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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1981, Az.: 3 StR 269/80

Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen; Folgen eines Besetzungsfehlers bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses; Voraussetzungen der Einhaltung der Ladungsfrist bei mehreren Verteidigern; Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Verteidigers; Zulässigkeit der Fortführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten; Eröffnungsbeschluss; Fehlerhaftigkeit eines Eröffnungsbeschlusses; Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1981
Aktenzeichen
3 StR 269/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heidelberg - 29.05.1979

Fundstelle

  • NStZ 1981, 447

Amtlicher Leitsatz

Die bloße Fehlerhaftigkeit eines Eröffnungsbeschlusses kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 1981
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Begründung erhobener Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29. Mai 1979 wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Antrages und seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Die zur Nachholung von Verfahrensrügen begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unzulässig (vgl. BGHSt 1, 44, 45 f; 14, 330, 332 f; BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1979 - 1 StR 264/79 - und vom 15. November 1979 - 4 StR 598/79). Eine besondere Verfahrenslage, die eine Ausnahme von dem Grundsatz erfordern würde (vgl. BGH, Beschluß vom 18. November 1975 - 3 StR 154/75; Urteil vom 28. Oktober 1980 - 1 StR 235/80), ist nicht gegeben. Die nachgeschobenen Begründungen erhobener Verfahrensrügen sind daher unbeachtlich.

2

2.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revision des Angeklagten ist deshalb gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Der Umfang der Revisionsbegründung (über 2000 Seiten) allein gibt keinen Anlaß, von einer Entscheidung durch Beschluß im Sinne der genannten Vorschrift abzusehen.

3

In Ergänzung zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist noch folgendes auszuführen:

4

a)

Der Besetzungsfehler bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses (BGHSt 28, 290) wegen uneidlicher Falschaussage und Strafvereitelung hat nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge (BGHSt 29, 351); seine bloße Fehlerhaftigkeit kann gemäß § 336 Satz 2 in Verbindung mit § 210 StPO mit der Revision nicht gerügt werden. Der Senat hat diese Frage in BGHSt 29, 351 noch offengelassen, weil es dort auf sie nicht ankam.

5

b)

Die Ladungsfrist nach § 217 Abs. 1 StPO ist zwar grundsätzlich bei sämtlichen Verteidigern einzuhalten (§ 218 S. 2 StPO). Dies gilt aber nur dann, wenn der Verteidiger in dem Zeitpunkt, in dem die Frist für den Angeklagten beginnt, seine Wahl angezeigt hat oder wenn er bereits gerichtlich bestellt ist (BGH NJW 1963, 1114; Urteil vom 29. April 1976 - 4 StR 117/76). Daß den Rechtsanwälten T. und W. die schriftliche Beiordnungsverfügung erst nach dem 19. Januar 1979, also ohne Einhaltung der Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO, zuging, beruht nicht auf einem Versehen des Vorsitzenden und rechtfertigt deshalb die von ihnen auf § 217 Abs. 2 StPO gestützten Aussetzungsanträge nicht (vgl. Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 218 Rdn 4). Die Ablehnung der auf den Rechtsgedanken des § 145 Abs. 3 StPO gestützten Aussetzungsanträge läßt Ermessensfehler schon deshalb nicht erkennen, weil den Rechtsanwälten wegen der Unterbrechungen zwischen den Sitzungstagen der insgesamt etwa viermonatigen Hauptverhandlung die Möglichkeit einer ergänzenden Vorbereitung gegeben war (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1976 - 3 StR 363/76; insoweit nicht abgedruckt in NJW 1977, 443).

6

c)

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, daß das Landgericht die Hauptverhandlung teilweise in Abwesenheit von Rechtsanwalt F. und Rechtsanwältin Ko. durchgeführt hat. Der Angeklagte war stets verteidigt. Hat er - wie hier - mehrere Verteidiger, so genügt bei notwendiger Verteidigung grundsätzlich die Anwesenheit eines von ihnen (BGH bei Dallinger MDR 1966, 200). Eine etwaige Arbeitsteilung zwischen den Verteidigern ist kein hinreichender Grund für eine andersartige Beurteilung (BGH, Urteil vom 6. November 1979 - 1 StR 546/79).

