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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1955, Az.: 5 StR 55/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1955
Aktenzeichen
5 StR 55/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 27.03.1954

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl i.R. u.a.

In dem Strafverfahren hat
der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Verhandlung vom 21. Juni 1955 in der Sitzung vom 24. Juni 1955,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revisionen der Angeklagten P., Ge., M., G., S., und H., gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. März 1954 werden verworfen.

    Diesen Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem 27. März 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

    Jeder der aufgeführten Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. II.

    Auf die Revision des Angeklagten N. wird das angefochtene Urteil samt den Feststellungen aufgehoben

    1. 1.)

      im Schuldspruch, soweit dieser Angeklagte wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist,

    2. 2.)

      in allen Strafaussprüchen.

    In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieses Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

In der Nacht vom 6. zum 7. November 1951 wurde von einem darüberliegenden Abstellraum aus in den Tresorraum der Eisenbahnverkehrskasse im Ostsektor Berlins eingebrochen. Die Täter erbeuteten 1.693.625 DM-Ost und 224.631,30 DM-west. Von der Ostpolizei wurde ein Teil der Mittäter oder Teilnehmer festgestellt. Diese - darunter E., Pi., W. und Mi. - wurden vom (ostsektoralen) Landgericht Berlin am 25. August 1952 zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Weitere Mittäter oder Teilnehmer, nämlich die Angeklagten dieses Verfahrens, wurden später im Westsektor festgenommen. Das Landgericht hat sie durch das angefochtene Urteil wie folgt verurteilt:

  1. 1.)

    P. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfalle unter Einschluß einer früher gegen ihn verhängten Zuchthausstrafe von zwei Jahren zu neun Jahren Zuchthaus,

  2. 2.)

    Ge. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu sechs Jahren Zuchthaus,

  3. 3.)

    M. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfalle zu sieben Jahren Zuchthaus,

  4. 4.)

    G. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls unter Einschluß einer früher gegen ihn verhängten Zuchthausstrafe von drei Jahren zu sieben Jahren Zuchthaus,

  5. 5.)

    S. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu drei Jahren Gefängnis,

  6. 6.)

    Frieda H. wegen Sachhehlerei zu einem Jahre Gefängnis,

  7. 7.)

    N. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.

2

Gegen P., Ge., M. und G. ist außerdem auf Ehrenrechtsverlust erkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden.

3

Gegen einen weiteren Angeklagten (Se.) ist das Verfahren nunmehr auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt worden. Die Angeklagte Po. ist freigesprochen worden.

4

Ein bei dem Angeklagten M. vorgefundener B. ist eingezogen worden.

5

Die Revisionen der verurteilten Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

6

Nur die Revision des Angeklagten N. hat - teilweise - Erfolg.

7

A.

Die Revision des Angeklagten P.:

8

I.

Die Verfahrensbeschwerden

9

1.)

Der Angeklagte P. hat für den Fall, daß er nicht freigesprochen wird, unter anderem hilfsweise beantragt, ein Gutachten des Bundeskriminalamts zum Beweise dafür beizuziehen, daß

  1. 1.

    die gesicherten Spuren der Einbrüche zum Nachteile des Fleischermeisters R. und der Eisenbahnverkehrskasse keinen Schluß darauf zulassen, daß Identität der Täter vorliegt,

  2. 2.

    der Einbruch in die Eisenbahnverkehrskasse von mehr als zwei Tätern ausgeführt sein muß.

10

Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgründen abgelehnt und hierzu ausgeführt:

"Zu 1) ist er für die Entscheidung bedeutungslos, da durch die begehrte Feststellung nicht ausgeschlossen würde, daß der Angeklagte P. trotzdem an beiden Einbrüchen beteiligt war. Dasselbe gilt zu 2), weil auch eine solche Feststellung die Mitwirkung des Angeklagten P. an der Tat nicht ausschließt. Überdies steht bereits auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß zumindest noch ein Unbekannter am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe weilte, über dessen Mitwirkung im einzelnen allerdings Feststellungen nicht zu treffen waren."

11

Die Revision beanstandet die Ablehnung beider Hilfsbeweisanträge.

12

a)

Die Revision will (zu Nr 1) dartun, daß P., der auch an dem Einbruch bei R. beteiligt war, im vorliegenden Falle nicht als Mittäter in Betracht komme. Es sei, so führt sie aus, ein Erfahrungssatz, daß Einbrüche stets eine besondere "Handschrift" aufweisen, die auf einen bestimmten Täter hinweise.

13

Wie die Revision aber selbst grundsätzlich anerkennt, wird durch das Fehlen der "Handschrift" kein Beweis dafür erbracht, daß eine bestimmte Person als Täter ausgeschlossen sei. Auch der übrige Vortrag der Revision zu diesem Punkte ist nicht geeignet darzulegen, inwiefern die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzte, wenn sie die beantragte Beweiserhebung unterließ.

14

b)

Soweit es sich um den Hilfsantrag Nr. 2 handelt, meint die Revision, die Strafkammer habe seinen Sinn verkannt. Es sei zwar richtig, wenn das Gericht ausgeführt habe, daß auch eine Feststellung, der Einbruch sei von mehr als zwei Personen ausgeführt worden, nicht beweise, daß P. ausgeschlossen sei. Durch das angebotene Beweismittel habe aber, falls mehr als zwei Personen bei der eigentlichen Einbruchshandlung tätig gewesen seien, bewiesen werden sollen, daß die Schilderung der Zeugen, nach denen nur zwei Täter die eigentliche Einbruchshandlung begangen hatten, unrichtig sei.

15

Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Die Strafkammer hat ausweislich der Gründe (S 21, 44 UA) mit der Möglichkeit gerechnet, daß an der eigentlichen Tat mehr als zwei Täter mitgewirkt haben. Sie hat den "Ostzeugen" also gerade das nicht geglaubt, was die Verteidigung mit diesem Antrage erschüttern wollte. Auch insoweit kam es daher auf die Tatsache, die durch das Gutachten des Bundeskriminalamtes bewiesen werden sollte, für die Strafkammer nicht an.

16

2.)

Den Feststellungen der Strafkammer liegen unter anderem "die nach § 251 Abs. 2 StPO verlesenen glaubhaften polizeilichen Aussagen des verstorbenen Mitbeschuldigten Mi." zugrunde. Die Revision hält die gegen den Widerspruch einiger Verteidiger durchgeführte Verlesung und Verwertung der polizeilichen Niederschriften aus mehreren Gründen für unzulässig,

17

a)

Sie ist der Auffassung, die Verwertung polizeilicher Protokolle setze voraus, daß diese von einer Polizei im Sinne rechtsstaatlicher Ordnung aufgenommen seien. Das treffe für die "Volkspolizei" nicht zu, im übrigen sei es zweifelhaft, ob § 251 Abs. 2 StPOüberhaupt andere Behörden oder Beamte im Sinne habe, als solche, die Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft seien.

18

Eine solche Beschränkung kann der Strafprozeßordnung nicht entnommen werden. Nach § 251 Abs. 2 StPO dürfen allgemein "Niederschriften über eine andere Vernehmung" verlesen werden. Daß nur Niederschriften von Behörden der Bundesrepublik oder Westberlins verwertet werden dürfen, kann dem nicht entnommen werden.

19

Eine andere Frage ist es, ob - etwa wegen Verletzung des § 136 a StPO - die Verwertung der Niederschriften oder Urkunden verboten, oder ob ihr Beweiswert gering ist. Das muß aber für den Einzelfall geprüft werden. Die Verwertbarkeit der in Ostberlin aufgenommenen Protokolle kann nicht, wie die Revision meint, allgemein verneint werden. Mit Recht hat daher die Strafkammer die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Vorgänge geprüft (UA S 35, 40). Aus den Ausführungen hierzu ergibt sich auch, daß sich das Landgericht dessen bewußt war, daß eine vorsichtige Beweiswürdigung geboten war.

