Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1976, Az.: 3 StR 329/76
Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Raub; Vorliegen einer actio libera in causa; Beschaffung von Rauschmitteln aus einer Apotheke
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 329/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 25.02.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DRiZ 1977, 26
- MDR 1977, 150-151 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 590 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Prozessführer
1. Fernmeldetechniker Dietmar B., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1952 in W.
2. Schweißer Hans-Jürgen M., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1952 in F.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der actio libera in causa beim Erwerb von Rauschmitteln.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Albrecht Mayer, Dr. Schauenburg, Dr.
Krauth als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger für den Angeklagten B.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. Februar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Raub sowie wegen eines weiteren Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erwerb, Einfuhr, Besitz und Handeltreiben ohne Erlaubnis) in Tateinheit mit Diebstahl in besonders schwerem Falle und Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren verurteilt. Den Angeklagten M. hat es des verbotenen Erwerbs, Einführens und Besitzes von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Diebstahl in besonders schwerem Falle und Steuerhehlerei schuldig befunden und ihn mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten belegt.
Mit ihren Revisionen erheben beide Angeklagten die Sachbeschwerde; der Angeklagte B. beanstandet außerdem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, da jedenfalls die Sachrüge durchgreift. Immerhin sei bemerkt, daß Beweisanträge des Angeklagten zur Hauptverhandlung (§ 219 StPO) vor der Verhandlung beschieden werden müssen.
1.
Die Strafkammer läßt es dahinstehen, ob und inwieweit die Angeklagten bei ihren Taten so unter Entzugserscheinungen litten, daß dies Auswirkungen auf ihre Schuldfähigkeit hatte. Sie meint, darauf komme es nach dem Grundsatz des verantwortlichen Ingangsetzens eines Geschehensablaufs (actio libera in causa) nicht an. Denn beide Angeklagten hätten sich dadurch, daß sie - nach früherem Rauschgiftmißbrauch - erneut Heroin nahmen, vorsätzlich wieder in Drogenabhängigkeit begeben und gewußt, daß sie in diesem Zustand "notfalls Straftaten begehen" würden, um sich die notwendigen Rauschmittel zu verschaffen (UA S. 6, 10, 14).
Diese Überlegungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist auch ein zur Tatzeit schuldunfähiger oder nur beschränkt schuldfähiger Täter (§§ 20, 21 StGB) für einen strafrechtlichen Erfolg unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen actio libera in causa dann voll verantwortlich, wenn er den Zustand fehlender oder verminderter Schuldfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt und gewußt hat oder damit einverstanden war, daß er diesen Erfolg in dem erwarteten Zustand verursachen werde (BGHSt 2, 14, 17; BGH NJW 1955, 1037 Nr. 15; BGHSt 10, 247, 251; 17, 259; 17, 333, 335). Dabei genügt ein allgemeiner Vorsatz des Inhalts, daß der Täter ein dem Tatbestand nach feststehendes Delikt begehen will oder begehen werde; ein konkretes Tatobjekt braucht er nicht im Auge zu haben. Das reicht jedenfalls dann aus, wenn sich das tatsächliche Geschehen noch im Rahmen dieser allgemeinen Voraussetzungen hält (Schröder Anm. zu BGH JR 1968, 304). Stets aber muß es sich um eine der Art nach bestimmte Straftat handeln, die sich der Täter vorgestellt hat, um eine solche nämlich, die alle Merkmale eines bestimmten gesetzlichen Tatbestands erfüllt. Planung und Ausführung müssen übereinstimmen (BGHSt 21, 381 = JR 1968, 304).
An der Feststellung, daß die Angeklagten - hinsichtlich aller Taten - eine so beschaffene Vorstellung hatten, fehlt es hier. Sie läßt sich dem Urteil entnehmen, soweit es lediglich um die weitere Verwirklichung der Begehungsformen des § 11 Abs. 1 BetMG, also die weitere Beschaffung von Betäubungsmitteln, deren Besitz und das Handeltreiben mit ihnen ging. Dasselbe mag für die Steuerhehlerei gelten. Daß die Angeklagten aber auch die Begehung von Urkundenfälschung, Raub und Diebstahl mit in ihre Vorstellungen aufgenommen hätten, ergibt sich aus den Darlegungen des Landgerichts nicht. Ein Anhalt für die Beantwortung dieser Frage hätte sein können, ob die Angeklagten schon früher, wenn sie kein Geld für den Rauschgifterwerb mehr hatten, ihre Zuflucht zu solchen oder ähnlichen Straftaten nahmen.
2.
Rechtlich fehlerhaft ist ferner die Annahme des Landgerichts, auch der versuchte Erwerb des Valoron durch den Angeklagten B. enthalte einen Verstoß im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetMG und stelle damit einen Teilakt des fortgesetzten Vergehens gegen dieses Gesetz dar. Valoron ist ein bloßes Analgeticum, seiner chemischen Zusammensetzung nach Tilidin-Hydrochlorid-Semihydrat und kein Betäubungsmittel im Sinne des BetMG. Es zählt weder zu den in § 1 Abs. 1 BetMG genannten Stoffen noch ist es diesen gleichgestellt; auch unterfällt es nicht den in § 1 Abs. 7 Nr. 2 behandelten Zubereitungen.
