Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.07.1979, Az.: 1 StR 324/79
Annahme der Eigennützigkeit bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schon bei Erlangung von Vorteilen irgendwelcher Art durch den Täter; Vorwurf der fahrlässigen Tötung beim Zusammenwirken von Alkoholisierung und Heroinspritzung; Zumutbarkeit der Kenntnisverschaffung über die tödliche Gefährlichkeit von Heroin; Verantwortlichkeit von Rauschgifthändlern wegen fahrlässiger Tötung ihrer Abnehmer trotz bewusster Selbstgefährdung durch den Abhängigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.07.1979
- Aktenzeichen
- 1 StR 324/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 23.01.1979
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1981, 18
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
1. Textilarbeiter Cuma K. aus S., geboren am ... 1937 in N./Türkei, zur Zeit in Haft
2. Stahlbauschlosser Hans-Jürgen St. aus S., dort geboren am ... 1955, zur Zeit in Haft
3. Pförtner Edgar L. aus S., dort geboren am ... 1956
4. Arbeiter Kurt Heinz M. aus S., dort geboren am ... 1957
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Juli 1979 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende
Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten St.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 23. Januar 1979, soweit es ihn betrifft
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wegfällt,
- b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers wird verworfen.
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten St., L. und M. gegen das genannte Urteil werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- 3.
Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen verurteilt; der Angeklagte St. ist auch der tateinheitlich begangenen gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig gesprochen worden. Die Revisionen der Angeklagten erheben die Sachbeschwerde, der Angeklagte K. beanstandet außerdem das Verfahren.
I.
Die Revision des Angeklagten K.
1.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Ein Verstoß gegen §§ 250, 261 StPO liegt nicht vor. Die Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen sind nicht durch Verlesung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden. Die Zeugin Se. hat auf Vorhalt die Richtigkeit der Protokolle eingeräumt, und der Polizeibeamte, der sie vernommen hatte, hat deren Inhalt bestätigt (UA S. 21). Auch die Zeugen Sü. Ki. und I. Ki. haben auf Vorhalt zugegeben, die näheren Angaben über den Heroinhandel des Angeklagten vor der Polizei gemacht zu haben (UA S. 27).
2.
Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist rechtlich unbedenklich. Zwar hat der Angeklagte keinen finanziellen Gewinn erstrebt. Für die Annahme der Eigennützigkeit genügt es aber, daß der Täter Vorteile irgendwelcher Art erlangen will (BGH, Urteil vom 16. Januar 1979 - 1 StR 643/78). Der Beschwerdeführer erhoffte sich Belohnung auf sexuellem Gebiet (UA S. 9, 35).
3.
Dagegen kann die - tateinheitliche - Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht bestehenbleiben, weil die Feststellungen über die Vorhersehbarkeit des Todes Ko. nicht ausreichen.
Als Todesursache hat die Strafkammer ein Zusammenwirken von Alkoholisierung (1,54 %o BAK) und Heroineinspritzung (etwa ein Drittel von 0,1 bis 0,2 Gramm, also geringstenfalls von 0,033 Gramm) angenommen (UA S. 15, 16, 33). "Tritt der strafbare Erfolg nur durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, dann müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn vorhersehbar ist" (BGH, Urteil vom 18. Mai 1954 - 2 StR 139/54; ebenso Urteile vom 27. Oktober 1970 - 1 StR 267/70 -, vom 29. April 1975 - 1 StR 554/74 - und vom 31. Januar 1978 - 1 StR 379/77).
In dieser Hinsicht stellt das Landgericht fest, dem Angeklagten sei nicht bekannt gewesen, daß Heroinkonsum die Gefahr tödlichen Verlaufs mit sich bringe (so UA S. 36 zur Nichtanwendung des § 11 Abs. 4 Nr. 2 BetMG); es verneint deshalb das Vorliegen von Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit. Der Tatrichter nimmt aber insoweit unbewußte Fahrlässigkeit an, weil es dem Angeklagten möglich und zumutbar gewesen sei, sich die Kenntnis von der tödlichen Gefährlichkeit des Heroins zu verschaffen (UA S. 35, 36). Außerdem entspreche es allgemeiner und auch dem Angeklagten zugänglicher Erfahrung, "daß Heroinkonsumenten auch häufig zum Alkohol greifen und daß gerade das Zusammentreffen dieser beiden ... Faktoren einen tödlichen Verlauf nehmen kann" (UA S. 36). Es kann offen bleiben, ob es einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz gibt; daß dem Angeklagten eine solche Erfahrung zugänglich gewesen wäre (und er sie sich hätte verschaffen müssen), ist den sonstigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Da er auch Ko. und dessen Trinkgewohnheiten nicht kannte, ist eine Vorhersehbarkeit des Todes für den Angeklagten nicht dargetan.
Weitere Feststellungen zu diesem Punkt sind nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch von sich aus geändert.
4.
Die Strafe hat das Landgericht dem Rahmen des § 11 Abs. 4 BetMG entnommen. Seine Erwägungen (UA S. 40) sind für sich betrachtet rechtlich unangreifbar. Da aber der Tatrichter bei allen Angeklagten erschwerend ins Gewicht fallen läßt, daß sie zwei Straftatbestände verwirklicht haben (UA S. 39), läßt sich nicht völlig ausschließen, daß sich der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben.
II.
Die Revisionen der Angeklagten St., L. und M. sind unbegründet.
Auch hier bedarf nur der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung der Erörterung. Er kann bestehenbleiben.
1.
Dem Angeklagten St. war bekannt, daß der Konsum von Heroin zum Tode führen kann (UA S. 37). Er selbst verkaufte es an Ko. (UA S. 15); dessen Alkoholisierung war ihm erkennbar (UA S. 38). Er hatte unmittelbaren Kontakt zu Ko.. Die Annahme fahrlässigen Handelns ist deshalb bei diesem Angeklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Er konnte vorhersehen, daß die Kombination von Drogen- und Alkoholkonsum im konkreten Fall lebensgefährlich war, zumal er selbst süchtig war und die Gefahren des Rauschgiftkonsums im Einzelnen kannte.
Der Anwendung des § 222 StGB steht nicht entgegen, daß Ko. sein Leben bewußt der Gefährdung ausgesetzt hat. Der Fall BGHSt 7, 112 liegt wesentlich anders; die Erwägungen S. 115 a.a.O. treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu. So hat auch der Bundesgerichtshof durch Verwerfungsbeschlüsse gemäß § 349 Abs. 2 StPO Urteile in vergleichbaren Fällen bestätigt, in denen Rauschgifthändler wegen fahrlässiger Tötung ihrer Abnehmer zur Rechenschaft gezogen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 1. September 1978 - 2 StR 329/78 - und vom 22. März 1979 - 4 StR 97/79).
2.
Dasselbe gilt für die Angeklagten L. und M.. Sie tranken zusammen mit Ko., beschlossen und finanzierten gemeinsam den Erwerb des Rauschgifts (UA S. 15) und bereiteten es gemeinsam auf (UA S. 16). Ihnen waren Todesfälle von Heroinsüchtigen in ihrer näheren Umgebung bekannt (UA S. 17). Die Strafkammer hat auch bei ihnen die Vorhersehbarkeit eines tödlichen Ausgangs und insoweit Fahrlässigkeit ohne Rechtsfehler angenommen (UA S. 39).
3.
Die Erwägungen zur Strafzumessung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt entgegen dem Vortrag der Revision auch für den Angeklagten Strohm.
Loesdau
Woesner
Zipfel
Herdegen