20

b)

Soweit die Revision in diesem Zusammenhange die Verwertung von Ablichtungen (Fotokopien) und von Übertragungen aus der Kurzschrift rügt, fehlt der Rüge nach Ansicht des Oberbundesanwaltes die hinreichende Bestimmtheit. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Er hält die Rüge zwar für zulässig, aber für unbegründet. Denn die Verwendung jeglicher Art von Abschriften ist nicht verboten. Die Frage, ob die Niederschrift oder die Urkunden in Urschrift oder Abschrift zu verlesen sind, hat § 251 Abs. 2 StPO offengelassen. Der Zweck dieser Bestimmung kann in gleicher Weise erfüllt werden, gleichgültig, ob eine Urschrift oder Abschrift verlesen wird. Erforderlich ist hierzu nur, daß bedenkenlos angenommen werden kann, die Abschrift stimme mit der Urschrift überein. Von der Revision sind keine Tatsachen mitgeteilt worden, die Unstimmigkeiten in dieser Richtung dartun könnten. Sie sind auch nicht ersichtlich.

21

Daß es der Verlesung nach § 251 Abs. 2 StPO nicht entgegensteht, daß der Zeuge die Niederschrift nicht genehmigt oder unterschrieben hat, hat der Senat schon in seinemUrteil vom 8. Dezember 1953 (5 StR 264/53 in NJW 1954, 361) entschieden.

22

3.)

Die Strafkammer sieht als erwiesen an, daß es trotz dahingehender Bemühungen der Staatsanwaltschaft unmöglich gewesen ist, die vom Landgericht in Ostberlin wegen ihrer Beteiligung an dem Einbruch Verurteilten als Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen (S 35 UA). Sie hat daher gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 ihre Vernehmungen durch die Verlesung von Niederschriften über frühere richterliche Vernehmungen ersetzt, nachdem sich die Verteidiger und die Angeklagten hiergegen zur Wehr gesetzt hatten (UA S 35).

23

Die Revision ist auch jetzt noch der Meinung, die Verlesung und Verwertung der Niederschriften über die Bekundungen vor dem Gericht des Ostsektors sei unzulässig.

24

a)

Die Revision bemängelt zunächst, daß es sich um Niederschriften eines der Ostberliner Gerichte handele, die sich über die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens hinwegsetzten. Dieser Vortrag vermag nicht zum Ziele zu führen. Entscheidend für die Verlesbarkeit ist - neben den Voraussetzungen des § 251 StPO -, daß verwertbare richterliche Vernehmungsniederschriften vorliegen. Die Übereinstimmung der Förmlichkeiten jener Vernehmungen mit dem Verfahrensrecht des erkennenden Richters ist bei den richterlichen Vernehmungen innerhalb anderer Rechtsbereiche weder Voraussetzung der Verlesbarkeit der Aussage, noch überhaupt möglich. Der erkennende Richter muß sich damit begnügen, daß die am Vernehmungsort geltenden Vorschriften beachtet sind. (Vgl BGHSt 2, 300 [304] im. Anschluß an RGSt 40, 189.) Dies, gilt auch in Bezug auf die dort geltenden Vorschriften über die Befähigung zum Richteramt. Es muß genügen, wenn der Richter die am Vernehmungsorte geforderte Ausbildung hat und seine Stellung im dortigen Rechtsgefüge diejenige eines Richters ist.

25

Auch insoweit, als es die am Vernehmungsorte gültigen Vorschriften anlangt, sind allerdings die verlesenen Niederschriften zum Teil fehlerhaft. Sie entsprechen nicht dem § 112 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Strafsachen in der "Deutschen Demokratischen Republik" vom 2. Oktober 1952 (Gesetzblatt der "Deutschen Demokratischen Republik" vom 11.10.1952 Nr 142 S 996). Wie schon die Strafkammer festgestellt hat, leiden sie an einem formellen Mangel, E., Pi. und W. haben ihre Aussagen nicht unterschrieben, und es fehlt der Vermerk, ob die Niederschriften ihnen zur Durchsicht vorgelegt oder auf Verlangen vorgelesen worden sind.

26

Mit Recht hat das Landgericht hierin aber keinen wesentlichen Mangel gesehen. Hier müssen die gleichen Grundsätze angewendet werden, die für die von deutschen Gerichten gemäß § 188 StPO aufgenommenen Niederschriften in der Rechtsprechung entwickelt worden sind. Dort ist anerkannt, daß grundloses Fehlen der Unterschrift des Vernommenen nicht die Verlesbarkeit der richterlichen Niederschrift beeinträchtigt; sie berührt nicht ihre Eigenschaft als "gerichtliche" Niederschrift, sofern bei ihrer Aufnahme ein Richter und ein Urkundsbeamter mitgewirkt und die Niederschrift unterschrieben haben (vgl RGSt 55, 1 [5]; 34, 396 [397]). Daß derartige Mängel allerdings den Beweiswert beeinträchtigen können, hat die Strafkammer nicht übersehen.

27

b)

Die Revision behauptet weiter, nach dem Recht des Ostsektors hätte der Richter die Zeugen nicht allein vernehmen dürfen. Es hätten nach einer Rundmitteilung des Ministers der Justiz der sowjetisch besetzten Zone vom 30. Januar 1954 (veröffentlicht in "Verfügungen u. Mitteilungen des Ministeriums d. Justiz" 1954 Nr. 2) auch bei Vernehmungen im Wege der Rechtshilfe Schöffen zugezogen werden müssen. Es brauchte nicht geprüft zu werden, ob diese Ansicht für das in Ostberlin geltende Gerichtsverfassungsgesetz zutrifft. Auch wenn die Hinzuziehung von Schöffen an sich geboten gewesen wäre, würde die Verwendung der nur von dem Berufsrichter aufgenommenen Niederschriften nicht verboten sein. Das Unterbleiben der etwa gebotenen Mitwirkung von Schöffen wäre im Sinne des für den erkennenden Richter geltenden wesentlichen Verfahrensrechts kein wesentlicher Mangel (s. oben a, Abs. 3).

28

c)

Schließlich ist es für die Verlesbarkeit der Niederschriften auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß die Teilnahme an den Vernehmungen nicht dem hiesigen Verteidiger des Angeklagten gestattet war, er vielmehr darauf verwiesen wurde einen der im Osten zugelassenen Anwälte zu beauftragen.

29

Das Landgericht hat sich auch mit diesem Einwand zutreffend auseinandergesetzt (UA S 36). Soweit sich ein Rechtshilfeersuchen an Gerichte außerhalb des Geltungsbereiches der im Bundesgebiet geltenden Prozeßordnung richtet, muß die Möglichkeit, daß dadurch die Verteidigung auf die Vertretung durch einen am Orte zugelassenen Anwalt beschränkt wird, in Kauf genommen werden. Sie ist unter Umständen mit dem Wesen der Einrichtung der Rechtshilfe verbunden. Bedenken gegen die Verwertung der Niederschriften können hieraus nicht hergeleitet werden, wenigstens dann nicht, wenn eine sachgemäße Verteidigung überhaupt möglich war. Das hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt.

30

4.)

Das Landgericht hat es abgelehnt, die Niederschriften über die gerichtliche Vernehmung der auf Ersuchen im Ostsektor Berlins als Zeugen vernommenen Mittäter Wilhelm und Ernestine Kr. sowie Wilhelm Mü. zu verlesen, weil sie vom ersuchten Richter nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 46 der ostzonalen Strafprozeßordnung (= § 52 Ziff 2 StPO) hingewiesen worden seien.

31

Die Revision ist der Auffassung, daß die Verlesung nicht mit dieser Begründung hätte unterbleiben dürfen. Auch wenn die Niederschriften - so führt die Revision aus - unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften aufgenommen worden seien, so handele es sich um herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. Sie hätten also nach dieser Bestimmung verwertet werden müssen.

32

Die Rüge ist unbegründet. Zwar trifft es zu, daß Vernehmungsniederschriften herbeigeschaffte Beweismittel sind. Es ist aber seit der Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 20, 186 [187] anerkannten Rechtes, daß eine unter Verstoß gegen § 52 Abs. 2 StPO zustande gekommene Vernehmungsniederschrift nicht verwertet werden darf, mögen auch die sonstigen Voraussetzungen des § 251 StPO vorliegen. Die Beweiserhebung war also im Sinne des § 245 Satz 1, 2. Halbsatz StPO unzulässig.

