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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1957, Az.: 4 StR 320/57

Inhalt eines Schriftstücks; Verlesung; Feststellung durch Gericht; Angeklagter; Zeuge; Urteilsfindung; Urkunde; Urkundenbeweis; Auskunftsperson

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1957
Aktenzeichen
4 StR 320/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 17.11.1956

Fundstellen

  • BGHSt 11, 159 - 162
  • JZ 1959, 66 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1958, 358-359 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 559-560 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Inhalt und Wortlaut von Schriftstücken"

Verfahrensgegenstand

Konkursvergehen u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Ersatz des möglichem Urkundenbeweises durch Vorhalte über den Inhalt von Schriftstücken zur Herbeiführung bestätigender Erklärungen des Angeklagten oder sonstiger Auskunftspersonen über diesen Inhalt ist unzulässig, wenn es sich um längere Schriftstücke oder um solche handelt, die sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen sind.

    Ihre wörtliche Wiedergabe im Urteil verstößt auch gegen § 261 StPO. (Im Anschluß an BGHSt 5, 278)

  2. 2.

    Schriftstücke, die in den Urteilsgründen nur zur Schilderung eines unbestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts wörtlich wiedergegeben werden, sind nicht zum Zwecke des Beweises verwertet. Die §§ 249, 261 StPO finden insoweit keine Anwendung.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das Gericht darf den Inhalt eines Schriftstücks statt durch Verlesung insbesondere auch dadurch feststellen, daß es das Schriftstück dem Angeklagten oder Zeugen vorhält und mit ihm erörtert.

  2. 2.

    Die Urkunde stellt in diesem Fall nicht die Grundlage der Urteilsfindung, sondern einzieg allein nur die Erklärung, die von der Auskunftsperson auf den Vorhalt hin abgegeben wird.

  3. 3.

    Handelt es sich um ein längeres Schriftstück oder um ein solches, das sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen ist, ist ein Ersatz des möglichen Urkundenbeweises ausgeschlossen. Es ist der Auskunftsperson nicht zuzumuten, auf eine längere schriftliche Niederlegung ohne dessen Verlesung Erklärungen abzugeben.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Verhandlung vom 24. Oktober 1957
in der Sitzung vom 25. Oktober 1957,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 17. November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Auge klagte wegen Unterschlagung in zwei Fällen verurteilt worden ist. Auch der Gesamtstrafausspruch wird aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte eröffnete im Jahre 1949 in Hi. ein Sägewerk. Später stellte er sein Unternehmen auf die Herstellung von Parkettfriesen um. Am 16. Februar 1953 gründete er eine Kommanditgesellschaft, in der er persönlich haftender Gesellschafter und seine Ehefrau Kommanditistin mit einer Einlage von 20.000 DM wurden. Sie nahm diese Stellung aber nur als Treuhänderin für den Geschäftsführer der Ruh. GmbH in G. - Dr. V. - ein, der sich schon an der Einzelhandelsfirma des Angeklagten, ohne nach außen als Teilhaber in Erscheinung zu treten, mit partiarischen Darlehen beteiligt hatte. Trotz der seit Gründung dieser Gesellschaft vorhandenen bedrohlich hohen Verbindlichkeiten vergrößerte der Angeklagte sein Unternehmen. Er schaffte vor allem zahlreiche neue Maschinen an und mußte, da seine Mittel infolge dieser überhöhten Investitionen bald erschöpft waren, nach immer neuen Möglichkeiten suchen, um die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen Kredite zu beschaffen. Das führte zu gewagten Geldgeschäften, die den Gegenstand der Aburteilung bilden. Am 21. Juni 1954 stellte die Kommanditgesellschaft ihre Zahlungen ein. Am 5. Juli 1954 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und im November 1954 mangels Hasse eingestellt.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Bankrotts durch unordentliche Führung seiner Handelsbücher, wegen Betruges in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, wegen eines versuchten Betruges, wegen Unterschlagung in zwei Fällen sowie wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Ihm wurde die Ausübung jeglichen Handelsgewerbes auf die Dauer von zwei Jahren untersagt.

3

Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Teil Erfolg haben.

4

I.

Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954

5

1.

Entgegen der Ansicht der Revision kann das Straffreiheitsgesetz nicht auf das Konkursvergehen der unordentlichen Buchführung angewendet werden. Diese Dauerverfehlung begann im Herbst 1953 und endete erst im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung, dem 21. Juni 1954. Das Konkursdelikt ist also noch nach dem Stichtag vom 1. Dezember 1953 begangen worden.

6

2.

Auch der Betrug gegenüber der Rhein-Ruhr-Bank durch Hingabe ungedeckter Schecks (Scheckreiterei) wurde nach dem Stichtag fortgesetzt; denn die Betrugshandlungen erstreckten sich auf die Zeit von Oktober 1953 bis Januar 1954, Das Landgericht hat hier ohne Rechtsirrtum eine fortgesetzte Handlung angenommen, so daß die Einstellung wegen der vor dem Stichtag liegenden Einzelakte ausgeschlossen ist.

7

3.

Dagegen wurden die beiden Unterschlagungen vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes verübt. Diese Verfehlungen hat das Landgericht in dem Abschluß der Sicherungsübereignungsverträge vom 15. Januar und 17. Februar 1953 mit der H. Sch. & Co. KG - HSG - und Dr. W. erblickt, denen der Angeklagte Maschinen zur Sicherung ihrer Forderungen übertrug, obwohl er sie schon früher anderen Gläubigern übereignet hatte.

8

Ob für diese Straftaten nach § 2 Abs. 2 StFrG Straffreiheit gewährt ist, richtet sich nach der Höhe der gemäß § 11 Abs. 1 StFrG zu bildenden Gesamtstrafe. In diese sind aber nicht nur die Einsatzstrafen der beiden vor dem Stichtag vollendeten Unterschlagungen von je einem Monat Gefängnis einzubeziehen. Vielmehr müssen auch die weiteren Straftaten, die vor dem Stichtag begonnen, aber nach diesem fortgesetzt worden sind, mit einem angemessenen auf die Zeit vor dem Stichtag fallenden Strafteil berücksichtigt werden; denn der Täter darf in den Genuß der Straffreiheit nicht dadurch gelangen, daß sein strafbares Verhalten in anderen Fällen über den Stichtag hinaus fortgedauert, sich also als besonders strafwürdig erwiesen hat. Dieser vom Bundesgerichtshof für das Straffreiheitsgesetz 1949 ausgesprochene Grundsatz (BGHSt 5, 136; LM Nr. 8 zu § 4 StFrG 1949) gilt ebenso für § 11 StFrG 1954. Bei der Bemessung der vom Tatrichter zu bildenden - gedachten - Gesamtstrafe sind hiernach auch die unter 1 und 2 erörterten Vergehen mit ihren auf die Zeit vor dem Stichtag fallenden Teilen zu veranschlagen.

9

Die Verurteilung wegen Unterschlagung unterliegt indes auch noch einem weiteren verfahrensrechtlichen Bedenken (vgl. unten II 5).

10

II.

Verfahrensrügen.

11

1.

Die Vereidigung des Buchsachverständigen Schwarzlose ist unterblieben, weil "die Beteiligten keine Anträge zu seiner Vereidigung gestellt haben." Hierin ist entgegen der Meinung der Revision kein Verstoß gegen die Ermessensvorschrift des § 79 StPO zu finden. Ob die Bekundungen dieses Gutachters von besonderer Bedeutung für die Urteilsfindung gewesen sind, braucht nicht geprüft zu werden; denn auch für einen solchen Fall ist die Vereidigung nicht zwingend vorgeschrieben (BGH 5 StR 55/55 vom 24. Juni 1955). Die Strafkammer konnte hier schon deshalb ohne Ermessensmißbrauch von seiner Vereidigung - auf die übrigens weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Wert legte - absehen weil der Sachverständige als Buchprüfer allgemein vereidigt war und nach den Urteilsgründen nur über solche fragen vernommen worden sein kann, die mit den Buchungen und Buchungsunterlagen zusammenhängen. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern das Beweisergebnis möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige vereidigt worden wäre.

12

2.

Fehl geht auch die Rüge, daß die Ehefrau des Angeklagten in der Verhandlung vom 31. Oktober 1956 und sein Bruder Werner R. in den Verhandlungen vom 31. Oktober und 2. November 1956 nicht erneut über ihr Zeugnisverweiterungsrecht gemäß § 52 Abs. 2 StPO belehrt worden seien, Frau R. wurde nämlich erstmalig am 12. Oktober 1956, Werner R. am 15. Oktober 1956 vernommen, beide nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Werner R. wurde vor seiner Vernehmung vom 26. Oktober 1956 nochmals auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Bruder des Angeklagten hingewiesen. In den späteren Verhandlungen vom 31. Oktober und 2. November 1956 wurden beide Zeugen sodann auf ihre Zeugen pflichten "gemäß der erfolgten Zeugenbelehrung" hingewiesen. Diese Bezugnahme reichte wegen der nahen Beziehungen dieser Zeugen zum Angeklagten zur Belehrung aus, zumal sie schon auf Grund der in früheren Verhandlungsterminen verkündeten gerichtlichen Beschlüsse gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Angehörige des Beschuldigten unvereidigt geblieben waren. Es ist deshalb auch ausgeschlossen, daß sie sich bei ihren späteren Vernehmungen ihres Zeugnisverweigerungsrechts nicht bewußt gewesen sein könnten.

13

3.

Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, die Zeugen W. und de K. hätten nach § 60 Nr. 3 StPO wegen Teilnahmeverdachts unbeeidet bleiben müssen. Die Frage, ob ein Zeuge der Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegen strafbaren Handlung verdächtig ist, hat der Tatrichter nach seinem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob er sich des Vereidigungsverbots bewußt geworden und ob ihm bei dieser Beurteilung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH NJW 1952, 1103 [BGH 10.07.1952 - 5 StR 324/52] Nr. 20; 1953, 1402). In dieser Hinsicht läßt das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzung erkennen.

14

a)

W. war seit November 1949 Buchhalter in dem Betrieb des Angeklagten. Er kam von Januar 1953 ab mit der Buchführung in Rückstand, so daß Ende 1953 nur bis zum Juni 1953, gebucht war und die Bilanzen zum 31. Dezember 1953 nicht erstellt werden konnten. Das Landgericht hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß W. schuldhaft versagt hat, sondern auf Grund des unsicheren und ungewandten Auftretens dieses Zeugen den Eindruck gewonnen, daß er die im Jahre 1953 ständig zunehmenden Wechselgeschäfte des Angeklagten nicht mehr durchschauen konnte und infolge seiner Unbeholfenheit in einen Rückstand geriet, den er dann nicht mehr zu meistern vermochte. Eine strafbare Teilnahme an dem Konkursvergehen der unordentlichen Buchführung kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Überdies beruht dieser Vorwurf auch nicht auf den Bekundungen W., sondern auf dem vom Sachverständigen festgestellten Buchungsbefund und den Aussagen der Zeugen Gi. und M..

15

b)

De K. war kaufmännischer Direktor der holländischen Firma Bo. & A.. Er verhandelte mit dem Angeklagten über eine Beteiligung seiner Firma an der R. KG, die aber Mitte Februar 1954 abgelehnt wurde. Er schloß sodann mit ihm am 24. Februar 1954 einen Darlehnsvertrag, in dem, möglicherweise nur aus Entgegenkommen gegenüber dem Angeklagten, vermerkt wurde, daß beide Firmen ein Beteiligungsverhältnis erwögen. Nach der Auffassung der Verteidigung soll sich der Zeuge hierdurch der Beihilfe zum versuchten Betrug schuldig gemacht haben. Weder der Revisionsbegründung noch den Urteilsfeststellungen kann indes entnommen werden, daß der Angeklagte sich der "Beteiligungsklausel" zu betrügerischen Zwecken bedient habe. Wegen eines versuchten Betruges gegenüber der Bank für Gemeinwirtschaft in Bi., bei der nach dem Protokollberichtigungsantrag des Verteidigers in Verbindung mit der dienstlichen Äußerung des Berichterstatters hierüber vom 13. April 1957 von einem geplanten Beteiligungsverhältnis zwischen der holländischen Firma und der R. KG die Rede gewesen sein soll, ist er nicht angeklagt und auch nicht verurteilt worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger auch der Vereidigung des Zeugen de K. nur als Verletzten widersprochen, nicht wegen Teilnahmeverdachts. Die vom Verteidiger beantragte Protokollberichtigung wurde von der Strafkammer abgelehnt.

16

4.

Zu Unrecht beanstandet die Revision weiter, die Nichtvereidigung der Zeugen Dr. V. und Ho. bedeute einen Ermessensmißbrauch und verstoße gegen die richterliche Aufklärungspflicht. Diese Zeugen blieben auf Antrag des Verteidigers als Verletzte gemäß § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt. Das Landgericht war hierdurch nicht gehindert, ihren Angaben Glauben zu schenken, und durfte ihnen sogar eine für die Urteilsfindung entscheidende Bedeutung beimessen. Bei der Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen muß der Tatrichter nämlich die gesamte Sachlage, nicht nur die Besorgnis berücksichtigen, daß der Zeuge, weil er durch die Tat in seinen Rechten verletzt werden ist, die Unwahrheit sagen würde. Daraus, daß er der unbeeideten Aussage des Zeugen vollen Glauben geschenkt und den Urteilsspruch - wie hier - mit auf sie gestützt hat, kann nicht auf einen Ermessensmißbrauch geschlossen werden (BGH NJW 1952, 192 Nr. 19). Inwiefern hierin ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO liegen soll, hat die Revision selbst nicht dargelegt.

17

5.

Nur in einem einzigen Fall (IV J) kann die Rüge der Verletzung des § 249 in Verbindung mit § 261 StPO Erfolg haben.

18

Zur Begründung macht die Revision geltend, das Landgericht habe eine Anzahl Schriftstücke, die sie in der Rechtfertigungsschrift im einzelnen aufführt, zum Zwecke des Beweises benutzt, aber in der Hauptverhandlung nicht vorlesen. Wie sich weiter aus dem Zusammenhang der Revisionsrechtfertigung ergibt, will die Verteidigung auch die wörtliche Wiedergabe der genannten Schriftstücke in allen Fällen beanstanden, in denen diese an den von ihr angegebenen Urteilsstellen geschehen ist. Da aus dem Sitzungsprotokoll nicht zu ersehen ist, daß die bezeichneten Schriftstücke in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, muß davon ausgegangen werden, daß dies tatsächlich nicht geschehen ist.

19

a)

Nach § 249 Abs. 1 StPO müssen zwar Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke in der Hauptverhandlung verlesen werden. Anstatt diesen Urkundenbeweis zu erheben, darf das Gericht aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Inhalt eines Schriftstücks grundsätzlich auch in anderer reise, besonders dadurch feststellen, daß es das Schriftstück dem Angeklagten oder Zeugen vorhält und mit ihnen erörtert. Alsdann bildet allerdings nicht die Urkunde selbst die Grundlage der Urteilsfindung, sondern nur die bestätigende Erklärung, die von der Auskunftsperson auf diesen Vorhalt hin abgegeben worden ist. Aus dem Wortlaut des Schriftstücks können deshalb in diesem Fall keine Beweisschlüsse gezogen werden. Seine wörtliche Wiedergabe in den Urteilsgründen wäre nicht nur irreführend, sondern verstieße auch gegen § 261 StPO, weil der Wortlaut nicht Gegenstand der Beweisaufnahme war.

20

Im allgemeinen werden freilich auch keine Bedenken gegen die Feststellung des Wortlauts kurzer und leichtfaßlicher Schriftstücke durch solche Vorhaltungen und demgemäß auch ihre wörtliche Aufnahme in das Urteil erhoben werden können, falls sich kein Zweifel an der Erinnerungstreue der darüber vernommenen Auskunftsperson ergeben sollte.

21

Ein solcher Ersatz des möglichen Urkundenbeweises ist indes, selbst wenn er nur zur Feststellung des Inhalts eines Schriftstücks dienen soll, nach der Ansicht des Senate ausgeschlossen, wenn es sich um ein längeres Schriftstück oder am ein solches handelt, das sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen ist. Alsdann könnte nämlich nicht einmal sein Inhalt auf Grund der Erklärungen von Auskunftspersonen zuverlässig in die Verhandlung eingeführt werden. Es bestände nicht die Gewähr dafür, daß der Sinn der schriftlichen Mitteilung auf den bloßen inhaltlichen Vorhalt hin richtig erfaßt werden ist, ganz abgesehen davon, daß sich auch beim Richter hinsichtlich der Auslegung des inhaltlich vorgehaltenen und bestätigten Schriftstücks leicht Fehlerquellen einschleichen können. Das Verteidigungsrecht des Angeklagten wäre beeinträchtigt, wenn auf einer so unsicheren Grundlage Feststellungen gegen ihn getroffen würden. Ihm wäre auch das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt, wenn er zu dem Inhalt eines solchen schwierigen Schriftstücks ohne genaue Kenntnis seines Wortlauts Stellung nehmen müßte. Die Nichtverlesung würde unter solchen Umständen regelmäßig auch die Pflicht zur Amtsaufklärung darlegen (§ 244 Abs. 1 StPO). Die wörtliche Aufnahme eines längeren oder schwer zu verstehenden Schriftstücks in das Urteil verstößt in diesem Fall - insbesondere bei bloßer Bestätigung seines Inhalts durch die Auskunftsperson ohne vorherige Verlesung außerdem gegen des Verbot der Verwertung das nicht in gesetzmäßiger form in der Hauptverhandlung gewonnenen Verfahrensstoffes (§ 261 StPO).

22

Für die Zulässigkeit des Vorhalts macht es in einem solchen Fall keinen Unterschied, ob das Schriftstück im Urteil im Zusammenhang oder in einzelnen kurzen Teilen an verschiedenen Urteilsstellen - inhaltlich oder wörtlich - mitgeteilt wird; denn es kommt nur auf den Vorgang in der Hauptverhandlung an. Der Auskunftsperson soll es nicht zugemutet werden, auf eine längere schriftliche Niederlegung ohne deren Verlesung Erklärungen abzugeben.

23

Diese Aufassung liegt offensichtlich auch der Entscheidung BGHSt 5, 278 zu Grunde.

24

b)

Da Vorhalte als Teil der Vernehmung anzusehen und mithin nicht nach § 273 StPO protokollpflichtig sind, können wenn nicht die Sitzungsniederschrift den Beweis der Verlesung erbringt - nur die Urteilsgründe Aufschluß darüber geben, ob die Feststellungen auf dem - etwa vorschriftswidrig ermittelten - Wortlaut eines Schriftstücks oder bloß auf den - zulässigerweise - seinen Inhalt bestätigenden, durch Vorhalte ausgelösten Erklärungen von Auskunftspersonen beruhen.

25

In der Regel deutet die wörtliche Wiedergabe eines nicht verlesenen Schriftstücks ohne Hinweis auf eine bestätigende Einlassung des Angeklagten oder eine solche Erklärung einer anderen Auskunftsperson darauf hin, daß der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist. Jedoch kommen Verstöße gegen die §§ 249, 261 StPO, wie sie oben erörtert worden sind, nur dann in Betracht, wenn aus dem Schriftstück Tatsachen entnommen worden sind, die nach den Umständen überhaupt eines Beweises bedurften. Schriftstücke, die bei der Schilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts aus anderen Gründen, z.B. nur der Vollständigkeit, Genauigkeit oder Kürze wegen, wörtlich mitgeteilt werden, sind nicht zum Zwecke des Beweises verwertet; ein Verfahrensverstoß scheidet daher insoweit aus.

26

Soweit in der Entscheidung des 5. Strafsenate des Bundesgerichtshofs in BGHSt 5, 278 allein schon aus der wörtlichen Wiedergabe eines längeren Schriftstücks allgemein der Schluß gezogen wird, daß es seinem Wortlaut nach als Beweismittel verwertet worden ist, vermag der erkennende Senat ihr - als zu weitgehend - aus den oben dargelegten Gründen nicht zuzustimmen. In dieser Richtung ist er aber auch nicht an sie gebunden. Ihr lag ein zum Beweis des inneren Tatbestandes eines Sittlichkeitsverbrechens verwerteter längerer Brief des Angeklagten zu Grande, der nicht verlesen worden war. An der Beweiserheblichkeit dieses Briefes bestand kein Zweifel. Die Aufstellung einer für alle Fälle geltenden Auslegungsregel ging über den zur Entscheidung unterbreiteten Fall hinaus. Auf ihr beruht jenes Urteil also nicht. Der erkennende Senat ist mithin nicht verpflichtet, den Großen Senat für Strafsachen nach § 136 GVG anzurufen.

27

c)

Die Prüfung der einzelnen in der Revisionsrechtfertigung genannten Schriftstücke und der entsprechenden Urteilsstellen unter den erörterten rechtlichen Gesichtspunkten hat zu folgendem Ergebnis geführt:

28

aa)

Von diesen Schriftstücken sind 12 im angefochtenen Urteil (an den bezeichneten Stellen) wörtlich wiedergegeben. Es handelt sich um die Anführung aus dem Sicherungsübereignungsvertrage vom 12. Dezember 1952 (Bl. 118 UA), die beiden Fernschreiben vom 26. Februar 1954 (Bl. 59 f), die Schreiben des Angeklagten an die Rhein-Ruhr-Bank vom 27. Februar 1954 (Bl. 60), der Firma Bo. & A. an Dr. He. vom 30. April und 8. Juni 1954 (Bl. 61, 63) und derselben Firma an den Angeklagten vom 4. Juni 1954 (Bl. 63), das Telegramm dieser Firma an Dr. He. vom 18. Juni 1954 (Bl. 64), den Holzvertrag vom 6. Februar 1954 (Bl. 67), ferner die Schreiben von Gi. an Dr. He. vom 6. April 1954 (Bl. 75) und des Angeklagten an O. vom 21. Juni 1954 (Bl. 112, 113, 116), den Sicherungsübereignungsvertrag vom 13. Januar 1954 (Bl. 121) sowie das Schreiben der AOK Br. an den Angeklagten vom 25. Mai 1954 (Bl. 133). Alle übrigen Schriftstücke scheiden als Gegenstand des von der Revision behaupteten vorschriftswidrigen Urkundenbeweises mithin von vornherein aus.

29

bb)

Von den oben bezeichneten Schriftstücken sind nur die Schreiben der Firma Bo. & A. an Dr. He. vom 30. April 1954, des Angeklagten an O. vom 21. Juni 1954 und der AOK Br. vom 25. Mai 1954 sowie der Sicherungsübereignungsvertrag vom 12. Dezember 1952 umfangreich oder inhaltlich schwer zu verstehen. Im übrigen handelt es sich um kurze, leicht faßliche Mitteilungen, die auch offensichtlich nicht zum Zwecke des Beweises, sondern 1 nur zur Vervollständigung des Sachverhalts wörtlich wiedergegeben worden sind.

30

cc)

Auch das Schreiben der AOK Br. ist ersichtlich nicht als Beweismittel verwertet worden. Der Angeklagte hat den Erhalt dieses Mahnschreibens nicht bestritten, sondern nur geltend gemacht. er habe den rückständigen Aprilbeitrag bezahlt und würde auch dem Maibetrag bezahlt haben, wenn ihn nicht die Konkurseröffnung daran gehindert hätte. Seine Verurteilung beruht in diesem Fall auf seiner eigenen Einlassung.

31

dd)

Das Schreiben der Firma Bo. & Au. vom 30. April 1954 enthielt nur eine Anweisung an Dr. He. über die Aushändigung von Einlösungsbeträgen aus Kundenwechseln, die auf dem Treuhandkonto von Dr. He. eingegangen waren. Sie entsprach der mit dem Angeklagten persönlich getroffenen Vereinbarung, die in einem von ihm selbst unterschriebenen Protokoll vorher niedergelegt worden wer. Der Angeklagte erreichte Anfang Juni 1954, daß ihm 30.000 DM von dem Treuhandkonto entgegen dieser Vereinbarung ausgezahlt wurden, indem er Dr. He. vorspiegelte, die holländische Firma, zu deren Sicherung das Treuhandkonto dienen sollte, sei damit einverstanden. Seine Verurteilung wegen Betruges beruht in diesem Fall ersichtlich nicht auf dem Auftragsschreiben vom 30. April 1954, sondern auf der durch das genannte Protokoll nachgewiesenen Vereinbarung mit der Firma Bo. & A..

32

ee)

In seinem Brief vom 21. Juni 1954 forderte der Angeklagte den Kaufmann O. auf, das bei ihm bestellte Eichenrundholz weiter pünktlich zu liefern. Zugleich bezahlte er die beiden früheren Lieferungen entgegen den mit O. getroffenen Abmachungen nicht bar, sondern mit einem - noch dazu ungedeckten - Verrechnungsscheck über 2.000 DM. O. lieferte im Vertrauen darauf, daß der Scheck Deckung finden werde, am 23. Juni 1954 wiederum Holz im Werte von 900 DM. Als der Scheck mangels Deckung nicht eingelöst wurde, suchte der Angeklagte sich durch einen Irrtum der Bank zu entschuldigen. Er bot dem Gläubiger einen neuen Scheck an und bat um weitere Lieferungen. Die nächste Holzfuhre konnte noch rechtzeitig von einer Angestellten O. auf der Autobahn abgefangen werden, als sie erfuhr, daß die Firma R. KG Konkurs angemeldet hatte. Den Betrug hat die Strafkammer in diesem Falle mit Recht in dem gesamten Verhalten des Angeklagten hinsichtlich der zweiten und dritten Lieferung vom 21. und 23. Juni 1954 gesehen, nämlich in der Hingabe des ungedeckten Schecks am 21. Juni 1954 in Verbindung mit dem Mahnschreiben vom selben Tage sowie der Annahme der zweiten und dritten Holzlieferung in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit. Das Mahnschreiben, auf dessen genauen Wortlaut es im übrigen nicht ankam, spielte bei dieser Würdigung keine wesentliche Rolle. Die Verurteilung wird auch durch die übrigen Feststellungen allein getragen.

33

ff)

Begründet ist die Verfahrensrüge dagegen, soweit sie sich auf die wörtliche Wiedergabe des Sicherungsübereignungsvertrages des Angeklagten mit der Rhein-Ruhr-Bank vom 12. Dezember 1952 beruft. Wörtlich mitgeteilt ist im Urteil allerdings nur § 1 Abs. II, § 2 des Vertrages und ein Zusats zur Unterschrift des Zeugen Ha. (Bl. 118 UA). Es handelt sich hierbei um mehrere im Urteil kurz nacheinander wiedergegebene, teilweise wegen ihrer genauen Zeitangaben bedeutsamen und rechtlich schwierige Bestimmungen, die in der Hauptverhandlung hätten verlesen werden müssen, damit sie der Angeklagte in ihrer vollen Tragweite verstehen könnte.

34

Das Landgericht hat u.a. aus dem im § 1 Abs. II des Vertrages enthaltenen und im Zusatz zur Unterschrift bis zum 12. Februar 1953 befristeten Verzicht des Vermieters Ha. auf sein Vermieterpfandrecht geschlossen, daß die Sicherungsübereignung an die Rhein-Ruhr-Bank entgegen der Behauptung des Angeklagten mindestens bis zum 12. Februar 1953 Bestand gehabt hat (Bl. 122 UA). Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung zum Nachteil der Rhein-Ruhr-Bank, die das Landgericht in der weiteren am 15. Januar 1953 vorgenommenen Sicherungsübereignung an die HSG erblickt, beruht daher mit auf der Auslegung der genannten Vertragsbestimmung, deren Wortlaut unter Verletzung dar §§ 249, 261 StPO festgestellt worden ist.

35

Das Urteil muß daher in diesem Falle wegen des Verfahrensverstoßes mit den Feststellungen aufgehoben werden. Wie unter I 3 dargelegt ist, bedarf es insoweit und hinsichtlich der weiteren Unterschlagung zum Nachteil der HSG auch noch der Prüfung, ob das Straffreiheitsgesetz 1951 einzuwenden ist. Um dem Tatrichter eine einheitliche Würdigung der Unterschlagungsfälle zu ermöglichen, hat der Senat das Urteil insoweit im ganzen mit den Feststellungen aufgehoben. Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, auch das Revisionsvorbringen in diesen Fällen in der neuen Verhandlung zu berücksichtigen.

36

6.

Die in der Revisionsbegründungsschrift vom 23. März 1957 nachgetragene Aufklärungsrüge ist zum Teil nicht durch Angabe der Beweismittel begründet, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen können, im Übrigen wird auf sie bei der sachlichrechtlichen Prüfung des Urteils eingegangen werden.

37

III.

Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gehen fehl.

38

1.

Unbegründet ist die Rüge, das Urteil enthalte widersprüchliche Feststellungen über die "Zahlungseinstellung" der Rose KG.

39

Der Angeklagte hatte in seinem Konkursantrag selbst angegeben, seine Firma habe am 21. Juni 1954 ihre Zahlungen eingestellt (UA 28); damit meinte er zugleich seine Zahlungsunfähigkeit, Diesen Zeitpunkt hat das Landgericht auch bei der Urteilsfindung zugrunde gelegt. Der Annahme einer auf Zahlungsunfähigkeit beruhenden Zahlungseinstellung steht es - entgegen der Ansicht der Revision - nicht entgegen, daß der Angeklagte der Rhein-Ruhr-Bank am 22. Juni 1954 noch einen Kundenwechsel über 10.000 DM zum Diskont eingereicht hatte, um die dringendsten Verpflichtungen einzulösen, und sein Diskontkredit in diesem Zeitpunkt nicht voll ausgenutzt war. Denn die Bank diskontierte diesen Wechsel nicht mehr, sondern benutzte ihn zur Rückführung des Kredits (UA 114), und der Diskontkredit von 100.000 DM war nahezu vollständig ausgenutzt (UA 115), der Barkredit von 150.000 DM sogar um 10.000 DM überzogen (UA 27).

40

Entscheidend ist, daß die vom Angeklagten ausgestellten Schecks grundsätzlich nicht mehr eingelöst wurden, weil eine vorhandenen Mittel und der Kredit bei weitem nicht ausreichten, um die Gesamtheit der fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, Dies wird durch die nach dem 15. Juni 1954 fälligen Wechselakzepte des Angeklagten von 1.100.000 DM bewiesen, denen nur für 780.000 DM in derselben Zeit fällige Wechselakzepte seiner Geschäftspartner gegenüberstanden, die er weiterdiskontiert oder in Zahlung gegeben hatte (UA 25). Es zeigt sich ferner darin, daß schon im Januar 1954 von Werner R. und N. zur kurzfristigen Kreditbeschaffung für den Angeklagten ausgestellte Schecks über 165.000 DM an die Rhein-Ruhr-Bank zurückgingen, weil der Angeklagte nicht rechtzeitig für Deckung sorgen konnte (UA 19), und ebenso Schecks des Angeklagten kurz vor dem 21. Juni 1954 bei der Kreissparkasse in Bi. uneingelöst zurückgekommen waren, so daß die Rhein-Ruhr-Bank die Einlösung weiterer Schecks des Angeklagten schon am 21. Juni 1954 ablehnte (UA 27). Bei den Verhandlungen vom 24. Juni 1954 legte der Angeklagte seinen Großgläubigern selbst der, daß er seine am 21. Juni 1954 eingetretene "Zahlungseinstellung" nur mit ihrer weiteren finanziellen Unterstützung überwinden könne (UA 27 f). Als diese abgelehnt wurde, brachte die Firma Bo. & A. am 28. Juni 1954 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Kommanditgesellschaft und des Angeklagten wegen einer Forderung von 330.000 DM aus (UA 28).

41

2.

Gegen seine Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung, wegen Betruges durch Hingabe ungedeckter Schecks (Scheckreiterei), wegen Betruges zum Nachteil O. und wegen Nichtabführung von Beiträgen zur Sozial und Arbeitslosenversicherung (IV A, B, H, K) hat der Angeklagte keine sachlichrechtlichen Einzelangriffe erhoben. Die Urteils ausführungen lassen auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.

42

3.

Der Angeklagte ist wegen zweier selbständigen Betrugshandlungen zum Nachteil seiner holländischen Geschäftspartnerin Bo. & A. verurteilt worden (IV C).

43

a)

Von dieser Firma, der Hauptabnehmerin der Erzeugnisse aus dem Sägewerk, ließ er sich Anfang 1954 die Gewährung von Darlehen in Gestalt von Vorschüssen auf seine Lieferungen bis zu 250.000 DM versprechen. Zur Sicherung übereignete er ihr am 8. April 1954 fast sein ganzes Anlagevermögen, Mit der Begründung, hierdurch sei nur sein Kredit bei der Rhein-Ruhr-Dank abgedeckt, eo fehle ihm aber noch Geld zum Einkauf von Rundhölzern, gelang es ihm, im Februar 1954 noch eine weitere Vorauszahlung von 75.000 DM zu erhalten. Er verpflichtete sich, au deren Sicherung für 110.000 DM Kundenwechsel (Handelswechsel, denen wirkliche Kaufpreisforderungen zugrunde liegen) unwiderruflich der Rhein-Ruhr-Bank zur Einziehung zu übergeben; ihr Gegenwert sollte einem Treuhandkonto des Rechtsanwalts Dr. He. gutgeschrieben werden, der nur mit Zustimmung der holländischen Firma über dieses Konto verfügen durfte. Obwohl der Angeklagte wußte, daß die Gläubigerin nur einwandfreie Handelswechsel zur Sicher Stellung haben wollte, übergab er der Bank für mindestens 30.000 DM Gefälligkeitswechsel des Maklers An., zu deren Einlösunger diesem gegenüber verpflichtet war. An. besaß weder Betriebskapital noch eigenes Vermögen. Er hätte den Wechselbetrag mir in sehr kleinen monatlichen Raten durch Beschränkung seines und seiner Familie Lebensunterhalt auf das Notwendigste aufbringen können. Im Vertrauen darauf, daß diese Wechsel einwandfreie Handelswechsel seien, hat die Gläubigerin im April 1954 Einlösungsbeträge aus den andern Wechseln freigegeben.

44

b)

Als Ende Mai/Anfang Juni 1954 30.000 DM auf dem Treuhandkonto gutgeschrieben worden waren, erreichte der Angeklagte die Auszahlung dieses Betrages an sich selbst, indem er Dr. He. vorspiegelte, die Firma Bo. & A. sei hiermit einverstanden. Als diese von der Auszahlung erfuhr, machte sie Dr. He. hierfür haftbar. Sie konnte weder eine Rückzahlung des freigegebenen Betrages noch eine Auffüllung des Wechselbestandes erreichen. Über ihre Schadensersatzklage gegen Dr. Ha. ist noch nicht entschieden.

45

In beiden Vorgängen hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei vollendete Betrugsstraftaten erblickt.

46

a)

Durch die Hingabe der geringwertigen Gefälligkeitswechsel, aus denen sie nur unter großen Schwierigkeiten und innerhalb sehr langer Zeit in ganz kleinen Raten hätte Befriedigung finden können, erhielt die Gläubigerin keine hinreichende Sicherheit für ihre laufenden Vorauszahlungen; ihr Gesamtausfall im Konkurs beträgt über 300.000 DM. Ihr Vermögen wurde angesichts der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, die den Anlaß zu jenen Vereinbarungen bildeten, nicht nur durch die Fortsetzung dieser Vorschüsse, sondern auch dadurch geschädigt, daß sie im Irrtum über den Wert der An.-Wechsel Einlösungsbeträge aus Kundenwechseln freigab. Bei dieser Sachlage bedurfte es nicht, wie die Revision meint, der Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, daß die Güte eines Wechsels ausschließlich von der Zahlungsfähigkeit des Verpflichteten abhängt. Die geringe Zahlungsfähigkeit des Akzeptanten An. ist im tatrichterlichen Urteil rechtlich unangreifbar festgestellt.

47

b)

Die Würdigung der erschlichenen Freigabe der 30.000 DM als Betrug beruht entgegen der Ansicht der Revision nicht auf einer Verkennung wechselrechtlicher Vorschriften.

48

Die vorangegangene Einzahlung dieses Betrages auf dem Treuhandkonto ist darauf zurückzuführen, daß der Angeklagte die Bank um die Einlösung von sechs in Depot genommenen Gefälligkeitswechseln des Maklers An. über 30.000 DM gebeten hatte mit der Zusicherung, die sofortige Freigabe der dem Sonderkonto gutzuschreibenden Beträte erwirken und sie alsdann wieder der Rhein-Ruhr-Bank zur Verfügung stellen zu können. Das Landgericht hat deshalb dem Vermögensschaden der Firma Bo. & A. nicht den vollen Betrag von 30.000 DM zugrunde gelegt, sondern nur den geringeren Wert, den die sicherungsweise Inhaberschaft der fälligen An.-Wechsel über 30.000 DM für sie bedeutete. "Hätte der Angeklagte", so führt die Strafkammer aus, "die Finanztransaktion nicht unternommen und wären die Wechsel protestiert, so hätte die Firma Bo. & A. den Makler An. wechselmäßig in Anspruch nehmen können, wobei sie möglicherweise den Gesamtbetrag in kleinen Teilraten oder im Wege des Vergleichs einen Teilbetrag erhalten hätte." Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß der Tatrichter hier den Art. 28 WGübersehen und der Auffassung gewesen sein sollte, die wechselrechtliche Haftung des Akzeptanten erlösche ohne Wechselprotest, kann diesen Darlegungen nicht entnommen werden. Dem Angeklagten sollte hier ersichtlich nicht "der Vorwurf der Unterlassung des Wechselprotestes" gemacht werden. Vielmehr wollte der Tatrichter nur auf den üblichen geschäftsmäßigen Verlauf hinweisen, der eingetreten wäre, wenn der Angeklagte die Freigabe der 30.000 DM nicht durch Betrug erlangt hätte, um die Einlösung der Gefälligkeitswechsel aus dem Depot der Rhein-Ruhr-Bank zu erreichen und dieser den Einlösungsbetrag wieder zur Verfügung stellen zu können.

49

Wenn die Revision schließlich die Feststellungen über die Glaubwürdigkeit des Zeugen de K. als widersprüchlich bezeichnet, so greift sie im Grunde unzulässigerweise nur die dem Tatrichter allein obliegende Beweiswürdigung an. Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, die Angabe dieses Zeugen, er habe die sog. Beteiligungsklausel nur aus Entgegenkommen in die Vereinbarung vom 24. Februar 1954 aufgenommen, nicht als zuverlässig genug zu erachten, um hierauf eine Feststellung zu stützen (vgl. oben II 3). seinen Bekundungen im übrigen aber vollen Glauben su schenken, weil noch andere bedeutsame Umstände für ihre Richtigkeit sprechen.

50

4.

Einen vollendeten Betrug zum Nachteil seines stillen Teilhabers Dr. V. hat das Landgericht mit Recht darin gesehen, daß der Angeklagte die Freigabe von 53.500 DM aus dem Treuhandkonto des Rechtsanwalts Dr. He. durch Täuschung des Bürovorstehers Fr. erreichte (IV D).

51

Durch Vermittlung des Dr. V. hatte der Angeklagte seit 1952 einen Diskontkredit bis zu 165.000 DM von der Ru. GmbH in Gütersloh erhalten, für den Dr. V. einstehen mußte. Die zum Diskont gegebenen Wechsel waren zum größten Teil Eigenakzepte, so daß Dr. V. Beanstandungen seiner Firma fürchtete und auch um sein eigenes Risiko besorgt war und auf Abdeckung der Eigenwechsel durch Kundenwechsel drängte. Außerdem hatte der Angeklagte Mitte März 1954 bei derselben Firma eine Schuld aus nicht eingelösten Schecks von 54.269,14 DM, für die Dr. V. der Gläubigerin gegenüber ebenfalls haftete. Als der Buchhalter der Ru. GmbH - Gi. - im Auftrage von Dr. V. auf Abdeckung dieser Verbindlichkeit drängte, trat der Angeklagte am 31. März 1954 seine Ansprüche Gegen Rechtsanwalt Dr. He. als Treuhänder der holländischen Firma aus dem Sicherungsverhältnis bis zu 54.000 DM der von ihr freigegebenen Beträge erfüllungshalber ab. Im April 1954 wurden von dem Treuhandkonto insgesamt 53.500 DM an den Angeklagten freigegeben. Vor der Auszahlung hatte ihn der Bürovorsteher des Rechtsanwalts Dr. He. - Fr. - auf die Abtretung hingewiesen, die der Auszahlung entgegenstehe. Der Angeklagte sagte wahrheitswidrig, die Zession Ru. sei zurückgestellt. Er bestimmte Fr. dadurch zur Aushändigung des Betrages. Zur Abdeckung seiner Schuld gab der Angeklagte in der Folgezeit Wechsel, wodurch der Wechsel diskont erhöht wurde. Ob diese später eingelöst worden sind konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls erlitt Dr. V. aus den Wechseldiskontierungen einen Verlust von über 53.000 DM. Ohne Erfolg macht die Revision hier geltend zugunsten des Angeklagten müsse angenommen werden, daß die Ersatzwechsel später eingelöst worden seien; denn die Strafkammer hat diese Möglichkeit zutreffend als Wiedergutmachung gewürdigt, durch die eine Verurteilung wegen Betrugs nicht ausgeschlossen wird. Es kommt deshalb entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darauf an, ob das "Wechselobligo und damit auch der spätere Verlust aus den Wechseldiskontierungen tatsächlich erhöht wurde". Überdies trat durch die Vereitelung der Abtretung bei der bedrängten wirtschaftlichen Lage des Angeklagten mindestens eine Gefährdung des Vermögens des Dr. V. ein, die einer Vermögensschädigung im Sinne des § 263 StGB gleichsteht.

52

5.

Eine Untreue gegenüber dem Kaufmann Ho. hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum darin gesehen, daß der Angeklagte über drei Vorfinanzierungswechsel von je 5.000 DM vereinbarungswidrig verfügte, indem er sie sich diskontieren ließ (IV E).

53

Er hatte diese Wechsel zur Finanzierung von Holzkäufen erhalten, als er mit Ho. über den Ankauf von Holz verhandelte. Nach dem Zustandekommen dieses Geschäfts verpflichtete er sich am 2. Februar 1954 zur Rückgabe der Wechsel, die er nach seinen Angaben nicht mehr benötigte, weil er das Holz mit Hilfe eines Akkreditivs seines holländischen Geschäftsfreundes bar bezahlen könne. Trotz wiederholter Aufforderungen gab er Hoppe die Wechsel aber nicht zurück, sondern ließ sie am 2. März 1954 bei der Ru. GmbH diskontieren, ohne den Gläubiger davon zu unterrichten. Hoch am 19. März 1954 schrieb er ihm, der bis zum 4. März 1954 schon über 560 fm Holz geliefert hatte, er verlange Schadensersatz wegen der wiederholten Sperrung der Lieferungen und behalte die Akzepte zu seiner Sicherung zurück. Er werde sie zum Einzug geben, falls bis zu ihrer Fälligkeit noch keine Entscheidung getroffen sei. Der erste von Ho. akzeptierte Wechsel wurde von dessen Bank versehentlich eingelöst, die beiden anderen Akzepte gingen zu Protest. Auf Grund dieser Wechsel Verpflichtungen zahlte Ho. nach Eröffnung des Konkurses der R. KG noch 5.000 DM. Auf die Kaufpreisschuld des Angeklagten von 31.465 DM schrieb er ihm 9.778 DM gut. Eine Schadensersatzklage gegen Ho. führte der Angeklagte nicht durch, weil ihm das Armenrecht versagt wurde.

54

Mit Recht hat die Strafkammer den Angeklagten in diesem Falle auch zugleich wegen fortgesetzten Betruges verurteilt, weil er sich nach der unbefugten Wechseldiskontierung noch Holz liefern ließ, indem er die Diskontierung fortgesetzt verschwieg und sodann dem Gläubiger am 19. März 1954 vorspiegelte, die Wechsel noch in Besitz zu haben. Soweit Ho. in Unkenntnis der Wechseldiskontierung Holz lieferte, liegt nach der zutreffenden Annahme der Strafkammer vollendeter Betrug, im übrigen Betrugsversuch vor, weil der Angeklagte mit seiner wahrheitswidrigen Erklärung noch weitere Lieferungen mindestens für einen den VorausZahlungen entsprechenden Betrag erlangen wollte, obwohl daß durch die Vorauszahlungen zugunsten des Angeklagten entstandene Guthaben durch die Begebung der Wechsel verringert oder gar ganz aufgezehrt war.

55

Die Überzeugung des Landgerichts von der bedingungslosen Rückgabeverpflichtung des Angeklagten stützt sich auf die bestimmten Bekundungen des Gläubigers Ho. und des von ihm au der Verhandlung vom 2. Februar 1954 hinzugezogenen Zeugen Be.. Dieser hat u.a. ausgesagt, man habe zunächst auch von der Möglichkeit gesprochen, die drei Ho.-Wechsel durch die Kreissparkasse in F. diskontieren zu lassen, dies aber von der Bedingung abhängig gemacht, daß der Angeklagte die Wechsel mit einer Avalbürgschaft seiner Bank versehen lasse. Um die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen allgemein zu erschüttern, hat sich der Angeklagte besonders gegen diesen Teil der Aussage gewandt mit der Begründung, diese Bemerkung betreffe nicht die drei Vorfinanzierungswechsel, sondern müsse im Zusammenhang mit Gegenwechseln des Angeklagten gefallen sein; denn eine Avalbürgschaft der Bank des Angeklagten habe nur Sinn für von diesem akzeptierte Wechsel, nicht dagegen für Akzepte des Gläubigers Ho.. Demgegenüber weist die Strafkammer darauf hin, daß eine Wechselbürgschaft auch für ein Endossament gegeben werden könne (Art. 30 WG) und es für die Kreissparkasse in F. einen guten Sinn gehabt hätte, eine Bankbürgschaft für das Indossament des Angeklagten zu verlangen, wenn sie sich zur Diskontierung der von ihrem Kunden Ho. akzeptierten Wechsel entschlossen hätte.

56

Gewißheit über die Richtigkeit dieser mit der Bedeutung der wechselrechtlichen Vorschriften im Erklärung stehenden und nur zur Unterstützung verwerteten Auffassung brauchte sich der Tatrichter nicht erst, wie die Revision geltend macht, durch Vernehmung eines banktechnischen Sachverständigen zu verschaffen. Denn es kommt hier nicht entscheidend auf den allgemeinen wirtschaftlichen Wert und die Gebräuchlichkeit einer solchen Wechselbürgschaft an, sondern auf die Vorstellung, die sich die an der Verhandlung vom 2. Februar 1954 Beteiligten von ihr machten. Überdies hat das Landgericht seine Überzeugung auch auf die Tatsache gestützt, daß sich damals im Wechselkopierbuch der R. KG nur solche Eigenakzepte des Angeklagten befanden, bei denen die HSG, nicht aber Ho. als Aussteller oder Empfänger angegeben war.

57

Zu Unrecht vermißt die Revision in diesem Falle auch die besondere Erörterung eines Verbotsirrtums.

58

Der Angeklagte wußte, so stellt das Urteil fest, daß er mangels einer ausdrücklichen Einschränkung bei der Verhandlung vom 2. Februar 1954 zur bedingungslosen Rückgabe der Wechsel verpflichtet war. Er konnte nach den Urteilsfeststellungen auch nicht glauben, daß er die Wechsel wegen des ihm durch die teilweise Sperrung der Holzlieferungen etwa entstehenden Schadens verwerten durfte; denn Rechtsanwalt Dr. He. hatte ihm nach seiner eigenen Einlassung gesagt, daß er dies nur tun dürfe, wenn er in Höhe der Wechselsumme einwandfreie Gegenforderungen, z.B. aus Vorauszahlungen, habe, bei zweifelhaften Forderungen, z.B. bei Schadensersatzansprüchen, aber nur, wenn er für diese einen vollstreckbaren Titel besitze. Er wußte, daß die Diskontierung der Wechsel im Widerspruch zu seiner ausdrücklich übernommenen Rückgabeverpflichtung stand, daß seine Schadensersatzansprüche mehr als zweifelhaft waren und daß er auch keine einwandfreien Gegenforderungen aus Vorauszahlungen hatte, weil Ho. noch laufend lieferte und im Vertrauen auf die Zusage der Wechselrückgabe so lange weiterliefern werde, bis sämtliche Vorauszahlungen abgedeckt sein würden, wie er mit Schreiben vom 19. März 1951 von ihm verlangte. Deshalb verschwieg er im Bewußtsein seiner eigenen groben Vertragsverletzung auch die Diskontierung der Akzepte und täuschte in jenem Brief vor, diese noch in Besitz zu haben. Weitere Darlegungen nur inneren Tatseite der Untreue wie des fortgesetzten Betruges, namentlich über das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit, bedurfte es bei diesem Sachverhalt nicht.

59

6.

Die Revision beanstandet in den Fällen IV F. und G ebenfalls erfolglos, das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit der Frage des Verbotsirrtums befaßt.

60

a)

Am 11. März 1954 ließ der Angeklagte seinen im Jahre 1953 von der Firma Ki. & S. GmbH in Bi. gekauften, bis auf 5.000 DM abgezahlten, aber seit Februar 1954 von dem Forstamt Graf vom We. gepfändeten Mercedes Lastkraftwagen gegen Hingabe von drei Eigenwechseln und die selbstschuldnerische Bürgschaft seiner Frau in Form eines "Finanzierungsvertrages, der als Sicherungsübereignung gewollt war, in Höhe von rund 15.000 DM durch die Norddeutsche Finanzierungs-Aktiengesellschaft in B. beleihen" (IV F). Dabei verschwieg er die Pfändung des Wagens und unterzeichnete die Vertragsbedingungen - möglicherweise, ohne sie in allen Einzelheiten durchgelesen zu haben - in denen er erklärte, daß keine Belastungen des Fahrzeugsinsbesondere auch kein Pfandrecht zugunsten eines Dritten, beständen. Während zwei der von ihm hingegebenen Wechsel eingelöst wurden, ging der dritte über 5.210 DM am 20. Juni 1951 zu Protest. Die Forstverwaltung gab den Lastwagen im Oktober 1954 frei. Er wurde später verwertet und die Norddeutsche Finanzierungs-Aktiengesellschaft aus dem Erlös vollständig befriedigt.

61

Schon dadurch, daß der Angeklagte das Pfandrecht beim Abschluß des Finanzierungsvertrages verschwieg, täuschte er der Gläubigerin vor, daß der Wagen sein freies, unbelastetes Eigentum sei; denn nach der rechtsirrtumsfreien Annahme der Strafkammer liegt in der "Beleihung" des Lastkraftwagens die schlüssige Erklärung, der Wagen sei zur Sicherung voll geeignet und auf ihm lasteten keine dem Sicherungsnehmer unbekannten Rechte, die seinen Wert mehr oder minder beeinträchtigen. Dieser Irrtum veranlaßte die Gläubigerin zur Hergabe des Darlehns, wodurch ihr Vermögen infolge ungenügender Sicherung des Rückzahlungsanspruchs gefährdet wurde. Aller dieser Umstände war sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bewußt. Er kannte das Bestehen des Pfändungspfandrechts, weil er erst drei Tage vorher noch auf die ihm im Zwangsvollstreckungsverfahren auferlegten Abschlagszahlungen die Hälfte der Märzrate geleistet hatte. Er wußte, daß sein Schweigen über die Belastung als schlüssige Erklärung aufgefaßt würde, daß das Fahrzeug unbelastet sei, und er wußte schließlich auch, daß der Sicherungswert des Lastwagens für die Gläubigerin durch das Pfandrecht des Forstames beeinträchtigt war. Selbst wenn er seiner Einlassung gemäß angenommen haben sollte, das Sicherungseigentum der Finanzierungs-Aktiengesellschaft sei in Höhe von 5.000 DM an die Stelle des Vorbehaltseigentums seiner Verkäuferin getreten, weil er den Kaufpreis in dieser Höhe mit dem Darlehn der Gläubigerin getilgt hatte, hat er "ganz sicher gewußt, wie er auf Vorhalt hat zugeben müssen, daß das Sicherungseigentum für den 5.000 DM übersteigenden Darlehnsanspruch hinter dem Pfändungspfandrecht des Forstamts rangiere." Er ist sich deshalb auch einer Gefährdung von mindestens 10.000 DM des Darlehns bewußt gewesen. Er erstrebte absichtlich einen Kredit, auf den er ohne die geforderte lastenfreie Sicherheit keinen Anspruch hatte. Aus diesen Darlegungen ergibt sich eindeutig die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte im vollen Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gehandelt hat.

62

b)

Als der Angeklagte am 23./24. Juni 1954 nach seiner Zahlungseinstellung mit seinen Großgläubigern - Dr. V., Firma Bo. & A. und H. Sch.-Se. Gesellschaft - HSG - über die Gewährung weiterer Mittel zur Fortsetzung des Sägewerkbetriebes verhandelte, versuchte er diese über seine Vermögenslage zu täuschen, indem er ihnen eins unrichtige Vermögensaufstellung vorlegte (IV G). Er gab seine Außenstände mit 341.120 DM an, unterließ es aber, darauf hinzuweisen, daß die hierin enthaltene angebliche Forderung gegen die HSG von 115.000 DM von dieser der Höhe nach bestritten und zweifelhaft war, daß die von ihm weiter angegebenen Forderungen gegen Ba. in Höhe von 61.400 DM und gegen N. im Betrage von 51.200 DM wertlos waren, weil die Schuldner zahlungsunfähig waren. Seine Schulden gab er mit 561.618 DM viel zu niedrig an. Seine Akzeptschuld war um 613.541,38 DM höher als angegeben. Sie betrug in Wirklichkeit 1.002.307,38 DM. Bei Durchsicht der Wechselkopierbücher fielen dem Zeugen Se. von der HSG grün durchgestrichene Wechselakzepte des Angeklagten auf, die dieser vor der Gläubigerzusammenkunft von seiner Buchhaltung hatte durchstreichen lassen. Zur Begründung hatte er fälschlicherweise angegeben, diesen Wechseln lägen keine "existenten Verbindlichkeiten" zugrunde. Tatsächlich waren sie in Höhe von 474.352,13 DM im Umlauf und stellten wenigstens im Betrage von 378.500 DM wirkliche Verbindlichkeiten dar. Sie waren zwar überwiegend gefälligkeitshalber gegeben. Dafür hatte er aber ebenfalls Gefälligkeitswechsel von seinen Geschäftspartnern erhalten, die er weiterdiskontiert hatte, ohne daß die hierdurch entstandenen neuen Wechselverbindlichkeiten als sog. "Zeitverpflichtungen" in den Passiven in Erscheinung traten, während die sich aus diesen Finanzierungsgeschäften etwa ergebenden Kontokorrentforderungen des Angeklagten bei den Außenständen mit 341.120 DM aufgeführt waren. Se. als Inhaber von grün durchstrichenen Wechseln im Betrag von 127.000 DM überzeugte sich bei der weiteren Durchsicht der Wechselkopierbücher von der Haltlosigkeit dieser Durchstreichungen und wies die übrigen Gläubiger darauf hin, daß die Akzeptschuld des Angeklagten wesentlich höher sei. Aus Erbitterung über diese Unaufrichtigkeit des Angeklagten lehnten die Gläubiger weitere Stützungsmaßnahmen für den Betrieb der R. KG ab.

63

Das Landgericht hat einen Irrtum des Angeklagten oder ein Versehen mit Bestimmtheit verneint. Der Angeklagte war sich nach der Überzeugung der Strafkammer auch wöllig darüber klar, daß die unverzüglich - ohne vorherige objektive Prüfung der Bücher - zu treffende Entscheidung seiner Großgläubiger von seinen Angaben über den Vermögensstand abhängig war. Er hat diesen Gläubigern seine Vermögenslage ganz bewußt erheblich günstiger dargestellt, als sie damals war, um sie zu weiterer finanzieller Unterstützung zu veranlassen, ohne daß sie sich über das ganze Ausmaß des Risikos bei der Hergabe weiterer Kredite im klaren sein sollten. Durch diese rechtlich unangreifbaren Feststellungen wird das Vorliegen eines Verbotsirrtums mit Sicherheit ausgeschlossen, ohne daß der Tatrichter hierüber besondere Ausführungen zu machen brauchte.

64

IV.

Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

65

Die straferschwerende Berücksichtigung einer "Zwangslage" des Dr. V. findet ihre Grundlage in den Tatsachenfeststellungen. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die mit dem Angeklagten gemeinschaftlich begangene Steuerunehrlichkeit hinweist, so meint es ersichtlich die im Urteil (Bl. 9 f) eingehend geschilderten Vorgänge bei der Gründung der R. KG; denn unmittelbar vor dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages, bei dem Frau R. als Treuhänderin des Dr. V. auf trat, wurde zur Täuschung des Finanzamts ein auf den 10. März 1949 rückdatierter Vorvertrag über die Gewährung eines Darlehns des Dr. V. und die Sicherungsübereignung der angeblich mit seinem Gelde angeschafften Maschinen schriftlich niedergelegt.

66

V.

Schließlich hat die Strafkammer auch das Berufsverbot rechtlich unangreifbar begründet. Die Überzeugung von dem in seiner charckterlichen Veranlagung begründeten Hang des Angeklagten zu unlauterem Geschäftsgebaren konnte die Strafkammer sowohl aus seinem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung als auch aus der Schwere und Vielzahl seiner Verfehlungen gewinnen. Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers geht fehl.

67

Nach alledem ist das Urteil auf anheben, soweit der Angeklagte wegen zwei Vergehen der Unterschlagung verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafausspruch. Im übrigen muß die Revision als unbegründet verworfen werden.

68

Über die Verhängung der Sicherungsmaßnahme des Berufsverbots muß neben der neuen Gesamtstrafe erneut entschieden werden.

Rotberg
Krumme
Sauer
Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner ist infolge Erkrankung am Unterschreiben verhindert. Rotberg