7

d)

Dem Landgericht war es nach § 231 Abs. 2 StPO gestattet, die Hauptverhandlung auch in Abwesenheit des Angeklagten fortzuführen; dessen Einwand, es liege keine Eigenmächtigkeit - nämlich der Versuch, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGH NJW 1980, 950 mit weiteren Nachweisen) - vor, weil er an den Tagen, an denen er der Hauptverhandlung ferngeblieben sei, eine Strafverteidigung beim Oberlandesgericht in Stuttgart habe führen müssen und deshalb in einem für ihn unlösbaren Gewissenskonflikt gewesen sei, trifft nicht zu. Daß der Angeklagte eigenmächtig den berechtigten Versuch der Strafkammer, die Sache zu fördern und in angemessener Frist zu Ende zu bringen, durch Fernbleiben hat verhindern wollen, ist schon daraus herzuleiten, daß er sich nicht einmal um Terminsverlegung für das beim Oberlandesgericht anhängige Strafverfahren, in dem er im übrigen nicht der einzige Verteidiger seines Mandanten war, bemüht, sondern sich offensichtlich auf den Standpunkt gestellt hat, jenes Verfahren habe Vorrang. Seine eigenmächtige Einstellung ergibt sich im übrigen zweifelsfrei aus seinem Prozeßverhalten, in dem das Landgericht zu Recht den Versuch gesehen hat, den Abschluß des Verfahrens "nicht nur hinauszuzögern, sondern zu verhindern" (UA S. 52 ff). Der Antrag auf Terminsverlegung beim Oberlandesgericht, auf den sich die Verteidigung beruft, ist nach deren eigenem Vorbringen bereits Ende Januar 1979 gestellt und am 8. Februar 1979 beschieden worden, also in einem Zeitpunkt, als die Sitzungstage, an denen der Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, vom Landgericht noch gar nicht festgesetzt waren. Die Bekanntgabe der außerhalb der Hauptverhandlung beschlossenen Terminsverlegung vom 28. Mai 1979 auf den 29. Mai 1979 konnte formlos geschehen (Kleinknecht a.a.O., § 228 Rdn 6). Der Inhalt des mit der Revision der Rechtsanwälte F. und Ko. (S. 435) vorgelegten Ablehnungsgesuchs vom 29. Mai 1979 ergibt, daß der Angeklagte von dieser Terminsfestsetzung unterrichtet war.

8

e)

Der Angeklagte und die Verteidiger sind in ihrem Recht, den Zeugen Z. zu befragen (§ 240 Abs. 2 StPO), nicht unzulässig beschränkt worden. Ob es im Anschluß an den dritten, die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden bestätigenden Beschluß noch einer Androhung, die Vernehmung für beendet zu erklären, wenn erneut unzulässige Fragen gestellt würden, bedurfte, kann dahingestellt bleiben, weil die Befragung des Zeugen bei dessen späterer Vernehmung hätte fortgesetzt werden können. Daß der Vorsitzende die Befragung bei der erneuten Vernehmung von der vorherigen Mitteilung der Fragen abhängig gemacht hat, diente der Begegnung eines zu befürchtenden nochmaligen Mißbrauchs des Fragerechts und ist deshalb nicht zu beanstanden (Kleinknecht a.a.O., § 241 Rdn 1).

9

f)