Der Rechtsfehler dürfte sich kaum auf die Strafe ausgewirkt haben. Mit diesem Teilakt des ersten von dem Angeklagten B. begangenen (fortgesetzten) Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz entfällt indes das Bindeglied, das Tateinheit zwischen diesem Vergehen und den weiteren Straftaten der Urkundenfälschung und des Raubes herstellte. Diese werden damit zu rechtlich selbständigen Handlungen (§ 53 StGB).
3.
Die aufgezeigten Rechtsmängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich beider Angeklagten. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Sollte die Strafkammer wiederum feststellen, daß der Angeklagte B. schon von Anfang März bis Anfang Juni 1975 Heroin kaufte, das, wie er wußte, von Holland eingeschmuggelt war (vgl. UA S. 6 unten), so hätte er sich auch im Rahmen der ersten Gruppe von Straftaten zugleich mit dem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz der Steuerhehlerei (§ 398 Abs. 1 AbgO) schuldig gemacht.
Die Beschaffung von Rauschmitteln aus der R.-Apotheke enthält, wie die Strafkammer richtig erkannt hat, einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz nur insoweit, als die Angeklagten mit der Gewahrsamserlangung die Betäubungsmittel ohne die erforderliche Erlaubnis besaßen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG).
Zum Zusammentreffen mehrerer Verhaltensformen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG untereinander oder mit dem Besitz nach Abs. 1 Nr. 4 wird auf BGHSt 25, 290 und 385 verwiesen. Dabei sind Erwerb, Veräußerung oder Besitz von Betäubungsmitteln freilich nur dann Teilakte des Handeltreibens im Sinne der erstgenannten Entscheidung, der Besitz nur dann ein subsidiärer Tatbestand gegenüber der Einfuhr, wenn sich die in Betracht kommenden Begehungsformen dem Gegenstand nach auf dieselbe Menge des Betäubungsmittels beziehen. Verschafft sich der Täter - wie hier der Angeklagte B. durch den Einbruch - Betäubungsmittel und verbraucht er einen Teil davon selbst, während er die übrige Menge verkauft, so macht er sich sowohl des unerlaubten Besitzes wie auch, tateinheitlich damit zusammentreffend, des unerlaubten Veräußerns beziehungsweise Handeltreibens schuldig. Anderenfalls würde der Umfang einer solchen Tat nicht voll ausgeschöpft.
Zur Strafzumessung sei bemerkt, daß auch beim Angeklagten M. die förmlichen Rückfallvoraussetzungen jedenfalls dann vorlägen, wenn er die Tat Nr. 7 der Vorstrafenliste (UA S. 4-6) nicht vor der Verurteilung Nr. 4 begangen haben sollte (vgl. außer BGHSt 7, 300 auch OLG Hamm NJW 1971, 1664). Dieser Angeklagte hat im übrigen nach den bisherigen Feststellungen (UA S. 10/11) etwa sechs bis zehnmal "verschiedentlich auch mehr als 3 g", zusammen also mindestens 20 g Heroin in die Bundesrepublik eingeführt. Hinzu käme, da insoweit eine fortgesetzte Tat angenommen worden ist, das im Inland erworbene Heroin. Ob diese Gesamtmenge - nicht der Einzelerwerb von 3 oder 4 g (so UA S. 14; vgl. dazu BGH, Urt. vom 12. Februar 1973 - 1 StR 502/73 und vom 25. August 1976 - 2 StR 505/76) - den Umfang der nicht geringen Menge im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 und 6 BetMG erreicht, wird gegebenenfalls zu entscheiden sein. Die Betäubungsmittel, die sich die Angeklagten durch den Einbruch in die Apotheke verschafften und besaßen, stellten auf jeden Fall eine nicht geringe Menge im Sinne des Gesetzes dar. Ob die Beschaffung dieser Betäubungsmittel durch den Einbruch und der dadurch vermittelte Besitz (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG) in das fortgesetzte Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz einbegriffen und danach für die Entscheidung über die Frage der nicht geringen Menge etwa alle erlangten Betäubungsmittel zusammengenommen werden müssen, hängt mit von den Vorstellungen der Angeklagten darüber ab, welche Straftaten sie zur Beschaffung von Rauschmitteln begehen würden (siehe oben Ziffer 1), inbesondere ob sie dabei auch einen Einbruchsdiebstahl einbezogen hatten.
Mittäterschaft ("gemeinschaftlich") wie Fortsetzungszusammenhang bedürfen nicht der Verlautbarung in der Entscheidungsformel. Ist diese - wie hier - ohnehin umfangreich, so wird sie durch Angaben darüber nur zusätzlich belastet. Stellt ein Einzelakt einer fortgesetzten Tat die tateinheitliche Verbindung zu einer anderen strafbaren Handlung her, so steht, da die fortgesetzte Tat eine einzige Handlung ist, die fortgesetzte Handlung nicht nur "in einem Teilakt", sondern insgesamt in Tateinheit mit der weiteren strafbaren Handlung.
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth