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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.1976, Az.: 5 StR 293/76

Unzulässigkeit einer staatsanwaltschaftlichen Revision wegen unzureichender Begründung; Umfang des richterlichen Amtsermittlungsgrundsatzes; Unzureichende Revisionsbegründung; Zu den Anforderungen an die Revisionsbegründung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1976
Aktenzeichen
5 StR 293/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 29.01.1976

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher Raub u.a.

Prozessgegner

Kraftfahrzeugschlosser Hans B. aus B., geboren am ... 1934 in B., zur Zeit in Strafhaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 30. April 1976
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. Januar 1976 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat u.a. zutreffend ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin rügt lediglich 'die Verletzung der Vorschrift in § 244 Abs. 2 StPO'. Sie meint, das Landgericht hätte 'auch die Mitglieder der seinerzeit erkennenden 4. großen Ferienstrafkammer und den damaligen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft' hören müssen, 'um so einen nicht nur einseitigen Eindruck von der Beurteilung der Aussage der Zeugin Valentin zu erhalten'. Die Strafkammer 'hätte bestrebt sein müssen, die Grundlage für die Würdigung der Aussage der Zeugin V., die im Ergebnis schließlich völlig von der Erkenntnis der 4. großen Strafkammer abwich, so breit wie möglich zu halten'. Damit ist den in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO aufgestellten Formerfordernissen nicht Genüge getane Nach dieser Bestimmung sind 'die den Mangel enthaltenden Tatsachen' so genau und vollständig anzugeben, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Dazu gehört bei der Aufklärungsrüge eine bestimmte Beweisbehauptung. ..."

2

Sie läßt sich der Revision nicht entnehmen.

3

Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen.

Sarstedt
Schmidt
Herrmann
Fuhrmann
Horstkotte