33

Im übrigen ist nicht zu ersehen, inwiefern der Angeklagte durch die Nichtverlesung beschwert sein könnte. Er wird durch die niedergeschriebene Bekundung der drei in Rede stehenden Zeugen nicht entlastet, sondern belastet.

34

5.)

Soweit die Revision darauf hinweist, daß der "Mitbeschuldigte" Kr. während des Ermittlungsverfahrens im Ostsektor "unter Druck gesetzt worden ist", soll damit anscheinend eine Verletzung des § 136 a StPO gerügt werden. Diese könnte sich, weil die Aussage des Kr. - wie im vorigen Absatz ausgeführt ist, zu Recht - nicht verwertet worden ist, nur auf die Bekundungen der übrigen im Ostsektor verurteilten "Mitbeschuldigten" richten. Insoweit läßt sich jedoch ein Verstoß gegen § 136 a StPO nicht feststellen. Die Strafkammer hat sich bereits mit dieser Frage beschäftigt und festgestellt: "Das gerichtliche Verfahren im Ostsektor hat jedoch nach den glaubhaften und unter Eid abgegebenen Bekundungen der Zeugen Rechtsanwälte Hi. und Sc., die als Verteidiger dort tätig waren, zu Beanstandungen keinen Anlaß gegeben, und die Hauptverhandlung ist 'in bemerkenswert klarer ruhiger Atmosphäre' verlaufen." Weitere Aufklärungsmittel zu diesem Punkte waren offensichtlich nicht vorhanden.

35

6.)

Die Rüge, bei dem Angeklagten P. sei die Feststellung der Rückfallvoraussetzungen (S 4 des Protokolls) in unzulässiger Form erfolgt, es sei vielmehr nur eine Rechtsfolge festgestellt worden, ist aus sich selbst nicht verstandlich und daher unzulässig. Zudem ergibt die Sitzungsniederschrift, daß der den Angeklagten P. belastende Strafregisterauszug verlesen, also ordnungsgemäß als Beweismittel in das Verfahren eingeführt worden ist.

36

7.)

Die Ehefrau des verstorbenen, im Ostsektor verurteilten Mittäters Max Mi. Gertrud Mi. die ebenfalls im Ostberliner Verfahren (als Hehlerin) verurteilt worden ist, ist als Zeugin vernommen worden. Über ihre Vernehmung heißt es in der Sitzungsniederschrift:

"Die Zeugin wurde über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO belehrt.

Sie erklärte: 'Ich will aussagen.' Nachher erklärte die Zeugin: 'Ich habe es mir überlegt. Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.'

Daraufhin machte der Staatsanwalt der Zeugin folgenden Vorhalt, welcher, auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten P. und auf Anordnung des Vorsitzenden wörtlich protokolliert wurde:

'Wenn die Angeklagten wegen der Verweigerung des Zeugnisses der Frau Mi. straffrei ausgehen sollten, so ist das nur darauf zurückzuführen, daß sich die Spaltung Berlins zugunsten der Angeklagten auswirkt.'

Der Staatsanwalt erklärte weiter:

'In Übereinstimmung meiner Ansicht mit der Ansicht der Herren Beisitzer ist auf die Zeugin Mi., nachdem sie sich bereits zur Aussage bereit erklärt hatte, von dem Verteidiger des Angeklagten P. zumindest suggestiv eingewirkt worden.'

Der Verteidiger des Angeklagten P., Rechtsanwalt Dr. Ro., erklärte:

'Ich habe auf die Zeugin Mi. suggestiv, insbesondere durch Augenblinzeln, nicht eingewirkt, was auch meine. Mitverteidiger bestätigen können.'

Die Zeugin Mi. erklärte auf Befragen des Vorsitzender:

'Ich habe ein Augenblinzeln des Rechtsanwalts Dr. Ro. nicht wahrgenommen.'

Die Erklärungen des Staatsanwalts, des Verteidigers des Angeklagten P. und der Zeugin Mi. wurden verlesen und von diesen genehmigt. Einwendungen wurden nicht erhoben.

Die Zeugin Mi. verblieb bei ihrer Zeugnisverweigerung. Hierauf wurde sie um 17.00 Uhr entlassen."

6. Verhandlungstag (19. März 1954)

"Der Vertreter der Staatsanwaltschaft stellte Frau Gertrud Mi. als Zeugin. Er erklärte, daß diese Zeugin durch die Staatsanwaltschaft geladen worden ist.

Sämtliche Verteidiger widersprächen einer erneuten Vernehmung der Zeugin Gertrud Mi., und zwar mit der Begründung, daß die Zeugin in der Haupt Verhandlung am 10. März 1954 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Ziff 2 StPO Gebrauch gemacht hat, und ferner, daß die Staatsanwaltschaft ein neues Beweisthema nicht hat angeben können.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wurde dazu gehört. Er stellte den aus der Anlage zum Protokoll ersichtlichen Beweisantrag, den er vortrug.

Der Verteidiger des Angeklagten G., Rechtsanwalts Dr. Dr. Ei., führte zur Begründung an, daß die Staatsanwaltschaft nicht vorgetragen hat, Frau M. sei aus freier Entschließung nochmals zur Hauptverhandlung erschienen. Dadurch ist die Zeugin in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinflußt worden.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft verlas den Wortlaut des Ladungstelegramms und überreichte die Verfügung dieses Telegramms als weitere Anlage, zum Protokoll.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärte, daß die Ladung an die Zeugin M. eine Androhung für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens der Zeugin nicht enthält. Er erklärte ferner, daß die Beweisthemen in seinem als Anlage zum Protokoll überreichten Beweisantrag zu den Ziffern d und e neue Tatsachen enthalten.

Der Verteidiger des Angeklagten Ge., Rechtsanwalt Dr. We., trug vor, daß die einmal erklärte Weigerung der Zeugin Mi. zur Ablehnung des von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrages genüge, und zwar auch dann, wenn sich dieser Antrag auf ein neues Beweisthema stützt.

b. u. v.

Die von der Staatsanwaltschaft gestellte Frau Gertrud Mi. soll als Zeugin vernommen werden. Ihrer Vernehmung steht nicht entgegen, daß die Zeugin in der Sitzung vom 10. März 1954 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Ziff 2 StPO Gebrauch gemacht hat. Die Zeugin kann ihre Weigerung jederzeit widerrufen. Auf die Gründe hierfür kommt es nicht an.

Durch die Ladung der Frau Mi. durch die Staatsanwaltschaft ist die Zeugin in ihrer Entschließungsfreiheit über die Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts nicht beeinflußt.

Das Gericht ist gemäß § 245 StPO verpflichtet, die erschienene Zeugin zu hören. Es sind keine Tatsachen ersichtlich, nach denen die Vernehmung dieser Zeugin unzulässig wäre. Die Zulässigkeit der Vernehmung hängt auch nicht davon ab, daß die Zeugin zu einem neuen Beweisthema gehört werden soll.

Die Zeugin Gertrud Mi. wurde hierauf vorgerufen und nach Eidesbelehrung, wie sie den Vorzeugen erteilt wurde, wie folgt vernommen:

1.) Zeugin Mi.

Zur Person: Ich heiße Gertrud Mi. geb. O., bin 60 Jahre alt, Rentnerin in B., I. Str. ... mit den Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert.

Die Zeugin erklärte weiter:

Der bereits durch Urteil des Landgerichts Berlin C 2 vom 19. August 1952 rechtskräftig verurteilte und inzwischen verstorbene Max Mi. ist mein Ehemann gewesen. Ich selbst bin durch dieses Urteil wegen Hehlerei zu einem Jahr Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden.

Die Zeugin wurde über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Sie erklärte: 'Ich will aussagen.'

Die Zeugin wurde zur Sache vernommen.

Während ihrer Vernehmung erklärte die Zeugin: 'Auf die Frage, wohin wir das Geld geschafft haben, mache ich von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.'

Der Zeugin wurde zur Stützung ihres Gedächtnisses ihre vor dem ersuchten Richter gemachten Angaben vom 15. Februar 1954 - Bd VII Bl 164 d.A. - vorgelesen, insbesondere auch zur Feststellung darüber, ob die Zeugin ihre Aussage so, wie sie protokolliert worden ist, gemacht hat.

Nach Anhörung der Prozeßbeteiligten wurde

b.u.v.

