte. Sie hatte ein eigenes Interesse an dem Gelingen des Unternehmens (UA S. 46). Hier hätte es näherer Ausführungen bedurft, warum unter diesen Umständen die Angeklagte aus ihrer Beteiligung keine unmittelbaren Vorteile auch für sich persönlich erwartet haben soll.
Ist Handeltreiben anzunehmen, in dem das Einführen aufgehen würde, muß klargestellt werden, ob die Angeklagte Mittäterin oder bloße Gehilfin ist. Wie bei den Strafzumessungsgründen ausgeführt ist, war die Angeklagte nur als (doloses) Werkzeug ihres Ehemannes eingeschaltet, dessen Willen sie sich untergeordnet hatte (UA S. 48). Diese Feststellung könnte dafür sprechen, daß sie nur als Gehilfin ihres Ehemannes tätig geworden ist.
Das Urteil muß daher aufgehoben werden.
2.
Strafausspruch gegen Holger M.
Der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2; Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 225/78 -). Das Urteil ist insoweit nicht zu beanstanden. Eine extrem niedrige Strafe liegt nicht vor. In sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind nicht verwertet. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar. Die Strafkammer hat eine Reihe strafschärfender Gesichtspunkte hervorgehoben, insbesondere das Handeltreiben mit einer großen Menge Heroin, die über die bloße Begründung eines besonders schweren Falles hinausgeht, wie auch die Verheimlichung der Einfuhr durch besonders angebrachte Vorrichtungen sowie die rücksichtslose, von reinem Gewinnstreben geleitete Handlungsweise. Wenn das Landgericht gegenüber diesen Gesichtspunkten den Tatbeitrag nicht noch besonders herausgestellt hat, kann dies einen Ermessensfehler nicht begründen.
Bei der Gesamtbeurteilung hat der Tatrichter offensichtlich die 500 g Heroin, die der Angeklagte in Empfang genommen hat und deren Verbleib ungeklärt ist, mitberücksichtigt. Es ist nicht festgestellt, ob der Angeklagte über diese Menge noch verfügen und damit weiter noch viele Süchtige schädigen kann. Es kann auch nicht angenommen werden, daß die Strafkammer übersehen hat, es handele sich bei reinem Heroinhypochlorid (einem Salz von Heroin im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BetmG) um ein besonders gefährliches Betäubungsmittel. Im übrigen ist der Tatrichter weder verpflichtet noch in der Lage, alle nur denkbaren Strafzumessungserwägungen anzuführen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher unbegründet.
Pikart
Woesner
Zipfel
Herdegen