Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1954, Az.: 2 StR 139/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1954
- Aktenzeichen
- 2 StR 139/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 02.12.1953
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Mai 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter
Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ..., als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 2. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafe verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am 20. Mai 1952 wollte der Angeklagte, ein langjähriger Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, bei einer 27-jährigen Patientin eine Mandeloperation vornehmen. Zur örtlichen Betäubung verabreichte er der Patientin zehn Spritzen. Nach der Einspritzung stellten sich bei der Patientin Beschwerden ein, die nach etwa dreißig Minuten zum Tode führten. Als unmittelbare Todesursache wurde ein Herzversagen mit starker Zuflußstauung festgestellt.
Für die Spritzen hatte der Angeklagte eine Mischung von 20 ccm Novocain und 2 ccm 0,6 %-iges Corbasil anstelle des sonst gebräuchlichen 0,1 %-igen Suprarenin gewählt. Auf die hohe Konzentration des Corbasil (0,6 statt 0,1 %) war im Begleitschreiben der Erzeugerin und auf der Verpackung hingewiesen.
Die Strafkammer nimmt an, dass der Zusatz von Corbasil weit überhöht gewesen sei und dass der Angeklagte nicht beachtet habe, dass das Corbasil-Präparat eine 0,6 %-ige Konzentration statt sonst 0,1 % besass. Bei der Frage, ob der Tod der Patientin auf die Überdosis an Corbasil zurückzuführen sei, waren sich die Sachverständigen nicht einig, ob nicht eine erhöhte Empfindlichkeit und verminderte Widerstandsfähigkeit der Patientin gegen Narkotika und Gifte vorgelegen und zum Tode mitgewirkt habe. Die Strafkammer hat dies deshalb zugunsten des Angeklagten angenommen.
Seine Revision rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
Die Sachrüge ist begründet, so dass es einer Erörterung der Verfahrensrügen nicht bedarf, die durchweg unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters angreifen oder neue Tatsachen oder Folgerungen vorbringen.
Die Annahme der Fahrlässigkeit ist nicht fehlerfrei begründet. Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn das Verhalten pflichtwidrig und der Erfolg vorhersehbar (vermeidbar) ist.
Die Pflichtwidrigkeit lag in der zu starken Beimischung von Corbasil. Die Strafkammer hat eine fehlerhafte Überdosierung auf Grund der Gutachten fehlerfrei festgestellt. Der Klarstellung hätte allerdings die Feststellung gedient, ob diese Überdosierung nur durch die Verwendung des 0,6 %-igen Konzentrats entstanden war oder ob sie auch bei Verwendung der gleichen Menge 0,1 %-igen Corbasils bejaht werden sollte.
Die Vorhersehbarkeit des tödlichen Erfolges ist dagegen nicht ausreichend dargelegt. Wenn die Strafkammer eine Überdosierung schon für die Verwendung der gleichen Menge Corbasil mit der üblichen Konzentrierung von 0,1 % bejahen wollte, hätte sie sich damit auseinandersetzen müssen, weshalb der Angeklagte die Gefährlichkeit dieser Dosierung trotz jahrzehntelanger Verwendung in der Klinik erkennen konnte. Die Überdosierung infolge Verwendung des 0,6 %-igen Konzentrats war vorwerfbar und vermeidbar, weil durch ein besonderes Schreiben der Erzeugerin und auf der Verpackung deutlich darauf hingewiesen war. - Hier kam jedoch hinzu, dass die Überdosierung nur mitursächlich war. Der Tod der Patientin ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht nur infolge dieser Überdosierung, sondern auch deshalb eingetreten, weil die Patientin gegen Narkotika und Gifte überempfindlich war. Tritt der strafbare Erfolg nur durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, dann müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn vorhersehbar ist. Für den Angeklagten war der Tod nur dann vorhersehbar, wenn er trotz seiner bisherigen Erfahrungen mit den angewandten Spritzen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte, dass bei dieser Dosierung bei dieser Patientin insbesondere wegen ihrer verminderten Widerstandsfähigkeit der Tod eintreten konnte. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass dem Angeklagten diese Überempfindlichkeit bekannt war oder dass sie ihm bekannt sein mußte. Bei der Patientin waren Herzbeschwerden festgestellt, ohne dass dargelegt ist, ob der Angeklagte daraus oder aus sonstigen Umständen auf eine erhöhte Empfindlichkeit und verminderte Widerstandsfähigkeit gegen derartige Injektionen schliessen konnte und mußte. Ohne diese Feststellung ist eine Fahrlässigkeit bezüglich des tödlichen Erfolges nicht ausreichend nachgewiesen.
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Arndt
Menges