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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.08.1979, Az.: 4 StR 148/79

Revision gegen die Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten im Amt; Erstreben einer höheren Verurteilung des Angeklagten durch die Nebenklage; Erhebung einer Aufklärungsrüge; Handgreiflichkeiten zwischen Bürgen und Polizeibeamten anlässlich eines Einsatzes; Zum Tode führender Faustschlag eines Polizisten gegen einen Bürger; Verweilen eines Polizeibeamten in der Einsatzwohnung; Wegnahme einer Dienstmütze als zivilrechtliche Besitzstörung; Inanspruchnahme des zivilrechtlichen Selbsthilferechts durch einen Polizeibeamten; Umfang des Selbsthilferechts; Überschreiten der Grenze der Notwehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.08.1979
Aktenzeichen
4 StR 148/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 13092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 12.06.1978

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessführer

Polizeibeamter Herbert Hermann Julius B. aus D., dort geboren am ... 1935

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. August 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision der Nebenklägerin K. gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 12. Juni 1978 wird verworfen.

    Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Nebenklägerin zu tragen.

  2. II.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und wegen Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

2

Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenklägerin K. und der Angeklagte mit der Revision. Beide beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

3

Die Revision der Nebenklägerin, die eine höhere Bestrafung des Angeklagten erstrebt, bleibt ohne Erfolg. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

4

I.

Die Revision der Nebenklägerin K.

5

1.

Die Aufklärungsrüge ist nicht in der vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Entgegen dieser Bestimmung stellt die Revision keine bestimmte Beweisbehauptung auf, sondern beanstandet nur allgemein die mangelnde Sachaufklärung darüber, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die einen genaueren Einblick in die Persönlichkeit des Angeklagten zulassen. Damit ist die Verfahrensrüge unzulässig (vgl. BGH, Beschluß vom 30. April 1976 - 5 StR 293/76 - sowie Urteile vom 13. Januar 1976 - 1 StR 258/75 - und vom 22. März 1977 - 1 StR 858/76 -).

6

2.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin läßt Rechtsfehler im Strafausspruch nicht erkennen.

7

3.

Da die Revision ihr Ziel, eine härtere Bestrafung des Angeklagten, nicht erreicht, ist sie zu verwerfen (vgl. BGH VRS 50, 369, 370).

8

II.

Die Revision des Angeklagten

9

Am Nachmittag des 24. Juli 1977 kam es in der Wohnung von Frau Sch. zu Auseinandersetzungen zwischen dieser auf der einen Seite und dem seit etwa zehn Jahren mit ihr zusammenlebenden türkischen Staatsangehörigen Mustafa K. und dessen Sohn auf der anderen Seite. Alle drei standen unter Alkoholeinfluß. Nachdem Frau Sch. den älteren K. "Türkenschwein" und den Sohn "Scheiß-Türken" genannt und jener ihr "Ohrfeigen" versetzt hatte, verständigte sie über Notruf die Polizei und bat aufgeregt und dringend um Hilfe.

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Der Angeklagte als Streifenführer und der Polizeibeamte S. begaben sich in die Wohnung Sch. Im Wohnungsflur trat Frau Sch. dem Angeklagten entgegen. Sie erklärte ihm sinngemäß, der Streit sei zu Ende, sie würden nicht mehr gebraucht. Der Angeklagte glaubte ihr, "daß Anlaß zu polizeilichem Einschreiten nicht bestehe, wollte auch nichts unternehmen und die Wohnung wieder verlassen". Er machte aber seinem Unmut über das unnütze Herbeirufen der Polizei Luft und stellte in Aussicht, sie für den Einsatz bezahlen zu lassen. Frau Sch. näherte sich nun dem Angeklagten mit eindeutigen, treibenden Bewegungen der Hände und rief: "Verschwindet, raus, raus!" Das war dem Angeklagten zu viel. Er trat auf sie zu mit den Worten: "Du kannst uns doch nicht verarschen". Auf ihre Entgegnung: "Für Sie immer noch Sie, nicht Du" erwiderte der Angeklagte "Sei nicht so frech, sonst kriegst Du eins drauf" oder auch "halt die Schnauze, sonst kriegst Du eine rein".

11

"Fuchtelnd, gestikulierend - der Angeklagte hob mindestens zur Abwehr die Hände - waren sie auf Tuchfühlung gegangen, und es kam zum körperlichen Zusammenprall. Der Angeklagte war sich als ehemaliger Amateurboxer seiner körperlichen Durchsetzungskraft wohl bewußt, und Frau Sch., eine gleichgroße, stark gebaute Frau, scheute die Auseinandersetzung nicht. In der unmittelbaren Konfrontation riß sie ihm die Dienstmütze vom Kopf und ging dann, flüchtend, rückwärts durch das - insgesamt 4,50 m tiefe - Wohnzimmer in Richtung Schlafzimmer" (UA 8/9), wobei sie die Mütze vor sich hielt und wie ein Wäschestück wrang. Der Angeklagte setzte nach, um ihr, die ihn mit "Scheiß-Bulle" beschimpfte, die Mütze zu entreißen. Auf dem Weg zum Schlafzimmer schlug sie um sich. Er wehrte die Schläge mit der linken Hand ab, griff nach ihr, stieß sie hin und her und riß sie auch am Haar. Der infolge Alkoholgenusses nicht ganz sicher auf den Beinen stehende Mustafa K. trat hinzu. Schließlich fiel Frau Sch. krachend gegen die zum Schlafzimmer führende geöffnete Tür.

12

Mustafa K. ergriff nun mit der rechten Hand eine Glasvase und hielt sie in Hüfthöhe. Mit der linken Hand erfaßte er das schmale Ende der Dienstkrawatte des Angeklagten und riß ihn daran seitlich weg von der Schlafzimmertür zu sich hin. Der Angeklagte hatte das Gefühl, die Luft werde ihm abgeschnürt. Eine panische Angst überkam ihn. Der Gedanke "hier kommst du nicht mehr raus!" durchfuhr ihn. Da besann er sich auf seine körperlichen Fähigkeiten. In seine linke Schlaghand legte er alle Kraft hinein und traf Mustafa K. mit einem Faustschlag rechts am Kinn. Dieser schlug der Länge nach hin. Der Angeklagte nahm seine nunmehr am Boden liegende Mütze an sich und verließ das Haus. Bei dem Sturz erlitt K. so schwere Schädelverletzungen, daß er etwa fünf Wochen später, am ... 1977, verstarb.

13

Das Schwurgericht erblickt in den Gewalttätigkeiten gegenüber Frau Sch. und Mustafa K. jeweils eine Körperverletzung im Amt. Es ist der Ansicht, das Vorgehen des Angeklagten gegen beide Personen sei rechtswidrig, insbesondere nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen.

14

Dem kann nicht gefolgt werden.

15

Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte rechtswidrig gehandelt habe, als er auf die Aufforderung von Frau Sch. die Wohnung nicht sofort verließ. Es hat die Gesamtumstände nicht hinreichend berücksichtigt. Frau Sch. hatte über den Notrufapparat dringend um polizeiliche Hilfe gebeten. Ungeachtet dessen trat sie den eintreffenden Beamten "ohnehin heftigen Temperaments, jetzt noch vor Aufregung zitternd, leicht angetrunken, dem Anschein nach ungehalten über das Erscheinen der Polizeibeamten, mit einem Tonfall, den der Angeklagte als aggressiv empfand" (UA 8) entgegen und äußerte u.a.: Was wollt Ihr denn noch? Wir brauchen Euch nicht mehr!. Dieses Verhalten der Frau Sch. brauchte der Angeklagte nicht wortlos hinzunehmen. Er hatte das Recht - nicht zuletzt auch im Hinblick auf mögliche künftige Einsätze -, Frau Schiefke auf das Ungebührliche ihres Verhaltens hinzuweisen. Ein sofortiges Verlassen der Wohnung hätte bei ihr den Eindruck hinterlassen können, daß man mit der Polizei nach Belieben verfahren könne. Dem durfte der Angeklagte entgegentreten. Ihre weiteren Worte, unterstützt von "eindeutigen, treibenden Bewegungen der Hände" (UA 8): "Verschwindet, raus, raus!" lassen eine derartige Geringschätzung der herbeigerufenen Beamten erkennen, daß die Unmutsäußerung des Angeklagten und seine in ihrer Formulierung allerdings nicht zu billigende Androhung, die Kundgabe weiterer Mißachtung notfalls gewaltsam zu verhindern, noch als gerechtfertigt erscheinen. Dafür, daß der Angeklagte über diese Richtigstellung, die eine gewisse Verzögerung seines Fortgehens mit sich brachte, hinaus in der Wohnung verweilen wollte, ist nichts ersichtlich.

16

In dieser gespannten Situation riß Frau Sch. dem Angeklagten die Dienstmütze vom Kopf. Dazu war sie nicht berechtigt. Die Anwesenheit des Angeklagten in der Wohnung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtswidrig. Abgesehen davon ging es Frau Sch., wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, nicht darum, den Angeklagten zum Verlassen der Wohnung zu bewegen - er wurde vielmehr durch ihr Zurückweichen mit der Mütze veranlaßt, ihr weiter in die Wohnung zu folgen -, sondern darum, einmal mehr ihrer Geringschätzung gegenüber der Polizei Ausdruck zu verleihen.

17

Die Strafkammer hat zudem verkannt, daß die Wegnahme der Mütze verbotene Eigenmacht war (§ 858 Abs. 1 BGB), der sich der Angeklagte nach § 859 Abs. 2 BGB erwehren durfte, indem er die Mütze der auf frischer Tat betroffenen und verfolgten Besitzstörerin mit Gewalt wieder abnahm. Dieses Recht zum Nachsetzen bewirkte auch, daß sein weiteres Verweilen in der Wohnung rechtmäßig blieb. Das nach § 859 Abs. 2 BGB dem Besitzer zustehende Selbsthilferecht geht weiter als das Recht nach § 229 BGB; es ist nicht davon abhängig, daß obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist, und ist auch nicht an die Voraussetzungen der Notwehr (§ 227 BGB) geknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1976 - 1 StR 672/75 -). Ein Handeln in Besitzkehr ist daher nicht rechtswidrig und kann auf der Gegenseite nicht die Voraussetzungen für eine Notwehr begründen.

18

Zulässig ist bei der Besitzkehr allerdings nur eine Gewaltanwendung, die auf die Wiederbeschaffung der weggenommenen Sache zielt und nicht über die zur Erreichung dieses Zieles erforderlichen Maßnahmen hinausgeht (vgl. BGH WM 1968, 1356, 1357; BayObLG NJW 1965, 163, jeweils zur Frage der Besitzwehr). Da das Landgericht die rechtliche Bedeutung der Wegnahme der Mütze und des Bestrebens des Angeklagten, sich wieder in deren Besitz zu setzen, verkannt hat, hat es auch keine Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die Gewaltmaßnahmen des Angeklagten gegenüber Frau Sch. allein von dem Willen beherrscht waren, die Mütze wiederzuerlangen, d.h. erforderlich waren, um den - rechtswidrigen - Widerstand der unrechtmäßig Besitzenden gegen die Wiedererlangung des Besitzes zu brechen. Solange diese Frage nicht geklärt ist, läßt sich nicht entscheiden, ob für das Eingreifen des Mustafa K. überhaupt eine Nothilfesituation gegeben war. Bei der Abwehr seines Angriffs, den der Angeklagte nach den Feststellungen als lebensbedrohlich aufgefaßt hat, hat er jedenfalls die Grenzen der Notwehr nicht überschritten. Eine Einschränkung des Selbsthilfe- oder Notwehrrechts des Angeklagten aus dem Gesichtspunkt eigenen vorwerfbaren Vorverhaltens (vgl. BGHSt 27, 336, 338) kommt hier ersichtlich nicht in Betracht.

19

Da die Strafkammer den Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten nicht geprüft hat, muß die Sache zurückverwiesen werden. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht.

Salger
Spiegel
Hürxthal
Knoblich
Engelhardt