Die Zeugin Mi. bleibt gemäß § 60 Ziff 3 StPO unvereidigt, da sie wegen der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, bereits verurteilt ist.

Die Sitzung wurde sodann unterbrochen."

37

Die Revisionen, auch diejenige des Angeklagten P., knüpfen an diese Vorgänge mehrere Verfahrensrügen.

38

a)

Die Revision des Angeklagten P. bemängelt zunächst, daß die Zeugin "nach § 52, 1 Nr. 2 StPOüber ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist". Sie fährt fort:

"Diese Belehrung ist, wie als Revisionsrüge vorgetragen werden muß, unzulässig. Ob insoweit die Rüge durchgreift, ist eine nicht ohne weiteres zu entscheidende Frage. Die Verteidigung weist darauf hin, daß es sehr wohl dem Sinn des § 52, 1 Nr. 2 StPO entsprechen kann, eine solche Belehrung für zulässig zu erachten."

39

Ob die Zeugin zu Recht belehrt worden ist, mag dahinstehen. Die Rüge ist schon deshalb gegenstandslos, weil die Zeugin später ausgesagt hat.

40

b)

Dies verkennt wohl auch die Revision nicht. Sie ist jedoch der Auffassung, die Zeugin hätte in ihrer Entschließung, ob sie aussagen wolle, nicht durch Vorhalte beeinflußt werden dürfen. Auch das ist nicht richtig. Nur solche Vorhalte sind unzulässig, die den Zeugen im Sinne der §§ 69, 136 a StPO in der Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigen. Das ist nicht der Fall.

41

c)

Die Revision ist schließlich zu diesem Punkte der Meinung, es sei unzulässig gewesen, die Zeugin Mi. auf die erneute Ladung der Staatsanwaltschaft nochmals zu vernehmen, nachdem sie ihre Aussage verweigert hatte.

42

Die Rüge ist unbegründet. Zwar bewirkt die berechtigte Erklärung eines Zeugen, daß er das Zeugnis verweigere, das Verbot weiterer Vernehmungen (vgl KMR 3. Aufl. § 52 Anm 4 S 243). Für das Gericht kam daher eine nochmalige Ladung nicht in Frage (vgl RGSt 38, 257). Auch war das Gericht - nur auf dessen Verfahren kommt es hier an - nach § 245 StPO nicht verpflichtet, die anwesende Zeugin ohne weiteres zu vernehmen, weil grundsätzlich die erneute Vernehmung unstatthaft war (§ 245 Satz 1, 2. Halbsatz StPO). Eine Ausnahme gilt aber für den Fall, daß Anhaltspunkte für eine Sinnesänderung der Zeugin vorhanden waren (vgl RG JW 1935, 3110). So lag es hier, wo die Zeugin der Ladung der Staatsanwaltschaft nach Verweigerung des Zeugnisses gefolgt war, ohne daß ihr Zwangsmaßnahmen angedroht worden waren.

43

8.)

Die Revision beanstandet weiter, "die Verlesung des Schreibens der Zeugin T. zum Beweise gemäß § 249 StPO" sei unzulässig.

44

Dieser Vortrag ist unbeachtlich. Er entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 StPO. Es gibt nicht "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" so vollständig und genau an, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verstoß gegen § 249 StPO vorliegt (vgl hierzu BGHSt 3, 213 [214]).

45

9.)

Ebenso verhält es sich mit der Lüge, die Verlesung der Akten aus 59 Js 933/53 (S 30 des Protokolls) sei unzulässig.

46

10.)

47

Soweit beanstandet wird, die Ladung des Zeugen Ka. (S 69 des Protokolls) hätte nicht abgelehnt werden dürfen, ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Der Zeuge war unerreichbar. Das konnte das Landgericht im Wege des Freibeweises feststellen.

48

11.)

Unbegründet ist der Vorwurf der Revision, die Feststellung der rechtskräftigen Verurteilung der im Ostsektor Berlins abgeurteilten Mitbeschuldigten durch Verlesung des erkennenden Teils des dort ergangenen Urteils sei lückenhaft. Es ist nicht ersichtlich, warum die Strafkammer hieraus nicht im Zusammenhang mit anderen Feststellungen die Überzeugung von der Verurteilung gewinnen konnte. Im übrigen war das verlesene Urteil mit einem Rechtskraftvermerk versehen.

49

12.)

50

Schließlich kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, das Schreiben der Staatsanwaltschaft C 2 vom 19. April 1954 hätte nur mit dem Hinweis verlesen werden dürfen, dies geschehe lediglich zum Beweise des Vorhandenseins. Ein solcher Hinweis ist nicht vorgeschrieben.

51

II.

Die Sachrüge:

52

Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft worden. Hierbei haben sich keine Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

53

B.

Die Revision des Angeklagten Ge.

54

I.

Die Verfahrensbeschwerden:

55

1.)

Nachdem die Zeugin Mi. ausgesagt hatte, wurde sie vom Vorsitzenden nochmals zum nächsten Verhandlungstage am 23. März 1954 geladen. Die Zeugin erschien nicht. Darauf beantragte der Verteidiger des Angeklagten Ge., die Zeugin nochmals zu laden. Die Revision behauptet, auf diesen Antrag sei nichts geschehen, der Antrag des Verteidigers sei auch nicht beschieden worden. Hierdurch sei der Angeklagte in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden, es liege ein Verstoß gegen § 244 StPO vor.

56

Die Rüge ist unbegründet. Ihre tatsächlichen Behauptungen werden durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Hiernach hat der Vorsitzende der Strafkammer entsprechend dem Antrage der Verteidigung erneut die Ladung der Zeugin zum 25. März 1954 angeordnet. An diesem Tage ist sodann festgestellt worden, "daß die Zeugin Mi. zum heutigen Verhandlungstermin auf Anordnung des Vorsitzenden telegrafisch von der Staatsanwaltschaft geladen worden, aber nicht erschienen ist". Darauf sind weitere Beweisanträge nicht gestellt worden.

57

Hiernach liegt der gerügte Mangel nicht vor. Eine Verletzung des § 244 StGB ist nicht ersichtlich. Bei den Verhältnissen in Berlin erschienen weitere Maßnahmen gegen die Zeugin zwecklos; insbesondere waren Zwangsmaßnahmen Westberliner Stellen unmöglich.

58

2.)

Soweit sich die Revision auch dieses Angeklagten gegen die Zulässigkeit der späteren Vernehmung der Zeugin Mi. wendet, wird auf die Ausführungen zu A I 7 b) und c) zur Revision P. verwiesen.

59

3.)

Auch die Revision des Angeklagten Ge. knüpft mehrere Verfahrensrügen an die Verlesung der polizeilichen Niederschriften über die Vernehmung des verstorbenen Max Mi.. Hierauf braucht nur insoweit eingegangen zu werden, als zu den angeschnittenen Fragen nicht schon unter A I 2 Stellung genommen worden ist.

60

a)

Die Revision des angeklagten GdO meint, der Strafverfolgungsbehörde und dem Gericht sei seit langer Zeit bekannt gewesen, daß Mi. in Haft war und damit mindestens für Vernehmungen vor dem ersuchten Richter zur Verfügung gestanden habe, die "parteiöffentlich" gewesen wären, Stattdessen habe man gewartet, um dann in der Hauptverhandlung "erst zu der Maßnahme der Verlesung des inzwischen verstorbenen Mi. zu greifen". Durch diese "Taktik" sei die Verteidigung beeinträchtigt worden.

61

Dieser schwere Vorwurf ist ungerechtfertigt. Zwar war Mi. schon am 26. Juli 1953 gestorben. Das erfuhr die Strafkammer jedoch erst mit der Antwort auf ihr Vernehmungsersuchen vom 15. Dezember 1953. Daß dem Landgericht schon vorher bekannt war, Mi. sei lebensgefährlich erkrankt, ist nicht ersichtlich, wird auch von der Revision nicht behauptet.

62

b)

Die Revision meint weiter, die Aufklärungspflicht habe dem Landgericht wegen der mangelnden Beglaubigung geboten, an Stelle der Verlesung der Niederschriften die Verhörspersonen zu vernehmen.

63

Auch diese Rüge ist unbegründet. Eine Ladung der Verhörsbeamten war offensichtlich undurchführbar.

64

Soweit in diesem Zusammenhange vorgetragen wird, das Gericht habe es bezüglich der Geistesverfassung des Mi. auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung (im Osten), nicht auf die polizeiliche Vernehmung abgestellt, so ist dies falsch. Die Feststellungen der Strafkammer beziehen ausdrücklich die gesamte Untersuchungshaft ein.

65

c)

Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Landgericht die polizeiliche Niederschrift auch verlesen, obwohl die Verteidiger dagegen eingewendet hatten, sie sei möglicherweise unter Zwang zustande gekommen. Hiermit stand ein Verstoß gegen §§ 69, 136 a StPO noch nicht fest. Erst wenn sich ein solcher ergab, konnte die Niederschrift nicht verwertet werden. Im übrigen wird auf die Ausführungen zu A I 2 a und 5 der Revision P. Bezug genommen.

66

4.)

Die Verfahrensbeschwerde auch dieses Angeklagten befaßt sich schließlich mit der Zulässigkeit der Verlesung der richterlichen, in Ostberlin aufgenommenen Vernehmungsprotokolle der Mittäter E., Pi. und W. Da keine abweichenden Gesichtspunkte gegenüber dem Revisionsvorbringen P. vorgebracht sind, kann auch insoweit auf die Ausführungen dort verwiesen werden (A I 3).

67

II.

Die Sachrüge:

68

1.)

Die Revision meint, der Angeklagte Ge. hätte nicht wegen vollendeten Einbruchsdiebstahls verurteilt werden können, weil ihm nicht widerlegt worden sei, daß er sich vorher von dem dahingehenden Unternehmen zurückgezogen habe.

69

Dieser Vortrag ist offensichtlich unbegründet. Die Revision übersieht, daß die Strafkammer dem Angeklagten seine Schutzbehauptung nicht geglaubt hat. Sie hat vielmehr festgestellt, daß er unmittelbar an der Tat beteiligt war (UA S 21).

70

2.)

Schließlich hält die Revision auch die Strafzumessungsgründe für rechtlich fehlerhaft, weil sie einen Verstoß gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze enthielten. Wenn ein Mensch sich über 20 Jahre straffrei geführt habe, so müßten besondere Umstände und Momente nach der Lebenserfahrung hinzukommen, wenn man ihn als "Neigungsverbrecher" bezeichne.

71

Die Urteilsgründe sagen ausdrücklich, daß Ge seit 1953 nicht mehr bestraft worden sei, und haben dies gewürdigt. Wenn die Strafkammer dennoch zu dem Ergebnis kommt, der Angeklagte sei ein besonders gefährlicher Verbrecher, so liegt darin kein Rechtsfehler. Die Ausführung der Revision wendet sich in Wirklichkeit gegen das Ermessen der Strafkammer als solches. Das kann im Revisionsrechtszuge grundsätzlich nicht nachgeprüft werden.

72

C.

Die Revision des Angeklagten M.

73

I.

Die Verfahrensbeschwerden:

74

1.)

Die Revision beanstandet zunächst, daß der Zeuge Rechtsanwalt Wey. nicht zur Sache vernommen worden ist. Hierzu besagt die Sitzungsniederschrift:

"Der Zeuge berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als früherer Verteidiger gemäß § 53 StPO des Mitbeschuldigten E. und sagte zur Sache nicht aus. Eine zu beeidigende Aussage dieses Zeugen lag nicht vor.

Er wurde hierauf ohne Vereidigung entlassen."

75

Die Revision meint, die Strafkammer habe verkannt, daß dem Zeugen nach § 53 StGB kein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden habe, und es daher entgegen § 245 StPO unterlassen, Rechtsanwalt Wey. zu vernehmen.

76

Für einen derartigen Rechtsverstoß der Strafkammer liegen keine Anhaltspunkte vor. Der wiedergegebene Vermerk ergibt, daß für das Landgericht Gegenstand der Vernehmung nur solche Tatsachen waren, die Rechtsanwalt Wey. in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut oder bekannt geworden waren. Für das Landgericht kam daher eine weitere Vernehmung nicht in Betracht. Es blieb dem Angeklagten und seinem Verteidiger überlassen, Fragen über andere Tatsachen an den Zeugen zu stellen. Daß dies ohne Erfolg versucht worden ist, behauptet auch die Revision nicht.

77

2.)

Die Revision M. sieht einen weiteren Verfahrensverstoß darin, daß der Sachverständige Krause, obwohl sein Gutachten von ganz besonderer Bedeutung gewesen sei, lediglich mit der Begründung unbeeidigt geblieben ist, es seien insoweit keine Anträge gestellt worden.

78

Auch diese Rüge ist unbegründet. Da keine Anträge gestellt waren, lag die Vereidigung im Ermessen des Gerichts, das hier durch Beschluß entschieden hat. Eine Bestimmung, wonach ein Gutachten beeidigt werden müsse, wenn es bei Verbrechen oder Vergehen für das Gericht von ausschlaggebender Bedeutung ist, besteht nicht (vgl KMR 3. Aufl § 79 Anm 1, S 337). Daß hier ein sonstiger Grund vorgelegen habe, der die Beeidigung verlangte, ist nicht vorgetragen worden. Er ist auch nicht ersichtlich.

79

3.)

Soweit sich auch die Revision M. gegen die Vernehmung der Zeugin Mi. wendet, wird über das Vorbringen der bereits erörterten Revisionen hinaus geltend gemacht, die Zeugin sei als Beweismittel völlig ungeeignet gewesen, nachdem sie zunächst ihre Aussage verweigert und alsdann auf einer Pressekonferenz im Ostsektor erklärt habe, sie sei hierzu veranlaßt worden.

80

Die Rüge ist unbegründet. Sie richtet sich in Wirklichkeit gegen die Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt und im übrigen im Revisionsrechtszuge nicht angegriffen werden kann.

81

4.)

Die Revision will weiterhin dartun, das Landgericht habe sich seine Überzeugung nicht nur auf Grund der mündlichen Verhandlung gebildet, sondern auch weitere Beweismittel verwendet, die nicht rechtmäßig in das Verfahren eingeführt worden seien (Verstoß gegen §§ 261, 264 StPO).

82

a)

Soweit die Revision meint, die rechtskräftige Verurteilung der Mittäter im Ostsektor hätte nicht durch Verlesung des Ostberliner Urteils festgestellt werden können, wird auf A I 11 zur Revision Pannewitz verwiesen.

83

b)

Soweit die Revision meint, die Strafkammer habe sich bei der Strafzumessung der Akten über die frühere Verurteilung im Falle R. bedient, obwohl diese insoweit nicht verlesen worden seien, ist sie ebenfalls unbegründet. Der Verstoß ist nicht erwiesen. Es ist nicht einzusehen, warum diese Feststellung nicht auf dem sonstigen Beweisergebnis beruhen kann.

84

Was im übrigen unter Berufung auf § 267 Abs. 3 StPO vorgetragen worden ist, deckt sich mit der Sachrüge.

85

5.)

Die Revision behauptet weiter, das Landgericht sei seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, nicht genügend nachgekommen (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO).

86

Im Zusammenhange mit der Wahrunterstellung, daß M. einen umfangreichen Geschäftsverkehr mit Waren und Werkmustern, insbesondere mit Bohrern und Bohrmaschinen gehabt habe, und auf Grund der überreichten Muster und Beschreibungen hätte sich dem Gericht aufdrängen müssen, daß der Vidia-Stahlbohrer bei den geplanten Einbrüchen nicht habe verwendet werden können. Die Beweisaufnahme sei insoweit nicht ausreichend gewesen. Es hätte weiter ein Vertreter der Herstellerfirma vernommen und ein Gutachten der Technischen Universität eingeholt werden müssen.

87

Die Verwendung dieser Beweismittel brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen. Es ist nicht entscheidend, wozu der Bohrer allgemein verwendet werden sollte. Die Strafkammer ist auf Grund anderer Tatsachen, nämlich der Änderung des Bohrers, zu dem Ergebnis gekommen, der Bohrer, der noch vor der Tat unbenutzt bei M. sichergestellt wurde, sei für den Einbruch bestimmt gewesen.

88

Ein Verstoß gegen § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, den die Revision weiterhin in diesem Zusammenhange behauptet, liegt nicht vor.

89

6.)

Dem Angeklagten ist im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt worden, sich des versuchten schweren Diebstahles im Jahre 1950 schuldig gemacht zu haben. Er rügt, er sei in den Urteilsgründen "mit der ganz neuen Feststellung überrumpelt" worden, er sei kurz vor Ostern 1951 an dem Vorhaben beteiligt gewesen. Hierin liegt die Rüge der Verletzung des § 265 StPO.

90

Diese ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagte darauf hingewiesen worden, "daß die von ihm gegen die Eisenbahnverkehrskasse gerichtete Straftat als ein gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl - begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls - beurteilt werden könne (§§ 242, 243 Abs. 1 Ziff 2, 244, 47 StGB)". Ihm wurde insoweit Gelegenheit zur Verteidigung gegeben. Hieraus ergab sich nach dem Stande der Hauptverhandlung hinreichend deutlich, daß dem Angeklagten ohne zeitliche Einschränkung Mittäterschaft an dem ihm bekannten Einbruchsdiebstahl bei der Eisenbahnverkehrskasse zur Last gelegt wurde.

91

7.)

Einen weiteren Verstoß gegen die Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, daß dem Beweisantrage der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des Zeugen Pip. stattgegeben worden sei, obwohl von der Staatsanwaltschaft kein Beweisthema angegeben worden sei. Daher habe die Verteidigung keine sachgemäßen Anträge stellen können.

92

Die Rüge ist unbegründet. Zwar ergibt die Sitzungsniederschrift nicht, daß ein Beweisthema angegeben war. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern in dem Verfahren des Gerichtes eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder eine sonstige Beschränkung der Verteidigung liegen könnte. Der Verteidiger konnte weitere Anträge auch während und nach der Vernehmung stellen. Der Zeuge ist aber schließlich im allseitigen Einverständnis entlassen worden.

93

8.)

Ein weiterer Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO liegt nach Ansicht der Revision deshalb vor, weil die Strafkammer es unterlassen habe, einen Widerspruch in der Aussage des verstorbenen Max Mi. der verlesenen Bekundung des vom Gericht in Ostberlin vernommenen Mit beschuldigten E. zu klären, dar im Gegensatz zu Mi. von der Beteiligung des Angeklagten M. berichtet habe.

94

Die Rüge, mit der nicht ausdrücklich angegeben wird, welcher Mittel sich die Strafkammer zur Aufklärung des Widerspruchs bedienen sollte, ist unbegründet. E. hatte, wie es in der Niederschrift heißt, auch auf Vorhalt seine Aussage aufrechterhalten.

95

9.)

Die Revision des Angeklagten M. befaßt sich ebenfalls mit der Verlesung der Niederschriften über die Vernehmungen E., Pi. und W. vor dem ersuchten Gericht in Ostberlin. Insofern sind über die Erörterungen zu A I 3 hinaus nur folgende Ausführungen erforderlich:

96

a)

Die Revision behauptet, die Niederschriften seien nicht nach § 251, sondern nach § 249 StPO verlesen worden.

97

Was die Revision hierzu im einzelnen vorbringt, ist unbegründet. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Auffassung auf die Ausführungen von Schneidewin (JR 1951, 481 ff), die offenbar mißverstanden sind. Eine Vernehmungsniederschrift muß, wie jede Urkunde, durch Verlesung in die mündliche Verhandlung eingeführt werden. Das bestimmt § 249 StPO. Wird hiergegen verstoßen, so ist § 261 StPO verletzt. Demgegenüber enthält, wie unter Anführung des Aufsatzes von Schneidewin richtig wiedergegeben ist, § 251 StPO Bestimmungen über die Verwertbarkeit von Urkunden. Werden ungeeignete Niederschriften bei der Urteilsfindung verwertet, so führt dieser Verstoß, wenn das Urteil auf ihm beruht, zu dessen Aufhebung. Ein solcher Verstoß ist aber nicht ersichtlich. Das Gericht hat lediglich in zulässiger Weise bei seiner Beschlußfassung über die Verwertung der Niederschriften im Urkundenbeweise die Entscheidung über den Beweiswert nach § 261 StPO der späteren Beratung vorbehalten.

98

b)

Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhange weiter, daß die Verlesung angeordnet worden sei, ohne daß die von der Verteidigung vorgebrachten Bedenken und der damit begründete Widerspruch beschieden worden seien. Hierin sieht sie eine Verletzung des § 34 StPO.

99

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Anträge, nicht Widersprüche sind zu bescheiden. Im übrigen enthielt die Begründung des Verlesungsbeschlusses bereits die Ablehnung der Gegenvorstellungen der Verteidigung.

100

c)

Schließlich wird beanstandet, daß die Niederschriften nicht wörtlich von der Richterin diktiert worden, sondern von der Protokollführerin mitgeschrieben worden seien. Dadurch wird jedoch daran nichts geändert, daß ein richterliches Protokoll vorliegt, das grundsätzlich nach § 251 StPO verwertbar war.

101

II.

Die Sachrüge.

102

1.)

Die Revision ist der Auffassung, die Feststellungen des Urteils reichten nicht aus, um M. als Mittäter im Sinne des § 47 StGB zu verurteilen. Sie vermißt insbesondere die Feststellung eines eigenen wirtschaftlichen Interesses.

103

Auch die Sachrüge dringt nicht durch. Ob der angeklagte ein wirtschaftliches Interesse an der Tat hatte oder nicht, ist nicht entscheidend. Diese Erwägung ist nur ein Anhaltspunkt dafür, ob der Täter die Tat als eigene gewollt hat oder nicht. Diese Willensrichtung ist maßgebend für die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe. Allerdings ist es, wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl hierzu5 StR 183/54 vom 15.6.1954 bei Herlan MDR 1954, 529), nicht ausreichend, wenn nur formelhaft gesagt wird, der Angeklagte habe die Tat "als eigene gewollt". Entgegen dem Vortrage der Revision hat dies die Strafkammer jedoch nicht getan; es heißt in den Gründen vielmehr. "Aller gemeinsames Ziel war die in dem Tresorraum der Eisenbahnverkehrskasse vermutete reiche Beute. Um ihrer habhaft zu werden, hat jeder einzelne seinen Tatbeitrag geleistet. Die Schwierigkeiten, die dem Vorhaben entgegenstanden, zwangen sie zu einer solchen 'Gemeinschaftsarbeit', und sie waren sich bewußt, daß ein Erfolg nur mit vereinten Kräften möglich war. Sie alle wollten die Tat als ihre eigene. Was der einzelne dabei nicht selbst ausführen konnte oder wollte, ließ er durch einen anderen, mit dem er in dem Willen zur Tat einig war, ausführen." Hiermit ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß die Angeklagten durchweg eine so starke innere Beziehung zur Tat hatten, daß diese maßgeblich von ihrem Willen abhing.

104

Die Strafkammer ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß es für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend darauf ankommt, daß der Angeklagte nicht bis zur Vollendung der Tat mit Hand angelegt hat. Es genügt, daß er früher an der Tat mitgewirkt hat, deren Erfolg er wollte. Diese Tat ist allerdings, solange M. an der weiteren Mitwirkung nicht durch seine Festnahme wegen seiner Beteiligung an dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteile R. gehindert wurde, nicht über den Versuch hinausgekommen. Sie wurde aber in seiner Abwesenheit nach dem ihm bekannten Plane zu Ende geführt. Der Angeklagte hat daher an dieser einheitlichen Handlung mitgewirkt. Es genügt, daß dieses in irgendeiner Weise geschah. Er muß sich dann anrechnen lassen, was die übrigen Mittäter im Rahmen des gemeinschaftlichen Unternehmens getan haben (vgl Urteil des Senatsvom 25. März 1955 - 5 StR 60/55).

105

2.)

Was die Revision im übrigen zur Sachbeschwerde vorträgt, ist, soweit es nicht als Tatsachenangriff unzulässig ist, offensichtlich unbegründet. Das gilt auch hinsichtlich der Ausführungen zum Strafmaß.

106

D.

Die Revision des Angeklagten G.

107

I.

Die Verfahrensbeschwerden.

108

1.)

Auch die Revision des Angeklagten G. beanstandet aus mehreren Gründen die Verwertung der in Ostberlin aufgenommenen richterlichen Vernehmungsniederschriften. Hierbei sind im allgemeinen keine neuen Gründe gegenüber den schon erörterten Revisionen der Angeklagten P., Ge. und M. vorgetragen worden. Auf die Ausführungen daselbst kann verwiesen werden.

109

2.)

Einzugehen ist nur noch auf den neuen Einwand, die Anwendung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO setze voraus, daß der Vernehmung vor dem Tatrichter "andere nicht zu beseitigende Hindernisse" entgegenständen. Das könne, so meint die Revision sinngemäß, erst bejaht werden, wenn ein ordnungsgemäßes Ersuchen ohne Erfolg geblieben sei.

110

Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision behauptet selbst nicht mit Bestimmtheit, daß ein Ersuchen an eine Behörde im Ostsektor um Überführung der dort in Haft befindlichen Mittäter nicht vorliege. Sie trägt vielmehr vor, der in der Haupt Verhandlung vernommene Oberstaatsanwalt Sö. habe bekundet, er habe das Ersuchen durch einen Wachtmeister in einen Westberliner Briefkasten einwerfen lassen.

111

Entscheidend ist jedoch nur, daß die Zeugen wegen ihrer Haft und der Unmöglichkeit ihrer Überführung im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO für eine längere Zeit verhindert waren.

112

3.)

Soweit auch die Revision dieses angeklagten darauf hinweist, daß der im Osten abgeurteilte Mittäter Kr. geschlagen worden sei, wird auf die Ausführungen zu A I 5 verwiesen.

113

4.)

Unbeachtlich sind die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Mi., dessen Bekundungen vor der Polizei im Ostsektor durch Verlesung der dort aufgenommenen Niederschriften in das Verfahren eingeführt worden sind, Diese Angriffe richten sich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Daß dem Gericht hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, wird nicht dargelegt. Das gleiche gilt für die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit des Mitbeschuldigten E.

114

II.

Die Sachrüge.

115

Der Hauptvorwurf der Revision des Angeklagten G. richtet sich gegen seine Verurteilung als Mittäter eines vollendeten schweren Diebstahls. Der Verteidiger ist der Auffassung, daß allenfalls Mittäterschaft am Versuch in Frage komme, weil G. bereits am 19. September 1951 in Haft genommen worden sei.

116

Dennoch ist die Verurteilung als Mittäters an dem vollendeten Einbruchsdiebstahl nicht zu beanstanden. G. war, bevor er bei der Beschaffung des Schweißgerätes festgenommen wurde, jahrelang bei der Vorbereitung der Straftat planend und mitarbeitend tätig gewesen. Unter diesen Umständen bestehen unter Berücksichtigung der Ausführungen zu C II 1 zur Revision M. gegen die Anwendung des § 47 StGB keine Bedenken.

117

E.

Die Revision des Angeklagten S.

118

I.

Die Verfahrensbeschwerden.

119

1.)

Die Revision des Angeklagten S. trägt als Verfahrensbeschwerde zunächst vor, daß der Rechtsanwalt Hi., der in dem Strafverfahren im Ostsektor u.a. Max Mi. verteidigt hat, als Zeuge vernommen worden sei, aber in Wahrheit ein Sachverständigengutachten abgegeben habe. Der "Zeuge" habe nicht über eigene Wahrnehmungen berichtet, vielmehr auf Grund "spezieller Kenntnisse Schlüsse gezogen".

120

Die Rüge greift nicht durch. Die Urteilsgründe (S 39 UA) ergeben nichts dafür, daß Rechtsanwalt Hi. nicht nur als Zeuge vernommen worden wäre, sondern auch bei Gelegenheit seiner Aussage ein Sachverständigengutachten abgegeben hätte. Er hat über seine Wahrnehmungen berichtet, die er zum Teil nur mit Rücksicht auf seine besondere Sachkunde als Rechtsanwalt hatte machen können. Hieraus hat die Strafkammer Schlüsse gezogen. Das ist nicht zu beanstanden.

121

2.)

Auch die Revision des Angeklagten S. hält die Verwendung der polizeilichen und gerichtlichen Niederschriften, die im Ostsektor Berlins aufgenommen worden sind, für verboten. Was sie hierzu vorgetragen hat, ist im allgemeinen schon erörtert worden. Einzugehen ist nur noch auf folgende, gegenüber dem Vorbringen der übrigen Beschwerdeführer neuen Ausführungen:

122

Das Gericht hätte, wenn es die ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht nicht habe verletzen wollen, im vorliegenden Falle eine gutachtliche Stellungnahme einer politischen Stelle in Berlin oder der Bundesrepublik einholen müssen, die sich mit der Ostjustiz zu beschäftigen pflege. Dies sei erforderlich gewesen, um sich ein Bild machen zu können, ob nach den im Osten üblichen Vernehmungsgewohnheiten den dort aufgenommenen Vernehmungsniederschriften irgendein Beweiswert zukomme.

123

Auch diese Rüge ist unbegründet. Dem Gericht brauchte sich, zumal es über diese Frage Zeugen vernommen hat, die Einholung von Gutachten oder die Vernehmung von Sachverständigen über die angeschnittene Frage nicht aufzudrängen.

124

3.)

Auch die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten S. ist unbegründet, soweit sie beanstandet, "bei den angebotenen Beweisen durch Vernehmung des Rechtsanwalts Ka." hätte das Gericht über das Zustandekommen der im Osten aufgenommenen Niederschriften Beweis erheben müssen.

125

Es wird insoweit auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten P. verwiesen (s. dort A I 10).

126

4.)

Soweit die Revision schließlich im Zusammenhange mit der Strafzumessung die Aufklärungsrüge erhebt, ist diese unbeachtlich. Sie gibt nicht, wie dies § 344 Abs 2 StPO zwingend vorschreibt, die Gründe an, in denen der Mangel zu erblicken ist. In Wahrheit liegt hier ein - unbegründeter - sachlichrechtlicher Angriff vor.

127

II.

Die Sachrüge.

128

1.)

Auch dieser Beschwerdeführer wendet sich hauptsächlich gegen die Annahme der Mittäterschaft. Er meint, daß in Anbetracht der langen Frist zwischen dem aufgegebenen ersten Versuch (er hat E. in den Keller geführt, von wo zunächst in den Tresorraum eingebrochen werden sollte - S 17 UA -) und der Auszahlung des "Schweigegeldes" durch P. die Feststellungen der Strafkammer für die Annahme einer Mittäterschaft an einer einheitlichen Gesamthandlung nicht ausreichend seien.

129

Richtig ist, daß auch S. (im Osten) in Untersuchungs- und Strafhaft war und deshalb während längerer Zeit an dem Einbruchsunternehmen nicht teilnehmen konnte.

130

Wie schon bei der Revision M. (s. dort zu C II 1) ausgeführt worden ist, steht dies der Annahme der Mittäterschaft nicht entgegen. Der Fall S. unterscheidet sich allerdings insofern von den übrigen Fällen, als S. nach den Urteilsfeststellungen neben seiner Teilnahme an der allgemeinen Planung nur an den ersten aufgegebenen Versuchshandlungen (Bohren im Keller) teilgenommen hat. Daß aber später der allgemeine Plan in Einzelheiten geändert werden mußte, ist nicht von Bedeutung. Deshalb konnte die Strafkammer dennoch ohne Rechtsverstoß annehmen, daß S. als Mittäter die gesamte Tat wollte, an der er, wie geschildert, mitgewirkt hatte. Um zu dieser Überzeugung zu kommen, konnte die Strafkammer auch Schlüsse aus seinem späteren Verhalten bei der Annahme des "Schweigegeldes" ziehen.

131

2.)

Nach dem ursprünglichen Wortlaut der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte gemeinsam mit N. vom 31. Januar 1951 (s 19 UA) bis zum 15. September 1951 (S 13 UA) im Ostsektor in Haft befunden. Die Verteidiger der Angeklagten S. und N. haben später darauf aufmerksam gemacht, daß hier eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, weil beide Angeklagte schon am 30. Januar 1950 in Haft genommen worden seien. Die Strafkammer hat diesen Irrtum durch Beschluß vom 29. Oktober 1954 berichtigt und dabei auch den auf S 20 UA versehentlich falsch angegebenen Tag der Entlassung von 5. in 15. September 1951 richtiggestellt. Gleichzeitig hat die Strafkammer die Zeit des Beginnes der Ausführungshandlungen vom Herbst 1950 (S 17 UA) und Oktober 1950 (S 18 UA oben) dahin berichtigt, es müsse richtig 1949 heißen.

132

Wie sich aus den Angaben über die Strafdauer und die Strafverbüßung des Angeklagten S. ergibt, lag in der Tat ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der nach den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätzen berichtigt werden konnte.

133

Der Verteidiger meint allerdings, daß auch jetzt noch das Urteil widerspruchsvoll sei, weil S. nicht am 7. März 1951, sondern 1950 im Ostsektor verurteilt worden sei. Da insoweit weder das Urteil berichtigt worden ist, noch eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, handelt es sich um einen im Revisionsrechtszuge unbeachtlichen Tatsachenangriff. Der Senat kann daher dem Vorbringen der Verteidigung nicht nachgehen, das an die Tatsache anknüpft, S. sei im Jahre 1950 im Ostsektor verurteilt worden.

134

F

Die Revision der Angeklagten H.

135

I.

Die Verfahrensbeschwerde.

136

Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision der Angeklagten H. nur, die Strafkammer sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen.

137

Die Rüge ist unbeachtlich. Sie entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO (vgl BGHSt 2, 168).

138

II.

Die Sachrüge.

139

Auf die Sachrüge ist das Urteil auch hinsichtlich dieser Angeklagten nachgeprüft worden. Hierbei haben sich Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht ergeben. Ohne daß auf das gesamte Vorbringen der Revision eingegangen zu werden braucht, das sich zum Teil als unzulässiger Tatsachenangriff darstellt, bedarf es näherer Ausführungen nur zu folgenden Punkten:

140

1.)

Die Revision trägt vor, es sei nicht - wie bei einer Verurteilung nach § 259 StGB erforderlich - genügend festgestellt, daß es sich bei den verheimlichten Sachen um solche handelte, die mittels einer gegen das Vermögen gerichteten strafbaren Handlung erlangt seien.

141

Die Rüge ist unbegründet. Es heißt ausdrücklich (S 47 UA), die Angeklagte habe eine vom Gesetz mißbilligte Vermögens lage aufrechterhalten.

142

2.)

Bei den Ausführungen zum inneren Tatbestand scheint es zunächst zweifelhaft, ob die Strafkammer von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch machen oder mit den gewöhnlichen Beweismitteln unbedingten Vorsatz feststellen will. Für die Anwendung der Beweisregel könnte es sprechen, wenn ausgeführt wird, es habe sich der Angeklagten H. die Annahme "aufdrängen" müssen, "daß es sich um unrechtmäßig erworbenes Gut handelt". Dann wäre es bedenklich, daß die Strafkammer in diesem Zusammenhange auch auf der eigene Verhalten der Angeklagten zurückgreift (vgl hierzu BGH NJW 1953, 552). Hieraus können jedoch durchschlagende Bedenken nicht hergeleitet werden. Die Strafkammer hat, wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt, später den Schluß gezogen, die Angeklagte H. sei sich der strafbaren Herkunft des Geldes bewußt gewesen.

143

3.)

Unbegründet sind auch die Vorwürfe der Revision gegen die Feststellung, die Angeklagte habe das gestohlene Geld "verheimlicht". Hierzu ist nicht erforderlich, daß der Angeklagten "irgendwelche gegen sie direkt gerichtete Maßnahmen durch eine Behörde" bekannt waren.

144

4.)

Auch "ein Handeln" ihres "Vorteiles wegen" ist ausreichend festgestellt, weil dazu die Erwartung eines künftigen Mitgenusses genügt (vgl Urteil des BGH vom 16. April 1953 - 3 StR 637/52 -).

145

5.)

Unbegründet sind schließlich auch die Angriffe gegen die Strafzumessung. Sie richten sich in Wirklichkeit unzulässigerweise gegen das Ermessen der Strafkammer. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere konnte der Umfang der verheimlichten Gelder strafschärfend auch dann verwertet werden, wenn die Angeklagte persönlich wenig erhalten hat.

146

G.

Die Revision des Angeklagten N.

147

I.

Zur Verfahrensbeschwerde.

148

Die Revision des Angeklagten N. beanstandet ebenfalls sowohl das Verfahren als auch die Anwendung des sachlichen Strafrechts. Die Revision ist mit diesem Inhalt von dem Verteidiger des Angeklagten und von diesem selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden. Der Angeklagte hat nun nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beantragt, ihn wieder in den vorigen Stand einzusetzen, um weitere Verfahrensbeschwerden nachholen zu können. Ob eine Wiedereinsetzung zu diesem Punkte möglich ist (s. BGHSt 1, 44 [BGH 21.02.1951 - 1 StR 5/51]) und ob die Gesuche des Angeklagten den Formerfordernissen des § 45 StPO entsprechen, brauchte der Senat nicht zu prüfen. Es erübrigt sich ohnehin, auf die Verfahrensbeschwerde einzugehen, weil das Urteil aus den nun folgenden Gründen auf die Sachrüge aufgehoben werden muß.

149

II.

Die Sachrüge.

150

1.)

Wie sich schon aus den Ausführungen zur Revision des Angeklagten S. (s. dort F II 2) ergibt, ist bei der Überprüfung des Urteiles von der durch Beschluß vom 29. Oktober 1954 berichtigten Urteilsfassung auszugehen. Nach dieser kann die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahles auf rechtsirrigen Erwägungen beruhen.

151

Wie der Senat in seinem bereits angeführten Urteil vom 15. Juni 1954 (bei Herlan MDR 1954, 529) ausgeführt hat, kann als Mittäter nur angesehen werden, wer eine so starke innere Beziehung zum Hergang und Erfolg der Tat hat, daß beide maßgeblich von seinem Willen abhängen. Eine solche Mitherrschaft über die Tat ist Voraussetzung für die Mittäterschaft. Um die hiernach auftauchenden Fragen beantworten zu können, mußte die Rolle des Angeklagten N. bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung näher untersucht und dargelegt werden. Das ist zwar bezüglich der übrigen Angeklagten geschehen. In Bezug auf N. heißt es im Urteil aber nur, daß er an dem ersten Abend, an dem E. in dem Abstellraum mit dem Stemmen beginnen sollte, neben G., E. und P. "anwesend" gewesen sei. Diese Feststellung läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer hinsichtlich N. mit Recht eine Mittäterschaft an dem späteren Einbruch angenommen hat. Jedenfalls kann das Revisionsgericht dies angesichts der knappen Angaben nicht nachprüfen. Denn auch aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat, aus seiner Rolle bei der Verteilung der Beute lassen sich sichere Schlüsse auf den Täterwillen und die Tatherrschaft hier nicht ziehen, solange nicht die Art seiner Mitwirkung bei der eigentlichen Handlung geklärt ist.

152

Die Verurteilung des Angeklagten N. mußte daher aufgehoben werden, soweit er wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahles verurteilt worden ist.

153

2.)

Nicht berührt wird dagegen der Schuldspruch, soweit der Angeklagte N. wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt worden ist. In diesem Umfange ist seine Revision offensichtlich unbegründet.

154

3.)

Das Urteil mußte jedoch im Strafausspruch insgesamt aufgehoben werden, weil nicht auszuschließen ist, daß die Höhe der Strafe wegen des Widerstandes durch die gleichzeitige Verurteilung wegen schweren Diebstahls beeinflußt worden ist.

155

Zusammenfassend waren daher alle Revisionen mit Ausnahme derjenigen des Angeklagten N. zu verwerfen. Hinsichtlich N. war das Urteil aufzuheben, soweit er wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, ferner allgemein im Strafausspruch. Im übrigen war auch seine Revision zu verwerfen.

156

Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, sämtliche Revisionen zu verwerfen.

Dr. Rotberg
Sarstedt
Siemer
Schmitt
Börker