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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1954, Az.: 1 StR 283/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1954
Aktenzeichen
1 StR 283/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Aschaffenburg - 03.02.1954

Verfahrensgegenstand

Untreue u.a.

Prozessgegner

den Radiotechniker Gerhard A. aus E., geboren am ... 1910 in D., zur Zeit in Untersuchungshaft,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. Juli 1954 in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 3. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.

Die nach dem Eröffnungsbeschluß vom 23. Januar 1954 erwachsenen Verfahrenskosten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

1.)

Die Rüge, bei dem Urteil habe ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, greift durch.

2

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer u.a. wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt, weil er entgegen dem ausdrücklichen Verbot seines Arbeitsgebers von Kunden Teilzahlungen entgegengenommen und die Beträge seiner vorher gefassten Absicht folgend für sich verwendet hat. Die Strafkammer sieht die Kunden als geschädigt an, weil ihre Schuld durch die Zahlung an den Angeklagten nicht erloschen ist. Unter den Geschädigten, die im Urteil nicht namentlich angeführt sind, befindet sich auch der Schwiegervater des Landgerichtsrats Dr. E.. Dieser hat an der Hauptverhandlung als Richter mitgewirkt. Er war jedoch nach § 22 Nr. 3 StPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Landgerichtsrat Dr. E. erhielt nach seiner dienstlichen Äusserung allerdings erst während der Beweisaufnahme Kenntnis davon, daß sein Schwiegervater zu den Verletzten zählt. Ebenso wurde dies dem Beschwerdeführer erst in jenem Zeitpunkt bekannt. Das ändert aber nichts daran, daß Landgerichtsrat Dr. E. von vornherein von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war (RGSt 33, 309).

3

Die Gesetzesverletzung führt zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 2 StPO).

4

2.)

Da Landgerichtsrat Dr. E. auch an dem Eröffnungsbeschluss mitgewirkt hat, ist dieser unwirksam (RGSt 55, 113; vgl. auch RGSt 10, 56; 27, 125; 43, 217). Der Eröffnungsbeschluß stellt eine Verfahrensvoraussetzung dar, deren Vorliegen auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (RGSt 67, 59; 68, 105, 107 f). Im vorliegenden Fall erstreckt sich der festgestellte Verfahrensmangel seinem Wesen nach sowie angesichts des unlösbaren Zusammenhangs der Anklagepunkte auf den gesamten Gegenstand der Strafklage; deshalb ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und das Verfahren einstellen. Das Landgericht wird zunächst einen gesetzmässigen Eröffnungsbeschluß zu erlassen haben.

5

Die nach dem Eröffnungsbeschluß vom 23. Januar 1954 erwachsenen Verfahrenskosten fallen der Staatskasse zur Last (§§ 464, 467 Abs. 1 StPO). Es besteht kein Anlass, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 StPO).

6

3.)

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht die Art des Geschäftsbetriebs des Arbeitsgebers des Angeklagten und dessen Tätigkeit in dem Betrieb zu klären haben (vgl. § 56 HGB).

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner Dr. Schalscha