Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1979, Az.: 2 StR 187/79
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1979
- Aktenzeichen
- 2 StR 187/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 17658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt/Main - 30.08.1978
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Müller B. Maier als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 30. August 1978 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen. Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Revision der Staatsanwaltschaft:
1.
Durch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des Polizeibeamten H. hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Dem Schuld- und Strafausspruch wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz können nur bestimmte dem Täter nachgewiesene Einzelhandlungen und -geschäfte zugrundegelegt werden, nicht völlig unbestimmte Zeugenbekundungen wie: Der Angeklagte sei in Türkenkreisen als Lieferant für zwei Landsleute bekannt, er sei nach seiner Rückkehr von München nach Frankfurt "in ein Heroingeschäft zu verwickeln" gewesen. Mehr als derart allgemeine und deshalb so nicht verwertbare Angaben waren nicht in das Wissen des Zeugen H. gestellt worden. Im übrigen ist das Landgericht ohnehin nicht davon ausgegangen, daß der Angeklagte ein "tumber Gastarbeiter" sei, in dessen Reisegepäck sich 331 Gramm Heroin "verirrt" hätten.
2.
Ob Verkäufer von Heroin üblicherweise auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, mag dahinstehen. Die Strafkammer hat Zweifel an der Behauptung des Angeklagten, er sei mit der Bahn von der Türkei nach Deutschland gefahren, schon daraus hergeleitet, daß die von ihm angegebenen Reisekosten die Aufwendungen für eine Bahnfahrt erheblich übersteigen und im Bereich von Flugreisekosten liegen. Davon abgesehen ergab sich die Unglaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, das Heroin sei ihm unterschoben worden, schon daraus, daß er auf die fernmündliche Mitteilung des Zeugen C., er, der Zeuge, habe das gesamte Heroin verkauft, nicht etwa erwiderte, er habe mit dem Heroin nichts zu tun, sondern seine Rückkehr nach Frankfurt ankündigte, um den Kaufpreis für das vermeintlich verkaufte Rauschgift entgegenzunehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich bei der von der Revision beanstandeten Erwägung um eine bloß zusätzliche Bemerkung, auf der die abschließende Überzeugungsbildung der Strafkammer nicht beruht.
3.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision schließlich die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils. Auch wenn die Strafandrohung in § 11 BetMG für alle Betäubungsmittel dieselbe ist, durfte das Landgericht doch ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB bei der Findung der schuldangemessenen Strafe innerhalb des weit gespannten Strafrahmens des § 11 Abs. 4 BetMG berücksichtigen, daß Heroin gefährlicher ist als beispielsweise Haschisch oder Marihuana.
Entgegen dem Vorbringen der Revision hat das Landgericht nicht - wie ein anderes Gericht in dem dem Beschluß des Senats vom 8. Juni 1977 (2 StR 190/77 ) zugrundeliegenden Fall - den Rauschmittelhandel als solchen strafschärfend gewertet, sondern den Umstand, daß der Angeklagte mit einer recht erheblichen Menge von Heroin Handel getrieben hat und daß das Heroin eine außerordentlich gute Qualität aufwies. Ob man dabei wie das Landgericht den Ausdruck "erheblich mehr als nur eine nicht geringe Menge" gebraucht oder, worauf die Revision anscheinend hinaus will, von einer erheblichen Menge innerhalb des Begriffs der nicht geringen Menge spricht, ist im Ergebnis ohne Bedeutung. Jedenfalls gehen 331 Gramm Heroin weit über das Mindestmaß hinaus, das zur Erfüllung des Merkmals "nicht geringe Menge" ausreichen würde.
Daß mit dem Hinweis auf generalpräventive Gesichtspunkte zum Ausdruck gebracht werden sollte, wegen der allgemein bekannten Häufung derartiger Straftaten müsse bei der Bemessung der Strafe auch deren abschreckende Wirkung auf andere potentielle Täter bedacht werden, versteht sich von selbst und bedurfte deshalb keiner weiteren Darlegung. Daß der Angeklagte das Risiko auf seine Landsleute C. und Ö. verlagert habe, konnte die Strafkammer schon deshalb nicht zu seinem Nachteil erwägen, weil nach ihrer Beweisannahme C. möglicherweise ohne vorherige Absprache mit dem Angeklagten, also eigenmächtig, aus dessen Koffer einen Teil des Heroins geholt und zum Verkauf angeboten hat (Bl. 5 UA). Davon abgesehen braucht der Tatrichter im Urteil nur die bestimmenden Strafzumessungserwägungen darzulegen (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung ist weder vorgeschrieben noch möglich ( BGHSt 24, 268; BGH NJW 1976, 2220 [BGH 31.08.1976 - 1 StR 473/76]). Davon, daß die gegen einen Ersttäter verhängte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren in einem unerträglichen Mißverhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat, zur Schuld des Täters und zur Gefährlichkeit von Täter und Tat stehe, kann keine Rede sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Revision des Angeklagten:
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben hat (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Zu dem Vorwurf der Revision, das Landgericht habe mit der Erwägung, Heroinverkäufer würden üblicherweise auf dem Luftweg einreisen, gegen Erfahrungssätze verstoßen, kann auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft (unter Z. 2) verwiesen werden. Auch die aufgrund der allgemeinen Sachrüge über das Einzelvorbringen der Revision hinaus gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.