Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.1977, Az.: 2 StR 190/77
Besondere Verwerflichkeit beim Handen von Rauschgift; Verbot der Strafschärfung; Gebot des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz bei ausländischen Dogenhändlern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1977
- Aktenzeichen
- 2 StR 190/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 24.03.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
1. Bankangestellter George D. aus F./M., geboren am ... 1946 in N./Ghana,
2. Schreiber Edman Opare O. aus Fr./M., geboren am ... 1951 in M./Ghana, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. Juni 1977
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. März 1976
- 1.
in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß
- a)
- b)
der Angeklagte D. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist (§§ 1, 3, 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG),
- 2.
in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigungen hat in den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler ergeben. Diese sind jedoch neu gefaßt worden, weil die Verlautbarung der Merkmale des Fortsetzungszusammenhangs sowie der Angaben der einzelnen Regelbeispiele des § 11 Abs. 4 BetMG in der Entscheidungsformel nicht erforderlich ist (BGH bei Holtz MIR 1977, 108; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1976 - 3 StR 329/76 -).
Die Strafaussprüche müssen jedoch aufgehoben werden.
Wer mit Rauschgift Handel treibt, betätigt sich nach Ansicht der Strafkammer besonders verwerflich, weil er sich am Unglück anderer Menschen zu bereichern sucht. Die hieraus hergeleitete Strafschärfung ist gemäß § 46 Abs. 3 StGB unzulässig, weil sie ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes, nämlich den Rauschgifthandel, bei der Strafzumessung nochmals berücksichtigt.
Ferner hält die Strafkammer schon den Umstand für straferschwerend, daß die Angeklagten als Ausländer in der Bundesrepublik Gastfreundschaft genießen. Eine solche Erwägung verstößt gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz (BGH, Beschl. v. 28. Juli 1972 - 2 StR 330/72; BGH bei Holtz MDR 1976, 812; 986). Berücksichtigt werden dürfte nur, daß ein Angeklagter bei Begehung der Tat besondere Vorteile mißbraucht hat, die ihm mit Rücksicht auf seine Ausländereigenschaft gewährt wurden.
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