Es trifft nicht zu, daß die Strafkammer die vom Angeklagten gestellten Hilfsbeweisanträge wegen Prozeßverschleppung zurückgewiesen hat. Um die Ladung der Zeugen B. (UA S. 65), Ro. (UA S. 68), R. (UA S. 69), M. (UA S. 70) und J. (UA S. 72) hat sich das Landgericht vergeblich bemüht. Die Zurückweisung dieser Beweisanträge wegen Unerreichbarkeit der Zeugen entsprach bei Abwägung des Gebots einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens einerseits und der beim Verhalten des Angeklagten und seiner Verteidiger (UA S. 62) zu erwartenden Bedeutungslosigkeit der Zeugenaussagen andererseits (BGHSt 22, 118, 120) pflichtgemäßem Ermessen. Den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Hä. brauchte die Strafkammer nicht nach § 244 Abs. 3, 4 StPO zu bescheiden, weil er trotz seiner in eine bestimmte Behauptung gekleideten Annahme in Wahrheit die bloße Vermutung, der Zeuge könne Angaben zum genannten Beweisthema machen, aufzeigte (UA S. 78). Bei solcher Sachlage liegt kein Beweisantrag, sondern ein Beweisermittlungsantrag vor [BGH, Urteil vom 30. Juli 1980 - 2 StR 343/80 -; Beschluß vom 12. Februar 1980 - 3 StR 333/80 (S)].

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g)

Daß das Landgericht es abgelehnt hat, zwei von der Verteidigung präsentierte Urteile zu verlesen, stellt ebenfalls keinen Rechtsfehler dar, weil die Strafkammer die unter Beweis gestellten Hilfstatsachen, worüber sie in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hatte (BGH GA 1964, 77; bei Holtz in MDR 1976, 815; Beschluß vom 12. Juli 1977 - 3 StR 229/77 (L) -; Urteil vom 11. Juni 1980 - 3 StR 9/80 -, insoweit in NJW 1980, 2718 nicht abgedruckt), als bedeutungslos angesehen hat und es deshalb mit Sicherheit auszuschließen ist, daß die präsentierten Beweismittel irgendeinen Einfluß auf das Urteil gehabt hätten (BGH bei Dallinger MDR 1975, 369).

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h)

Die im Protokoll über die erstinstanzliche Hauptverhandlung festgehaltene Aussage des Zeugen Ke. durfte gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen werden (BGHSt 24, 183). Zweifelüber den Inhalt der Aussage lagen nicht vor. Die wegen der langandauernden Hauptverhandlung unter Umständen später mögliche Vorladung des Zeugen war durch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht geboten.

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i)

Der Schuldspruch, und zwar auch der wegen Körperverletzung, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der dem Zeugen Br. zugefügte Stoß in die Nierengegend, der ihn aus dem Gleichgewicht brachte (UA S. 23), stellt eine üble und unangemessene Behandlung dar. Schmerzerregung ist kein notwendiges Erfordernis der Körperverletzung (BGHSt 25, 277, 278).

13

j)

Dem bei der Strafzumessung berücksichtigten Umstand, daß der Angeklagte Zeugen zu Falschaussagen "bestimmt" hat, steht nicht entgegen, daß die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt hat, Zeugen seien vom Angeklagten oder seinen Verteidigern mit Beweisthemen bekannt gemacht und "entsprechend vorbereitet" worden (UA S. 48, 49; vgl. auch UA S. 79). Daß der Angeklagte selbst Zeugen zu Falschaussagen bestimmt hat, war für die Beweiswürdigung unerheblich, so daß es einer entsprechenden Feststellung - die das Landgericht, wenn auch Darlegungen zu Einzelfällen fehlen, aus dem gesamten Prozeßverhalten des Angeklagten herleiten konnte - nur bei der Strafzumessung bedurfte. Dort war sie aus der Sicht des Landgerichts als Indiz dafür von Bedeutung, daß der Angeklagte rechtsfeindlich und gefährlich sei und sich "bedenkenlos über die geltende Rechtsordnung" hinwegsetze. Dies durfte straferschwerend berücksichtigt werden.

14

k)

Auch die übrigen Rügen können, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Dies gilt im übrigen auch für die nachgeschobenen Verfahrensrügen, wenn sie zulässig erhoben wären (Ziff. 1). Das Ablehnungsgesuch war auf jeden Fall aus den von der Strafkammer angeführten Gründen unbegründet. Die Rüge der Verletzung der §§ 217, 218 StPO hat der Senat ohnehin als zulässig angesehen. Das Fragerecht ist, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ebensowenig verletzt wie (§ 253 Abs. 2 StPO).

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm